Das Verkehrslexikon

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VerfG Brandenburg Beschluss vom 06.01.2016 - 69/15 - Mangelnde Darlegung eines Gehörverstoßes

VerfG Brandenburg v. 06.01.2016: Mangelnde Darlegung eines Gehörverstoßes im Zivilprozess


Das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg (Beschluss vom 06.01.2016 - 69/15) hat entschieden:
Eine § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg genügende Begründung der Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass der die Rechtsverletzung enthaltende Vorgang substantiiert und schlüssig vorgetragen wird. Bei einer gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichteten Verfassungsbeschwerde hat der Beschwerdeführer sich mit dieser inhaltlich auseinanderzusetzen. Es muss deutlich werden, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll.


Siehe auch Rechtliches Gehör und Die Beweiswürdigung in Zivilsachen


Gründe:

A.

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen ein Berufungsurteil des Landgerichts Potsdam, mit dem eine auf erhöhten Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls gerichtete Klage endgültig abgewiesen worden war.

I.

Am 5. Mai 2014 steuerte ein Dritter das Fahrzeug der Beschwerdeführerin im Bereich des Luisenplatzes in Potsdam in Fahrtrichtung Breite Straße/Zeppelinstraße. Hinter ihm fuhr ein Bus der Potsdamer Verkehrsgesellschaft. In Höhe der Kurve am Luisenplatz wendete der Dritte den PKW. Der Busfahrer, der halblinks in die für den Bus- und Taxiverkehr freigegebene Schopenhauerstraße einbiegen wollte, fuhr auf den PKW auf. In Fahrtrichtung Breite Straße/Zeppelinstraße ist die Straße mit dem Verkehrszeichen 209 mit dem Gebot „Fahrtrichtung rechts“ sowie dem Zusatzzeichen 1026-​32 („Linienverkehr frei“) beschildert. Die Mittellinie ist im Kurvenbereich durchgezogen, weist jedoch in Höhe der Einfahrt Schopenhauerstraße in Fahrtrichtung eine kurze Unterbrechung auf.

Das Amtsgericht Potsdam urteilte am 25. März 2015, den Fahrer des PKW treffe ein Verursachungsbeitrag von 80 v. H., sodass der Schaden am Fahrzeug der Beschwerdeführerin nur in Höhe von 20 v. H. durch die Beklagten des Ausgangsverfahrens zu ersetzen sei. Dagegen legte die Beschwerdeführerin Berufung ein, die das Landgericht mit Urteil vom 29. Juli 2015 (6 S 16/15) als unbegründet zurückwies. Der Fahrer des Pkw habe durch das Wenden des Fahrzeugs die ihm nach § 9 Abs. 5 Straßenverkehrsordnung obliegende äußerste Sorgfalt außer Acht gelassen, indem er unmittelbar hinter bzw. in einer Kurve gewendet und damit die Betriebsgefahr erhöht habe. Der Wendevorgang habe an einer ungünstigen, gefährlichen und unübersichtlichen Stelle stattgefunden. Ferner sei die Beschilderung zu beachten, die das Amtsgericht in einer Gesamtschau zutreffend als ein Verbot des Wendens gewertet habe. Aus dem Verkehrszeichen 209 folge das Gebot, ausschließlich in der angegebenen Fahrtrichtung zu fahren, hier also nach rechts. Ein Befahren in eine andere Richtung sei danach ausgeschlossen, zumal auch ein Überfahren der durchgezogenen Linie untersagt sei. Der Vortrag der Beschwerdeführerin, das Wenden werde durch das Zeichen 209 nicht untersagt, überzeuge nicht. Die von ihr angeführten Urteile des Kammergerichts beträfen keine vergleichbaren Sachverhalte. Weder liege hier ein weitläufiger Kreuzungsbereich oder eine Trennung durch einen Mittelstreifen vor, noch handele es sich vorliegend um einen Wendevorgang in einem Bereich, in dem Linksabbiegen erlaubt sei. Anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass die durchgezogene Linie im Unfallbereich unterbrochen gewesen sei. Zwar dürfe die Linie im unterbrochenen Bereich überfahren werden, wenn der Verkehr dadurch nicht gefährdet werde. Wie das Zusatzschild klarstelle, gelte das aber nur für den Linienverkehr. Lediglich Bus- und Taxiverkehr seien nicht an das Rechtsabbiegegebot gebunden und dürften die durchgehende Linie überfahren. Soweit die Beschwerdeführerin rüge, der Busfahrer habe den Abbiegevorgang nicht erst im Bereich der gestrichelten Linie, sondern bereits davor vorgenommen, sei das unerheblich. Der Busfahrer habe die durchgehende Linie ausweislich der bei den Akten liegenden Lichtbilder allenfalls unwesentlich vor der Unterbrechung überfahren, sodass sich nur ein marginaler Verstoß gegen Zeichen 295 ergebe, der sich in der Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge nicht zu Lasten der Beklagten auswirke.

