Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

OLG Köln Urteil vom 03.02.2004 - 24 U 138/02 - Haftung der Werkstatt für Körperverletzung durch einen "Airbag-Unfall"

OLG Köln v. 03.02.2004: Zur Haftung der Kraftfahrzeugwerkstatt für eine: Körperverletzung durch einen "Airbag-Unfall"


Das OLG Köln (Urteil vom 03.02.2004 - 24 U 138/02) hat entschieden:
Macht ein Kunde einer Kraftfahrzeugwerkstatt gegen den Werkstattinhaber Schadenersatzansprüche wegen erlittener Verletzungen durch einen "Airbag-Unfall" (unkontrolliertes Auslösen des Fahrerairbags durch einen Kurzschluss) geltend, so vermag § 830 Abs. 1 S. 1 BGB nicht auch Zweifel darüber zu überbrücken, ob dem in Anspruch genommenen eine rechtswidrige Handlung überhaupt zur Last fällt. Ein Anscheinsbeweis kommt dem Kunden dabei nicht zugute.


Siehe auch Airbag und Reparaturwerkstatt - Werkstattverschulden - Gewährleistung


Gründe:

I.

Zur Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, dem Kläger stehe weder wegen positiver Vertragsverletzung noch gemäß § 823 BGB ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten zu. Den ihm obliegenden Beweis dafür, dass die den Airbag-​Mechanismus auslösende Beschädigung des Airbag-​Kabels durch eine verbogene Distanzklammer der Feststellplatte im Beifahrerfußraum von dem Beklagten zu 2) verursacht worden sei, habe er nicht erbracht. Auf welche Weise das Kabel der eingebauten Telefonanlage montiert worden sei, könne nicht festgestellt werden. Dagegen sei erwiesen, dass die Beifahrerfußplatte bereits am 8. Juni 1995 in der M.-​B.-​Vertragswerkstatt des Streithelfers der Beklagten ausgebaut worden sei. Deshalb müsse auch in Betracht gezogen werden, dass das Distanzstück an der Bodenplatte im Rahmen jener Arbeiten beschädigt worden und es hierdurch zu dem Schadensereignis gekommen sei.

Der Kläger hat gegen das Urteil des Landgerichts form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese auch rechtzeitig begründet.

Er macht geltend, es sei bewiesen, dass das Airbag-​Kabel in einer verbogenen Distanzklammer eingeklemmt und - auch - hierdurch beschädigt worden sei. Zur Verklemmung des Airbag-​Kabels sei es gekommen, als der Beklagte zu 2) bei der Verlegung des Kabels für die Telefonanlage die Fußbodenplatte demontiert und wieder eingebaut habe. Wäre die Bodenplatte dagegen zuvor in der Werkstatt des Streithelfers der Beklagten unsachgemäß montiert worden, so hätten bei der Besichtigung des Fahrzeugs in dem selbständigen Beweisverfahren Korrosionsschäden an der Distanzklammer festgestellt werden müssen. Da es jedoch weder eine solche Korrosion noch weitere Arbeiten an der Bodenplatte zeitlich nach denjenigen des Beklagten zu 2) gegeben habe, müsse zwingend davon ausgegangen werden, dass die Distanzklammer beim Einbau der Telefonanlage verbogen worden sei. Jedenfalls spreche der Anscheinsbeweis für eine (Mit-​) Ursächlichkeit der vom Beklagten zu 2) durchgeführten Arbeiten. Davon abgesehen ergebe sich eine Haftung beider Beklagter aus § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB. Weitere Ursache für das Auslösen des Airbags sei im übrigen, dass der Beklagte zu 2) ein Bauteil der Telefonanlage lose auf die Metallumhüllung des Steuergerätes für den Airbag gelegt und die Telefonleitung fehlerhaft verkabelt habe.

Die Streithelferin des Klägers trägt vor, der Airbag weise weder Konstruktions- noch Materialfehler auf. Zum Auslösen des Airbags geführt habe allein eine nicht fachgerechte Montage der Telefonanlage.

