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Landgericht Münster Urteil vom 04.12.2014 - 8 O 56/14 - Teilungsabkommen zwischen gesetzlicher Unfallversicherung und Haftpflichtversicherung

LG Münster v. 04.12.2014: Teilungsabkommen zwischen gesetzlicher Unfallversicherung und Haftpflichtversicherung


Das Landgericht Münster (Urteil vom 04.12.2014 - 8 O 56/14) hat entschieden:
  1. Das Teilungsabkommen zwischen gesetzlicher Unfallversicherung und Haftpflichtversicherung findet Anwendung, wenn zwischen dem Schadensereignis und dem versicherten Risiko ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Ein solcher Zusammenhang liegt vor, wenn das Schadenereignis seiner Art nach in den Gefahrenbereich fällt, für den der Haftpflichtversicherer Versicherungsschutz zu gewähren hat. Deshalb ist der Anwendungsbereich des Teilungsabkommens bereits dann eröffnet, wenn der Anspruch, sein Bestehen unterstellt, unter das versicherte Wagnis fallen. Ob der Anspruch begründet ist, also dem Versicherungsnehmer unter anderem eine objektive Pflichtverletzung anzulasten ist, ist dagegen unerheblich, weil es dabei um die Haftungsfrage geht, auf deren Prüfung die Parteien verzichtet haben (Anschluss BGH, 1. Oktober 2008, IV ZR 285/06, NJW-RR 2009, 36).

  2. Der ausdrücklich formulierte Verzicht auf die Haftungsfrage erfasst auch die haftungsausfüllende Kausalität.

Siehe auch Teilungsabkommen und Kfz-Versicherung und Stichwörter zum Thema Kfz-Versicherung


Tatbestand:

Die Klägerin ist Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung. Sie nimmt die Beklagte, ein Haftpflichtversicherungsunternehmen, aus einem Teilungsabkommen auf Ersatz von Aufwendungen in Anspruch, die sie nach einem Unfall ihrer Versicherten erbracht hat und begehrt die Feststellung einer weitergehenden Einstandspflicht.

Die bei der Klägerin versicherte Frau N1 befuhr am 18.03.2010 im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit mit dem Fahrrad den Radweg der B in N. Dabei stieß sie mit der rechten Seite ihres Lenkers gegen einen Laternenmast und kam ins Straucheln. Sie fiel schließlich quer zum Radweg auf die rechte Körperseite.

Die bei der Beklagten haftpflichtversicherte Frau T, die den Radweg hinter der Frau N1 befuhr, kam nach einem Kontakt ihres eigenen Fahrrades mit dem Vorderrad der Frau N1 ebenfalls zu Fall. Der Unfallhergang ist im Einzelnen streitig.

Frau N1 wurde nach dem Geschehen vom 18.03.2010 zunächst ambulant betreut und im Oktober 2010 und im Februar 2011 am rechten Knie operiert. Im Anschluss erfolgten weitere ambulante Behandlungen. Die Klägerin erbrachte in diesem Zusammenhang Aufwendungen in Höhe von 34.052,41 €. Auf die Regresskostenaufstellungen auf Bl. 25 -29 d.A. wird ergänzend Bezug genommen.

Ob das Verhalten der Frau T für den Unfall und seine Folgen mitursächlich war, ist zwischen den Parteien streitig.

Die Klägerin begehrt nun auf der Grundlage eines zwischen den Parteien vereinbarten Teilungsabkommen vom 19.02.2002 den Ersatz eines Teiles ihrer Aufwendungen. Das Teilungsabkommen – hinsichtlich dessen Einzelheiten auf Bl. 30 ff. d.A. verwiesen wird – lautet auszugsweise wie folgt:
"§ 1

1. Werden von der BG aufgrund des § 116 SGB X Ersatzansprüche gegen eine natürliche oder eine juristische Person erhoben, die bei der H haftpflichtversichert ist, werden diese ausschließlich nach diesem Teilungsabkommen abgewickelt. Die H verzichtet auf die Prüfung der Haftungsfrage und beteiligt sich nach der Maßgabe der folgenden Bestimmungen an den Aufwendungen der BG. (...)

3. Im Bereich der allgemeinen Haftpflichtversicherung ist Voraussetzung für die Anwendung des Teilungsabkommens ein ursächlicher Zusammenhang im Sinne der Rechtsprechung des BGH zwischen Schadensereignis und versichertem Risiko. Das Teilungsabkommen findet hingegen keine Anwendung, wenn nach dem unstreitigen Sachverhalt kein objektiver Verstoß gegen Sorgfalts- und Verhaltensvorschriften vorliegt. (…)

4. (…)

Die Prüfung der Frage, ob ein Anspruch nach § 116 SGB X (…) vorliegt, gilt im Sinne dieses Abkommens nicht als Prüfung der Haftungsfrage. (...)

