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Landgericht Essen Beschluss vom 03.09.2014 - 10 S 234/14 - Erstattung von UPE-Aufschlägen sowie Achsvermessungs- und Beilackierungskosten

LG Essen v. 03.09.2014: Erstattung von UPE-Aufschlägen sowie Achsvermessungs- und Beilackierungskosten bei fiktiver Abrechnung


Das Landgericht Essen (Beschluss vom 03.09.2014 - 10 S 234/14) hat entschieden:
  1. Der Geschädigte kann bei einer fiktiven Abrechnung des Schadens auch noch während des Rechtsstreits auf eine preisgünstigere Reparaturmöglichkeit in einer technisch gleichwertigen Fachwerkstatt verwiesen werden (Anschluss BGH, 14. Mai 2013, VI ZR 320/12, NJW-Spezial 2013, 425).

  2. Die sog. UPE-Aufschläge für Fahrzeugersatzteile sind bei einer fiktiven Schadensabrechnung nur dann erstattungsfähig, soweit sie regional üblich sind (Anschluss OLG Hamm, 30. Oktober 2012, I-9 U 5/12, NZV 2013, 247).

  3. Die Kosten für Achsvermessungsarbeiten sowie für die Beilackierung einer nicht unfallgeschädigten Fahrzeugtür sind im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung nicht erstattungsfähig.

Siehe auch Abstrakte bzw. sog. fiktive Schadensabrechnung - Abrechnung auf Gutachtenbasis und Einzelne Schadenspositionen in der Unfallregulierung


Gründe:

Die gegenüber dem Hinweisbeschluss der Kammer mit Schriftsatz vom 2.9.2014 erhobenen Einwände rechtfertigen keine dem Kläger günstigere Entscheidung.

Die Kammer verbleibt unter Verweis auf das Urteil des BGH vom 2.2.2010 - AZ: VI ZR 91/09 - dabei, dass der Inhalt des von der Beklagten vorprozessual überreichten Prüfberichts ausreichend ist.

Die Behauptung, UPE-​Aufschläge seien regional üblich, ist in dieser Pauschalität einer Beweisaufnahme nicht zugänglich. Dem steht das Verbot der Erhebung von Ausforschungsbeweisen entgegen.

Die Kammer verbleibt zudem unter Bezugnahme auf die im Hinweisbeschluss zitierte Rechtsprechung dabei, dass die im Schadensgutachten in Ansatz gebrachten Kosten für Achseneinstellungsarbeiten – es geht nicht um Achsvermessungskosten – und die Kosten für die Beilackierung einer nicht unfallgeschädigten Tür im Rahmen einer fiktiven Schadensabrechnung nicht erstattungsfähig sind.

Was die geltend gemachte Nutzungsausfallentschädigung anbelangt, wird darauf verwiesen, dass der von der Kammer eingenommene Rechtstandpunkt der obergerichtlichen Rechtsprechung entspricht, und zwar insbesondere auch derjenigen des OLG Hamm.

Der Wert des Streitgegenstands für die Berufungsinstanz wird auf 1.273,68 € (1.192,68 € + 81,- €) festgesetzt.