Der Kläger und seine Streithelferin beantragen,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach den erstinstanzlichen Schlussanträgen des Klägers zu erkennen.
Die Streithelferin des Klägers beantragt ferner,
die Kosten der Streithilfe den Beklagten als Gesamtschuldnern aufzuerlegen.
Die Beklagten und ihr Streithelfer beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagten entgegnen, der Beklagte zu 2) habe das Kabel der Telefonanlage um die Fußbodenplatte herum verlegt und weder diese Platte gelöst noch die Distanzklammer verbogen. Zudem sei eine Beschädigung der Klammer bei der Montage des Kantenschutzes an der Bodenplatte, wie sie in der Werkstatt ihres Streithelfers erfolgt sei, viel wahrscheinlicher als bei einem bloßen Anheben der Platte.

Der Streithelfer der Beklagten wendet ein, in seiner Werkstatt durchgeführte Maßnahmen seien für den Unfall nicht ursächlich. Auch müsse davon ausgegangen werden, dass sich die Distanzklammern der Bodenplatte infolge der Benutzung des Fahrzeugs verbogen hätten.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Streitstandes wird auf den Inhalt der in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Beiziehung der Akten 2 H 8/98 Amtsgericht Monschau sowie durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen V. und dessen mündliche Anhörung. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 7. Oktober 2003 (Bl. 475 ff d.A.) sowie auf die Niederschrift vom 13. Januar 2004 (Bl. 578 ff d.A.) Bezug genommen.

br> II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Dem Kläger stehen gegen die Beklagten keine Schadensersatzansprüche aus Anlass der durch das Auslösen des Fahrerairbags am 10. November 1998 erlittenen Verletzungen zu. Die tatsächlichen Voraussetzungen einer Haftung des Beklagten zu 1) wegen positiver Vertragsverletzung und beider Beklagter aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung (§§ 823, 831, 847 BGB a.F.) für die Folgen des Airbag-​Unfalls sind nicht erwiesen.

Als Anspruchsteller trifft den Kläger die Beweislast dafür, dass der Beklagte zu 2) beim Einbau der Telefonanlage eine Ursache für den Schadenseintritt gesetzt hat. Dieser prozessrechtlichen Obliegenheit ist er nicht - für den Bereich der unerlaubten Handlung - durch die Vorschrift des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB enthoben. Die Beklagten und deren Streithelfer sind entgegen der Ansicht des Klägers keine Beteiligten im Sinne dieser Regelung. Die Anwendung des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB setzt voraus, dass der Tatbeitrag jedes einzelnen der "Beteiligten" zu einer rechtswidrigen Gefährdung der Schutzsphäre des Betroffenen geführt hat und zur Herbeiführung der Verletzung geeignet gewesen ist. Die Norm überbrückt dagegen nicht auch Zweifel darüber, ob einem auf Schadensersatz in Anspruch Genommenen eine rechtswidrige Handlung überhaupt zur Last fällt (BGH NJW 1989, 2944).

Dem Kläger kommt auch nicht der Beweis des ersten Anscheins zugute. Der Anscheinsbeweis greift nur bei typischen Geschehensabläufen ein, also in Fällen, in denen ein bestimmter Tatbestand feststeht, der nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache als maßgeblich für den Eintritt eines bestimmten Erfolges hinweist (BGH NJW 1978, 2197; 1982, 2448). Anhaltspunkte für einen solchen typischen Geschehensablauf fehlen hier jedoch. Der Umstand, dass der Beklagte zu 2) in den Pkw des Klägers eine Telefonanlage eingebaut hat, reicht dafür nicht aus. Dies gilt schon deshalb, weil zwischen diesen Arbeiten und dem Schadensereignis ein Zeitraum von weit mehr als einem Jahr verstrichen war. Daher verbleibt es bei der vollen Beweislast des Klägers für einen Ursachenzusammenhang zwischen dem Ende Juni 1997 in der Werkstatt des Beklagten zu 1) vorgenommenen Einbau der Freisprecheinrichtung und dem Auslösen des Fahrerairbags am 10. November 1998. Diesen Beweis hat der Kläger aber nicht erbracht.

