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Landgericht Kaiserslautern (Urteil vom 30.10.2015 - 4 O 868/12 - Berücksichtigung von Vorschäden

LG Kaiserslautern v. 30.10.2015: Berücksichtigung von Vorschäden bei der Unfall-Schadensregulierung


Das Landgericht Kaiserslautern (Urteil vom 30.10.2015 - 4 O 868/12) hat entschieden:
Ein Geschädigter, dessen Sache bereits einen Vorschaden erlitten hatte, kann nach dem Grundgedanken des Schadensersatzrechts gem. § 249 Abs, 1 BGB, der in der oben zitierten Rechtsprechung Ausdruck findet, nur dann Ersatz verlangen, wenn er nachweist, dass dieser Schaden vollumfänglich behoben wurde. Etwas anderes muss jedoch für diejenigen Schäden an einer Sache gelten, die von dem Vorschadensereignis überhaupt nicht betroffen waren. Hierfür notwendig ist ein Vortrag des Geschädigten, der dem Gericht eine den Maßstäben des § 286 ZPO genügende Feststellung darüber erlaubt, welche streitgegenständlichen Schadenspositionen nicht von dem Vorschadensereignis berührt gewesen sein können.


Siehe auch Alt- bzw. Vorschäden am Fahrzeug und Reparaturschaden


Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte mit der am 31.01.2013 zugestellten Klage als KFZ-​Haftpflichtversicherung aus einem Verkehrsunfall vom 28.10.2012 in Erfenbach in Anspruch, den ein Versicherungsnehmer der Beklagten verursachte. Sie begehrt Schadensersatz und Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten. Am 28.10.2012 kollidierte der bei der Beklagten haftpflichtversicherte PKW eines Versicherungsnehmers -im Vorbeifahren - mit dem am Straßenrand parkenden PKW der Klägerin (VW Passat Variant, Fahrzeug-​Ident-​Nummer ...), wobei der PKW des Versicherungsnehmers an der (aus Fahrtrichtung gesehen) linken Seite des PKW der Klägerin entlangschleifte und dort einen entsprechenden Schaden verursachte.

Ursprünglich stand das streitgegenständliche Fahrzeug zumindest für Teile des Jahres 2011 u.a. im Eigentum der ... GmbH. Das Fahrzeug war zu diesem Zeitpunkt bei der ... kaskoversichert. Am 21.09.2011 kam es im Rahmen eines Unfalls zu einem Vorschaden. Aus dem Gutachten des Sachverständigenbüros ... vom 19.10.2011, auf welches insoweit Bezug genommen wird, ergibt sich, dass der Schaden durch einen Anstoß auf die Vorderfront des Fahrzeugs hervorgerufen wurde. Hierbei wurden die Vorderfront und alle Laufräder des PKW beschädigt. Die Motorhaube und der vordere Querträger wurden deformiert. Der Motor, Kondensator und der Kühler wurden beschädigt. Unterhalb des Sitzes war das Unterbodenblech des Fahrzeugs aufgerissen. Die Sitzwanne war ebenfalls gerissen. Das Lenkgetriebe wurde ebenfalls zum Neuersatz vorgesehen. Der Vorderachse links und rechts und die Hinterachse links waren beschädigt. Für das Fahrzeug wurden bei einem Wiederbeschaffungswert von über 27.500,00 € und einem Restwert von 12.020,00 € Reparaturkosten in Höhe von etwa 23.527,83 € ermittelt.

Am 31.08.2012 erwarb die Klägerin den streitgegenständlichen PKW von dem Streithelfer zum Preis von 17.990,00 €. Der Streithelfer war als Gebrauchtwagenhändler tätig. Im Kaufvertrag, auf den insoweit Bezug genommen wird, (Bl. 45 d.A.) findet sich die Erklärung "Dem Verkäufer sind auf andere Weise Unfallschäden bekannt", woneben das Kästchen mit der Beschriftung "Nein" angekreuzt ist. Bei diesem Kaufvertrag handelte der Streithelfer in Stellvertretung für den vorherigen Eigentümer ....

