Das Verkehrslexikon

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BayObLG Beschluss vom 18.01.1999 - 5St RR 173/98 - Abruf von Halterdaten aus dem Fahrzeugregister

BayObLG v. 18.01.1999: Keine Datenschutzverletzung durch Abruf von Halterdaten aus dem Fahrzeugregister


Das BayObLG (Beschluss vom 18.01.1999 - 5St RR 173/98) hat entschieden:
Bei den nach StVG § 33 abgespeicherten und in StVG § 39 aufgeführten Halterdaten handelt es sich um "offenkundige" Daten, die deswegen weder dem Schutzzweck des StGB § 203 noch der Datenschutzgesetze unterfallen.


Siehe auch Halterauskunft - Übermittlung von Fahrzeug- und Halterdaten an Dritte und Stichwörter zum Thema Verkehrsstrafsachen


Gründe:

I.

Das Amtsgericht Nürnberg verurteilte den Angeklagten am 23.4.1998 wegen Ausspähens von Daten zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 85 DM. Es traf folgende Feststellungen:

Der Angeklagte war 1996 bei der Verkehrspolizeiinspektion S. als Polizeibeamter eingesetzt. Gleichzeitig arbeitete er nebenbei bei der Firma S. GmbH Sicherheitsdienste, um sich privat einen Zusatzverdienst zu erwirtschaften. Bei dieser Firma wurden u.a. die Fahrer der Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ... und ... im Rahmen der Aufklärung eines Gelddiebstahls von Mitarbeitern observiert. Hiervon erfuhr der Angeklagte zufällig, als er ein Gespräch seiner Arbeitskollegen über diese Observation mithörte, allerdings ohne den konkreten Anlass dieser Observation zu kennen. Der Angeklagte nahm dies zum Anlass, am 1.5.1996 über die ihm zugänglichen polizeilichen EDV-​Anlagen (Inpol-​System) anhand der amtlichen Kennzeichen die persönlichen Daten der Halter dieser Fahrzeuge abzufragen, um sich zunächst privat Erkenntnisse über diese Personen zu verschaffen. Die Halter oder Fahrer der beiden betreffenden Fahrzeuge waren zuvor nicht von der Polizei kontrolliert worden und es lag, wie der Angeklagte wusste, der Polizei auch kein irgendwie gearteter konkreter Verdacht hinsichtlich einer Ordnungswidrigkeit oder Straftat vor. Zudem wäre der Angeklagte, wie er ebenfalls wusste, in seiner Eigenschaft als Angehöriger der Verkehrspolizeiinspektion S. nicht für eine diesbezügliche Ermittlungstätigkeit zuständig gewesen. Diese Daten im polizeilichen EDV-​System waren gegen unberechtigten Zugriff dadurch gesichert, dass die vorherige Eingabe einer persönlichen Kennung notwendig war. Eine Personendatenabfrage durfte nur bei Vorliegen eines dienstlichen Erfordernisses erfolgen; ein solches bestand jedoch am 1.5.1996 nicht.

Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Er beantragt Aufhebung des Urteils und Freispruch.


II.

Die zulässige Revision hat Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zum Freispruch des Angeklagten.

1. Das Ersturteil ist aufzuheben, da seine Feststellungen eine Verurteilung nach § 202 a StGB nicht tragen. Das vom Angeklagten benutzte Dateiensystem war für ihn generell zugänglich, da er es im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit benutzen durfte. Der Angeklagte hat sich lediglich dienstwidrig verhalten, weil er den Abruf von Daten ohne dienstlichen Anlass tätigte. Dies ändert jedoch nichts daran, dass diese Daten "für ihn bestimmt" waren (LK StGB 10. Aufl. § 202 a Rn. 9 und 10; Tröndle StGB 48. Aufl. Rn. 7, 8; Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. Rn. 6).

2. § 203 Abs. 2 StGB ist ebenfalls nicht erfüllt. Das Amtsgericht hat nämlich ausdrücklich festgestellt (UA S. 6), dass der Angeklagte die abgerufenen Daten nicht weitergegeben, also nicht offenbart, hat, so dass eine Bestrafung nach dieser Vorschrift schon deswegen ausscheidet (s. hierzu im übrigen unten Ziff. 3).