Die Beschwerdeführerin erhob am 17. August 2015 Anhörungsrüge, die das Landgericht mit Beschluss vom 16. September 2015 als unbegründet zurückwies.

II.

Bereits am 31. August 2015 hat die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde erhoben, mit der sie einen Verstoß gegen das Willkürverbot und den Grundsatz des rechtlichen Gehörs geltend macht. Der Gehörsverstoß ergebe sich daraus, dass ihr Vorbringen vom Landgericht grob missverstanden, verkannt und im wesentlichen Kern nicht zur Kenntnis genommen worden sei. Auch wenn das Gericht in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt habe, es kenne den Schriftsatz vom 27. Juli 2015, sei kein angemessenes rechtliches Gehör gewährt worden. Das Gericht habe nämlich im Anschluss an die mündliche Verhandlung das Urteil gesprochen. Die Kürze der Zeit, die sich das Gericht für die Urteilsfindung genommen habe, lege nahe, dass keine Möglichkeit bestanden habe, die Argumente der Beschwerdeführerin angemessen zu würdigen. In der Sache sei die Auffassung des Landgerichts zum Verkehrszeichen 209 unvertretbar. Sie beruhe auf einer krassen Missdeutung, richte sich gegen Rechtsprechung, Kommentarliteratur und Gesetz und dränge den Schluss auf, es wolle um jeden Preis die sachwidrige Deutung des Zeichens 209 erwirken. Das Zeichen 209 verbiete gerade nicht das Wenden. Die dazu in einem ihrer Schriftsätze gegebene ausführliche Begründung sei nicht berücksichtigt worden. Auch zitiere das Landgericht die Kommentarliteratur unrichtig und setze sich in Widerspruch zur Rechtsprechung des Kammergerichts. So gehe es nicht auf die Frage ein, warum das Zeichen 209 nach rechts zeigend das Wenden verbieten solle, nach links zeigend aber gerade nicht. Diese Auslegung sei sinnlos. Das Landgericht verkenne damit die systematische Stellung des Verkehrszeichens ebenso wie den Inhalt der Kommentarliteratur. Das Landgericht verkenne den Vortrag der Beschwerdeführerin gänzlich, wenn es ihn nicht sogar willkürlich missachte. Auch die Auffassung, man dürfe eine an einer Stelle unterbrochene einseitige Fahrstreifenbegrenzung an dieser Stelle nicht überfahren, sei fernliegend und stehe im direkten Widerspruch zu den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung. Ein Institut der „Gesamtschau der Beschilderung“ gebe es in der Rechtsordnung nicht. Auch insoweit sei die Entscheidung willkürlich. Im Übrigen zitiere das Gericht bereits die falsche Vorschrift. Anzuwenden sei Zeichen 296, nicht aber Zeichen 295. Das Gericht nehme den Vortrag der Beschwerdeführerin dazu nicht zur Kenntnis. Schließlich zweifle das Gericht zu Unrecht an einem Verstoß gegen Zeichen 295 durch den Busfahrer, obwohl dieser die durchgezogene Linie überfahren habe.


