Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Düsseldorf (Beschluss vom 12.05.2016 - 6 L 809/16 - Zwangsstilllegung bei fehlendem Kfz-Haftpflichtversicherungsschutz

VG Düsseldorf v. 12.05.2016: Zwangsstilllegung nach Mitteilung von fehlendem Kfz-Haftpflichtversicherungsschutz




Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Beschluss vom 12.05.2016 - 6 L 809/16) hat entschieden:

   Solange ein Fahrzeug behördlich zugelassen ist, führt die bloße Mitteilung der Versicherung vom Fehlen des Haftpflichtversicherungsschutzes dazu, dass die Zulassungsbehörde nach § 25 Abs. 4 Satz 1 FZV zur Stilllegung des Fahrzeugs verpflichtet ist. Die behördliche Zulassung eines Fahrzeugs ist untrennbar mit dem Bestehen einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung verbunden.

Siehe auch
Kraftfahrzeugsteuer - Kfz-Steuer
und
Zwangsabmeldung - Zwangsstilllegung - Betriebsuntersagung

Gründe:


I.

Die Antragstellerin war Halterin eines Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ....

Am 16. Februar 2016 teilte die Versicherungsgesellschaft I. AG dem Antragsgegner mit, dass der Versicherungsschutz für das Fahrzeug seit dem 1. Januar 2016 erloschen sei.

Daraufhin untersagte der Antragsgegner der Antragstellerin mit Bescheid vom 16. Februar 2016 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung jede weitere Benutzung des Fahrzeugs und forderte sie auf, Fahrzeugschein und Kennzeichenschildern innerhalb von drei Tagen nach Zustellung vorzulegen, um das Fahrzeug außer Betrieb zu setzen. Gleichzeitig setzte der Antragsgegner Verwaltungskosten in Höhe von insgesamt 52,39 Euro fest (Verwaltungsgebühr: 50,20 Euro, Zustellauslagen: 2,19 Euro).

Die Antragstellerin teilte anschließend schriftlich mit, dass sie die Versicherung für das Fahrzeug zum 31. Dezember 2015 gekündigt habe, da es nicht fahrbereit sei und nur auf dem eigenen Grundstück stehe. Eine Kraftfahrzeug-​Haftpflichtversicherung sei deswegen unnötig. Dem Gebührenbescheid fehle eine sachliche Grundlage. Der Antragsgegner erläuterte ihr danach seinen Rechtsstandpunkt noch einmal bei einer persönlichen Vorsprache. Die Antragstellerin setzte das Fahrzeug schließlich außer Betrieb.

Die Antragstellerin hat gegen die Gebührenfestsetzung am 14. März 2016 Klage erhoben (6 K 3242/16), über die noch nicht entschieden ist, und gleichzeitig einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Zur Begründung wiederholt sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren.

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

   die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 14. März 2016 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 16. Februar 2016 anzuordnen, soweit er Kosten festsetzt, die einen Betrag von 2,19 Euro übersteigen.

Der Antragsgegner beantragt,

   den Antrag abzulehnen.

Er führt zur Begründung im Wesentlichen aus, dass sich aus §§ 23, 25 Fahrzeug-​Zulassungsverordnung (FZV) die Verpflichtung ergebe, ein zugelassenes Fahrzeug dauerhaft zu versichern. Die Frage, ob das Fahrzeug betriebsbereit sei, spiele in diesem Zusammenhang keine Rolle. Zudem sei es der Zulassungsstelle aufgrund der Vielzahl der Fälle nicht möglich zu überprüfen, ob ein nicht versichertes Fahrzeug aus technischer Sicht am Straßenverkehr teilnehmen könne oder nicht.




II.

Der auf § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gestützte Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer fristgemäß erhobenen Klage (6 K 3242/16) anzuordnen, wird abgelehnt.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Der Antrag ist zulässig. Er ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Var. VwGO statthaft, da die der Klage nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich zukommende aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 VwGO kraft Gesetzes entfällt. Denn die Klage richtet sich gegen die Anforderung von öffentlichen Kosten, die nach festen Sätzen erhoben werden, nämlich gegen die für den Erlass des Bescheides vom 16. Februar 2016 festgesetzte Verwaltungsgebühr.