Herr ... hatte den PKW am 03.02.2012 von Herrn ... gekauft. In deren Kaufvertrag (Bl. 46 d.A.) findet sich unter Ziff. 1.3. die angekreuzte Erklärung, dass Kfz habe in der Zeit, in der es im Eigentum des Verkäufers stand, keinen Unfallschaden und keine sonstigen Beschädigungen erlitten. Unter Ziff 2.1. erklärt der Verkäufer, dass das Kfz auch in der übrigen Zeit - soweit ihm bekannt - keinen Unfallschaden und keine sonstigen Beschädigungen erlitten habe. Das Kästchen vor der Aussage "lediglich folgende Unfallschäden oder sonstige Beschädigungen hatte" war offensichtlich angekreuzt, wurde dann aber durchgestrichen. Im Freiraum unter der Erklärung findet sich keine Eintragung.

Am 28.10.2012 kam es dann zu dem oben geschilderten Unfallereignis. Danach beauftragte die Klägerin das Ing.-​Büro ... mit der Begutachtung des Unfallschadens. Im Gutachten vom 30.10.2012, auf welches insoweit Bezug genommen wird, ist zunächst festgehalten, dass bei der Begutachtung keine Vorschäden des PKW festgestellt wurden. Eine Beschädigung wurde für Schweller und Türsäule, Teile der Hinterachse sowie Felgen und Reifen in der genannten Schadenzone bestimmt. Bei einem ermittelten Restwert von ca. 11.000,00 €, einer Wertminderung von 1.000,00 € und einem Wiederbeschaffungswert von 20.000,00 € veranschlagt das Gutachten die Reparaturkosten incl. MwSt. auf 13.175,00 €. Für die Erstellung des Gutachtens berechnete das Ing.-​Büro ... der Klägerin einen Betrag von 1.047,55 €.

Die Klägerin lies das Fahrzeug vom 30.10.2012 - 22.11.2012 bei der ... GmbH in ... reparieren, wofür ihr ein Betrag von 13.602,84 € in Rechnung gestellt wurde (Bl. 55 ff. d.A.). Für den Zeitraum der Reparatur mietete die Klägerin ein Ersatzfahrzeug an, wofür ihr Kosten in Höhe von 3.260,60 € entstanden (Bl. 36 d.A.). Weiterhin hatte die Klägerin für die erneute Folierung des PKW bei der Firma ... einen Betrag von 1.654,10 € zu erbringen (Bl. 29 d.A.).

Mit Schriftsatz vom 29.01.2014 hat die Klägerin Herrn ... den ... Streit verkündet, der diesem am 05.02.2014 zugegangen ist. Der Streitverkündete ist dem Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 07.02.2014 - bei Gericht eingegangen am 10.02.2014 - auf Seiten der Klägerin als ihr Streithelfer beigetreten.

Die Klägerin und ihr Streithelfer tragen vor, die Beklagte sei der Klägerin zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet. Dieser den setze sich zusammen aus den Reparaturkosten bei der Firma ... den Mietwagenkosten, den Folierungskosten, der Wertminderung und einer Kostenpauschale in Höhe von 30,00 €.

Der hier gegebene Vorschaden sei für die klägerseits geltend gemachten Schadenspositionen zumindest teilweise unerheblich. Soweit ausgeschlossen werden könne, dass die geltend gemachten Schadenspositionen bereits bei dem Vorschadensereignis betroffen gewesen seien, seien diese hier ersatzfähig. Der Gutachter habe außer für die Bereiche des Bodenbleches und der Hinterachse eine Überlagerung der Schadensereignisse nicht feststellen können.

Nachdem die Beklagte nach Rechtshängigkeit einen Betrag von 7.000,00 € an die Klägerin gezahlt hat, erklärte die Klägerin mit Schriftsatz vom 25.02.2013 die Klage in dieser Höhe für erledigt. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 22.03.2013 der ihr am 19.03.2013 zugestellten Erledigungserklärung in Höhe von 7.000,00 € widersprochen.