Bei der Installation der Freisprecheinrichtung hat der Beklagte zu 2) zwar nicht fehlerfrei gearbeitet. In seinem in dem selbständigen Beweisverfahren 2 H 8/98 Amtsgericht Monschau erstatteten Gutachten, das in dieser Hinsicht keinen Bedenken begegnet, hat der Sachverständige B. ausgeführt, die Telefonanlage sei insoweit nicht fachgerecht montiert worden, als deren Steuergerät lose auf dasjenige des Airbag abgelegt worden sei und elektrische Zuleitungen ohne weitere Isolation abgetrennt sowie teilweise dünne mit dicken Leitungen verbunden worden seien. Anhaltspunkte dafür, dass einer dieser Montagefehler das spätere Auslösen des Airbag verursacht hat, bestehen indessen nicht. Bereits in dem Gutachten des Sachverständigen B. ist kein Zusammenhang zwischen den aufgezeigten Fehlleistungen des Beklagten zu 2) und dem Unfallereignis vom 10. November 1998 hergestellt worden. Der vom Senat beauftragte Sachverständige V. hat in seinem schriftlichen Gutachten bekräftigt, dass durch den festgestellten Montagefehler das Auslösen des Fahrerairbags nicht hervorgerufen worden sein kann.

Für den Schadenseintritt verantwortlich machen der Kläger und seine Streithelferin in erster Linie ohnehin eine Beschädigung des zum Airbag führenden Kabels. Der gegen den Beklagten zu 2) erhobene Vorwurf geht dahin, dass dieser beim Aus- und Einbau der Feststellplatte im Beifahrerfußraum einen Abstandhalter - eine sogenannte Distanzklammer - verbogen und das Airbagkabel darin eingeklemmt habe. Eine daraus folgende Haftung der Beklagten für die Unfallfolgen setzt den Nachweis voraus, dass
  1. a. der Airbag durch einen Kurzschluss ausgelöst,
  2. dieser Kurzschluss durch ein beschädigtes Airbagkabel verursacht,
  3. das Airbagkabel von einer verbogenen Distanzklammer der Fußbodenplatte durchgescheuert und
  4. die Distanzklammer beim Einbau der Telefonanlage verbogen worden ist.
Sämtliche Glieder dieser Kausalkette hat der Kläger zu beweisen; das ist ihm jedoch nicht gelungen.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nicht fest, dass der Beklagte zu 2) für den Einbau der Telefonanlage die Bodenplatte im Beifahrerfußraum entfernt hat. Der Sachverständige B. hatte dies in seinem Beweissicherungsgutachten angenommen und unter weiterer Berücksichtigung des Ergebnisses der Überprüfung des Airbag-​Steuergerätes durch die Streithelferin des Klägers die Schadensursache in den Montagearbeiten des Beklagten zu 2) gesehen. Bei seiner Anhörung im vorliegenden Rechtsstreit durch das Landgericht hat dieser Sachverständige jedoch an seinen damaligen Schlussfolgerungen nicht festgehalten und sich selbst dahin korrigiert, dass die Frage, ob die Fußplatte gelöst und das Kabel der Fernsprechanlage unter dieser verlegt worden war, entgegen seiner ursprünglichen Annahme nicht verlässlich beantwortet werden könne.

Diese berichtigende Version des Sachverständigen B. entspricht auch der Einschätzung durch den Sachverständigen V.. In seinem schriftlichen Gutachten vom 7. Oktober 2003 hat dieser ausgeführt, die im Beweissicherungsgutachten als Nr. 9 bezifferte Fotografie lasse erkennen, dass die Zuleitung zum Lautsprecher der Freisprechanlage zum oberen Bereich der Fußplatte hin verlaufe, was darauf hindeute, dass zur Installation dieses Kabels die Bodenplatte nicht gelöst worden und das Kabel vielmehr über die oberen Distanzstützen und die obere Befestigungseinrichtung der Platte verlaufen sei. Jedenfalls könne nicht sicher davon ausgegangen werden, dass beim Einbau der Telefonanlage die Fußstütze gelöst worden sei, um das zum Lautsprecher führende Kabel unterhalb der Platte zu verlegen. Wenn - was möglich sei - das Kabel der Telefonanlage um die Bodenplatte herumgeführt worden sei, habe die Befestigungsschraube an der Platte nicht gelöst zu werden brauchen. Auch die unterschiedlichen Korrosionsspuren, die auf den von dem Sachverständigen B. unter den Nummern 7 und 8 gefertigten Fotografien erkennbar seien, ließen so der Sachverständige V. - keine exakten Rückschlüsse auf den Zeitpunkt der Demontage der Fußstütze zu, zumal die unterschiedlichen Feuchtigkeitsgehalte der Umgebungsluft, die diese Korrosion verursacht hätten, nicht mehr rekonstruiert werden könnten. Das hält der Senat für plausibel und überzeugend.

