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Amtsgericht Tiergarten Urteil vom 06.04.2011 - (310 Ds) 3012 PLs 11869/10 (32/10) - Absolute Fahruntüchtigkeit bei Cannabiskonsum

AG Tiergarten v. 06.04.2011: Absolute Fahruntüchtigkeit bei Cannabiskonsum


Das Amtsgericht Tiergarten (Urteil vom 06.04.2011 - (310 Ds) 3012 PLs 11869/10 (32/10)) hat entschieden:
Bei einer Verkehrsteilnahme unter dem Einfluss von 20 ng/ml THC liegt absolute Fahruntauglichkeit vor. Das Gericht folgt nicht der Auffassung, dass es für eine Verurteilung zusätzlicher Beweisanzeichen in Form von rauschbedingten Ausfallerscheinungen bedarf. Denn diese Rechtsansicht berücksichtigt nicht die inzwischen eingetretene wissenschaftliche Entwicklung in der chemischen Analyse der Wirkstoffe sowie ihrer Abbauzeiten und –Werte sowie die mittlerweile gewonnenen Erkenntnisse über die verkehrs-medizinisch relevanten Wirkungen von Cannabis sowie über den Verlauf des Cannabisrausches.


Siehe auch Rauschfahrt - drogenbedingte Fahruntüchtigkeit und Cannabis im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht


Gründe:

I.

...

II.

Obwohl der Angeklagte nicht im Besitz der dazu erforderlichen Fahrerlaubnis war, darüber hinaus hoch dosiert und kurz vor Fahrtantritt Cannabis konsumiert hatte, dies jeweils wusste und seine hierauf bedingte Fahruntauglichkeit erkannt hatte, setzte er sich am 20. Juli 2010 ans Steuer des Kraftfahrzeuges VW Polo mit dem amtlichen Kennzeichen und befuhr gegen 12.30 Uhr in 10585 Berlin-​Charlottenburg u.a. die Otto-​Suhr-​Allee. Der Angeklagte war zur Tatzeit regelmäßiger – täglicher – Konsument von Cannabis. Anhand der im Einverständnis des Angeklagten am Tattag um 14.35 Uhr entnommenen Blutprobe wurden nach dem Gutachten der kriminaltechnischen Untersuchungsstelle des LKA Berlin vom 24. August 2010 - LKA KT 41 – TV - 2010/33818 - UV 41/10/9030 in der Serumprobe des Angeklagten 20 ng/ml THC (Tedrahydro-​cannabinol), der Wirkstoff des Haschisch, ca. 100 ng/ml THC-​Carbonsäure, der Hauptmetabolit des THC und 6,1 ng/ml 11-​Hydroxy-​THC, ein Metabolit des THC, nachgewiesen. Nach den gutachterlichen Feststellungen lag beim Angeklagten zum Zeitpunkt der Fahrt ein sehr aktueller Konsum und ein aktueller Rauschzustand vor, der seine Fahrtüchtigkeit beeinträchtigte. Seine THC-​Beeinflussung überschritt um das 20fache – oder deutlicher ausgedrückt: um 2000 % - den Grenzwert von 1ng/ml THC.

III.

1. Der Angeklagte hat eingeräumt, Dauerkonsument von Haschisch zum Tatzeitpunkt gewesen zu sein und täglich Joints geraucht zu haben. Am 20. Juli 2010 selbst, dem Tattag, will er aber keinen Joint geraucht haben, sondern 2 Tage zuvor am 18. Juli 2010, wobei er zunächst meinte, nur einen Joint, späterhin auf Vorhalt der sehr hohen THC-​Werte vortrug, sehr viel geraucht zu haben. Konkretisieren konnte er diese Angabe auf die Rückfrage des Gerichts nicht. Er wisse, dass der Konsum von Haschisch zur Fahruntauglichkeit führe, und sich mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges nicht vereinbaren lasse. Er habe am 20. Juli 2010 auch gar nicht fahren wollen, zumal er keine Fahrerlaubnis besitze, aber er sei damals zu spät aufgestanden und in Eile gewesen, habe sich daher entschlossen, doch den Wagen zu nehmen und selbst bis nach Mitte zu fahren. Dort sei am Brandenburger Tor ein Event abzubauen gewesen. Den Wagen habe er trotz fehlender Fahrerlaubnis etwa 2 bis 3 Wochen vor der Tat vom 20. Juli 2010 erworben, weil er eine günstige Gelegenheit gewesen sei und nur 400,00 Euro gekostet habe. Er habe die Absicht gehabt, eine Fahrerlaubnis zu erwerben und schon bei diverse Fahrschulen angefragt. Mit der Führerscheinbehörde, dem Landesamt für Bürger und Ordnungsangelegenheiten in Berlin, habe er sich allerdings nicht in Verbindung gesetzt gehabt, um abzuklären, ob ihm eine Fahrerlaubnis überhaupt anvertraut werde. Diesen VW Polo habe er eigentlich auch abmelden und auf den Hof seiner damaligen Wohnung abstellen wollen, nur sei er dazu angesichts der vielen Arbeit etwa 3 bis 4 Wochen lang nicht gekommen.