B.

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen. Sie ist unzulässig.

1.Die Beschwerdeführerin hat Verfassungsbeschwerde erhoben, ohne die sich aus dem Grundsatz der Subsidiarität ergebenden Anforderungen zu beachten. Das in § 45 Abs. 2 VerfGGBbg verankerte Prinzip der Subsidiarität verlangt von einem Beschwerdeführer, dass dieser – über eine bloße Rechtswegerschöpfung hinaus – alles im Rahmen seiner Möglichkeiten Stehende getan hat, um eine etwaige Grundrechtsverletzung zu beseitigen oder von vornherein zu verhindern. Vor Anrufung des Verfassungsgerichts muss er alle ihm gegebenenfalls zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung ergreifen (st. Rspr., vgl. etwa Beschlüsse vom 21. Januar 2011 - VfGBbg 28/10 -; vom 22. Mai 2015 - VfGBbg 32/14 -; www.verfassungsgericht.brandenburg.de). Erst wenn dies ergebnislos geblieben ist, kann er das Verfassungsgericht anrufen. Macht der Beschwerdeführer in Anbetracht dieses Erfordernisses noch von einem besonderen Rechtsbehelf Gebrauch, muss er dessen Ergebnis abwarten und kann zunächst noch keine Verfassungsbeschwerde erheben, sofern nicht der Rechtsbehelf von vornherein offensichtlich aussichtslos gewesen war (vgl. Beschlüsse vom 22. Februar 2013 - VfGBbg 33/12 -; vom 22. Mai 2015 - VfGBbg 32/14 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).

Vorliegend hat die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde erhoben, ohne das Ergebnis des von ihr parallel betriebenen Anhörungsrügeverfahrens abzuwarten. Über die von der Beschwerdeführerin fristgerecht beim Landgericht angebrachte Anhörungsrüge nach § 321a ZPO war zum Zeitpunkt der Erhebung der Verfassungsbeschwerde noch nicht entschieden. Daher ist die Verfassungsbeschwerde insgesamt, also nicht nur in Bezug auf eine etwaige Gehörsverletzung, unzulässig. Zum Zeitpunkt der Erhebung der Verfassungsbeschwerde war nicht auszuschließen, dass die im Erfolgsfalle zur Fortsetzung des fachgerichtlichen Verfahrens führende Anhörungsrüge auch bezogen auf die von der Beschwerdeführerin gerügte Verletzung weiterer Grundrechte zur fachgerichtlichen Abhilfe geführt hätte (vgl. Beschlüsse vom 22. Mai 2015 - VfGBbg 32/14 -; vom 22. Februar 2013 - VfGBbg 33/12 -; vom 21. Januar 2011 - VfGBbg 28/10 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).

Auf den Abschluss des Anhörungsrügeverfahrens konnte auch nicht deshalb verzichtet werden, weil dieses offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg gewesen wäre. Das Verfassungsgericht ist mangels Vorlage des Rügeschriftsatzes gehindert anzunehmen, die Beschwerdeführerin habe sich mit einer offensichtlich aussichtslosen Rüge an das Landgericht gewandt, wogegen auch spricht, dass das Landgericht die Rüge als zulässig angesehen hat.

Dass das Landgericht die Anhörungsrüge mit Beschluss vom 16. September 2015 zurückgewiesen hat, führt nicht nachträglich zur Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde. § 45 Abs. 2 VerfGGBbg normiert eine Zugangsvoraussetzung, die bei Erhebung der Verfassungsbeschwerde gegeben sein muss und nicht nachgeholt werden kann (vgl. Beschlüsse vom 22. Mai 2015 - VfGBbg 32/14 -; vom 22. Februar 2013 - VfGBbg 33/12 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de; vom 21. Januar 2010 - VfGBbg 49/09 -, NJW 2010, 1947).

