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Amtsgericht Lüdinghausen Beschluss vom 07.07.2016 - 19 OWi 122/16 (b) - Auslagenentscheidung zu Gunsten des Betroffenen

AG Lüdinghausen v. 07.07.2016: Voraussetzungen der Auslagenentscheidung zu Gunsten des Betroffenen


Das Amtsgericht Lüdinghausen (Beschluss vom 07.07.2016 - 19 OWi 122/16 (b)) hat entschieden:
  1. Eine Auslagenentscheidung zu Gunsten des Betroffenen kommt nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde bereits einen Bußgeldbescheid erlassen hatte, dieser dann aber zurückgenommen wird. Vor Erlass und Zustellung des Bußgeldbescheides trägt jede Seite ihre Kosten und Auslagen dagegen selbst.

  2. Eine analoge Anwendung dieser Grundsätze dahin, eine Auslagenerstattungsentscheidung dann für notwendig zur erachten, wenn in einem Anhörungsbogen zunächst falsche Angaben im weiteren Verfahrensgang vor Erlass eines Bußgeldbescheides oder einer Verwarnung zurückgenommen oder korrigiert werden, kommt selbst dann nicht in Betracht, wenn dem Betroffenen nach Zugang des ersten Anhörungsbogens aus seiner Sicht erhebliche Rechtsfolgen in Form einer hohen Geldbuße und eines einmonatigen Regelfahrverbotes drohten.

Siehe auch Erstattung der notwendigen Auslagen des Angeklagten oder Betroffenen im Strafverfahren und im Ordnungswidrigkeitenverfahren und Verfahrenskosten


Gründe:

Der Betroffene wendet sich seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 18.05.2016 gegen einen Bescheid des Kreises C vom 04.05.2016, durch den dieser dem Antrag des Betroffenen auf Ausgleich der ihm entstandenen Gebühren und Auslagen nicht stattgegeben hat. Der Kreis Coesfeld hat dabei darauf hingewiesen, dass die Erstattungspflicht nach § 105 Abs. 1 OWiG nur in den Fällen bestehe, in denen das Bußgeldverfahren nach Erlass des Bußgeldbescheides eingestellt und dieser zurückgenommen werde. Im vorliegenden Falle sei es allerdings - dies ergibt dann tatsächlich auch die übersandte Verwaltungsakte - so gewesen, dass zunächst unter dem 22.03.2016 ein Anhörungsbogen verschickt worden sei, in dem eine falsche Tatörtlichkeit hinsichtlich des dem Betroffenen vorgeworfenen Geschwindigkeitsverstoßes genannt worden sei. Nach Hinweis des Verteidigers des Betroffenen sei dann lediglich in der anschließend ergangenen Verwarnung unter dem 06.04.2016 der Verwarnungsgeldbetrag von 25 € festgesetzt und dabei der Tatort richtig benannt worden. Dies könne nicht zu einer Erstattung von Auslagen des Betroffenen führen. Der Verteidiger dagegen ist der Ansicht, dass der Betroffene nach dem falsch erhobenen Vorwurf angehalten gewesen sei, seinen Verteidiger zu beauftragen und den Vorwurf aus der Welt zu schaffen. Nicht nur der Tatort sei nämlich falsch gewesen sondern - auch insoweit wird die Akte zutreffend wiedergegeben - auch der Tatvorwurf sein anderer gewesen. Zunächst es sei dem Betroffenen nämlich eine innerörtliche Geschwindigkeitsüberschreitung um 31 km/h vorgeworfen worden, wogegen schließlich der ergangenen Verwarnung nur noch eine innerörtliche Geschwindigkeitsüberschreitung um 11 km/h zugrundegelegen habe.

Der nach §§ 62, 108 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 OWiG zulässige Antrag war als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kosten des Verfahrens und die entstandenen notwendigen Auslagen sind von der Verwaltungsbehörde zutreffend nicht als erstattungsfähig angesehen worden. Eine Auslagenentscheidung zu Gunsten des Betroffenen kommt nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde bereits einen Bußgeldbescheid erlassen hatte, dieser dann aber zurückgenommen wird (vgl. Gürtler in: Göhler, OWiG, 16. Aufl. 2012, Rn. 15 vor § 105 OWiG). Vor Erlass und Zustellung des Bußgeldbescheides trägt jede Seite ihre Kosten und Auslagen dagegen selbst (Bohnert/Krenberger/Krumm, OWiG, 4. Aufl. 2016, § 109 Rn. 59). Das Gericht sieht auch keinen Anlass, etwa im Wege einer analogen Anwendung dieser Grundsätze eine Auslagenerstattungsentscheidung dann für notwendig zur erachten, wenn - wie im vorliegenden Falle - in einem Anhörungsbogen zunächst falsche Angaben im weiteren Verfahrensgang vor Erlass eines Bußgeldbescheides oder einer Verwarnung zurückgenommen oder korrigiert werden. Dies gilt auch angesichts der Tatsache, dass dem Betroffenen nach Zugang des ersten Anhörungsbogens aus seiner Sicht erhebliche Rechtsfolgen in Form einer hohen Geldbuße und eines einmonatigen Regelfahrverbotes drohten. Es ist gerade Sinn der Anhörung eines Betroffenen, ihm und infolgedessen auch der Verwaltungsbehörde die Gelegenheit zu geben, erhobene Tatvorwürfe zu kontrollieren und gegebenenfalls auch zu korrigieren, wie dies vorliegend geschehen ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 62 Abs. 2 Satz 2 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

Diese Entscheidung ist gemäß § 62 Abs. 2 OWiG unanfechtbar.



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