Der Angeklagte berichtete sodann ausschweifend von seiner Kindheit und seinem Leben. Er sei in Dresden geboren, 1986 nach Berlin (West) mit seinen Eltern übergesiedelt, seine deutsche Mutter habe sich von seinem algerischen Vater getrennt, als er 8 Jahre alt gewesen sei. Er sei beim Vater verblieben, sein Kontakt zu der Mutter sei nach etwa einem Jahr eingeschlafen. Der Vater habe ihn mit 15 Jahren nach Algerien geschickt, wo er 3 bis 35 Jahre habe bleiben müssen. Die Zeit sei schwer gewesen, denn er habe die Landessprache nicht beherrscht, weder berberisch, noch französisch. Mit Zeichensprache habe er sich am Anfang behelfen müssen. Kurz vor seinem 18. Lebensjahr habe er sich bemüht, nach Deutschland zurückzukommen, die Deutsche Botschaft aufgesucht, bis ihn sein Vater dann selbst zurückgeholt habe. In Deutschland sei es mit dem Vater wiederholt zu Konflikten gekommen, er – der Angeklagte - habe sich eine eigene Wohnung gesucht. Eine Ausbildung habe er nicht absolviert, die Anmeldung für eine „Modulare Duale Qualifizierung Teil I“ sei daran gescheitert, dass sie ihm nicht finanziert worden sei, denn der Vater habe aufgrund seiner Einkünfte den Eigenanteil erbringen müssen, dieses aber nicht gewollt. Einen Kontakt zum Vater habe er nicht mehr. Er habe sich mit seinem Gewerbe dann später selbständig gemacht.

Befragt, weshalb er sich ein Kraftfahrzeug leiste, aber nicht die offene Geldstrafe aus dem Vorgang 265 Cs 338/08 (C 14 – 3 OP Js 1359/08 VRs) bezahle, es sogar zum Erlass eines Vollstreckungshaftbefehls zur Vollziehung der Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Tagen kommen müsse, meinte der Angeklagte, er habe von der offenen Forderung nichts gewusst. Die Freundin habe dies dann beglichen. Er bestätigte aber auf Vorhalt, dass es schon einmal zu derlei Ersatzfreiheitsstrafe gekommen war, nämlich mit Vollstreckungshaftbefehl vom 08.12.2009 zum Vorgang C 14 / 3012 PLs 13079/08 VRs, als er die Geldstrafe aus dem Urteil 346 Cs 15/09 nicht bezahlt hatte.