§ 2

1. Das Teilungsabkommen ist nur insoweit anwendbar, als die H aufgrund des bei ihr bestehenden Versicherungsvertrages Versicherungsschutz zu gewähren hat. Die Gründe und das Datum einer Ablehnung des Versicherungsschutzes sind der BG auf Anfrage mitzuteilen.

(...)

§ 4

1. Schadensbedingte Sachleistungen der BG erstattet die H innerhalb des Abkommenslimits mit 50%.

2. a) von den Barleistungen der BG (Übergangsgeld, Verletztengeld und Renten incl. der darauf zu entrichtenden SV-​Beiträge) werden die ersten EUR 6.000,-​- (in Worten: sechstausend EURO) hälftig ohne Rücksicht darauf geteilt, ob die Leistungen zivilrechtlich übergangsfähig sind. Soweit diese Leistungen der BG den vorstehenden Betrag von EURO 6000,-​- übersteigen, ist dagegen der Einwand der mangelnden zivilrechtlichen Übergangsfähigkeit zulässig. Die Beweislast obliegt ausschließlich der BG.

b) die BG verzichtet nach überschreiten des Limits gemäß § 4 Nr. 2 a) auf die Geltendmachung von Verletztenrenten unter einer MdE von 40 %. Ab einer MdE von 40 % verzichtet die H auf den Einwand der mangelnden Übergangsfähigkeit und ersetzt die Renten mit der TA-​Quote unabhängig davon, ob Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsrente von einem Rentenversicherungsträger gezahlt wird.

Die Parteien sind damit einverstanden, dass über eine neue Regelung verhandelt werden muss, sofern der BGH in dem derzeit laufenden Verfahren zu der Auffassung kommt, dass ein Teil der Verletztenrente den vermehrten Bedürfnissen kongruent ist.

c) In den Fällen der Allgemeinen Haftpflichtversicherung erstattet die H 25 % der BG unfallbedingt erwachsenen Aufwendungen, wenn es sich um einen Glatteisunfall auf öffentlichen Wegen außerhalb der Streuzeiten handelt.

d) Bei Schadenfällen, in denen es ausschließlich zu einer HWS-​Verletzung gekommen ist, beteiligt sich die H an den übergangsfähigen Aufwendungen der BG unabhängig von der ggf. ermittelten Geschwindigkeitsdifferenz abweichend von der Regelung in § 4 Nr. 1 mit 33 1/3 % bis zu einem Betrag von EUR 2500. Darüber hinaus gilt die Abkommensquote von 50 % und die BG hat auf Verlangen der H den Nachweis der Unfallbedingtheit zu führen.

e) Pflegegelder und Kleidermehrverschleiß werden ohne Prüfung der Übergangsfähigkeit stets in Höhe von 25 % mit der TA-​Quote von der H erstattet.

f) Ein Abzug häuslicher Ersparnisse während stationärer Behandlungszeiten erfolgt nicht.

3. Ausgeschlossen von der vertraglichen Erstattung sind:
- Verletztenrenten für männliche Versicherte, die über das vollendete 63. Lebensjahr hinaus gezahlt werden,

- Verletztenrenten für weibliche Versicherte, die über das vollendete 60. Lebensjahr hinaus gezahlt werden,
Für bei der BG versicherte UnternehmerInnen gilt als Altersbegrenzung das vollendete 68. Lebensjahr.

Eine Erstattung der (übergangsfähigen) Renten erfolgt jedoch stets für den Mindestzeitraum eines Jahres.

4. Ist bei Eintritt des Unfalles der männliche Verletzte älter als 63 Jahre, die weiblichen Verletzte älter als 60 Jahre, der Getötete älter als 68 Jahre oder der versicherte Unternehmer älter als 68 Jahre, so wird die Ersatzpflicht hinsichtlich der Verletzten- bzw. Hinterbliebenenrente grundsätzlich auf zwei Jahre vom Tag der ersten Rentengewährung an begrenzt.

5. Leistungen der BG für Waisen werden grundsätzlich bis zum 21. Lebensjahr der Waise erstattet.

§ 5

1. In Todesfällen werden unabhängig vom Nachweis der Übergangsfähigkeit und unabhängig davon, ob andere Stellen Hinterbliebenenrenten zahlen, 70 % der von der BG gezahlten Hinterbliebenenrente mit der TA-​Quote erstattet.