Klarheit zu der Frage, ob der Beklagte zu 2) die Bodenplatte ausgebaut hatte, hat auch die im Verhandlungstermin vor dem Senat am 13. Januar 2004 geführte Diskussion anhand der Lichtbilder nicht erbracht, die der Mitarbeiter L. der Streithelferin nach seinen Angaben bei der Besichtigung des Fahrzeugs im selbständigen Beweisverfahren gefertigt und die er im Senatstermin vorgelegt hat. Nach der Bewertung durch den Sachverständigen V. lassen die Fotografien nicht den sicheren Schluss zu, dass das Kabel der Telefonanlage unter der Fußbodenplatte verlegt und diese somit von dem Beklagten zu 2) entfernt worden war.

Selbst wenn die Demontage der Bodenplatte beim Einbau der Telefonanlage feststünde, wäre eine Verbiegung der Distanzklammer durch den Beklagten zu 2) nicht erwiesen. Berücksichtigt werden muss, dass die Bodenplatte bereits bei der sogenannten Kundendienstmaßnahme in der Werkstatt des Streithelfers der Beklagten am 8. Juni 1995 zu dem Zweck ausgebaut worden war, die Metallfußstütze der Beifahrerseite mit einem Kantenschutz zu versehen. Dass mit dieser Maßnahme ein Ausbau der Bodenplatte verbunden war, ist von dem im ersten Rechtszug als Zeugen vernommenen Streithelfer der Beklagten bestätigt worden und überdies in dem Schreiben der Firma M.-​B. vom 3. Januar 1995 an die Firma F. vorgesehen. In diesem Rundschreiben an ihre Vertragswerkstätten hat die Firma M.-​B. darauf hingewiesen, dass die Metall-​Fußstütze im Beifahrerfußraum mit einem Kantenschutz aus Kunststoff nachgerüstet werden müsse, weil hierdurch die elektrischen Leitungen, die in diesem Bereich insbesondere für den Airbag verlegt seien, besser geschützt werden könnten. Der in der beigefügten Montageanleitung vorgesehene Ausbau der Beifahrer-​Fußstütze ist in der Werkstatt des Streithelfers der Beklagten tatsächlich vorgenommen worden. Sofern die Distanzklammer im Zuge der Demontage der Bodenplatte beschädigt worden ist, kommt als Verursacher daher auch der Mitarbeiter der Firma F. in Betracht, der die "Kundendienstmaßnahme" im Auftrag der Firma M.-​B. durchgeführt hat. In diesem Fall käme eine (Mit-​) Haftung der Beklagten allenfalls unter dem Aspekt in Betracht, dass der Beklagte zu 2) die Fußbodenplatte mit samt der schon damals verbogenen Distanzklammer wieder eingebaut hat. Ein daraus resultierender Fahrlässigkeitsvorwurf würde indessen voraussetzen, dass der Beklagte zu 2) die Bodenplatte tatsächlich demontiert hat und die Verbiegung der Distanzklammer sowie deren Gefährlichkeit für das Airbag-​Kabel für ihn offensichtlich war. Dass beide Voraussetzungen erfüllt sind, steht jedoch nicht fest. Andererseits kann, soweit das Airbag-​Kabel durch eine verbogene Distanzklammer beschädigt worden ist, ein entsprechender Ursachenzusammenhang mit der sogenannten Kundendienstmaßnahme nicht schon wegen der bis zum Schadensereignis abgelaufenen Zeit von vorneherein ausgeschlossen werden. In seinem schriftlichen Gutachten hat der Sachverständige B. darauf hingewiesen, dass es, bevor die Isolation des Airbag-​Kabels durch den Distanzhalter der Fußplatte habe beschädigt werden können, diverser Fahrzeugerschütterungen oder Druckeinwirkungen bedurft hätte.