2. Der Zeuge ... wurde vernommen und führte aus, der Angeklagte sei im Rahmen der Schwerpunktkontrolle „Alkohol/Drogen im Straßenverkehr“ als Fahrer des PKW VW Polo mit dem amtlichen Kennzeichen am 20. Juli 2010 um 12.30 Uhr auf der Otto-​Suhr-​Allee in 10585 Berlin-​Charlottenburg festgestellt worden. Ihm und seinem Kollegen seien im Rahmen der Kontrolle sofort aufgefallen, dass der Angeklagte stark geweitete Pupillen gehabt sowie träge auf Lichteinfall reagiert habe. Der Angeklagte sei belehrt worden, dass er sich nicht äußern müsse. Er habe zugegeben, keinen Führerschein zu besitzen und Haschisch konsumiert zu haben. Er habe auf Nachfrage ausgeführt, er habe am Abend des 18 Juli 2010 einen Joint geraucht. Daher sei ein Urintest erbeten worden, den der Angeklagte in einem nahen Restaurant vollzogen habe. Da dieser positiv auf Cannabis angeschlagen habe, sei eine Blutentnahme erforderlich gewesen, der der Angeklagte freiwillig zugestimmt habe. Auf dem Hof der Gefangenensammelstelle habe jener von sich aus erklärt, dass er wohl glaube, dass er noch eine Geldstrafe „offen“ habe. Dies sei dann geprüft und tatsächlich bestätigt worden. Ein Vollstreckungshaftbefehl sei zur Fahndung ausgeschrieben gewesen. Der Angeklagte sei die ganze Zeit in seinem Gewahrsam gewesen. Ein BTM-​Konsum sei in dieser Zeit auszuschließen. Der Zeuge bestätigte auf Rückfrage des Verteidigers, dass seine Beobachtungen der stark geweitete Pupillen des Angeklagten sowie der trägen Reaktion auf Lichteinfall nicht in der Anzeige dokumentiert seien.

3. Das Gericht hat im übrigen Beweis erhoben durch Verlesung des Gutachtens der kriminaltechnischen Untersuchungsstelle des LKA Berlin vom 24. August 2010 - LKA KT 41 – TV - 2010/33818 - UV 41/10/9030 – , des ärztlichen Berichtes vom 20. Juli 2010, der Einwilligung des Angeklagten zur Blutentnahme, sowie des Strafregisterauszuges, dessen Erkenntnisse der Angeklagte bestätigte.

IV.

Zur Überzeugung des Gerichts ist der Sachverhalt, wie vorstehend festgestellt, erwiesen.

1. Der Angeklagte ist geständig gewesen, ein Kraftfahrzeug geführt zu haben, ohne im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis gewesen zu sein. Er wusste um seine Straftat und wollte diese – nach seinen Angaben aus Gründen besonderer Eile – auch so. Das Geständnis überzeugte, bestand kein Grund für den vorbestraften Angeklagten, sich willkürlich selbst zu belasten, hatte er zudem eine konkrete Erinnerung an den Vorgang und wurde seine Einlassung bestätigt durch die Aussage des Zeuge ....

2. Des Vergehens der rauschbedingten absoluten Fahruntauglichkeit wurde er erfolgreich überführt.

Das Geständnis des Angeklagten umfasste seinen dauerhaften täglichen Haschischkonsum. Dieses Geständnis war gleichermaßen zuverlässig, wie zuvor begründet. Zudem fand der Angeklagte in dieser Einlassung Bestätigung im Gutachten des Sachverständigen vom 24. August 2010, worin ausgeführt ist, dass die anhand seiner Blutprobe festgestellten Werte den dauerhaften Konsum belegen.