Mit Schriftsatz vom 25.02.2013 - der Beklagten am 19.03.2013 zugestellt - erweiterte die Klägerin die Klage auf Zahlung von weiteren 4.914,70 € "nebst Zinsen in Höhe von 5 %-​Punkten seit Rechtshängigkeit der Klageerweiterung".

Die Klägerin beantragt nunmehr sinngemäß,
  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 13.795,09 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 8.880,39 € seit Rechtshängigkeit der Klageschrift und weiteren Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.914,70 € seit Rechtshängigkeit der Klageerweiterung zu zahlen.

  2. Festzustellen, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache in Höhe von 7.000,00 € erledigt hat.

  3. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin vorgerichtlich angefallene Anwaltsgebühren in Höhe von 523,48 € zu zahlen.
Der Streithelfer beantragt,
  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 13.795,09 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 8.880,39 € seit Rechtshängigkeit der Klageschrift und weiteren Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.914,70 € seit Rechtshängigkeit der Klageerweiterung zu zahlen.
  2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin vorgerichtlich angefallene Anwaltsgebühren in Höhe von 523,47 € zu zahlen.
Die Beklagte widerspricht der Erledigung in Höhe von 7.000,00 € und beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, das Gutachten des Sachverständigen ... sei inhaltlich unrichtig, da es von falschen Tatsachen ausgehe. In dem Gutachten hätten Vorschäden am Fahrzeug keine Berücksichtigung gefunden. Der Vorschaden sei nicht ordnungsgemäß, vollständig und fachgerecht repariert worden. Die Klägerin müsse - um einen weiteren Schadensfall in überschneidenden Bereichen abrechnen zu können - darlegen und nachweisen, dass der Vorschaden ordnungsgemäß und vollständig sowie nach Maßgaben des Gutachtens zu den Vorschäden repariert wurde.

Bezüglich des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen, insbesondere die dort gewechselten Schriftsätze. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines mündlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen ... . Daneben hat die Kammer Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen ... und ... . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf den Inhalt der Sitzungsniederschriften (Bl. 76 ff d.A., 150 ff. d.A., 254 ff. d.A., 306 ff. d.A., 407 ff. d.A.) und der eingereichten Schriftsätze.


Entscheidungsgründe:

I.

Die zulässige Klage ist zum überwiegenden Teil begründet.

1. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 10.894,85 € gem. §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 VVG, 1 PflVG.

a) Der Schadensersatzanspruch der Klägerin erstreckt sich grundsätzlich zunächst auf Ersatz der Reparaturkosten in Höhe von 11.907,60 €. In dieser Höhe war der Schaden der Klägerin auch angesichts des erheblichen Vorschadens des streitgegenständlichen PKW ersatzfähig.

Nach der ganz herrschenden Rechtsprechung (vgl. OLG Zweibrücken, Urteil vom 15.06.2011 - 1 U 205/10; KG Berlin, Hinweisbeschluss vom 22.03.2010, Az. 12 U 128/09; LG Hagen, Urteil vom 15.06.2012, Az. 9 O 298/11- abgedruckt in NZV 2013, 446; KG Berlin, Beschluss vom 31.07.2008, Az. 12 U 137/08; OLG Köln, Beschluss vom 08.04.2012, Az. 11 U 214/12-​abgedruckt in NZV 2013, 445; KG Berlin, Beschluss vom 06.06.2007, Az. 12 U 57/06) hat im Falle von unstreitigen oder bewiesenermaßen vorliegenden Vorschäden im Schadensbereich des nunmehr streitgegenständlichen Unfallgeschehens der Geschädigte darzulegen, dass jene mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Eintritt des neuen Schadensfalles fachgerecht beseitigt worden sind. Selbst wenn die geltend gemachten Schäden kompatibel mit dem behaupteten Unfallgeschehen sind, so kann der Geschädigte dann keinen Ersatz verlangen, wenn nicht mit einer für eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit die Vorschäden im Bereich der Schadensstelle vor dem neuen Schadensfall fachgerecht beseitigt worden sind (so etwa KG Berlin, Beschluss vom 29.06.2009, Az. 12 U 147/08 = NZV 2009, 345; LG Hagen, a.a.O). Es muss dezidiert vorgetragen werden, welche Art von Vorschäden wo vorlag und wann diese von wem und durch welche konkreten Maßnahmen und Verwendung welcher Ersatzteile wie beseitigt worden ist (vgl. LG Hagen, a.a.O.). Es muss weiter eine umfassende Schilderung solcher Umstände erfolgen, die für die richterliche Überzeugungsbildung einen ausreichenden Grad an Gewissheit ergeben kann, dass die Reparatur fachgerecht erfolgt ist.