2. Die Verfassungsbeschwerde ist aber auch unabhängig davon unzulässig.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zum Beleg der Behauptung, das Urteil verstoße gegen das Willkürverbot aus Art. 12 Abs. 1 Landesverfassung (LV) und verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV), genügt nicht dem Begründungserfordernis. Eine § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg genügende Begründung der Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass der die Rechtsverletzung enthaltende Vorgang substantiiert und schlüssig vorgetragen wird. Bei einer gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichteten Verfassungsbeschwerde hat der Beschwerdeführer sich mit dieser inhaltlich auseinanderzusetzen. Es muss deutlich werden, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll (vgl. BVerfGE 130, 1, 21 m. w. Nachw.). Dem genügt die Beschwerdeschrift nicht, die sich zwar mit dem Inhalt der Berufungsentscheidung befasst, jedoch nicht erkennen lässt, inwiefern dieses Urteil die genannten Grundrechte der Landesverfassung verletzen könnte.

a) Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, dass dem Landgericht ein Gehörsverstoß unterlaufen wäre. Der grundrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet, dass ein Gericht seiner Entscheidung nur solche Tatsachen oder Beweisergebnisse zugrunde legt, zu denen es den Beteiligten zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte, und dass es rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen bei seiner Entscheidung in Betracht zieht (st. Rspr., vgl. etwa Beschlüsse vom 15. September 1994 - VfGBbg 10/93 -, LVerfGE 2, 179, 182; vom 16. Juni 2005 - VfGBbg 2/05 -, LVerfGE 16, 157, 162; vom 10. Mai 2007 - VfGBbg 8/07 -, LVerfGE 18, 150, 157). Hier ist nicht erkennbar, dass das Landgericht in diesem Sinne relevantes Vorbringen der Beschwerdeführerin außer Betracht gelassen hätte. Die pauschal aufgestellte Behauptung, es habe Sachvortrag aus einem Schriftsatz vom 27. Juli 2015 nicht zur Kenntnis genommen, ist schon nicht nachvollziehbar. Abgesehen davon, dass sich der Beschwerdeschrift entnehmen lässt, dass dem Landgericht der genannte Schriftsatzes vor der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gelangt war, ergibt das weitere Vorbringen nicht, welcher konkrete entscheidungserhebliche Vortrag daraus unbeachtet geblieben sein soll. Sollte es sich dabei um die Auslegung der Regelungswirkung der verschiedenen Verkehrszeichen, die Rechtsprechung des Kammergerichts und die Aussagen der Kommentarliteratur handeln, so bietet das Urteil zu allen Punkten eine Begründung der dazu vom Gericht vertretenen Auffassung. Tatsächlich sieht die Beschwerdeführerin den Gehörsverstoß denn auch darin, dass das Landgericht ihrem Begehren nicht gefolgt ist. Damit ist ein Gehörsverstoß aber unter keinen Umständen dargetan. Gänzlich abwegig ist es, einen Gehörsverstoß darin zu sehen, dass das Landgericht, dem der Schriftsatz vom 27. Juli 2015 bekannt war, am Tag der mündlichen Verhandlung in der Sache entschieden hat, wie § 136 Abs. 4 Zivilprozessordnung vorsieht.

b) Die Beschwerdeführerin legt auch nicht dar, dass das Berufungsurteil gegen das Willkürverbot aus Art. 12 Abs. 1 LV verstoßen könnte. Willkürlich ist eine gerichtliche Entscheidung, wenn sie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar und damit schlechthin unhaltbar ist. Sie muss Ausdruck einer objektiv falschen Rechtsanwendung sein, die jeden Auslegungs- und Beurteilungsspielraum außer Acht lässt und ganz und gar und unverständlich erscheint (st. Rspr., vgl. Beschlüsse vom 20. September 2013 - VfGBbg 68/12 -; vom 16. Januar 2015 - VfGBbg 47/13 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de). Derart schwerwiegende Mängel ergeben sich nicht aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin. Vielmehr drängt sich umgekehrt die Richtigkeit der Ansicht des Landgerichts auf, der Fahrer des PKW der Beschwerdeführerin trage die Hauptverantwortung für den Auffahrunfall, weil er an einer ungeeigneten und unübersichtlichen Stelle entgegen eines Verbots versucht habe zu wenden.

