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Landgericht Berlin Urteil vom 31.07.2014 - 5 O 90/13 - Beschaffenheitsvereinbarung einer "Tageszulassung"

LG Berlin v. 31.07.2014: Beschaffenheitsvereinbarung einer "Tageszulassung" und Verständnishorizont des Käufers


Das Landgericht Berlin (Urteil vom 31.07.2014 - 5 O 90/13) hat entschieden:
Ein durchschnittlich informierter und verständiger Autokäufer erwartet bei dem Begriff „Tageszulassung“ ein fabrikneues Fahrzeug zu erwerben. Ein Auto ist jedoch nicht mehr fabrikneu, wenn zwischen der Herstellung und dem Kaufvertragsschluss 23 Monate liegen. In diesem Fall liegt die Beschaffenheit der "Tageszulassung" nicht vor, weswegen das Fahrzeug im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 1 BGB mangelhaft ist.


Siehe auch Stichwörter zum Thema Autokaufrecht und Autokauf - Gewährleistung und Garantie beim Neuwagenkauf


Tatbestand:

Der Kläger bestellte nach einem Verkaufsgespräch am 23. November 2012 bei der Beklagten, die gewerblich mit Fahrzeugen handelt, einen Pkw Chevrolet Orlando 1,8, schwarz-​metallic zu einem Kaufpreis von brutto 19.850 € inklusive Überführungskosten. Anlässlich des Verkaufsgesprächs wurde dem Kläger ein Flyer zu dem Fahrzeug vorgelegt, der später als Anlage zum Bestellformular genommen wurde (Anlage K2), des weiteren ein Blatt mit der CO2-​Emissionsklasse. Bei dem Fahrzeug handelte es sich nach dem Bestellformular um ein EU Import Fahrzeug mit Tageszulassung und Herstellergarantie. Die Ausstattung des Fahrzeugs ergab sich aus dem als Anlage zur Bestellung benommenen Flyer, als Sonderausstattung wurden ein Satz fertig montierter Winterreifen, eine Freisprecheinrichtung sowie eine Sitzheizung vorn individuell vereinbart. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das als Anlage K 1 zu den Akten gereichte Bestellformular vom 23. November 2012 nebst als Anlage K 2 eingereichte Anlage Bezug genommen. Weitere Unterlagen wurden zur Einsicht nicht vorgelegt, dem Kläger wurden weder der Fahrzeugbrief noch das Serviceheft zum Fahrzeug gezeigt.

Der Kläger leistete auf den vereinbarten Kaufpreis von 19.850,00 € eine Anzahlung von 14.000 € und holte am 29. November 2012 das bestellte Fahrzeug bei der Beklagten ab. Dem Kläger wurde das Fahrzeug Chevrolet Orlando 1,8 mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ..., eine Rechnung über den vereinbarten Gesamtkaufpreis (Anlage K 3) sowie die Zulassungsbescheinigung Teil I (Anlage K 4), nach der das Fahrzeug auf ihn zugelassen war, übergeben. Bei Übergabe wies das Fahrzeug eine Gesamtfahrleistung von 104 km auf. Aus der Zulassungsbescheinigung Teil I ergab sich, dass das streitgegenständliche Fahrzeug bereits am 19. April 2011 erstmalig zugelassen worden war. Der Kläger wandte sich daraufhin zunächst an einen Chevrolet Händler, der ihm anhand der Fahrzeugidentifikationsnummer die Auskunft gab, dass es sich um ein am 16. Dezember 2010 in Deutschland gebautes Fahrzeug handelte, welches zunächst an einen dritten Händler ausgeliefert worden war.

Der Kläger beauftragte daraufhin zunächst dritte Rechtsanwälte mit seiner Interessenwahrnehmung. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2012 zeigten diese seine Vertretung an und erklärten die Anfechtung des geschlossenen Kaufvertrags wegen Arglist und hilfsweise wegen Irrtums. Die Beklagte reagierte mit Schreiben vom 13. Dezember 2012 und wies die Anfechtung mangels Vollmachtsvorlage zurück.

Mit Schreiben vom 28. Januar 2013 (Anlage K 7) zeigten die jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers dessen Vertretung gegenüber der Beklagten an und erklärten den Rücktritt vom Kaufvertrag wegen eines Sachmangels. Der Beklagten wurde eine Frist zur Rückabwicklung bis zum 4. Februar 2013 gesetzt.

Der Kläger leistete auf die Honorarrechnung seiner Prozessbevollmächtigen vom 6. Februar 2013 für außergerichtliche nicht anrechenbare Rechtsanwaltskosten in Höhe von 899,40 € am 11. Februar 2013 den vollen Betrag.

