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OLG Nürnberg Urteil vom 03.02.2016 - 4 U 1078/15 - Gehörsverletzung durch unzulässige Beweisantizipation

OLG Nürnberg v. 03.02.2016: Gehörsverletzung durch unzulässige Beweisantizipation mit der Folge unterbliebener Beweiserhebung


Das OLG Nürnberg (Urteil vom 03.02.2016 - 4 U 1078/15) hat entschieden:
  1. Wird ein angebotener Zeugenbeweis - vorliegend zu einem Unfallhergang und einer durch den Unfall verursachten Verletzung - nicht erhoben, weil das Gericht dessen Bekundungen wegen seiner bereits gewonnenen Überzeugung kein Gewicht mehr beimisst, stellt dies eine unzulässige Beweisantizipation dar. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG und stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar.

  2. Hat das Gericht auch hinsichtlich eines Antrags auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz künftiger Kosten, Schäden und Aufwendungen der klagenden Krankenversicherung der Geschädigten - vorliegend aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer Agoraphobie - angebotene Beweise nicht erhoben, beruht auch die Abweisung des Feststellungsantrags auf einem Verfahrensfehler.

Siehe auch Beweisantizipation - vorweggenommene Beweiswürdigung und Stichwörter zum Thema Beweisprobleme


Gründe:

I.

Die Klägerin verfolgt mit der Klage auf sie übergegangene Ansprüche der bei ihr krankenversicherten Geschädigten M. W. [im Folgenden: Geschädigte] aufgrund eines Verkehrsunfalls. Am 27.09.2007 ereignete sich auf der BAB A 6 in Richtung N. zwischen den Anschlussstellen S. und R. bei Kilometer ... ein Verkehrsunfall. An dem Unfallgeschehen waren fünf Fahrzeuge beteiligt. Die Geschädigte war Beifahrerin in dem (von vorne gesehen) zweiten Fahrzeug, das von ihrem Ehemann gesteuert wurde. Aufgrund des Unfallgeschehens entstand am Fahrzeug W. ein Front- und Heckschaden. Die Geschädigte wurde durch den Unfall verletzt. Beim letzten Fahrzeug in der Reihe handelte es sich um den ausländischen LKW vom Typ DaimlerChrysler Sprinter samt Anhänger, der von dem Kraftfahrer S. gesteuert wurde und der auf das Stauende aufgefahren war. Der Beklagte hat die Abwicklung des Unfallschadens übernommen.

Diesem Rechtsstreit vorangegangen war eine Schadensersatz- und Feststellungsklage der Geschädigten gegen den Beklagten. In dem unter dem Aktenzeichen 2 O 11493/09 beim Landgericht Nürnberg-​Fürth geführten Rechtsstreit hat die Klägerin vortragen lassen, der Beteiligte S. habe das vor ihm fahrende Fahrzeug des Beteiligten W. auf den davor befindlichen PKW des Beteiligten P. aufgeschoben, wodurch dieses Fahrzeug den davor befindlichen PKW W. auf den weiter davor befindlichen LKW des Beteiligten K. aufgeschoben habe. Durch diesen Auffahrunfall sei die Klägerin erheblich verletzt worden, insbesondere habe sie eine Verletzung des Kniebinnenapparates erlitten, was dazu geführt habe, dass eine Knieprothese eingesetzt und revidiert habe werden müssen. Ferner habe sie eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine Agoraphobie davongetragen. Das Landgericht hat im dortigen Verfahren nach informatorischer Anhörung der Klägerin und Einvernahme ihres Ehemannes als Zeugen ein kombiniertes biomechanisches und medizinisches Sachverständigengutachten des Sachverständigen Dr. med. Dr. Ing. M. H. eingeholt. Im dortigen Verfahren gelangte der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass es aus unfallrekonstruktiver und kollisionsmechanischer Sicht nicht plausibel und nicht nachvollziehbar sei, dass der PKW W. auf das Heck des LKW K. aufgeschoben worden sei. Aus der Unfallrekonstruktion sei vielmehr zu folgern, dass der PKW W selbständig fahrend frontal mit dem LKW K. kollidiert sei. Weder die Heck-​Kollision noch die Front-​Kollision sei geeignet, den von der Geschädigten behaupteten Anprall ihres Knies am Armaturenbrett und die vorgetragene Knieverletzung auszulösen. Der Rechtsstreit wurde daraufhin durch Abschluss eines Abgeltungsvergleichs beendet, wonach der Beklagte an die Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von 500,00 € zu zahlen hatte.

Im hier vorliegenden Rechtsstreit stützt sich die Klägerin auf die Unfallschilderung der Geschädigten und behauptet, das Fahrzeug W. sei nicht auf das davor befindliche Fahrzeug K. aufgefahren, sondern durch den vom Fahrzeug S. gesetzten Impuls letztendlich auf das Fahrzeug K. aufgeschoben worden. Dabei habe die Geschädigte sich eine HWS-​Zerrung, eine Thoraxprellung rechtsseitig, Verletzungen des Kniebinnenapparates sowie eine posttraumatische Belastungsstörung zugezogen.

Die Klägerin behauptet, sie habe für die Geschädigte unfallbedingte Kosten und Aufwendungen in Höhe von 51.851,69 € getragen. Aufgrund der Schwere der Verletzungen der Geschädigten sei damit zu rechnen, dass auch künftig weitere Heilbehandlungen erforderlich und weitere Kosten und Aufwendungen anfallen würden.

Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt:
  1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 51.851,69 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz per anno seit Klagezustellung zu zahlen.

  2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte darüber hinaus verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren Kosten, Schäden und Aufwendungen zu ersetzen, die der Klägerin aus der Verletzung der Frau M. W., geb. am ..., F. Straße, ... ..E., vom .... gegen 10.10 Uhr auf der A 6 in Richtung A. bei Kilometer ..., ... S., entstanden sind und noch entstehen werden.

  3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von den Anwaltskosten ihres Prozessbevollmächtigten für dessen vorgerichtliche Tätigkeit in dieser Sache in Höhe von 1.026,07 € brutto freizustellen.

  4. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, auf die jeweiligen von der Klägerin eingezahlten Gerichtskosten Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem jeweiligen Zeitpunkt der Einzahlung bei der Gerichtskasse bis zum Zeitpunkt des Eingangs des Kostenfestsetzungsantrages nach Maßgabe der ausgeurteilten Kostenquote zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, das Fahrzeug W. sei auf das davor zum Stehen gekommene Fahrzeug K. aufgefahren und bestreitet die von der Klägerin behaupteten Unfallfolgen und die von der Klägerin vorgetragenen Kosten und Aufwendungen. Die Behandlungen am Knie der Geschädigten seien vielmehr wegen einer bereits seit 1996 bekannten Gonarthrose am rechten Kniegelenk erforderlich geworden.

Das Landgericht hat die Akten des Vorprozesses, Az. 2 O 11493/09, beigezogen und zum Gegenstand dieses Verfahrens gemacht. Weiter hat es den Sachverständigen Dr.-​Ing. Dr. med H. uneidlich zur Erläuterung seines im Vorprozess erstatteten Gutachtens angehört.

Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Sachverständige habe zur vollen Überzeugung des Gerichts ausgeführt, dass der Fahrer des Fahrzeugs W. zunächst auf das vor ihm fahrende Fahrzeug aufgefahren sei. Durch das Unfallgeschehen habe sich die Geschädigte zwar eine HWS-​Zerrung zugezogen, jedoch keine Thoraxprellung und auch keine Kniebinnenverletzung. Die Einvernahme der von der Klägerin angebotenen Zeugen zum Unfallhergang sei nicht veranlasst gewesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin in der Sache die in erster Instanz gestellten Anträge weiter. Sie ist der Auffassung, das Landgericht habe wesentliche Verfahrensgrundsätze und ihr Recht auf rechtliches Gehör verletzt. Das Erstgericht habe sich eine Überzeugung vom Unfallhergang gebildet, ohne die von der Klägerin hierfür angebotenen fünf Unfallzeugen zu hören, deren Einvernahme die Klägerin ausdrücklich beantragt habe. Das Erstgericht habe ferner das Hilfsvorbringen der Klägerin übergangen, wonach die Fahrzeuge P. und W. unmittelbar vor dem Anprall noch gerollt seien, wodurch sich auch nach den Bekundungen des Sachverständigen ein anderes Unfallgeschehen ergebe. Darüber hinaus habe das Erstgericht das Sachverständigengutachten zwar übernommen, aber nicht gewürdigt. Das Gericht habe insbesondere nicht berücksichtigt, dass der Sachverständige für die Erstellung medizinischer Gutachten nicht allgemein bestellt und vereidigt sei. Die Nichtvereidigung des Sachverständigen trotz Antrags der Klagepartei sei damit ermessensfehlerhaft gewesen. Das Landgericht habe ferner den Sachvortrag der Klagepartei, wonach die Geschädigte zum Unfallzeitpunkt die Rückenlehne des Beifahrersitzes etwas zurückgelehnt gehabt und gelesen habe, verfahrensfehlerhaft seiner Entscheidung nicht zugrunde gelegt und die hierfür angebotenen Beweise nicht erhoben. Das Vorbringen der Klägerin hinsichtlich der bei der Geschädigten eingetretenen psychischen Probleme habe das Landgericht offensichtlich falsch verstanden. Auch insoweit hätte die Klage nicht ohne Einholung eines psychiatrisch-​psychologischen Sachverständigengutachtens abgewiesen werden dürfen.

Zur Sitzposition der Geschädigten trägt die Klägerin in der Berufungsbegründung unter Beweisantritt vor, die Geschädigte sei mit dem Knie ungefähr 15 cm vom Armaturenbrett entfernt gesessen (vgl. Bl. 215 d.A.).

Die Klägerin ist der Auffassung, dass wegen der zahlreichen Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens und der Erforderlichkeit einer aufwendigen Beweisaufnahme einzig eine Zurückverweisung des Rechtsstreits sinnvoll sei.

Sie beantragt deshalb
die Aufhebung des Urteils und des Verfahrens und Zurückverweisung der Sache an das Prozessgericht erster Instanz.
In der Sache verfolgt die Klägerin weiter folgende Anträge:
Unter Abänderung des am 31.03.2015 verkündeten Urteils des Landgerichts Nürnberg-​Fürth, Az. 2 O 1063/13 wird das Urteil wie folgt neu gefasst:

  • Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 51.851,69 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz per anno seit Klagezustellung zu zahlen.

  • Es wird festgestellt, dass der Beklagte darüber hinaus verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren Kosten, Schäden und Aufwendungen zu ersetzen, die der Klägerin aus der Verletzung der Frau M. W., geb. am ...., F. Straße ..., ... E., vom ... gegen 10.10 Uhr auf der A 6 in Richtung A. bei Kilometer ..., ... S., entstanden sind und noch entstehen werden.

  • Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von den Anwaltskosten ihres Prozessbevollmächtigten für dessen vorgerichtliche Tätigkeit in dieser Sache in Höhe von 1.026,07 € brutto freizustellen.

  • Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, auf die jeweiligen von der Klägerin eingezahlten Gerichtskosten Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem jeweiligen Zeitpunkt der Einzahlung bei der Gerichtskasse bis zum Zeitpunkt des Eingangs des Kostenfestsetzungsantrages nach Maßgabe der ausgeurteilten Kostenquote zu zahlen.
  • Der Beklagte beantragt,
    die Berufung zurückzuweisen.
    Der Beklagte ist der Auffassung, aufgrund der eindeutigen Bekundungen des Sachverständigen stehe fest, dass die Geschädigte sich bei dem Unfall keine Knieverletzungen zugezogen habe. Der Sachverständige sei approbierter Arzt und somit auch zur Erstellung medizinischer Gutachten befähigt. Die Behauptungen der Klägerin bezüglich einer etwaigen posttraumatischen Belastungsstörung der Geschädigten seien nicht entscheidungserheblich, da die Klägerin selbst vorgetragen habe, dass hierdurch keine klagegegenständlichen Behandlungskosten ausgelöst worden seien. Unzutreffend sei das Hilfsvorbringen der Klägerin, wonach die Fahrzeuge P. und W. unmittelbar vor der Kollision noch gerollt seien. Die zuletzt aufgestellten Behauptungen der Klägerin zur Sitzposition der Geschädigten seien zu wenig konkret, um hierüber Beweis erheben zu können.

    Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens im Berufungsverfahren wird auf die gewechselten Schriftsätze und auf das Sitzungsprotokoll vom 13.01.2016 Bezug genommen.


    II.

    Die zulässige Berufung der Klägerin, die primär die Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung und Zurückverweisung beantragt hat, ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und des diesem zugrunde liegenden Verfahrens sowie zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht. Das Verfahren des ersten Rechtszugs leidet an wesentlichen Verfahrensmängeln, die eine umfangreiche Beweisaufnahme erforderlich machen, § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO.

    Soweit sich das Landgericht die Überzeugung gebildet hat, dass das Fahrzeug W. zunächst auf das davor befindliche Fahrzeug K. aufgefahren ist, bevor es zur Heck-​Kollision mit dem Fahrzeug P. gekommen ist, beruht diese Überzeugungsbildung auf einem Verfahrensfehler. Das Landgericht ist zu Unrecht den entscheidungserheblichen Beweisantritten der Klägerin für den von ihr behaupteten Unfallhergang nicht nachgegangen. Bereits in der Klageschrift (vgl. Bl. 4 d. A.) hat die Klägerin die Einvernahme der Zeugen M. und N. W. zum Beweis der Behauptung angeboten, der PKW W. sei auf das Vorderfahrzeug aufgeschoben worden. Unabhängig vom Ergebnis des im Vorprozess (Landgericht Nürnberg-​Fürth, Az. 2 O 11493/09) eingeholten Sachverständigengutachtens war der angebotene Zeugenbeweis zu erheben. Es stellt eine unzulässige Beweisantizipation dar, wenn ein angebotener Zeugenbeweis deshalb nicht erhoben wird, weil das Gericht dessen Bekundungen wegen seiner bereits gewonnenen Überzeugung kein Gewicht mehr beimisst (BVerfG, NJW-​RR 2001, 1006). Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots, die im Prozessrecht keine Stütze hat, verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz und stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar.

    Gleiches gilt hinsichtlich der klägerischen Behauptung, die Geschädigte habe sich durch den Aufprall mit dem rechten Knie am Handschuhfach angestoßen. Zum Beweis dieser Behauptung hat die Klägerin ebenfalls die Einvernahme der Eheleute W. als Zeugen angeboten (vgl. Bl. 7 d. A.). Auch diesen Beweis hat das Landgericht nicht erhoben und sich alleine aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen die Überzeugung gebildet, dass sich die Geschädigte nicht am Handschuhfach gestoßen haben kann.

    Der Sachverständige hat im Rahmen der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens im Termin vom 24.02.2015 ausdrücklich offen gelassen, ob sich am Ergebnis seines Gutachtens etwas ändern würde, wenn er den Abstand zwischen dem Knie der Geschädigten und dem Armaturenbrett kennen würde (vgl. Bl. 155 d. A.).

    Wenngleich auch nicht übersehen werden darf, dass der Sachvortrag der Klagepartei zur Sitzposition der Geschädigten bis zur Berufungsbegründung, in der erstmals von einem Abstand von circa 15 cm die Rede ist, relativ wenig konkret war, so bleibt doch festzustellen, dass erstmals im Termin vom 24.02.2015 die mögliche Relevanz der Sitzposition für das Gutachtensergebnis zur Sprache gekommen ist. Hätte das Landgericht die Eheleute W. in Anwesenheit des Sachverständigen zu der Behauptung des Anstoßes mit dem Knie gehört, hätte der Sachverständige den Zeugen die für sein Gutachten offensichtlich nicht bedeutungslose Frage der Sitzposition stellen und damit eine fundiertere Grundlage für sein Gutachten schaffen können.

    Das Landgericht hat ohne Begründung auch den hilfsweisen Vortrag der Klägerin übergangen, die Fahrzeuge P. und W. seien unmittelbar vor dem Aufprall noch gerollt (Bl. 148 d. A.), was - nach vorläufiger Einschätzung des Sachverständigen - dazu führen könnte, dass ein völlig anderes Unfallgeschehen zu rekonstruieren sei. Zum Nachweis ihres hilfsweisen Vortrags beruft sich die Klägerin auf die Zeugen P. und W, sowie für die Behauptung, dass es auf das Heck des LKW K. nur einen einzigen Aufprall gegeben habe, auf den Zeugen K.. Auch die Nichteinvernahme dieser drei Zeugen stellt einen Verfahrensverstoß dar.

    Der Begründung des landgerichtlichen Urteils ist schließlich nicht zu entnehmen, welche Argumente zu einer Abweisung des unter Ziffer 2. des Klageantrags formulierten Feststellungsantrags geführt haben. Losgelöst von der streitigen Frage, wie es zu dem Frontalschaden am Fahrzeug W. gekommen ist, hat das Fahrzeug bei dem Unfall unstreitig auch im Heckbereich einen Anstoß erlitten, der als (Mit-​)Ursache für die auch vom Sachverständigen für plausibel und nachvollziehbar erachtete HWS-​Zerrung der Geschädigten in Betracht kommt.