Die moderaten Vorbehalte des Angeklagten hinsichtlich des Zeitpunktes seines letzten Haschischkonsums waren dagegen nicht überzeugend. Soweit er behauptete, er habe 2 Tage vor der Fahrt – also am 18. Juli 2010 - zuletzt geraucht, handelte es sich um ein Taktieren im Prozess, um eine Schutzbehauptung, die von keinerlei Wahrheitsgehalt getragen wurde. Hier versuchte der Angeklagte die aktuelle – aber umstrittene - Diskussion sich zu nutze zu machen, wonach der Rauschmittelkonsum möglichst zeitnah bei Tatbegehung erfolgt sein müsse, um ihn als Fahrer sicher zu überführen. Das Gericht stützt diese Erkenntnis auf die Tatsache, dass der Angeklagte sich mehrfach selbst widersprochen hat. So lautete seine Version zunächst, er habe am Abend des 18 Juli 2010 einen Joint geraucht. Das war seine Erklärung gegenüber dem Zeugen ... anlässlich der Kontrolle, wie dieser glaubhaft bekundete. Diese Einlassung fand auch Eingang in den polizeilichen Sachbericht zur Strafanzeige. So war es auch bei Gericht – zunächst. Denn der Angeklagte ergänzte angesichts der sehr hohen Werte, er habe zwar zuletzt am 18 Juli 2010, dafür aber sehr viel geraucht. Diese zweite Version wurde bereichert um eine dritte, nämlich um diejenige, die beim Arzt zum Zeitpunkt der Blutabnahme getätigt worden war. Ausweislich des verlesenen ärztlichen Berichtes vom 20. Juli 2010, also vom Tattage, war dem Angeklagten noch erinnerlich, „gestern“ Cannabis (THC) eingenommen zu haben. Das wäre also nicht 2 Tage vorher gewesen, sondern maximal ein Tag. Eine Beschränkung auf einen Joint erfolgte im übrigen nicht. Sein viertes Angebot lautete, er konsumiere täglich Haschisch. Er sei Dauerkonsument von Haschisch zum Tatzeitpunkt gewesen und habe täglich Joints geraucht. Wenn aber der Angeklagte keinerlei Verlässlichkeit bietet in seinen Angaben und die Wahrheit nicht direkt offenbaren will, ist zu unterscheiden zwischen den Erklärungen, die einen Sinn ergeben und einen Wahrheitsgehalt haben, weil sie schlüssig eingebettet sind in den übrigen Abläufen und Beweismitteln, und solchen, die einfach nur im Raum stehen, isoliert, plakativ, also eine Fiktion darlegen. Der dauerhafte Konsum von Haschisch durch den Angeklagten wird bestätigt durch die toxikologische Analyse aus dem Gutachten. Darin wurde festgehalten, dass der hohe THC-​Carbonsäurewert den regelmäßigen Konsum belegt. Der sehr aktuelle, also in Tatzusammenhang stehende Konsum, wurde ebenfalls bestätigt durch die toxikologische Analyse aus dem Gutachten. Der sehr hohe Wert des Wirkstoffes THC beweist, so heißt es darin, einen sehr aktuellen Konsum. Damit ist die Einlassung des Angeklagten, er sei Dauerkonsument von Haschisch zum Tatzeitpunkt gewesen und habe täglich Joints geraucht, konfirmiert worden. Diese Äußerung ist auch deshalb von glaubhaften Wert, weil sie eine Lebenseinstellung widerspiegelt, einen Rhythmus kund gibt, der erst einmal losgelöst zu sein scheint von der aktuell zu klärenden Straftat, weshalb sich der Angeklagte auch frei darüber unterhalten konnte. Es war eine unbefangene Schilderung, die nicht angestrengt worden ist durch ein Kalkül, mit dem das Ergebnis des Strafverfahrens ausgerechnet werden sollte. Der Angeklagte hat mithin eindeutig unmittelbar vor Fahrtantritt Haschisch geraucht. Dies wird ferner belegt durch die Beobachtungen des Beamten beim Aufgreifen des Angeklagten. Denn der Angeklagte offenbarte, wie der Zeuge aussagte, stark geweitete Pupillen und hatte träge auf Lichteinfall reagiert. Die Rüge, diese Tatsachen stünden nicht in der Anzeige, greifen nicht durch. Auf diese kommt es nicht allein an, es gilt nicht das Ausschlussprinzip, sondern die Schilderung des erlebten Sachverhalts ist relevant. Der Zeuge hatte eine deutlich präsente Erinnerung an dieses Geschehen.

Der Angeklagte war absolut fahruntauglich. Der Sachverständige führte in dem Gutachten der kriminaltechnischen Untersuchungsstelle des LKA Berlin vom 24. August 2010 - LKA KT 41 – TV - 2010/33818 - UV 41/10/9030 - aus, dass nicht nur ein aktiver, deutlicher und aktueller Konsum von Haschisch durch den Angeklagten vorlag, sondern – und vorliegend entscheidend - ein aktueller Rauschzustand. In diesem akuten Rauschzustand war die Fahruntüchtigkeit beeinträchtigt. Das Gericht schließt sich dieser Bewertung nach eigener sorgfältiger Prüfung an, sie verstößt nicht gegen denklogische Gesetze, fußt eindeutig auf den aktuellen in der medizinischen Forschung erreichten Kenntnis- und Erfahrungsstand.