2. Ausgeschlossen von der Erstattung sind Witwen-​/Witwerrentenabfindungen.

3. Hinterbliebenenrenten, werden bis zu dem Zeitpunkt erstattet, in dem der Getötete das 68. Lebensjahr vollendet hätte."
Die Klägerin behauptet, Frau N1 habe nach dem Touchieren des Laternenmastes bereits fast wieder die Balance gefunden gehabt und sei erst zu Fall gekommen, als Frau T gegen das Vorderrad der Frau N1 gefahren sei. Frau T sei unangemessen schnell gefahren und habe nicht ausreichend Sicherheitsabstand gehalten. Daher habe Frau N1 nicht rechtzeitig ausweichen können. Der Sturz habe zu einer schwere Distorsion des rechten Kniegelenks geführt, aufgrund derer die dargelegten Behandlungen erforderlich geworden seien. Die Erwerbsfähigkeit von Frau N1 sei durch die Unfallfolgen ab dem 19.03.2010 bis zum 29.11.2012 um 10 Prozent, zeitweise sogar um 50 Prozent gemindert gewesen.

Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 17.026,20 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.07.2013 zu zahlen;

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr 50 Prozent derjenigen übergangsfähigen Kosten bis zur Höhe von 50.000 € zu erstatten, die von ihr aufgrund des Unfalls zu zahlen sind, der sich am 18.03.2010 in N, B ereignete und bei der ihr Mitglied N1, geb. 13.04.1975, wohnhaft M-​str. XX, N, erheblich verletzt wurde;

die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.100, 51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet einen Zusammenhang zwischen dem Sturz und dem Verhalten von Frau T. Zur Berührung sei es während des Sturzes oder erst dann gekommen, als Frau N1 endgültig gestürzt war. Die Beklagte hält das Teilungsabkommen mangels eines ursächlichen Zusammenhanges zwischen dem, Schadensereignis und dem versicherten Risiko für nicht anwendbar.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

I.

Die Beklagte hat 50 Prozent der unfallbedingt anfallenden und nach dem Teilungsabkommen ersatzfähigen Aufwendungen zu tragen, welche die Klägerin für die Geschädigte N1 erbracht hat und noch erbringen wird.

1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte gem. §§ 1 Nr. 1 und 3, 4 Nr. 1 des Teilungsabkommens einen Anspruch auf Zahlung von 17.026,20 €.

a) Das Teilungsabkommen findet Anwendung. Denn die Klägerin als BG macht gem. § 116 SGB X übergegangene Ansprüche gegen eine natürliche Person - Frau T - geltend, die bei der Beklagten haftpflichtversichert ist.

b) Zwischen dem Schadensereignis und dem versicherten Risiko besteht auch ein ursächlicher Zusammenhang im Sinne der Rechtsprechung des BGH.

Ein solcher Zusammenhang liegt vor, wenn das Schadenereignis seiner Art nach in den Gefahrenbereich fällt, für den der Haftpflichtversicherer Versicherungsschutz zu gewähren hat. Versicherungsschutz hat der Haftpflichtversicherer nicht nur zur Befriedigung begründeter, sondern auch zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche zu gewähren, die gegen den Versicherungsnehmer erhoben werden. Deshalb ist der Anwendungsbereich des Teilungsabkommens bereits dann eröffnet, wenn der Anspruch, sein Bestehen unterstellt, unter das versicherte Wagnis fallen. Ob der Anspruch begründet ist, also dem Versicherungsnehmer unter anderem eine objektive Pflichtverletzung anzulasten ist, ist dagegen unerheblich, weil es dabei um die Haftungsfrage geht, auf deren Prüfung die Parteien verzichtet haben, und weil jede andere Auslegung dem Wortlaut und dem Zweck des Teilungsabkommens widersprechen würde (vgl. BGH NJW-​RR 2009, 36, 38 f. m.w.N.).

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Wenn Frau T den Sturz durch fehlende Aufmerksamkeit (§ 1 Abs. 2 StVO) und/oder überhöhte Geschwindigkeit (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVO) (mit-​)verursacht hätte, wäre dies vom Versicherungsschutz der privaten Haftpflichtversicherung erfasst.

c) Die Anwendung des Teilungsabkommens scheitert nicht daran, dass nach dem unstreitigen Sachverhalt kein objektiver Verstoß gegen Sorgfalts- und Verhaltenspflichten vorliegt, § 1 Nr. 3 Satz 2 des Teilungsabkommens. Ein solcher "Groteskfall" ist anzunehmen, wenn nach dem unstreitigen Sachverhalt unzweifelhaft und offensichtlich ist, dass eine Schadensersatzpflicht des Haftpflichtversicherers gar nicht in Frage kommt (vgl. schon BGH, Urteil vom 28.05.1956, II ZR 77/55 - juris Rn. 12). Ein noch so verwegener Anspruchsteller würde danach gar nicht auf den Gedanken kommen, aufgrund dieses Falles eine Klage gegen den Schädiger zu erheben (Wussow, HaftpflichtR, 15. Aufl., S.1491).