Der Kläger behauptet, er habe sich die Zulassungsbescheinigung Teil I erst zu Hause genauer angesehen und dort dann festgestellt, dass das erworbene Fahrzeug - unstreitig - bereits am 19. April 2011 erstmalig zugelassen worden war. Der Kilometerstand des Fahrzeugs habe am 12. Juni 2014 10.137 km betragen. Im April 2014 sei die Haupt- und Abgasuntersuchung fällig gewesen. Hierfür habe er entsprechend dem HU/AU-​Bericht und der Rechnung vom 2. April 2014 224,46 € aufgewendet.

Der Kläger beantragt,
  1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 13.203,38 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. Februar 2014 Zug um Zug gegen Rückübereignung des Pkw Chevrolet Orlando 1,8, Fahrzeug-​Identifikationsnummer: ... sowie Aufwendungen in Höhe von 224,48 € zu zahlen,

  2. festzustellen, dass die Beklagte sich mit der Rücknahme des Pkw Chevrolet Orlando 1,8, Fahrzeug-​Identifikationsnummer: ... seit dem 5. Februar 2013 in Annahmeverzug befindet,

  3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Kosten in Höhe von 899,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 12. Februar 2013 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Widerklagend beantragt sie, den Kläger zu verurteilen,
  1. an sie einen Betrag von 5.850,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basis Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2013 zu zahlen,

  2. an sie weitere außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 459,40 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Kläger beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagte meint, Gegenstand des Kaufvertrages sei kein neues Fahrzeug gewesen; hinsichtlich des Baujahres sei keine Beschaffenheit vereinbart, der Begriff Tageszulassung sage gar nichts aus.

Der Kläger habe die Daten der Zulassungsbescheinigung Teil I gekannt, weil er sie vor Abschluss des Kaufvertrage vom Zeugen ... erhalten habe. Er habe sich die Daten durchgelesen bzw. habe diese durchlesen können (Schriftsatz vom 25. April 2013, Seite 4, Bl.37 d.A.).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlungen vom 13. Februar 2014 und 19. Juni 2014 verwiesen.


Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet. Die Widerklage hat keinen Erfolg.

I.

Der Kläger kann gemäß §§ 434, 437 Nr. 2, 440, 323 BGB von der Beklagten die Rückabwicklung des Kaufvertrages und damit Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises abzüglich gezogener Nutzungen, Zug um Zug gegen Rückgabe des gekauften Pkw verlangen.

1. Der Kläger konnte mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 28. Januar 2013 wirksam den Rücktritt von dem mit der Beklagten unter dem 23. November 2012 geschlossenen Kaufvertrag erklären. Der Kaufvertrag war zu diesem Zeitpunkt nicht infolge der mit Schreiben der ehemaligen Rechtsanwälte des Klägers vom 10. Dezember 2012 erklärten Anfechtung nichtig gem. §§ 123, 119, 142 BGB, weil die Beklagte die Anfechtung mangels Vollmachtsvorlage zurückgewiesen hat, § 174 BGB.

2. Das Fahrzeug ist mangelhaft im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB. Das Fahrzeug weist nicht die vereinbarte Beschaffenheit einer “Tageszulassung” auf und ist nicht “neuwertig”. Dieses stellt einen erheblicher Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB dar.

Gegenstand des Kaufvertrages vom 23. November 2012 war die “Bestellung für ein EU-​Importfahrzeug” “mit Tageszulassung”. Bei einem Fahrzeug mit Tageszulassung ist es üblich, dass das Fahrzeug in seiner Beschaffenheit fabrikneu ist (Reinking/Eggert, Der Autokauf, 11. Aufl., S. 145, Rn. 640; BGH NJW 2005, 1422, 1423).

Ein unbenutztes Kraftfahrzeug ist regelmäßig noch fabrikneu, wenn und solange das Modell dieses Fahrzeugs unverändert weitergebaut wird und wenn zwischen Herstellung des Fahrzeugs und Abschluss des Kaufvertrages nicht mehr als zwölf Monate liegen (BGH NJW 2004,160).

Bei einer Standzeit von zwölf Monaten sind mindestens 10 % der mutmaßlichen Nutzungsdauer eines PKW bereits erreicht. Der Wertverlust eines PKW beruht zu je 50 % auf dem Alter und der bisherigen Laufleistung. Eine Lagerzeit von mehr als zwölf Monaten beseitigt daher die Fabrikneuheit, da im Hinblick auf den Alterungsprozess und die damit bedingten Begleiterscheinungen wie Materialermüdung, Oxidation und andere physikalische Veränderungen eine lange Standdauer für einen Neuwagenkäufer ein wertmindernder Faktor ist.