Nach der Empfehlung der Grenzwertekommission, die unter der Leitung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung - und aufgrund der Entscheidung der Bund-​Länder-​Arbeitsgemeinschaft „Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog“ vom 04.09.2007 verbindliche - Grenzwerte erarbeitet hat, bei deren Vorliegen sicher eine rauschbedingte Fahruntauglichkeit anzunehmen ist (sog. absolute Grenzwerte), Grenzwerte, denen sich die Rechtsprechung insoweit angenommen hat, als dass auch Feststellungen darunter zu einer Verurteilung führen können (also erweiterte Anwendung), beträgt der analytische Grenzwert, ab dem sicher mit dem Auftreten von Ausfallerscheinungen, also mit einer Einschränkung der Fahrtüchtigkeit im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu rechnen ist, für THC (Tetrahydrocannabinol) 1,0 ng/ml. Beim Angeklagten betrug der festgestellte THC-​Wert 20 ng/ml, also das 20fache des von der Grenzwertekommission empfohlenen Wertes. Um es deutlich auszudrücken: der tatsächliche THC-​Wert beim Angeklagten zur Tatzeit war um 2000% höher. Die Grenze zur absoluten Fahruntauglichkeit im Sinne von § 316 StGB ist damit erreicht, ohne dass es der Feststellung weiterer Ausfallerscheinungen oder Fahrfehler bedurfte. Gleichwohl waren erstere gegeben, offenbarte sich der Angeklagte mit stark geweiteten Pupillen und eine träge Reaktion auf Lichteinfall.

Diese hier vertretene Rechtsansicht zu absoluten Wirkstoffmengen bei Cannabis – ohne Hinzutreten von Ausfallerscheinungen oder Fahrfehlern - sind durchaus umstritten. Die – bisweilen ältere - obergerichtliche Rechtsprechung und die herrschende Ansicht in der Literatur gehen bislang davon aus, dass sich im Strafrecht für die Fahruntauglichkeit aufgrund von Betäubungsmitteln keine „absoluten" Wirkstoffgrenzen feststellen lassen. Der Nachweis von Drogenwirkstoffen im Blut eines Fahrzeugführers soll für sich allein noch nicht die Annahme der Fahruntüchtigkeit nach § 316 StGB rechtfertigen (BGH, Beschluss vom 25. Mai 2000, 4 StR 171/00, zitiert in JURIS). Entscheidend seien die Gesamtschau der Umstände und die Beurteilung der Beweisanzeichen (vgl. OLG München, Beschluss vom 30.01.2006, 4St RR 11/06 zitiert in JURIS). Dieser Rechtsansicht wird nicht beigetreten. Denn sie berücksichtigt nicht die inzwischen eingetretene wissenschaftliche Entwicklung in der chemischen Analyse der Wirkstoffe sowie ihrer Abbauzeiten und –Werte sowie die mittlerweile gewonnenen Erkenntnisse über die verkehrs-​medizinisch relevanten Wirkungen von Cannabis sowie über den Verlauf des Cannabisrausches. Diese Entwicklungen und Erkenntnisse werden in der Rechtsprechung zunehmend anerkannt. So reicht es - entsprechend dem Charakter der Vorschrift als eines abstrakten Gefährdungsdelikts - aus, eine Konzentration festzustellen, die es als möglich erscheinen lässt, dass der untersuchte Kraftfahrzeugführer in seiner Fahrtüchtigkeit eingeschränkt war und dennoch am Straßenverkehr teilgenommen hat (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 30. Juni 2005, 8 Ss-​OWi 103/05 zu § 24a StVG, zitiert in JURIS – Das Gericht nimmt dabei Bezug auf §24a StVG als abstraktes Gefährdungsdelikt). Es kann eine berauschende Wirkung angenommen werden, wenn die betreffende Substanz in einer Konzentration nachweisbar ist, die eine Beeinträchtigung der Fahrsicherheit zumindest als möglich erscheinen lässt (OLG Köln, aaO.). Daher wurden unter Rückgriff auf die Empfehlungen der Grenzwertkommission von der Rechtsprechung im Bußgeldbereich zu § 24a StVG Grenzen zwischen ungefährlichen und gefährlichen Wirkstoffmengen gezogen, ohne dass es für die Verurteilung auf die Feststellung und Beschreibung von Ausfallerscheinungen oder sonstigen Beweisanzeichen ankam. Das ist nunmehr im Bußgeldbereich gängige Meinung. Es besteht aber keinerlei Rechtfertigung, derlei Grenzziehung beim abstrakten Gefährdungsdelikt nach § 24a StVG zuzulassen, beim abstrakten Gefährdungsdelikt nach § 316 StGB aber abzulehnen, zumal die Rechtsprechung, die diese Unterscheidung zwischen § 316 StGB und § 24a StVG vollziehen will, sie nicht schlüssig begründen kann. Wenn ausgeführt wird, bei § 24a StVG handele es sich wegen der generell-​abstrakten Gefährlichkeit des Genusses von Drogen um einen abstrakten Gefährdungstatbestand als Vorfeld- oder Auffangtatbestand gegenüber der an engere Voraussetzungen geknüpften Strafvorschrift des § 316 StGB (OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 03. Mai 2001, 1 Ss 87/01, zitiert in JURIS), handelt es sich um eine schlichte Behauptung, nicht aber um eine Begründung. Absolute Grenzwerte sind bei Alkohol längst anerkannt, nachdem sie von der Wissenschaft und Rechtsprechung entwickelt worden sind. Dies hat auch bei Rauschmitteln zu gelten. Ein Kraftfahrer, bei dem 20 ng/ml THC, der Wirkstoff des Haschisch, im Serum zur Tatzeit festgestellt wurden und bei dem der nach der Empfehlung der Grenzwertekommission für THC ermittelte verbindliche Grenzwert um mehr als das 20fache übertroffen ist, ist im Sinne von § 316 StGB fahruntauglich, ohne dass es auf den Nachweis von Ausfallerscheinungen oder Fahrfehlern ankommt. Immerhin lagen erstere – wie aufgezeigt wurde – vor.