So liegt der Fall hier aber nicht. Es ist zwanglos denkbar, dass Frau T für den Unfall überwiegend ursächlich geworden ist - wenn sich Frau N1 zum Zeitpunkt der Kollision schon wieder "gefangen" hätte - oder aber jedenfalls den Unfallhergang und die Folgen beeinflusst hat, indem sie in die stürzende Frau N1 hineingefahren ist und damit die Heftigkeit des Sturzes und den Umfang der Verletzungen verstärkt hat.

Die Kammer verkennt nicht, dass der tatsächliche Nachweis der Mitverursachung des Sturzes durch ein vorwerfbares Verhalten derzeit nicht erbracht ist. Dies ist aber - und das ist gerade der Sinn des die Abwicklung vereinfachenden Teilungsabkommens - nicht erforderlich. Denn nach diesem haftet der Haftpflichtversicherer bei Betracht kommender schuldhafter Verursachung (vgl. BGH, Urteil vom 26.05.1982, IVa ZR 78/81 - juris Rn. 15: Haftung (im Rahmen der Produkthaftung) kann "nicht als ganz fernliegend bezeichnet werden") immer nach den vereinbarten Regelungen zur Höhe. Dass dabei Fälle erfasst werden, in denen sich eine Haftung tatsächlich nicht feststellen ließe wird dadurch kompensiert, dass auch in Fällen einer vollen Haftung nur nach der vereinbarten Quotenregelung Ersatz zu leisten ist.

d) Die Beklagte hat im Rahmen des § 4 Nr. 2 a) des Teilungsabkommens 50 Prozent der unstreitig erbrachten Aufwendungen in Höhe von 34.052,41 €, also 17.026,20 € zu tragen.

Auf die (bestrittene) Unfallbedingtheit der Aufwendungen kommt es nicht an. Der ausdrücklich formulierte Verzicht auf die Haftungsfrage erfasst auch die haftungsausfüllende Kausalität. Das Teilungsabkommen geht dabei davon aus, dass die Klägerin nur solche Aufwendungen tätigt, zu denen sie auch verpflichtet ist.

Bei den geltend gemachten, in der Regresskostenaufstellung gelisteten, Kosten handelt es sich auch um übergangsfähige Kosten im Sinne des § 116 Abs. 1 SGB X.

2. Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf Feststellung der weitergehenden Ersatzpflicht für weitere Aufwendungen. Dieser Anspruch besteht aber nicht unbegrenzt und unbedingt, sondern nur im vertraglich vorgesehenen Umfang. Daher war der geltend gemachte Feststellungsausspruch, wie mit Verfügung vom 04.11.2014 (vgl. Bl. 90 d.A.) erläutert klarstellend zu beschränken. Die Kammer hat den Antrag der Klägerin entsprechend ausgelegt und klarstellend umformuliert. Sie geht aufgrund des Vorbringens der Klägerin davon aus, dass mit dem Feststellungsausspruch von Anfang an keine Ansprüche geltend gemacht werden sollten, die über die vertraglich als Ersatzfähig festgelegten Ansprüche hinausgehen.

3. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf die zugesprochenen Zinsen und die vorprozessualen Anwaltskosten gemäß §§ 286 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB.

Die Beklagte hat durch ihr Schreiben vom 09.07.2013 (Bl. 38 f. d. A.) die Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs abgelehnt. Sie befindet sich daher spätestens seit Zugang dieses Schreibens bei der Klägerin in Verzug.

Aufgrund der Erfüllungsverweigerung konnte die Klägerin zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung auch ihre Prozessbevollmächtigten bereits vorgerichtlich beauftragen. Hinsichtlich der zutreffenden Berechnung der Anwaltskosten nach dem RVG in der Fassung ab dem 01.08.2013 wird auf Seite 9 der Klageschrift verwiesen.

Der Anspruch auf die Zinsen auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ergibt sich aus §§ 291 Abs. 1, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Da keine Zustellungsurkunde zur Akte gelangt ist, geht die Kammer davon aus, dass die Zustellung am Tag der Verteidigungsanzeige, dem 13.03.2014, erfolgte.

II.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 709 Satz 1 und 2 ZPO.