Der Beschwerdeführerin gelingt es nicht im Ansatz, die Ansicht des Landgerichts in Zweifel zu ziehen, an der Unfallstelle habe aufgrund der verschiedenen Verkehrszeichen ein Verbot des Wendens bestanden. Willkür scheidet deshalb ersichtlich aus.

Warum die im Einzelnen näher begründete Ansicht des Landgerichts, das nach rechts zeigende Verkehrszeichen 209 („Wer ein Fahrzeug führt, muss der vorgeschriebenen Fahrtrichtung folgen.“) verbiete das Wenden, schlechthin unhaltbar sein soll, lässt sich dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht entnehmen. Bereits der Vortrag, die vom Landgericht angeführte Kommentarstelle lasse sich im Sinne des Urteils, daneben aber auch anders verstehen, belegt, dass die Ansicht des Landgerichts keineswegs rechtlich unvertretbar ist. Der in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf, das Landgericht zitiere falsch, ist unverständlich. Zudem bleibt die Beschwerdeführerin auch sonst einen nachvollziehbaren Vortrag schuldig, warum die Auffassung des Landgerichts schlechthin unhaltbar sein sollte. Die Aneinanderreihung floskelhafter Bekräftigungen („nicht mehr vertretbar“, „krasse Missdeutung“, „völlig sachfremde(s) Verständnis“) ersetzt keine schlüssige Begründung. Das gilt auch für die Ausführungen zur kammergerichtlichen Rechtsprechung. Es genügt nicht, die Begründung des Landgerichts, die Entscheidungen des Kammergerichts seien unergiebig, weil sie Fälle beträfen, in denen ein Pfeil nach links angeordnet gewesen sei, mit der Bemerkung abtun zu wollen, die Rechtsprechung des Kammergerichts gelte „selbstverständlich“ nicht nur für Fälle, bei denen das Zeichen 209 das Fahren nach links gebiete.

Die dem Landgericht weiter zugeschriebene und als fernliegend attackierte Ansicht, man dürfe eine einseitige Fahrstreifenbegrenzung aufgrund einer Gesamtschau der Beschilderung an einer Stelle mit unterbrochener Markierung nicht überfahren, findet sich schon nicht in dem angefochtenen Urteil. Tatsächlich hat das Landgericht ausgeführt, der unterbrochene Bereich dürfe vorliegend, wie durch das Zusatzschild 1026-​32 klargestellt, nur vom Linienverkehr überfahren werden, der nicht an das Rechtsabbiegegebot gebunden sei. Dazu verhält sich die Beschwerdeführerin nicht.

Ebenso wenig lässt ihr weiterer Vortrag erkennen, dass das Landgericht den Sorgfaltspflichtverstoß des Busfahrers in nicht mehr nachvollziehbarer Weise falsch beurteilt haben könnte. Wiederum knüpft das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht am Inhalt des Urteils an. Das Landgericht hat angenommen, der Busfahrer habe in unmittelbarer räumlicher Nähe der durchbrochenen Linien die durchgehende Linie überfahren. Dieser Verstoß sei aber nur marginal gewesen und wirke sich in der Abwägung der Verursachungsbeiträge nicht zu Lasten der Beklagten aus. Worin die Beschwerdeführerin hier eine Missdeutung der Norm (Zeichen 295), ja sogar eine Umdeutung des gesetzlichen Verbots in eine Erlaubnis des Überfahrens der Linie zu erkennen vermeint, erschließt sich nicht.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.