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Amtsgericht Berlin-Mitte Urteil vom 28.02.2014 - 104 C 3252/13 - Anscheinsbeweis und Haftungsverteilung bei Kollision mit der geöffneten Fahrertür

AG Berlin-Mitte v. 28.02.2014: Anscheinsbeweis und Haftungsverteilung bei Kollision mit der geöffneten Fahrertür eines geparkten Pkw


Das Amtsgericht Berlin-Mitte (Urteil vom 28.02.2014 - 104 C 3252/13) hat entschieden:
  1. Kommt es zu einer Kollision zwischen der geöffneten Tür eines abgestellten Pkw mit einem vorbeifahrenden Fahrzeug, so spricht schon der Beweis des ersten Anscheins für eine fahrlässige Missachtung der aus § 14 StVO resultierenden Pflicht zur sorgfältigen Beobachtung und zur Vermeidung jedweder Gefährdung des fließenden Verkehrs durch denjenigen, der die Tür geöffnet hat.

  2. Hat eine Türöffnerin bei ihrem „abschnittsweisen Aussteigevorgang“ - nach dem Ausstieg wollte sie erst noch einmal nach der Handtasche im Wagen sehen - nicht ausreichend einkalkuliert, dass sich in dieser Zeit, während die Tür geöffnet war, von hinten ein Fahrzeug nähern könnte, tritt ein etwaiger Verursachungsbeitrag des Fahrzeugführers eines vorbeifahrenden Transporters vollständig hinter dem Verschulden der Türöffnerin zurück.

Siehe auch Türöffner-Unfälle und Anscheinsbeweis - Beweis des ersten Anscheins


Tatbestand:

Die Klägerin verlangt Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls am 7.12.2012, in den sie mit ihrem Smart, amtl. Kennz. [...], und der Beklagten zu 3. mit dem auf den Beklagten zu 1. zugelassenen und bei der Beklagten zu 2. versicherten Mercedes-​Transporter, amtl. Kennz. [...], verwickelt waren.

Die Klägerin hatte ihren Wagen am rechten Fahrbahnrand der in W... (gelegenen B...-​Straße Höhe Hausnr. [...] abgestellt. Sie verließ das Fahrzeug und befand sich dabei zwischen dem Wagen und der geöffneten Fahrertür, als es zur Kollision der Tür mit dem vorbeifahrenden Transporter der Beklagten kam.

Die Klägerin verlangt nunmehr den vollständigen Ersatz der Reparaturkosten zzgl. Mietwagenkosten, merkantiler Wertminderung und Kostenpauschale sowie ferner den Ersatz der vorprozessual angefallenen Anwaltsgebühren.

Hierzu trägt sie vor:

Sie sei ausgestiegen und habe sich nach links und rechts umgeblickt, wobei sie kein herannahendes Fahrzeug habe feststellen können. Sie habe dann noch einmal kurz ins Fahrzeug geblickt, um nach ihrer Handtasche zu sehen, als sie bemerkt habe, dass der Transporter mit hoher Geschwindigkeit von 50-​60 km/h und ohne ausreichenden seitlichen Sicherheitsabstand herangenaht sei. Zu diesem Zeitpunkt habe sie zwischen ihrem Fahrzeug und der ca. 25 cm weit geöffneten Fahrertür gestanden. Dabei habe sie die Tür noch an sich herangezogen. Der Abstand des Transporters zum Fahrzeug der Klägerin habe weniger als 25cm betragen.

Die Klägerin beantragt zu erkennen:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 361,05€ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5.1.2013 zu zahlen.

Die Beklagten werden weiter verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 97,82€ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie tragen vor, der Beklagte zu 3. sei im linken der beiden markierten Fahrstreifen unterwegs gewesen und dabei mit einem seitlichen Abstand von weit über 50 cm. an den rechts geparkten Fahrzeugen vorbeigefahren.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das schriftsätzliche Vorbringen Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

Die in der Hauptsache auf §§ 7, 18 StVG, § 115 VVG gestützte Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz. Sie hat den Unfall schuldhaft herbeigeführt. Ein unfallursächliches Mitverschulden der Gegenseite ist nicht erkennbar.