Der dieser Entscheidung des BGH zu Grunde liegende tragende Gedanke der Fabrikneuheit ist auf die Bezeichnung “EU-​Importfahrzeug mit Tageszulassung” übertragbar. Tageszulassungen sind eine besondere Form des Neuwagengeschäfts. Abzustellen ist auf den durchschnittlich informierten und verständigen Autokäufer, der bei dem Begriff “Tageszulassung” erwartet, auch in diesem Fall ein fabrikneues Fahrzeug zu erwerben (BGH NJW 2005,1422).

Die kurzfristige Zulassung auf den Händler dient, anders als bei sogenannten Vorführwagen, nicht der Nutzung des Fahrzeugs, sondern der Steigerung der Abnahmemengen. Das ist dem potentiellen Autokäufer bewusst, der weiß, dass eine Tageszulassung aus den genannten Gründen nur rein formal erfolgt, ohne dass sich die Beschaffenheit des Fahrzeugs als Neufahrzeug dadurch ändert, es insbesondere nicht benutzt worden ist (BGH NJW 2000, 2821 unter II 2 b aa). Ein Käufer, der ein Fahrzeug mit Tageszulassung und damit als “fabrikneu” kauft, geht davon aus, dass dieser PKW nicht mit wertmindernden Faktoren wie einer langen Standzeit behaftet ist, die seine Eigenschaft als “Neuwagen” beeinträchtigen.

So verhält es sich hier. Das streitgegenständliche Fahrzeug wurde am 16. Dezember 2010 in Deutschland hergestellt, am 19. April 2011 erfolgte die Erstzulassung. Letztlich verkauft und dem Kläger übergeben wurde das Fahrzeug dann Ende November 2012. Damit lagen zwischen der Herstellung und dem Kaufvertragsschluss 23 Monate. Mit der Standzeit von 23 Monaten geht auch eine Verkürzung der Herstellergarantien um 19 Monate einher. Die durch die Erstzulassung am 19. April 2011 bedingte Verkürzung wäre dann nicht von wesentlicher Bedeutung, wenn der Verkauf kurze Zeit nach der Erstzulassung erfolgt wäre, sich also auf nur wenige Tage beschränkt und die Herstellergarantie um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt hätte, was hier nicht der Fall ist.

Zudem bewirbt die Beklagte selbst auf ihrer Internetseite unter der Domain www. ...-​... de die von ihr angebotenen Importfahrzeuge als Neufahrzeuge. Dieses ist insoweit zwischen den Parteien unstreitig.

Auch das als Anlage K1 eingereichte Formular “Bestellung für ein EU-​Importfahrzeug” - lässt den Rückschluss darauf zu, dass ein sogenanntes Neufahrzeug bestellt wird. Dem Kläger wurde dort ein “Importfahrzeug mit Tageszulassung” angeboten. Liefertermin (laut Hersteller Angaben) wurde “schnellstmöglich inklusive Führungsposten” vereinbart, so, als würde das Fahrzeug direkt vom Hersteller bezogen. Der Kaufpreis wurde als “Sonderpreis” ausgewiesen, suggerierte also gegenüber dem in der Anlage zu Bestellung angegebenen unverbindlichen Preis des Herstellers mit circa 23.250,00 € (Neufahrzeugpreis) besonders günstig zu sein.

Dahingestellt bleiben kann folglich, ob es zwischen dem Herstellungsdatum und dem Verkauf an den Kläger im Jahr 2012 einen Modellwechsel gab.

3. Die Rechte des Klägers sind auch nicht gemäß § 442 Abs. 1 S. 1 BGB ausgeschlossen. Die Beklagte hat nicht unter Beweisantritt darlegen können, dass der Kläger das Datum der Erstzulassung bereits bei Vertragsschluss kannte. Soweit die Beklagte behauptet, der Zeuge ... habe dem Kläger bereits vor Abschluss des Kaufvertrages die Zulassungsbescheinigung gegeben und dieser habe “die Daten durchgelesen” bzw. “durchlesen können” (Schriftsatz vom 25. April 2013, Seite 4, Bl. 37 d.A.), so stellt dieses eine reine Vermutung der Kenntnisnahme dar. Dafür, dass der Kläger das Datum tatsächlich auch zur Kenntnis genommen haben soll, trägt der Beklagte keine Anhaltspunkte vor. Folglich hätte die Beklagte sich angesichts der Bedeutung dieser Eigenschaft des Kaufgegenstandes vergewissern müssen, dass der Kläger das Zulassungsdatum tatsächlich auch zur Kenntnis genommen hat und dieses nicht (grob) fahrlässig unterblieben ist. Da die Beklagte dieses unterlassen hat, hat sie als Verkäuferin diesen Mangel dann arglistig verschwiegen (§ 442 Abs. 1 S. 2 BGB).