3. Der Angeklagte handelte vorsätzlich, wusste er um seine massive Drogenbeeinflussung und seine hierdurch bedingte Fahrtauglichkeit, handelte er gleichwohl zielgerichtet wider dieser Erkenntnis und wollte er den Fahrtantritt dann doch – infolge seiner Verspätung. Der Angeklagte hat eingeräumt, Dauerkonsument von Haschisch zum Tatzeitpunkt gewesen zu sein und täglich Joints geraucht zu haben. Er weiß also nur zu gut um die Wirkung des Rauschmittels, missbraucht sie täglich. Er hat ferner eingeräumt, dass er weiß, dass der Konsum von Haschisch zur Fahruntauglichkeit führt und sich mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges nicht vereinbaren lässt. Laut Gutachter war er bei 20ng/ml THC im akuten Rauschzustand. Er spürte also die Wirkungen seines Haschischs, als er sich ans Steuer setzte, derart hoch dosiert und aktuell war sein Konsum.

4. Der Angeklagte war ohne Einschränkungen schuldfähig, denn er hatte die Lage vor Ort zielsicher erfasst, nämlich seine Verspätung, seinen fehlenden Führerschein, das Verbot zur Verkehrsteilnahme, seine Zuweisung zur Verkehrskontrolle sowie die Maßnahmen, hatte er zugleich den Entschluss zur Fahrt schlüssig erfasst und ausgeführt sowie die Abwägung seines Motivs zur Handlung vornehmen können, hatte er ferner die freiwillige Abgabe von Urin getroffen und der Blutentnahme zugestimmt. Laut ärztlichem Protokoll zur Blutentnahme waren seine Orientierung vollständig, sein Bewusstsein klar, sein Urteilsvermögen sicher und die Sprache deutlich.

V.

Infolge des festgestellten Sachverhalts hat sich der Angeklagte eines Vergehens der vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 Abs.1 StGB in Tateinheit nach § 52 StGB mit dem Vergehen des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 Abs.1 Nr.1 StVG schuldig gemacht. Bei tateinheitlicher Begehung war nach § 52 StGB auf nur eine Strafe zu erkennen, wobei sich das Strafmaß nach dem Gesetz bestimmte, welches die schwerste Strafe androhte. Das blieb vorliegend ohne durchschlagende Bedeutung, sah das Gesetz nämlich zur Ahndung jeweils die Verhängung einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe vor.