Im einzelnen gilt:

Kommt es zu einer Kollision zwischen der geöffneten Tür eines abgestellten PKW mit einem vorbeifahrenden Fahrzeug, spricht schon der Beweis des ersten Anscheins für eine fahrlässige Missachtung der aus § 14 StVO resultierenden Pflicht zur sorgfältigen Beobachtung und zur Vermeidung jedweder Gefährdung des fließenden Verkehrs durch denjenigen, der die Tür geöffnet hat. Die erhöhten Sorgfaltsanforderungen des § 14 Abs. 1 StVO werden dabei regelmäßig nur dann gewahrt, wenn ein Öffnen der Tür während der Annäherung eines Fahrzeuges von hinten, das vor Beendigung des Ein- oder Aussteigevorgangs herangekommen sein kann, vollständig unterbleibt. Die Sorgfaltspflichten gelten solange, bis die Tür wieder geschlossen ist. Wegen dieser durch § 14 StVO auferlegten besonderen Sorgfaltspflichten trägt der Ein- bzw. Aussteigende die Verantwortung für sein gefahrträchtiges Tun grundsätzlich allein, es sei denn, er kann den gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis erschüttern und ein unfallursächliches (Mit)verschulden des Unfallgegners beweisen (vgl. nur KG vom 24.11.05 - 12 U 151/04; KG v 22.11.07 - 12 U 199/06 - [dort auch zum "Thema "Handtasche"]; KG Beschluss vom 6.3.09 - 12 U 59/07 - dazu auch zuletzt LG Berlin vom 20.9.2011 42 S 248/10 sämtlichst zitiert nach juris.

Mit Rücksicht auf diese ständige Rechtsprechung hat das Gericht bereits bei Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens folgenden Hinweis erteilt:

Die Klägerin wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass gegen sie der sich aus § 14 StVO ergebende Anscheinsbeweis spricht. Für dessen Erschütterung sowie ein Mitverschulden des Unfallgegners und die Vermeidbarkeit des Unfalls durch den Unfallgegner, ist sie darlegungs- und beweispflichtig.

Der Klägerin ist es nicht gelungen, den gegen sie sprechenden Anscheinsbeweis zu erschüttern und ein unfallursächliches Mitverschulden der Beklagten zu 1. zu darzulegen.

Schon aus ihrem eigenen Vorbringen ergibt sich, dass die Klägerin die Sorgfaltsanforderungen des § 14 StVO nicht beachtet hat. Denn offenbar hat sie bei ihrem "abschnittsweisen Aussteigevorgang" (nachdem sie draußen war, wollte sie erst noch einmal nach der Handtasche im Wagen sehen) überhaupt nicht ausreichend einkalkuliert, dass sich in dieser Zeit, während die Tür geöffnet war, von hinten ein Fahrzeug nähern könnte. Auch ein unfallursächliches Mitverschulden des Beklagten zu 1. ergibt sich aus dem Vorbringen der Klägerin nicht Die Schätzung der Klägerin, der Transporter sei ca. 50-​60 km/h schnell gewesen, begründet für sich schon keinen Mitverschuldensvorwurf. 50km/h sind erlaubt. Und mit einer geringfügigen Geschwindigkeitsüberschreitung muss ohnehin immer gerechnet werden. Im übrigen bliebe unklar, wo genau der Beklagte zu 3. befunden haben soll, als er erstmals die geöffnete Tür hätte bemerken können, so dass auch nichts dazu gesagt werden kann, ob der Unfall für ihn bei Einhaltung erlaubter 50 km/h vermeidbar gewesen wäre.

Schließlich ist der Vorwurf der Klägerin, der Beklagte habe bei der Vorbeifahrt einen zu geringen Seitenabstand von 25cm oder noch weniger eingehalten, gänzlich unsubstantiiert. Wenn die Klägerin das nicht glaubt, möge sie sich noch einmal genau zwischen ihr Fahrzeug und die geöffnete Tür stellen und dann den Abstand zwischen der Außenkante der geöffneten Tür und Fahrzeugkarosserie nachmessen. Es werden mehr als 25 cm sein. Das Gericht hatte darum bereits bei der Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens darauf hingewiesen, dass der Vortrag der Klägerin, sie habe zwischen ihrem Fahrzeug und der ca. 25 cm weit geöffneten Tür gestanden, nicht stimmen kann. Wie weit die Tür aber nun - plausibel - offen gewesen sein soll, hat die Klägerin auch in der Folgezeit nicht vorgetragen.

Hiernach ist ein unfallursächliches Mitverschulden der Beklagten zu 1. nicht dargelegt. Die Vernehmung der angebotenen Zeugen hätte zu einer unzulässigen Ausforschung des Sachverhalts geführt.

Im Rahmen der gemäß § 17 StVG gebotenen Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge schlägt hiernach zu Lasten der Beklagten allenfalls die vom Transporter ausgehende Betriebsgefahr zu Buche, die jedoch hinter dem schuldhaften Verhalten der Klägerin vollständig zurücktritt.

Die Klage hatte daher mit den sich aus §§ 91, 708 Ziff.11, 713 ZPO ergebenden Nebenfolgen der Abweisung unterliegen.

Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 511 Abs.4 ZPO nicht vorliegen.



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