4. Das Fahrzeug hatte mehr als einen Vorhalter beziehungsweise -besitzer, was als weiterer Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB anzusehen ist.

Zu der Eignung zur gewöhnlichen Verwendung gehört einem Fahrzeug grundsätzlich auch die Anzahl der Vorbesitzer (Palandt - Weidenkaff, BGB, 71. Auflage, § 434 Rn. 29). Die Angabe über Vorbesitzer ist ein solcher für den Käufer eines Gebrauchtwagens wesentlicher Umstand, wenn der Verkäufer das Fahrzeug selbst - hier - kurz zuvor von einem Zwischenhändler erworben hat. In einem solchen Fall ist der Verkäufer zur Aufklärung verpflichtet, denn ohne einen entsprechenden Hinweis geht der Käufer davon aus, dass der Vertragspartner das Fahrzeug von demjenigen übernommen hat, der als letzter Halter in dem Kraftfahrzeugbrief eingetragen ist. (BGH v 16.12.2009 VIII ZR 38/09; OLG Bremen NJW 2003, 3713 f.).

5. Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung durch Nachbesserung bedurfte es nicht, weil der Mangel bzw. die Mängel vorliegend nichtbehebbar sind (§ 326 Abs. 5 BGB). Durch eine Nachbesserung lässt sich der Charakter des Fahrzeugs nicht korrigieren. Das streitgegenständliche Fahrzeug wird nicht mehr zum Neuwagen. Die in der Lieferung des mangelhaften Fahrzeugs liegende Pflichtverletzung ist schließlich nicht unerheblich, so dass dem Rücktritt auch nicht § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB entgegensteht.

6. Aufgrund des Rücktritts kann der Kläger von der Beklagten gemäß §§ 346 Abs. 1, 348 BGB die Rückzahlung des angezahlten Kaufpreises in Höhe von 14.000 € verlangen. Der Kläger muss allerdings nach § 346 Abs. 2 Nr.2 BGB für die mit dem Fahrzeug während seines Besitzes gezogenen Nutzungen Wertersatz leisten beziehungsweise sich solche auf den zurückzuzahlenden Kaufpreis anrechnen lassen.

Die im Falle der Rückabwicklung eines (gewandelten) Kaufvertrages über ein Kraftfahrzeug nach § 346 Absatz 1BGB geschuldete Vergütung für die gezogenen Nutzungen, also der auszukehrende Wert eines tatsächlich erfolgten Gebrauchs ist über § 287 Abs. 2 ZPO zu schätzen. Dabei ist nach allgemeiner Meinung der korrekte Anknüpfungspunkt einerseits der Brutto-​Kaufpreis, da dieser dem gesamten Nutzungswert des Fahrzeugs entspricht (BGH NJW 1983, 2193). Andererseits stellt die im Einzelfall unter gewöhnlichen Umständen zu erzielende Gesamtfahrleistung den Gesamtgebrauchswert dar (BGH NJW 1983, 2194). Weiter besteht Einigkeit darin, dass der Gebrauchswert eines Fahrzeuges linear aufgezehrt wird (BGH aaO.). Den von Fahrzeug zu Fahrzeug unterschiedlichen Abschreibungswerten wird dabei durch die prozentuale Anlehnung an den jeweils gezahlten Kaufpreis Rechnung getragen (OLG Hamm BB 1981, 1853). Unter Beachtung dieser Gesichtspunkte erweist sich die Anzahl der mit dem Fahrzeug durch den Käufer zurückgelegten Kilometer als wesentlicher Maßstab in Anknüpfung an den gezahlten Kaufpreis und die für das betroffene Fahrzeug zu erwartende Gesamtlaufleistung, so dass mit der herrschenden Meinung (vgl. Reinking-​Eggert, Der Autokauf, 10. Aufl., Rn. 465 m.w.N.) die mathematische Formel zur Berechnung der Gebrauchsvorteile wie folgt lautet:
Gebrauchsvorteil = (Bruttoverkaufspreis x gefahrenen Kilometer) : Gesamtfahrleistung
Der BGH (vgl. DAR 1995, 323) verwendet für die Berechnung der Gebrauchsvorteile bei Kaufverträgen über Gebrauchtfahrzeuge eben diese Formel mit der Maßgabe, dass der Divisor in der voraussichtlichen Restlaufleistung besteht. Der Restlaufleistung ist die Differenz zwischen Gesamtfahrleistung der gefahrenen Kilometer.