Der Zulässigkeit des Antrags steht § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift ist ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Var. VwGO in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO nur zulässig, wenn der Antragsteller bei der Behörde die Aussetzung der Vollziehung beantragt hat. Dies setzt einen ausdrücklich gestellten oder zumindest einen als solchen zu verstehenden Antrag voraus.

   Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 80 Rn. 182.

Diesen Anforderungen hat die Antragstellerin entsprochen. Sie hat nach Erlass des Bescheides schriftlich gegenüber dem Antragsgegner zum Ausdruck gebracht hat, dass sie mit der festgesetzten Gebühr nicht einverstanden ist und gegen diese vorgehen möchte. Dieses - zumindest auch - als Antrag auf Aussetzung der Vollziehung im Sinne von § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO zu verstehendes Begehren hat der Antragsgegner am 23. Februar 2016 in Gestalt seines Mitarbeiters Herrn S. abgelehnt (Beiakte Heft 1 Bl. 7), indem er der Antragstellerin persönlich erklärt hat, dass die festgesetzte Gebühr zu zahlen sei.




Der Antrag ist aber unbegründet. Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung einer Klage in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Var. VwGO anordnen, soweit das private Interesse des Antragstellers, vorläufig von der Vollziehung des Verwaltungsaktes verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der Vollziehung überwiegt. Maßgebliches Kriterium für die gerichtliche Abwägung sind grundsätzlich die Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache. Ergibt die im Verfahren des Eilrechtsschutzes allein mögliche überschlägige Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen (vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO) und die Klage wahrscheinlich Erfolg haben wird, überwiegt das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Denn an der Vollziehung einer rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist hingegen die angegriffene Maßnahme offensichtlich rechtmäßig, überwiegt in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO das Interesse der Behörde an der sofortigen Vollziehbarkeit.

Unter Beachtung dieser Grundsätze fällt die Interessenabwägung vorliegend zu Lasten der Antragstellerin aus. Denn es bestehen nach summarischer Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der mit Bescheid vom 16. Februar 2016 festgesetzten Verwaltungsgebühr in Höhe von 50,20 Euro.

Rechtsgrundlage für die Festsetzung dieser Gebühr ist § 6a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. § 1 Abs. 1 Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) i.V.m. Gebührennummer 254 des Gebührentarifs für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebTSt), Anlage zu § 1 GebOSt. Nach diesen Vorschriften wird eine Gebühr für sonstige Anordnungen nach der Fahrzeug-​Zulassungsverordnung, unter anderem für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Außerbetriebsetzung von Kraftfahrzeugen, erhoben.


Die rechtmäßige Erhebung einer Gebühr setzt voraus, dass eine gebührenauslösende Amtshandlung vorliegt, die ihrerseits rechtmäßig ist. Ihrer Rechtmäßigkeit steht gleich, wenn sie oder die Verfügung, auf der sie beruht, mit Rechtsmitteln nicht mehr angefochten werden kann und deshalb zwischen den Beteiligten rechtlich Bestand hat.

   Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juli 2014 - 9 E 289/14 -, juris Rn. 6 und vom 7. November 2007 - 9 A 4822/05 - (= DAR 2008, 104).

Darüber hinaus muss der Inanspruchgenommene Kostenschuldner im Sinne des § 4 GebOSt sein. Die festgesetzte Gebühr muss im Hinblick auf den durch Nr. 254 GebTSt vorgegebenen Gebührenrahmen unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze des § 6a Abs. 2 Satz 2 StVG angemessen sein.

Die festgesetzte Gebühr für den Erlass der Stilllegungsverfügung erfüllt diese Anforderungen. Sie ist weder ihrem Grunde noch ihrer Höhe nach zu beanstanden.

Die Stilllegungsverfügung selbst erweist sich nach Aktenlage als rechtmäßig.

Rechtsgrundlage für die Stilllegungsverfügung ist § 25 Abs. 4 Satz 1 FZV. Danach gilt: Erfährt die Zulassungsbehörde durch eine Anzeige nach § 25 Abs. 1 FZV oder auf andere Weise, dass für ein Fahrzeug keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-​Haftpflichtversicherung besteht, so hat sie unverzüglich das Fahrzeug außer Betrieb zu setzen.

