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Amtsgericht Berlin-Mitte Urteil vom 12.11.2014 - 104 C 3098/13 - Anspruch auf Zahlung der Kosten für die Reparaturbestätigung

AG Berlin-Mitte v. 12.11.2014: Zum Anspruch auf Zahlung der Kosten für die Reparaturbestätigung


Das Amtsgericht Berlin-Mitte (Urteil vom 12.11.2014 - 104 C 3098/13) hat entschieden:
Der Geschädigte hat einen Anspruch auf Zahlung der Kosten für die Reparaturbestätigung, die sich als zur Schadensbeseitigung erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB erweist, um den Anspruch auf den Ausfallschaden während der Reparatur zu konkretisieren.


Siehe auch Reparaturbestätigung und Sachverständigenkosten


Tatbestand:

Der Kläger verlangt weiteren Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls am 11.12.2012 in Berlin, in den sein Mercedes Taxi, amtl. Kennz. ..., und ein bei der Beklagten versichertes Kfz, amtl. Kennz. ..., verwickelt waren. Die vollständige Haftung der Beklagten für dieses Schadensereignis dem Grunde nach ist außer Streit. Die Beklagte hat vorprozessual Schadensersatz geleistet, soweit er ihrer Auffassung nach berechtigt geltend gemacht wurde.

Im Prozess geht es noch um folgende Schadenspositionen:

restliche Reparaturkosten netto, nämlich 9.422,63€ gem. Gutachten ... vom 13.12.12 Bl.8 ff abzgl. gezahlter 8.820,06€ gem. Gutachten ... Anl.B1 Bl.63 ff 602,63 €
Reparaturbestätigung ... v. 28.12.12 Bl.36 ff, Rechnung Bl.41 46,60 €
Ausfallschaden Reparaturzeit, nämlich 390,00€ (6 Tage à 65,00€ gem. Gutachten ... )abzgl. gezahlter 325,00€ (5 Tage) 65,00 €
merkantile Wertminderung (2.400,00€ gem. Gutachten ... abzgl. gezahlter 1.500,00€ = 900,00 €) 900,00 €
   
ursprüngliche Klageforderung zu 1. 1.614,23 €


sowie ferner die Freistellung vom vorprozessualen Gebührenanspruch des Prozessbevollmächtigten des Klägers.

Die Parteien sind im Laufe des Rechtsstreits übereingekommen, dass die merkantile Wertminderung 1.950,00€ (entspricht dem Mittelwert) beträgt. Die Beklagte hat die hiernach noch offenen 450,00€ zwischenzeitlich beglichen.

Der Kläger beantragt nunmehr noch sinngemäß:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 714,23€ (1.614,23€ ./. 900,00€) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4.2.2013 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Zahlungsverpflichtung zum Ausgleich der außergerichtlich entstandenen Anwaltsgebühren gegenüber seinem Prozessbevollmächtigten in Höhe von 192,90€ netto freizustellen.

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit im übrigen (900,00€ nebst anteiliger Zinsen) in der Hauptsache erledigt ist.
Die Beklagte war im Termin am 29.10.2014 trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht vertreten.

Der Kläger beantragt deshalb,
nach Lage der Akten zu entscheiden.
Die Beklagte hat vorgetragen:

Die Fahrzeugreparatur könne gleichwertig aber billiger in der markengebundenen Fachwerkstatt ... durchgeführt werden. Im übrigen bestreitet sie die Erforderlichkeit der weiter geltend gemachten Beträge.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das schriftsätzliche Vorbringen Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben über die Preise bei ... durch Vernehmung des Zeugen ... (Teammeister bei ...), Einzelheiten Sitzungsniederschrift vom 29.10.14.


Entscheidungsgründe:

Das Gericht hat nach Lage der Akten entscheiden können, denn der Sachverhalt erscheint hinreichend geklärt, §§ 331 a, 251 a Abs. 2 ZPO.

Die in der Hauptsache auf § 115 VVG gestützte Klage überwiegend begründet. Im übrigen war sie abzuweisen.