Bei der Strafzumessung konnten zugunsten des Angeklagten die Umstände strafmildernd Gewichtung finden, dass er nahezu vollumfänglich geständig und hinsichtlich seines Fehlverhaltens einsichtig war. Dabei war von besonderer positiver Bedeutung, dass er Einblick gab in sein Konsumverhalten. Eine konkrete Gefährdung Dritter war zudem anlässlich seiner Fahrt nicht eingetreten. Gut und strafentlastend wirkte, dass er die Notwendigkeit für eine Therapie erkannte und jene in Angriff nahm. Demgegenüber durfte strafschärfend Beachtung finden, dass der Angeklagte bei Tatbegehung bereits mehrfach vorbestraft war, darüber hinaus – hinsichtlich des Fahrens ohne Fahrerlaubnis – einschlägig. Er hatte sich die gegen ihn mehrfach verhängten Geldstrafen und die Freiheitsstrafe nicht zur Warnung dienen lassen. Er stand sogar unter laufender Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 14. November 2007 zum Verfahren 267 – 65/07. Gleichwohl sah er sich veranlasst, erneut straffällig zu werden. Er offenbarte hierdurch deutliche Tendenzen zur Kriminalität. Die ausschweifende Betonung seiner schweren Kindheit und Jugend vermag nicht strafmildernd zu überzeugen. Dabei stellte das Gericht die Fakten nicht in Abrede. Gegenteilige Erkenntnisse lagen nicht vor. Nur konnte aus diesen kein Nutzen glaubhaft gezogen werden. Denn der Angeklagte kehrte, wie er vortrug, kurz vor seinem 18 Lebensjahr nach Deutschland zurück, also 2003. Das bestätigte sich im Strafregister, denn im November 2003 machte er sich einer gemeinschaftlichen gefährlichen Körperverletzung schuldig. Jene Gewalt mag Ausdruck seiner Erlebnisse gewesen sein. Der Jugendrichter beließ es in dem Urteil vom November 2005 bei einer Verwarnung. Seitdem sind aber bis zur hiesigen Tatbegehung 7 Jahre vergangen. Der Angeklagte ist nicht mehr 18, sondern 25 Jahre alt. Er allein steht für sein Tun gerade, nicht Dritte. Es folgten über all diese Jahre hinweg weitere Straftaten, und mit jeder Strafverfolgung sowie Vollstreckung konnte der Angeklagte an Reife gewinnen und erkennen, dass das Argument der schweren Kindheit schlichtweg heute verbraucht ist. Es war auch deshalb wenig überzeugend, weil der Angeklagte schon vor seiner Ausreise nach Algerien kriminell gewesen ist. Er hatte sich beim Diebstahl im Februar 2000 erwischen lassen. Darauf folgte der Griff des Vaters und die Abkehr in die Heimat. Der Angeklagte ist während des Auslandsaufenthaltes nicht geläutert wieder gekommen, mehr ist aber auch nicht gewesen. Er knüpfte bei seiner Rückkehr dort wieder an, wo er schon einmal war – in der Straftatbegehung. Der Angeklagte ist Deutscher, spricht perfekt deutsch, wie in der Sitzung offenbar wurde, führt selbständig ein Gewerbe – er hat es nicht nötig, zu versuchen, mit seiner „weggelaufenen Mama und seiner Zeichensprache in Algerien“ Mitleid zu erlangen. Der Reifeprozess ist längst abgeschlossen. Unter Abwägung der für und gegen ihn sprechenden Umstände reichte es nicht aus, gegen den Angeklagten eine Geldstrafe zu verhängen. Das wurde nun schon vierfach versucht. Vielmehr bedurfte es zur Verteidigung der Rechtsordnung und zur Einwirkung auf den Angeklagten dringend der Verhängung einer Freiheitsstrafe, welche das Gericht tat- und schuldangemessen auf 6 (sechs) Monate festsetze. Die Strafe steht in angemessener Relation zu der Erkenntnis vom 04. Februar 2009, bei der eine Geldstrafe von 90 Tagessätze verhängt worden waren – was einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten entspräche.