Die Verfügung ist formell rechtmäßig. Der Antragsgegner ist nach § 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 FZV für die Stilllegung zuständig. Er konnte von der nach § 28 Abs. 1 VwVfG bei belastenden Verwaltungsakten eigentlich vorher durchzuführenden Anhörung absehen, weil Eile geboten war (vgl. § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW).

Die Verfügung ist auch materiell rechtmäßig. § 25 Abs. 4 Satz 1 FZV setzt lediglich voraus, dass eine Versicherungsgesellschaft der Zulassungsbehörde mitteilt, dass für ein derzeit amtlich zugelassenes Fahrzeug keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-​Haftpflichtversicherung mehr besteht. Das Fahrzeug der Antragstellerin trug zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Stilllegungsverfügung das amtliche Kennzeichen ..., war also behördlich zugelassen. Die Versicherungsgesellschaft I. AG hatte - aufgrund der Kündigung des Versicherungsverhältnisses durch die Antragstellerin zum 31. Dezember 2015 zu Recht - mitgeteilt, dass das Versicherungsverhältnis für dieses Fahrzeug beendet war. Damit waren die Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage erfüllt.



Ob die Anzeige der Versicherung richtig ist, bleibt unerheblich. Allein den Zugang dieser Anzeige nimmt der Verordnungsgeber zum Anlass, der Behörde ein unverzügliches Handeln zu gebieten. Nur auf diese Weise ist hinreichend sichergestellt, dass Kraftfahrzeuge, für die eine Haftpflichtversicherung nicht abgeschlossen ist, nicht am Straßenverkehr teilnehmen, und dass Verkehrsteilnehmer, die bei Unfällen geschädigt werden, auf jeden Fall Versicherungsschutz genießen.

   Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1992 - 3 C 2.90 -, juris (= BVerwGE 91, 109) und Beschluss vom 24. September 1991 - 3 B 45.91 -, juris (= NZV 1992, 253).

§ 25 Abs. 4 Satz 1 FZV setzt nicht voraus, dass der Halter des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Stilllegung pflichtversicherungsgesetzlich verpflichtet war, eine Kraftfahrzeug-​Haftpflichtversicherung zu unterhalten. Zwar verlangt § 1 Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) den Abschluss und die Aufrechterhaltung einer Haftpflichtversicherung für ein Fahrzeug nur, wenn dieses auf öffentlichen Wegen und Plätzen verwendet wird, worauf die Antragstellerin zutreffend hingewiesen hat.

Die Bezugnahme des § 25 Abs. 4 Satz 1 FZV auf die Kraftfahrzeug-​Haftpflichtversicherung im Sinne des PflVG ist aber nicht so zu verstehen, dass die Vorschrift an die inhaltlichen Voraussetzungen des § 1 PflVG anknüpft. § 1 PflVG ist nicht in § 25 Abs. 4 Satz 1 FZV inkorporiert. Der bloße Wortlaut der Norm ließe ein solches Verständnis zwar grundsätzlich zu. Der systematische Zusammenhang, in den die Norm gestellt ist, sowie die mit ihr verfolgten Ziele der Gefahrenabwehr gebieten jedoch eine abweichende Auslegung: Solange das Fahrzeug behördlich zugelassen ist, muss die bloße Mitteilung der Versicherung vom Fehlen des Haftpflichtversicherungsschutzes dazu führen, dass die Zulassungsbehörde es stilllegt. Damit wird zugleich der (unrichtig gewordene) Anschein verhindert, dass hinter dem zugelassenen Fahrzeug auch eine (solvente) Haftpflichtversicherung steht.

Die behördliche Zulassung ermöglicht (rechtlich) den Betrieb eines Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 FZV). Sie ist daher zur Abwehr der erheblichen Gefahren, die mit der Verkehrsteilnahme unversicherter Fahrzeuge für die Allgemeinheit einhergehen, untrennbar mit dem Bestehen einer Kraftfahrzeug-​Haftpflichtversicherung verbunden. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 FZV wird die behördliche Zulassung eines Fahrzeugs nur dann erteilt, wenn eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-​Haftpflichtversicherung besteht. Bestimmte Daten zur Kraftfahrzeug-​Haftpflichtversicherung sind im Antrag auf Zulassung nach § 6 Abs. 4 Nr. 3 FZV zur Speicherung in den Fahrzeugregistern anzugeben und auf Verlangen der Behörde nachzuweisen. Eine behördliche Zulassung ist damit ausgeschlossen, wenn der Halter das Bestehen einer Haftpflichtversicherung für sein Fahrzeug nicht nachweist.