Die Distanzklammer kann indessen ohnehin nicht nur im Rahmen der Demontage der Fußbodenplatte verbogen worden sein. Zwar hat der Sachverständige B. bei seiner mündlichen Anhörung durch das Landgericht ausgeführt, eine derartige Verformung der Distanzklammer setze einige Krafteinwirkung voraus und sei mit einem Aus- und Einbau der Fußplatte nicht zu erklären, weil diese Platten vom Hersteller so konzipiert seien, dass sie auch Fußtritten eines Beifahrers standhalten würden. Mit dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen V. ist diese Einschätzung aber nicht vereinbar. Der Sachverständige V. hat festgestellt, dass die in dem Beweissicherungsgutachten als "aufgebogen" bezeichnete rechte Distanzklammer in Wirklichkeit dem Originalzustand entsprochen hat und mittlerweile jedoch ebenso wie seinerzeit die linke Distanzklammer verbogen worden ist und dass somit zeitlich nach der Besichtigung durch den Sachverständigen B. eine Verformung stattgefunden hat. Er hat dazu weiter ausgeführt, vor dem Wiedereinbau der Originalplatte habe er beide Distanzklammern von Hand zurückgebogen; die Biegsamkeit der Klammern hat er auch bei seiner mündlichen Anhörung durch den Senat hervorgehoben. Seine Beobachtungen haben den Sachverständigen V. zu der einleuchtenden Schlussfolgerung geführt, dass die Distanzklammer an der Bodenplatte nicht nur durch Gewaltanwendung nach deren Ausbau, sondern auch durch eine übermäßige Belastung der Platte verbogen werden könne. Die zwischenzeitliche Änderung der Konstruktion der Fußbodenplatte durch den Fahrzeughersteller spricht dafür, dass dieser ebenso wie seinerzeit die Gefährlichkeit der Kanten an der Fußstütze für das Airbag-​Kabel - die unzureichende Stabilität der bisherigen Abstandhalter erkannt hat. Wie der Sachverständige festgestellt hat, weist die von ihm beschaffte Original-​Fußstütze nunmehr an ihren Distanzklammern eine Versteifungsdicke auf, die deren Verbiegung erschwert. Dass die Distanzklammer beim Aus- und Einbau der Bodenplatte verbogen worden ist, kann daher keineswegs als gesichert angesehen werden.

Auch die weiteren Voraussetzungen für einen Ursachenzusammenhang zwischen der Montage der Telefonanlage durch den Beklagten zu 2) und dem Unfallereignis können nicht festgestellt werden. Dabei kann offen bleiben, ob die Schadstelle am Airbag-​Kabel von der verbogenen Distanzklammer der Bodenplatte herrührt oder ob nicht auch die frühere Scharfkantigkeit der Fußstütze, welche die Firma M.-​B. seinerzeit zu der bereits erwähnten "Kundendienst-​Maßnahme" veranlasst hatte, eine Ursache für das Durchscheuern des Kabels gesetzt hat; daran ist bemerkenswert, dass nach dem Rundschreiben der Firma M.-​B. an die Vertragswerkstätten gerade für die elektrischen Leitungen zum Airbag eine Gefahr bestanden hatte, die durch die Nachrüstung mit einem Kantenschutz gebannt werden sollte. Dabei ist durchaus denkbar, dass eine schon damals eingetretene Läsion des Airbag-​Kabels in der Werkstatt des Streithelfers der Beklagten entweder nicht aufgefallen oder nicht beseitigt worden ist, zumal das Schreiben der Firma M.-​B. vom 3. Januar 1995 den ausdrücklichen Warnhinweis enthält, dass Leitungen für sicherheitsrelevante Systeme wie den Airbag nicht instand gesetzt werden dürfen. Durch die Aussage des als Zeugen vernommenen Streithelfers der Beklagten kann ein derartiges Versäumnis schon deshalb nicht ausgeschlossen werden, weil dieser als Werkstattinhaber die Maßnahme nicht persönlich durchgeführt hatte.

Jedenfalls ist aber nicht nachgewiesen, dass ein - etwaiger - Kurzschluss von dem durchgescheuerten Airbag-​Kabel verursacht worden ist. Der Sachverständige V. hat in seinem schriftlichen Gutachten ausgeführt, das beschädigte violette Kabel stehe nach den von ihm durchgeführten Recherchen im Normalbetrieb nicht unter elektrischer Spannung, so dass auch bei der Berührung mit einer eventuell deformierten Distanzklammer der Fußstütze kein Kurzschluss entstehen könne, der ein Auslösen des Airbags bewirke. Bei seiner mündlichen Anhörung hat der Sachverständige bekräftigt, dass der Airbag, wenn es durch die Beschädigung des violettfarbenen Kabels zu einem Kurzschluss gekommen wäre, dadurch nicht hätte ausgelöst werden können.