Gemessen an diesen Maßstäben ist es der Klägerin zwar nicht gelungen, einen Nachweis für eine vollumfängliche und fachgerechte Reparatur aller Vorschäden an ihrem PKW zu erbringen. Hierauf kam es, jedenfalls in Höhe der hier ersatzfähigen Schadenspositionen, jedoch nicht an. Ein Geschädigter, dessen Sache bereits einen Vorschaden erlitten hatte, kann nach dem Grundgedanken des Schadensersatzrechts gem. § 249 Abs, 1 BGB, der in der oben zitierten Rechtsprechung Ausdruck findet, nur dann Ersatz verlangen, wenn er nachweist, dass dieser Schaden vollumfänglich behoben wurde.

Etwas anderes muss jedoch für diejenigen Schäden an einer Sache gelten, die von dem Vorschadensereignis überhaupt nicht betroffen waren. Hierfür notwendig ist ein Vortrag des Geschädigten, der dem Gericht eine den Maßstäben des § 286 ZPO genügende Feststellung darüber erlaubt, welche streitgegenständlichen Schadenspositionen nicht von dem Vorschadensereignis berührt gewesen sein können. Gemäß § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder unwahr zu erachten ist. Eine unumstößliche Gewissheit, ob eine Behauptung wahr und erwiesen ist, ist hierbei nicht erforderlich. Vielmehr genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet. Entscheidend ist, ob das Gericht die an sich möglichen Zweifel überwindet und sich von einem bestimmten Sachverhalt als wahr überzeugen kann (BGH NJW 1970, 946; NJW 1993, 935, 937; NJW 2000, 953, 954). Dies ist vorliegend der Fall.

Der als Diplom-​Ingenieur für die vorliegende Begutachtung besonders qualifizierte Sachverständige Dipl.-​Ing. ... ist in seinem mündlichen Gutachten zu folgenden überzeugenden, in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen gekommen, denen das Gericht folgt:

Der Sachverständige kommt zu dem Ergebnis, dass hinsichtlich des Vorschadens und des streitgegenständlichen Unfalls lediglich eine Überlappung der Schadensbereiche im Hinblick auf das Bodenblech und die Hinterachse des PKW festgestellt werden könne. Andere Überlappungsbereiche zwischen dem Vorschaden und dem streitgegenständlichen Schaden bestünden nicht. Der Vorschaden des Bodenbleches sei zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Unfalles nicht beseitigt worden. Im Hinblick auf die Beschädigung der Hinterachse könne nicht ausgeschlossen werden, dass hier bereits zum Zeitpunkt des Unfalls Vorschädigungen noch vorgelegen hätten. Von den von der Klägerin durchgeführten Reparaturpositionen seien daher zunächst alle Positionen in Bezug auf die Hinterachse abzuziehen. Daneben seien auch die Positionen hinsichtlich des Bodenbleches von der Reparaturrechnung in Abzug zu bringen.

Die Kammer folgt diesen überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, die insoweit auch schlüssig zu den beiden verschiedenen Schadensereignissen passen und sich diesbezüglich zuordnen lassen. Die Klägerin hat sich das Ergebnis der Beweisaufnahme insoweit zu Eigen gemacht und vermochte hierdurch darzulegen, dass die Schäden in der o.g. Höhe ersatzfähig sind.