Bei dem vom Kläger erworbene Fahrzeug Chevrolet Orlando ist bei normalen Fahrverhalten und regelmäßiger Wartung in der Regel eine Gesamtlaufleistung von 250.000 km anzunehmen. Soweit die Beklagte dieses nur einfach bestreitet, ist dieses nicht ausreichend. Sie hätte vielmehr qualifiziert bestreiten müssen, indem sie im Einzelnen darlegt, wie hoch die Gesamtfahrleistung bei Fahrzeugen wie diesen entsprechend ausfallen soll. Darauf ist der Beklagtenvertreter im Termin am 19. Juni 2014 hingewiesen worden.

Bei Übergabe des Fahrzeugs betrug die Laufleistung 104 km, so dass sich eine Restlaufleistung von 249.896 km ergibt. Der Kilometerstand am 12. Juni 2014 betrug 10.033 Kilometer. Soweit die Beklagte bestreitet, dass der Kläger mit dem Fahrzeug 10.033 Kilometer gefahren sei, so ist dieses einfache Bestreiten nicht ausreichend und damit unerheblich. Es war der Beklagten unbenommen, sich -nachdem sie bereits zur Entgegennahme des Fahrzeugs aufgefordert worden war- sich selbst von der tatsächlichen Fahrleistung zu überzeugen.. Bei Anwendung der zuvor ausgeführten Formel ergibt sich hier ein von den gezahlten 14.000 € abzuziehender Gebrauchsvorteil von 796,62 EUR.

II.

Der Kläger kann von der Beklagten den Ersatz der Kosten für die fällige Haupt- und Abgasuntersuchung in Höhe von 130,45 € als werterhaltende Aufwendung gemäß §§ 347 Abs. 2 S.1 BGB ersetzt verlangen. Es handelt sich hierbei um gewöhnliche Erhaltungskosten (bgl. Palandt-​Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 347 Rn.3). Auch insoweit ist das einfache Bestreiten der Beklagten in Hinblick auf die Notwendigkeit und die Höhe der angefallenen Kosten unbeachtlich. Sie hätte vielmehr als fachkundige Verkäuferin des Fahrzeugs qualifiziert darlegen müssen, aus welchem Grund zu welchem anderen Zeitpunkt diese Untersuchungen erforderlich geworden wären und welche abweichenden Kosten dieses verursacht hätte.

Nicht zu erstatten waren die Kosten für die Reinigung innen und außen in Höhe von 54,00 € netto sowie für einen Mietwagen in Höhe von 25,00 € netto, insgesamt 94,01 € brutto. Eine Anspruchsgrundlage hierfür ist nicht ersichtlich, insbesondere handelt es sich nicht um erstattungsfähige werterhaltende Aufwendungen.

III.

Der Feststellungsantrag ist begründet. Die Voraussetzungen eines Annahmeverzuges nach § 293 BGB liegen vor. Die Beklagte befindet sich seit dem 5. Februar 2013 im Annahmeverzug. Der Kläger hat die Beklagte mit Schreiben vom 28. Januar 2013 aufgefordert, das Fahrzeug bis zum 4. Februar 2013 gegen Rückzahlung der angezahlten Kaufpreissumme abzuholen und damit die Leistung so angeboten, wie sie zu bewirken war, Der Leistungsort für Rückgewähransprüche liegt an dem Ort, an dem sich die Sache vertragsgemäß befindet (BGH v. 9.3.1983 - VIII ZR 11/82 -). Die Beklagte hat die angebotene Leistung nicht angenommen.

IV.

Der Kläger kann von der Beklagten daneben den anrechnungsfreien Teil der anwaltlichen Gebühren für seine außergerichtliche Vertretung unter Verzugsgesichtspunkten in Höhe von 899,40 € entsprechend der Rechnung vom 6. Februar 2013 (Anlage K 10) verlangen (§ 280 Abs. 1 BGB).

V.

Die zulässige Widerklage ist unbegründet.

Aus den vorgenannten Gründen kann die Beklagte von dem Kläger weder die Zahlung des Restkaufpreises in Höhe von 5.850,00 € gemäß § 433 Abs. 2 BGB noch den Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 459,40 € gem. § 280 BGB verlangen.

VI.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286,288 BGB. Mit Schreiben vom 28. Januar 2013 wurde der Beklagten eine Frist zur Rückabwicklung des Kaufvertrages bis zum 4. Februar 2013 gesetzt, welche die Beklagte verstreichen ließ. Der Zinsantrag war dahingehend auszulegen, dass die Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz begehrt werden.

VII.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr.1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.



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