Darüber hinaus steht nicht einmal fest, dass Ursache des Airbag-​Unfalls überhaupt ein Kurzschluss war. Nach den mündlichen Ausführungen des Sachverständigen V. sind an der Schadstelle des Kabels keine Spuren erkennbar, die auf einen Kurzschluss hindeuten. Zwar hat der Sachverständige dies auf Nachfrage dahin ergänzt, dass ein Kurzschluss nicht zwingend Spuren hinterlassen müsse und er auch nicht ausschließen könne, dass ein "schleichender" Kurzschluss stattgefunden habe. Betont hat er jedoch, dass nach den ihm vorliegenden Informationen ein Kurzschluss ausscheide. Der Senat verkennt nicht, dass die Überzeugungskraft dieser Äußerung eingeschränkt ist, weil der Sachverständige diese Zusammenhänge nicht näher erläutert und mit Rücksicht auf seinen Informanten, der offenbar dem Kreis der Streithelferin des Klägers angehört, die Quelle seiner Information nicht hat preisgeben wollen. Selbst wenn ein Kurzschluss als Schadensursache danach nicht ausgeschlossen wird, steht ein solcher Kausalzusammenhang aber andererseits nicht fest. Jedenfalls kommen auch andere Ursachen für das Auslösen des Airbags in Betracht.

Eine der zu erwägenden Möglichkeiten ist ein Defekt des Airbag-​Steuergerätes. Das Ergebnis der Überprüfung dieses Bauteils in dem selbständigen Beweisverfahren ist nicht verwertbar, weil das Gerät nicht von einem neutralen Dritten, sondern der Antragsgegnerin jenes Verfahrens, der Rechtsvorgängerin der hiesigen Streithelferin, untersucht worden ist. Da nicht allein die D.-​B. AG in der Lage war, das Airbag-​Steuergerät zu überprüfen, war das Vorgehen des Sachverständigen B. in jedem Fall nicht sinnvoll. Wie der Sachverständige V. in Erfahrung gebracht hat, wäre etwa die Firma B. im Stande gewesen, das Gerät zu untersuchen.

Einer erneuten Überprüfung des Airbag-​Steuergerätes bedarf es indessen nicht. Unabhängig davon, ob nach einem Zeitablauf von mehr als fünf Jahren eine solche Untersuchung noch Erfolg verspricht, kann für die Entscheidung dieses Rechtsstreits unterstellt werden, dass das Steuergerät keinen Defekt aufweist. Dies lässt jedenfalls nicht zwingend darauf schließen, dass der Airbag durch einen Kurzschluss infolge eines Kabelschadens ausgelöst worden ist. Der Sachverständige V. hat bei seiner mündlichen Anhörung ausgeführt, in Sachverständigenkreisen sei bekannt, dass es zu unkontrolliertem Auslösen eines Airbags kommen könne. Als Ursachen dafür seien das Eindringen von Feuchtigkeit in das Steuergerät, wahrscheinlich aber auch andere Gründe denkbar. Dazu hat der Sachverständige ergänzend bemerkt, die Fälle des unkontrollierten Auslösens von Airbags würden nicht veröffentlicht. Danach gibt es zwar wegen der offenbar mangelnden Neigung der Fahrzeughersteller, Defekte am Airbagsystem zu publizieren, nur wenig konkrete Erkenntnisse über die Ursachen des "unkontrollierten" Auslösens. Wenn solche Fälle jedoch, wovon nach den Angaben des Sachverständigen V. auszugehen ist, vorkommen, kann eine in der Produktherstellung wurzelnde Ursache für den Airbag-​Unfall des Klägers nicht ausgeschlossen werden.

Nach alledem ist auch der Senat ebenso wie das Landgericht nicht davon überzeugt, dass die Ursache für den Airbag-​Unfall im Verantwortungsbereich der Beklagten liegt.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und es auch einer Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht bedarf.

Berufungsstreitwert: 14.619,53 € (26.593,31 DM + 2.000,00 DM = 28.593,31 DM).