Der abzuziehende Gesamtbetrag für die Arbeiten an der Hinterachse, welchen der Sachverständige auf der Reparaturrechnung entsprechend markiert hat (Bl. 321-​324 d.A.), entspricht 813,36 € netto, d.h. 967,90 € brutto. Die abzuziehenden Posten für das Bodenblech ergeben sich aus dem Gutachten der ... vom 30.01.2013 und betragen 611,20 € netto, d.h. 727,33 € brutto. Von den geltend gemachten Reparaturkosten in Höhe von 13.602,84 € sind nach Abzug der genannten Positionen insgesamt 11.907,60 € ersatzfähig.

b) Ersatzfähig sind daneben auch die auch in dieser Höhe gerechtfertigten Folierungskosten in Höhe von 1.654,10 €. Die Kammer schließt sich den Ausführungen des Sachverständigen insoweit an, dass die Folierungskosten auch in der veranschlagten Höhe nachvollziehbar sind (Bl. 311 d.A.). Daneben hat die Klägerin auch einen Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten in Höhe von 3.260,60 €.

c) Die Kosten der Klägerin für die Erstellung des Sachverständigengutachtens in Höhe von 1.047,55 € sind als Kosten der Schadensfeststellung Teil des von der Beklagten zu ersetzenden Schadens (Palandt/Grüneberg, 74. Aufl., § 249 Rn. 58). Etwas anderes ergibt sich auch nicht deshalb, weil das Privatgutachten der Klägerin die am PKW bestehenden Vorschäden nicht berücksichtigt hat. Eine Ersatzpflicht besteht nämlich in der Regel auch dann, wenn das Gutachten objektiv ungeeignet ist (KG MDR 2005, 443; OLG Düsseldorf DAR 2006, 324; OLG Köln DAR 2012, 638). Eine Ersatzpflicht würde nur dann ausscheiden, wenn die Klägerin etwa falsche Angaben gemacht oder den Vorschaden bewusst verschwiegen hätte, wofür vorliegend keine Anhaltspunkte bestehen.

d) Daneben steht der Klägerin eine allgemeine Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 € zu (vgl. KG NZV 1995, 312, 315; OLG Hamm VersR 1997, 640; OLG München NJW 2010, 1462; BeckOK BGB/Schubert BGB § 249 Rn. 83).

e) Die Kammer schließt sich im Übrigen den Ausführungen des Sachverständigen ... an (Bl. 159 d.A.), wonach von einer zusätzlichen Wertminderung in Höhe von 1.000,00 € nicht ausgegangen werden kann, weshalb die Klage in dieser Höhe der Abweisung unterliegt. Das Fahrzeug hatte vor dem Schadensereignis bereits einen massiven Vorschaden.

f) Von der Summe der dem Grunde nach gerechtfertigten Schadenspositionen in Höhe von 17.894,85 € besteht nach der Zahlung der Beklagten in Höhe von 7.000,00 € nunmehr gem. § 362 Abs. 1 BGB eine Restforderung der Klägerin in Höhe der 10.894,85 €.

2. Der Klageantrag der Klägerin in Hinblick auf die Erledigung der Hauptsache in Höhe von 7.000.00 € ist ebenfalls begründet. Eine Erledigung ist gegeben, wenn die zulässige und begründete Klage durch ein nach Eintritt der Rechtshängigkeit auftretendes Ereignis unzulässig oder unbegründet wird. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Klage war ursprünglich zulässig und (insoweit vor der Klageerweiterung) in Höhe von 12.980,15 € begründet. Nach Zahlung von 7.000.00 € durch die Beklagte war die Klage in dieser Höhe unbegründet.

3. Die Klägerin hat daneben aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 VVG, 1 PflVG auch einen Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten berechnet aus dem Streitwert, der sich als berechtigt erwiesen hat (BGH NJW 2008, 1888 f.). Dies ergibt hier angesichts der berechtigten Forderung in Höhe von 12.980,15 € (Mietwagenkosten und Folierungskosten waren außergerichtlich nicht geltend gemacht) insgesamt 490,99 € (0,65 Gebühr aus Streitwert bis 13.000,00 € = 0,65 x 604 € = 392,60 € zzgl. Pauschale 20,00 € zzgl. USt).

4. Der Zinsanspruch ergibt sich jeweils aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 i.V.m. 101 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.



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