Im einzelnen gilt:

Restliche Reparaturkosten 602,63€

Die Klage ist insoweit begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung der restlichen Reparaturkosten in Höhe von 602,63€ nach Maßgabe des Gutachtens .... Die Beklagte hat ihre Behauptung, der Wagen könne in der Niederlassung ... billiger repariert werden, nicht beweisen können. Der Zeuge ..., Teammeister bei ..., hat die seinerzeit maßgebliche Preisliste und Preisgruppenzuordnung Stand 29.9.2012 vorgelegt. Er hat sodann das Gutachten ... studiert und dabei festgestellt, dass die im Gutachten kalkulierten Lohnklassen 1, 2 usw. nicht identisch sind mit den Preisgruppen, wie sie sich aus der vorgelegten Preisgruppenzuordnung bei ... ergeben würden. Vielmehr finden sich im Gutachten auch Arbeiten, die bei ... in andere Preisgruppen fallen würden, etwa die Gruppen 4 und 7. Das Gericht hat keinen Anlass, die Angaben des Teamleiters bei ... in Zweifel zu ziehen. Hiernach erweist sich die alternative Kalkulation der Beklagten als unkorrekt, denn sie hat die Preise in den Lohnklassen im Gutachten ... einfach durch die Preise ... ersetzt, obwohl die Einordnung dort in anderen Lohnklassen erfolgen würde. Dann aber kann auch nicht mit der gebotenen Sicherheit festgestellt werden, ob die Reparaturarbeiten bei Anlegung der Preisgruppenzuordnung von ... unter dem Strich tatsächlich billiger ausgefallen wären. Dass einzelne Positionen z. B. Verbringungskosten, bei ... tatsächlich nicht anfallen würden, ändert nichts daran, dass nicht bekannt ist, welche Summe bei Durchführung der vorgesehenen Arbeiten insgesamt zu zahlen gewesen wäre.

Nur nebenbei sei daher noch darauf hingewiesen, dass - nach einer ersten Einschätzung des Zeugen - der Gutachter ... die Preise sogar noch moderater kalkuliert hat, als sie bei ... tatsächlich angefallen wären.

Reparaturbestätigung 46,60€ netto

Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Zahlung der Kosten für die Reparaturbestätigung, die sich als zur Schadensbeseitigung erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB erweist, um den Anspruch auf den Ausfallschaden während der Reparatur zu konkretisieren.

Weiterer Ausfallschaden 1 Tag 65,00€

Der Anspruch ist unbegründet, denn der Kläger hat nicht dargelegt, dass der Wagen tatsächlich reparaturbedingt 6 Tage ausfiel und damit einen Tag länger, als die Beklagte ohnehin schon ausgeglichen hat. Der Gutachter ... hatte in seinem Gutachten "ca. 6 Arbeitstage" veranschlagt, nach der durchgeführten Reparatur jedoch auf Seite 3 seiner Reparaturbestätigung festgestellt, dass eine "Reparaturdauer von 5 Tagen...aus sachverständiger Sicht angemessen" gewesen sei. Dass es trotzdem 6 Tage waren, ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar.

Merkantile Wertminderung, Feststellungsklage

Der Kläger hat den Rechtsstreit hinsichtlich der streitigen Position Merkantile Wertminderung im Termin am 29.10.2014 in der Hauptsache nebst anteiliger Zinsen für erledigt erklärt. Die Beklagte ist im Termin nicht erschienen und hat keine korrespondierende Erklärung abgegeben. Die einseitige Erledigungserklärung des Klägers ist daher als Feststellungsantrag umzudeuten. Der Feststellungsantrag ist auch begründet, denn der Rechtsstreit ist insoweit erledigt. Denn die Parteien sind sich im Laufe des Rechtsstreits einig gewesen, dass der merkantile Minderwert 1.950,00€ beträgt, was dem Mittelwert zwischen den beiden streitigen Positionen (1.500,-​-€ und 2.400,-​-€) entspricht. Die Beklagte hat den hiernach noch offenen Betrag von 450,00€ gezahlt, womit die gesamte Position ihre Erledigung gefunden hat. Zur Kostenentscheidung siehe unten.

Vorprozessuale Anwaltsgebühren, Freistellung

Diese berechnen sich nach einem berechtigten Gegenstandswert von 1.614,23€ abzgl. 65,00€ (Ausfallentschädigung) abzgl. 450,00€ (merkantile Wertminderung) = 1.099,23€ und betragen 136,50€ (1,3fache Geschäftsgebühr #2300, altes Recht) + 20,00€ Postpauschale (#7002) = 156,50€.

Nebenentscheidungen

Bei der Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 91 a ZPO in entsprechender Anwendung. Dabei hat das Gericht auch die Übereinkunft der Parteien berücksichtigt, den streitigen Betrage der Wertminderung zu halbieren, weswegen der Kläger die Kosten anteilig auch wegen eines anteiligen Betrages von 450,00€ zu tragen hatte. Die Quote für die Einigungsgebühr hat das Gericht jedoch aus Gründen der Übersichtlichkeit gesondert festgestellt.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet seine Grundlage in §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO.