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Landgericht Flensburg Urteil vom 14.04.2016 - 7 O 97/15 - Wirksamer Verzicht auf die Einrede der Verjährung bei Schummelsoftware

LG Flensburg v. 14.04.2016: Zur Wirksamkeit des Verjährungsverszichts für Gewährleistungsansprüche bei sog. Schummelsoftware


Das Landgericht Flensburg (Urteil vom 14.04.2016 - 7 O 97/15) hat entschieden:
Der Käufer eines mangelhaft mit der sog, Schummelsoftware ausgestatteten Fahrzeugs hat kein Feststellungsinteresse dahingehend, dass die Verjährung der Nacherfüllungsansprüche gehemmt ist, wenn ihm seitens des Verkäufers wirksam der Verzicht auf die Einrede der Verjährung zugesichert worden ist.


Siehe auch Rechtsprechung zum Themenkomplex „Schummelsoftware“ und Stichwörter zum Thema Autokaufrecht


Tatbestand:

Parteien streiten um die Feststellung von Mängelbeseitigung und Schadensersatzansprüchen aus einem Kaufvertrag.

Der Kläger bestellte am 4. Juni 2013 bei der Beklagten einen Audi Q 5 2.0 TDI quattro zu einem Preis von 55.000,- €. Der Audi wurde am 21.11.2013 an den Kläger geliefert. Er ist von einer Rückrufaktion von VW im Rahmen der Abgasaffäre betroffen. In dem Audi ist eine Software installiert, die den Ausstoß von Stickoxid auf dem Prüfstand optimiert und sich abschaltet, sobald der Prüfstand verlassen wird.

Ein Update der Software und – soweit erforderlich - weitere technische Lösungen sollen bzw. sollten ab Januar 2016 erfolgen.

Mit Schreiben vom 04.11.2015 verzichtete die Beklagte auf die Einrede der Verjährung bezüglich etwaiger Sachmängelhaftungsansprüche wegen der genannten Software bis zum 31.12.2016.

Der Kläger behauptet, dass die Stickoxidwerte außerhalb des Prüfstands die gesetzlichen Werte überschritten. Es bestehe zudem die Möglichkeit, dass sich Folgemängel oder Folgeschäden am Motor ergäben. Etwaige Kosten für die Mängelbeseitigung, die Wertminderung und weitere Schäden wie Nutzungsausfall beziffere er auf 10.000,- €.

Der Kläger meint, dass nicht alle Ansprüche, die sich aus dem Abgasskandal ergäben, von dem Verzicht auf die Einrede der Verjährung erfasst seien. Außerdem müsse er eine zeitliche Beschränkung des Verzichts nicht hinnehmen.

Der Kläger beantragt,
  1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, im Rahmen ihrer Verpflichtung zur Gewährleistung sämtliche Mängel sowie deren Ursachen an dem Audi Q 5 2.0 TDI quattro, Fahrzeugidentifizierungs-​Nr. ... zu beseitigen, die aufgrund des Umstandes bereits vorhanden sind oder noch entstehen werden, dass die in dem Dieselmotor verwandte Software den Ausstoß von Stickoxid (NOx) im Prüfstand optimiert,

  2. festzustellen, dass die Beklagte zugleich verpflichtet ist, ihm den Schaden zu ersetzen, der ihm durch die Verwendung der unter Ziffer1. benannten Software im Diesel-​Motor seines Audi Q 5 2.0 TDI quattro, Fahrzeugidentifizierungs-​Nr. ... bereits entstanden ist oder noch entstehen wird,

  3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 729,23 € nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Klage bereits mangels feststellbaren Rechtsverhältnis unzulässig sei.

Jedenfalls fehle es am Feststellungsinteresse gemäß § 256 ZPO, da der Verzicht auf die Einrede der Verjährung bis 31.12.2016 zeitlich ausreichend sei.

Hinsichtlich des weiteren Vorgehens der Parteien wird auf den wesentlichen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unzulässig.

Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger mit der Auffassung der Beklagten lediglich die Feststellung eines abstrakten Rechtsverhältnisses begehrt.