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte nicht nach § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Denn das Gericht kam zur Überzeugung, dass sich der Angeklagte diese Strafe nicht zur Warnung dienen lassen und auch zukünftig die Rechtsordnung nicht wahren wird. Denn es handelte sich – wie aufgezeigt werden musste - nicht um die erste Freiheitsstrafe, die gegen ihn verhängt wurde. Er erwirkte eine solche schon anlässlich der Verurteilung vom 14.11.2007. Jene Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, war nicht geeignet, die gebotene Abschreckung zu bewirken. Denn der Angeklagte blieb straffällig, handelte unmittelbar danach, nämlich schon am 17.12.2007 (falsche Verdächtigung) , weswegen er am 23.10.2008 verurteilt wurde, und am 31.08.2008. Die Bewährungszeit musste verlängert werden. Dennoch wurde er – vorliegend – straffällig. Er ließ sich ohnehin nicht besonders beeindrucken, wenn er mit seinem Geld ein Kraftfahrzeug ankaufte, anstatt die Geldstrafe zu bezahlen. Er wusste – entgegen seinen Behauptungen - sehr wohl, dass die Vollstreckung gegen ihn lief und die Tilgung ausstand. Das hatte er nämlich dem Polizeibeamten aus eigenen Erwägungen offenbart. Der Angeklagte hatte ja Erfahrung mit dem Erlass von Vollstreckungshaftbefehlen gegen ihn, mit dem Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe, musste schon zum Vorgang C 14 – 3012 PLs 13079/08 Ve die Strafe aus dem Urteil vom 04.02.2009 im Verfahren 346 Cs 15/09 ebenfalls derlei beigetrieben werden. Eine Ausreise in die Schweiz am 15.04.2010 wurde ihm zum Verhängnis, Grenzbeamte fischten ihn heraus und nur die Leistung von 1.657,00 Euro befreite ihn damals vom weiteren Vollzug. Das wurde ihm nicht zur Lehre. Er machte weiter. Der Angeklagte ist darüber hinaus sozial nicht ausreichend gefestigt, geht keiner geregelten Arbeit nach. Er hat zwar ein Gewerbe angemeldet, dieses läuft aber schleppend. Das Gewerbe, das im Juli 2009 angemeldet wurde, hinderte ihn nicht an der Straftatbegehung. Im Gegenteil. Dieses Gewerbe und seine Demontagearbeit veranlasste ihn, rechtswidrig mit dem Auto zu fahren.

Durch sein Tatverhalten hat sich der Angeklagte als charakterlich ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 69 Abs.1, Abs.2 Nr.2 StGB erwiesen, weshalb die Verwaltungsbehörde nach § 69a Abs.1 StGB angewiesen wurde, dem Angeklagten nicht vor Ablauf von 36 (sechs​unddreißig) Monaten eine Fahrerlaubnis zu erteilen. Aus eigennützigen Erwägungen setzte er sich über die Belange der Verkehrssicherheit hinweg, gab persönlichen Vorteilen den Vorzug. Gerade ein Kraftfahrer muss in der Lage sein, ganz penibel die gesetzlichen Vorschriften einzuhalten und hierdurch Charakterstärke zu beweisen. Der Angeklagte versagte gleich mehrfach, indem er ohne Fahrerlaubnis und nach einem Rauschgiftkonsum ein Auto fuhr. Der Angeklagte wird nachzuweisen haben, dass er verinnerlicht hat, dass der Konsum von Drogen – hier Cannabis - mit der Teilnahme am Straßenverkehr nicht in Einklang zu bringen ist und welche Gefahren dadurch entstehen können. Auch wird er nachzuweisen haben, dass er dem ungehemmten Rauschmittelkonsum entsagt hat. Er wird mindestens 36 Monate benötigen, um seine charakterliche Reife zurück zu gewinnen. Er verstieß massiv gegen die Anforderungen, denen er als Fahrzeuglenker unterliegt. Dabei war die Mindestsperrfrist von 12 Monaten aus § 69a Abs.3 StGB zu beachten, weil der Angeklagte in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits eine Sperrfrist verwirkt hatte, nämlich zum Verfahren 346 Cs 15/09 am 04.02.2009. Nur weil das Antragsverfahren auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis angesichts des massiven BTM-​Konsums geraume Zeit in Anspruch nehmen wird, der Angeklagte zudem weitgehend geständig und kooperativ auftrat, wurde seitens des Gerichts auf eine weitergehende Sperrfrist – auch auf eine solche auf Lebenszeit - verzichtet.

VI.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464, 465 StPO.



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