3. Auch ein Vergehen nach § 43 Abs. 1 Nr. 3 des Bundesdatenschutzgesetzes vom 20.12.1990 (BDSG) oder eine Ordnungswidrigkeit nach Art. 37 Abs. 1 Nr. 3 des Bayer. Datenschutzgesetzes vom 23.7.1993 (BayDSG) scheiden im vorliegenden Fall aus.

a) Dahingestellt bleiben kann zunächst, ob der Angeklagte die genannten Daten unbefugt abgerufen hat. Das Abrufen derartiger Daten ist nach den Datenschutzgesetzen zulässig, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung der Aufgaben der abrufenden Stelle oder Person erforderlich ist. Dies ergibt sich klar aus Sinn und Zweck der Datenschutzgesetze (s. u.a. § 4, §§ 13 ff., §§ 28 und 39 BDSG; Art. 15 - 19, 22 BayDSG). Nach dem Inhalt des angefochtenen Urteils bestand für den Angeklagten keinerlei dienstlicher Anlass zur Abrufung der festgestellten Daten. Die Befugnis zum Datenabruf könnte sich im vorliegenden Fall jedoch unter Umständen aus dem Bayer. Polizeiaufgabengesetz (s. dort etwa Art. 31) ergeben. Dabei wäre von Bedeutung, von welchem dem PAG zugrunde liegenden Gefahrenbegriff auszugehen ist (s. hierzu Honnacker/Beinhofer, Kommentar zum PAG, 16. Aufl., Art. 31, Rn. 1 und 3).

b) Der Senat braucht aber auch die zuletzt aufgeworfene Frage nicht zu entscheiden, weil es sich bei den abgerufenen bloßen Halterdaten nicht um im Sinne des § 203 Abs. 2 Satz 1 und 2 StGB "geheime", sondern um nach den oben genannten Datenschutzgesetzen "offenkundige" Daten handelt (s. hierzu OLG Hamburg DAR 1998, 149; zur Offenkundigkeit - wenn auch in anderem Zusammenhang - s. ferner BGHSt 6, 292 f.). Die nach § 33 Abs. 1 StVG gespeicherten Halterdaten dürfen gemäß § 39 StVG bei Vorliegen bestimmter im einzelnen geregelter Voraussetzungen an jedermann übermittelt werden, vor allem, wenn sie zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung oder zur Befriedigung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr oder zur Erhebung einer Privatklage wegen im Straßenverkehr begangener Verstöße benötigt werden. Nach dieser Bestimmung handelt es sich bei den Halterdaten daher um allgemein zugängliche, d.h. "offenkundige", Daten im Sinne der Datenschutzgesetze.

Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass nach den Feststellungen des Amtsgerichts im Zeitpunkt des Abrufs für den Angeklagten kein dienstlicher Anlass zum Abruf dieser Daten bestand, bzw. dass die Halterdaten dann nicht übermittelt werden dürfen, wenn sie nur zur Aufklärung eines Gelddiebstahls benötigt werden, der nicht im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr steht (s. § 39 Abs. 1 bis 3 StVG). Dies bewirkt für die genannten Halterdaten im konkreten Fall nicht, dass sie ihre Bewertung als offenkundige i.S. der Datenschutzgesetze verlieren. Es kann deshalb hier auch unerörtert bleiben, ob auf das Verhalten des Angeklagten das BDSG oder das BayDSG anzuwenden wäre (s. hierzu BayObLG vom 12.8.1998 - 5St RR 122/98).

c) Der oben erwähnten Entscheidung des Senats vom 12.8.1998 lag ein anderer Sachverhalt zugrunde. Dort hatte ein Polizeibeamter u.a. Daten aus einer polizeilichen Vorgangsdatei abgerufen. Diese besteht aus weit über die Personalien der registrierten Personen hinausgehenden Feststellungen und ist schon deswegen nicht für jedermann zugänglich. § 39 StVG ist in einem solchen Fall auch nicht analog anwendbar, da insoweit der Datenschutz Vorrang beanspruchen kann.

4. Da weitergehende, den Angeklagten belastende Feststellungen nach Lage dieses Falles nicht zu erwarten sind, ist er gemäß § 354 Abs. 1 StPO freizusprechen.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 464 Abs. 1 und 2, § 467 Abs. 1 StPO.