Jedenfalls fehlt es derzeit an einem Feststellungsinteresse zur Hemmung etwaiger Sachmängelhaftungsansprüche des Klägers.

Dabei geht die Kammer allerdings davon aus, dass dem Kläger solche Ansprüche wohl grundsätzlich zustehen. Denn der unstreitige Einbau einer Software, die die Stickoxidwerte auf dem Prüfstand manipuliert, dürfte eine Abweichung der vom Käufer vorausgesetzten Beschaffenheit sein und somit einen Mangel im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 2 Ziffer 2 BGB darstellen (vgl. hierzu auch LG Bochum, 2 O 425/15, Urteil vom 16.03.2016).

Der Kläger möchte mit der Klage die Hemmung des Laufes der zweijährigen Verjährungsfrist erreichen. Dies begründet im vorliegenden Fall jedoch kein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 ZPO. Denn dem steht die Verzichtserklärung der Beklagten entgegen.

Die Beklagte hat nach Auffassung der Kammer mit Schreiben vom 4.11.2015 (Anlage K4, Blatt 10) so umfassend auf die Einrede der Verjährung verzichtet, dass die Ansprüche des Klägers jedenfalls derzeit bis zum 31.12.2016 durchsetzbar sind.

In dem Schreiben der Beklagten heißt es wörtlich:
„Das Zuwarten ist für sie nicht nachteilig, da wir ausdrücklich bis zum 31 Dezember 2016 auf die Erhebung der Verjährungseinrede im Hinblick auf etwaige Sachmängelhaftungsansprüche wegen der genannten Software verzichten, soweit mögliche Ansprüche bisher nicht verjährt waren.“
Diese Erklärung kann gemäß §§ 133, 157 BGB nur als umfassender Verzicht ausgelegt werden. Denn Ausgangspunkt der Erklärung der Beklagten ist der in der Öffentlichkeit ausführlich diskutierte sog. „VW-​Abgasskandal“, der für VW und die von ihr autorisierten Händler umfangreiche Folgen hat, nicht nur in finanzieller Hinsicht. Die beteiligten VW-​Händler sind deshalb naturgemäß um eine Schadensbegrenzung bemüht und haben ein Interesse, ihre Kunden umfassend außerhalb juristischer Auseinandersetzungen zufriedenzustellen. Dies kommt in dem Schreiben der Beklagten vom 04.11.2015 ausreichend zum Ausdruck.

Es ist deshalb dahin auszulegen, dass der Verjährungsverzicht sämtliche Ansprüche umfasst, die mit der manipulierten Software unmittelbar oder mittelbar in Zusammenhang stehen. Dies schließt auch etwaige von dem Kläger ins Auge gefasste Schadensersatzansprüche ein. Auch bei diesen handelt es sich um Sachmängelhaftungsansprüche, wie sich aus § 437 Ziffer 3 BGB ergibt.

Bei etwaiger mangelhafter Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist neu (Palandt, BGB, 75. A., § 438 Rn. 16a). Sollte der Kläger ggf. auch Schadensersatzansprüche aus § 823 BGB geltend machen wollen, begründet dies ebenfalls kein Feststellungsinteresse.

Denn die diesbezügliche dreijährige Verjährungsfrist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 Ziffer 2 BGB erst mit Ende des Jahres, in dem der Kläger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat, hier also Ende 2015.

Der Umstand, dass der Verzicht auf die Einrede zeitlich beschränkt ist, begründet ebenfalls kein Feststellungsinteresse des Klägers. Es ist dem Kläger zuzumuten mit einer entsprechenden Klage bis Ende 2016 abzuwarten, wenn die Beklagte nicht - entsprechend ihrer Ankündigung - vor Ablauf des Jahres 2016 einen weiteren Verjährungsverzicht erklärt. Ausreichend ist insoweit, wenn der Kläger etwa Anfang des 4. Quartals 2016 erneut Kontakt mit der Beklagten aufnimmt, denn der Mangel bis dahin nicht beseitigt ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.