Fällt die Haftpflichtversicherung nach der Zulassung weg, entfällt eine wesentliche Voraussetzung der Zulassung. Entsprechend hat der Halter sein Fahrzeug, für das ein Kennzeichen zugeteilt ist (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 3 FZV), gemäß § 25 Abs. 3 FZV unverzüglich außer Betrieb setzen zu lassen, wenn keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Haftpflichtversicherung (mehr) besteht. § 25 Abs. 4 Satz 1 FZV erlegt der Zulassungsbehörde die damit korrespondierende Verpflichtung auf, jedes (noch) zugelassene Fahrzeug bei weggefallenem Versicherungsschutz außer Betrieb zu setzen.

Der Einwand der Antragstellerin, das Fahrzeug habe sich zum Zeitpunkt des Erlasses der Stilllegungsverfügung auf ihrem Privatgrundstück und nicht auf öffentlicher Straße befunden und wäre auch nicht mehr auf letztere gelangt, ist demzufolge unerheblich. Aus demselben Grund kann das Gericht folgenlos unterstellen, dass das Fahrzeug ... technisch nicht mehr fahrbereit gewesen sei.

Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck des § 25 Abs. 4 Satz 1 FZV, namentlich dem Schutz von Verkehrsteilnehmern vor ungesicherten Fahrzeugen. Angesichts dieses gesetzlichen Ziels ist die Zulassungsstelle nach Eingang der Anzeige des Versicherers grundsätzlich nicht verpflichtet, jeweils durch Rückfrage beim Versicherer oder beim Fahrzeughalter nachzuprüfen, ob die Erlöschensanzeige zu Recht erstattet worden ist, zumal die darauf eingezogenen Erkundigungen wiederum auf ihre Richtigkeit überprüft werden müssten.

   Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1992 - 3 C 2.90 -, juris Rn. 16 (= BVerwGE 91, 109); OVG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - 8 A 1634/13 -, juris Rn. 5 ff.

Die Antragstellerin ist Kostenschuldnerin im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt. Nach dieser Vorschrift ist zur Zahlung der Kosten verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlasst hat. Gebührenrechtlicher Veranlasser ist nicht nur, wer die Amtshandlung willentlich herbeiführt, sondern auch derjenige, in dessen Pflichtenkreis sie erfolgt.

   Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1992 - 3 C 2.90 -, juris (= BVerwGE 91, 109)

Die Antragstellerin hat den Erlass der Betriebsuntersagungsverfügung veranlasst. Sie ist ihrer Halterpflicht gemäß § 25 Abs. 3 FZV nicht nachgekommen ist, da sie ihr Fahrzeug nach Kündigung des Haftpflichtversicherungsverhältnisses zum 31. Dezember 2015 nicht unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern, bei dem Antragsgegner außer Betrieb gesetzt hat.



Die festgesetzte Gebühr ist schließlich auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Nach Gebühren-​Nr. 254 Satz 1 der Anlage zu § 1 GebOSt ist für "Sonstige Anordnungen nach der Fahrzeug-​Zulassungsverordnung" ein Gebührenrahmen von 14,30 Euro bis 286,00 Euro eröffnet. Sind - wie hier - Rahmensätze für Gebühren vorgesehen, so ist bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand sowie die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner zu berücksichtigen, § 9 Abs. 1 VwKostG in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung i.V.m. § 6a Abs. 3 Satz 1 StVG.

Danach bestehen keine Bedenken gegen die Höhe der festgesetzten Verwaltungsgebühr, die sich mit 50,20 Euro im unteren Bereich des vorgegebenen Rahmens hält. Solche hat die Antragstellerin auch weder vorgetragen noch drängen sie sich angesichts des in der Beiakte dokumentierten Verwaltungsaufwands anderweitig auf.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Der Streitwert ist aufgrund der Höhe der angefochtenen Gebühr (50,20 Euro) - unabhängig davon, ob in diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine Reduzierung des Streitwertes vorzunehmen ist - auf die unterste Wertstufe (bis 500,- Euro) der Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG festzusetzen.

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