Das Verkehrslexikon

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Landgericht Berlin Beschluss vom 02.12.2014 - 21 O 258/13 - Verkehrssicherungspflicht des Betreibers einer Autowaschanlage

LG Berlin v. 02.12.2014: Zur Verkehrssicherungspflicht des Betreibers einer Autowaschanlage


Das Landgericht Berlin (Beschluss vom 02.12.2014 - 21 O 258/13) hat entschieden:
Mit der Anbringung eines deutlich erkennbaren Hinweisschildes vor der Einfahrt der Waschanlage, auf dem der gut lesbare Hinweis vorhanden ist, welche Maximalgröße ein Fahrzeug haben darf, damit es in der Anlage gewaschen werden kann, erfüllt der Waschanlagenbetreiber seine Verkehrssicherungspflicht.


Siehe auch Fahrzeugbeschädigung in der Autowaschanlage und Verkehrssicherungspflicht


Gründe:

Die Voraussetzungen nach §§ 114 I S. 1 letzter Halbsatz, 116 S. 1 Nr. 1 ZPO liegen nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg.

Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Schadenersatz gegen den Antragsgegner aus dem Autowaschvertrag als Werkvertrag nach §§ 631, 280 BGB. Es liegt auf Seiten des Antragsgegners keine Pflichtverletzung vor, die zu einer Haftung für den an dem Fahrzeug der Insolvenzschuldnerin entstandenen Schaden führen könnte. Zwar hat der Fahrer den Mitarbeiter des Antragsgegners gefragt, ob er die Waschanlage benutzen könne, und ist nach positiver Mitteilung mit dem zu hohen Fahrzeug in die Waschanlage gefahren, wobei dieses beschädigt wurde. Jedoch hat der Antragsgegner keine Pflicht verletzt. Zu den Pflichten eines Waschanlagenbetreibers gehört es, Maßnahmen zu treffen, um einen umfassenden Schutz des Eigentums der Benutzer zu gewährleisten. Der Antragsgegner als Betreiber der Tankstelle inkl. Waschanlage hat mit der Anbringung des Hinweisschildes vor der Einfahrt der Waschanlage seine Verkehrssicherungspflicht erfüllt. Auf der Hinweistafel, die deutlich erkennbar ist, können die Benutzer der Waschanlage die erforderlichen Informationen zur ordnungsgemäßen Nutzung lesen. Darüber hinaus ist unabhängig von den Informationen zum Ablauf des Waschvorgangs der gut lesbare Hinweis vorhanden, welche Maximalgröße ein Fahrzeug haben darf, damit es in der Anlage gewaschen werden kann. Der potentielle Nutzer der Anlage hat daher ausreichend Möglichkeit, die Modalitäten der Anlage zur Kenntnis zu nehmen, so auch der Fahrer am 19.01.2013.

Es gehört nicht zu den Pflichten eines Waschanlagenbetreibers, die Höhe der Fahrzeuge nachzumessen, die die Anlage benutzen wollen. Tatsächlich wird es für einen Mitarbeiter an einer Tankstelle nicht möglich sein, durch bloßen Blick auf ein Fahrzeug auf dessen exakte Größe zu schließen. Eine Pflicht zur Überprüfung der Höhe und zu einer Haftungsübernahme für eventuelle Fehlabschätzungen kann aus dem Betrieb einer Waschanlage nicht gefordert werden. Es fällt nicht in den Aufgabenbereich des Betreibers, sondern des Fahrzeugführers, sich zu vergewissern, dass ein Fahrzeug eine zulässige Höhe nicht überschreitet. Der Fahrer selbst hat ein Interesse daran, Schäden zu vermeiden und ist im Zweifel alleinig in der Lage, durch Lektüre des Fahrzeugscheins oder ähnliche Maßnahmen die exakten Maße seines Fahrzeugs zu erfassen. In vergleichbaren Situationen wie Tunneleinfahrten oder Parkhäusern liegt es ebenso in der Verantwortung des Fahrzeugführers, die Größenbegrenzungen zur Kenntnis zu nehmen und aufgrund dieser eine Entscheidung für oder gegen die Durchfahrt zu treffen. Nichts anderes kann vorliegend gelten.

Auch die positive Auskunft des Mitarbeiters über die Benutzungsmöglichkeit der Anlage kann zu keinem anderen Ergebnis führen. Der Fahrer durfte sich, selbst wenn der Mitarbeiter das Fahrzeug wahrgenommen haben sollte, nicht darauf verlassen, dass dieser die Größe abschätzen und nur aufgrund einer solchen Schätzung der Benutzung der Anlage zustimmen würde. Im Gegenteil geht das Gericht davon aus, dass der Mitarbeiter die Frage des Fahrers ausschließlich auf die allgemeine Benutzbarkeit der Anlage bezog. Das bestätigt gerade auch das detaillierte Hinweisschild der Anlage, das die gängigen Fragen im Vorfeld einer Nutzung klären soll.

Dass der Antragsgegner seiner Hinweispflicht nicht nachgekommen ist, ist vorliegend nicht ersichtlich.

Der Schaden am Fahrzeug beruht daher ausschließlich auf einer Sorgfaltspflichtverletzung in der Sphäre der Insolvenzschuldnerin und nicht auf einer Pflichtverletzung des Antragsgegners im Zusammenhang mit der Waschanlage.



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