    Soweit die Klägerin - gestützt auf entsprechende Angaben der Geschädigten - im vorliegenden Rechtsstreit behauptet, die Geschädigte habe durch den Unfall über die Primärverletzung hinaus eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine Agoraphobie erlitten, ist dies zwar für den bezifferten Zahlungsantrag ohne Relevanz, da die Klägerin selbst nicht vorträgt, sie habe für die Behandlung der behaupteten psychischen Beeinträchtigungen bereits Aufwendungen getätigt. Eine Abweisung des auch auf die Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz künftiger Kosten, Schäden und Aufwendungen der Klägerin gerichteten Feststellungsantrags wäre jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn die Klägerin den ihr obliegenden Nachweis für das Vorliegen der psychischen Beeinträchtigungen der Geschädigten oder die Verursachung der Beeinträchtigungen durch den Unfall nicht geführt hätte. Diese Feststellung setzt jedoch die Erhebung der von der beweisbelasteten Partei angebotenen Beweise voraus. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin bereits in der Klageschrift für das Vorbringen der psychischen Beeinträchtigungen und deren Beruhen auf dem streitgegenständlichen Unfall die Einvernahme der Eheleute W. als Zeugen sowie die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt (vgl. Bl. 7 - 9 d. A.). Diese Beweise wurden vom Erstgericht nicht erhoben. Auch die Abweisung des Feststellungsantrags beruht somit auf einem Verfahrensfehler.

    Aufgrund der Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör leidet das erstinstanzliche Verfahren an einem so erheblichen Mangel, dass es keine ordnungsgemäße Grundlage für eine die Instanz beendende Entscheidung sein kann (BGH, NJW 2001, 1500).

    Die zu erwartende Beweisaufnahme erfüllt auch die Voraussetzungen des § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

    a. Zunächst werden die von der Klägerin benannten Zeugen zum Ablauf des Unfallgeschehens, zur behaupteten Sitzposition der Geschädigten sowie zu den Behauptungen der Klägerin hinsichtlich der Wahrnehmungen der Zeugen W. in Bezug auf das Knie der Geschädigten zu hören sein, gegebenenfalls in Anwesenheit eines Sachverständigen zur Unfallanalyse und Biomechanik. Sodann wird - unter Einbeziehung etwaiger durch die Zeugeneinvernahme gewonnener neuer Erkenntnisse - ein unfallanalytisches und biomechanisches Sachverständigengutachten darüber einzuholen sein, ob das Fahrzeug W. während des Unfallgeschehens auf das davor befindliche Fahrzeug K. aufgefahren und/oder aufgeschoben worden ist sowie dazu, ob es dabei zu der von der Klagepartei behaupteten Berührung des Knies der Geschädigten mit dem Armaturenbrett/Handschuhfach gekommen ist.

    b. Entsprechend dem vorläufigen Ergebnis der insoweit durchzuführenden Beweisaufnahme wird das Landgericht dann über die Erforderlichkeit der Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zur Frage der Ursächlichkeit der so festgestellten unfallbedingten Einwirkungen auf das Knie der Geschädigten für die behaupteten Verletzungen des Kniebinnenapparates zu entscheiden haben. Die Auswahl des gegebenenfalls zuzuziehenden medizinischen Sachverständigen wird unter Beachtung von § 404 Abs. 2 ZPO zu erfolgen haben.

    c. In Bezug auf den gestellten Feststellungsantrag wird das Landgericht zu entscheiden haben, ob aus dem festgestellten Unfallhergang weitere, bislang noch nicht bezifferte unfallkausale Kosten und Aufwendungen der Klägerin für die bei ihr versicherte Geschädigte erwachsen können und gegebenenfalls in welchem Maße diese auf den Verursachungsbeitrag des Beteiligten S. zurückzuführen sind. Soweit hierfür die von der Klägerin behaupteten unfallbedingten psychischen Beeinträchtigungen der Geschädigten von Relevanz sind, wird den Beweisangeboten der Klagepartei auf Einvernahme der Eheleute W. als Zeugen und gegebenenfalls auf Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens nachzugehen sein.


    III.

    Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt der Endentscheidung vorbehalten, da der endgültige Erfolg der Berufung erst nach der abschließenden Entscheidung beurteilt werden kann.

    Die Gerichtskosten waren gemäß § 21 Abs. 1 S. 1 GKG wegen der festgestellten Verfahrensmängel niederzuschlagen

    Gemäß § 708 Nr. 10 ZPO war das Urteil für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 543 Abs. 2 ZPO.