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OVG Saarlouis Beschluss vom 28.09.2016 - 1 B 273/16 - Entziehung der Fahrerlaubnis nach Amphetaminkonsum

OVG Saarlouis v. 28.09.2016: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Amphetaminkonsum und Wiedererlangung der Fahreignung


Das OVG Saarlouis (Beschluss vom 28.09.2016 - 1 B 273/16) hat entschieden:
  1. Bei einer im Rahmen der toxikologischen Untersuchungen der Blutprobe festgestellten Amphetaminkonzentration von 0,001 mg/l = 1 ng/ml liegen die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis vor. Allein aufgrund des festgestellten Amphetaminkonsums ist gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV von der fehlenden Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen. Die Rechtsfolge tritt unabhängig von der Menge und Häufigkeit der Betäubungsmitteleinnahme, von einer Straßenverkehrsteilnahme im berauschten Zustand und unabhängig davon ein, ob konkrete Ausfallerscheinungen im Sinne von Fahruntüchtigkeit bei dem Betreffenden zu verzeichnen waren.

  2. Dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird dabei dadurch Genüge getan, dass die Bewertungen der FeV durch die entsprechenden Regelungen in der Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur FeV nur im Regelfall gelten. Ausnahmen von der Regelvermutung der Anlage 4 zur FeV sind dann anzuerkennen, wenn in der Person des Betäubungsmittelkonsumenten Besonderheiten bestehen, die darauf schließen lassen, dass seine Fähigkeit, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr sicher, umsichtig und verkehrsgerecht zu führen, sowie sein Vermögen, zwischen dem Konsum von Betäubungsmitteln und der Teilnahme am Straßenverkehr zuverlässig zu trennen, nicht erheblich herabgesetzt sind. Es obliegt aber insoweit dem Betreffenden durch schlüssigen Vortrag diese besonderen Umstände darzulegen.

  3. Selbst wenn der Betroffene in der Zeit nach der der Enziehung der Fahrerlaubnis zugrunde gelegten Untersuchung keine Betäubungsmittel konsumiert hätte, führte dies nicht zur Annahme einer zwischenzeitlichen Wiedererlangung der Fahreignung. Die Anknüpfung der Eignungsbeurteilung an die Einnahme von Betäubungsmittel bedeutet nicht, dass die Einnahme bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens über die Entziehung der Fahrerlaubnis andauern muss. Wer Betäubungsmittel eingenommen hat, gewinnt die Eignung nicht schon mit dem ersten Abstandnehmen von weiterem Konsum zurück. Der Nachweis der (wiedererlangten) Eignung setzt nicht nur eine positive Veränderung der körperlichen Befunde, sondern zudem einen stabilen Einstellungswandel voraus, der es wahrscheinlich macht, dass der Antragsteller auch in Zukunft die nötige Abstinenz einhält. In diesem Zusammenhang ist die in Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV zum Ausdruck kommende generelle Wertung zu berücksichtigen, wonach bei Entgiftung und Entwöhnung von einem früheren Betäubungsmittelkonsum im Regelfall erst nach einjähriger Abstinenz wieder eine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen angenommen werden kann.

Siehe auch Amphetamine (Speed / MDMA) und Drogenabstinenz und Wiedererlangung der Fahrerlaubnis




Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Durch den im Tenor näher bezeichneten Beschluss hat das Verwaltungsgericht den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 23.6.2016, durch den unter Anordnung des Sofortvollzugs die dem Antragsteller erteilte Fahrerlaubnis (der Klassen A und B) zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr entzogen, ihm die Abgabe des Führerscheins binnen einer Frist von drei Tagen nach Zustellung der Verfügung aufgegeben und ihm für den Fall der nicht fristgerechten Abgabe die Verwaltungsvollstreckung im Wege der Ersatzvornahme angedroht sowie eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 100,- Euro zuzüglich Auslagen festgesetzt wurde, mit der Begründung zurückgewiesen, dass der angefochtene Bescheid offensichtlich rechtmäßig sei und der Widerspruch daher keine Aussicht auf Erfolg habe. Die hiergegen in der Beschwerde erhobenen Einwendungen, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass zur Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis liegen vor. Nach den §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 FeV ist demjenigen die Fahrerlaubnis zu entziehen, der sich als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV ist bei der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) davon auszugehen, dass im Regelfall die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr besteht. Aufgrund der im Rahmen der toxikologischen Untersuchungen der Blutprobe des Antragstellers gemäß dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin, Universitätsmedizin Mainz, vom 1.2.2016 festgestellten Amphetaminkonzentration von 0,001 mg/l = 1 ng/ml liegen die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis vor. Allein aufgrund des festgestellten Amphetaminkonsums ist gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV von der fehlenden Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen. Die Rechtsfolge tritt unabhängig von der Menge und Häufigkeit der Betäubungsmitteleinnahme, von einer Straßenverkehrsteilnahme im berauschten Zustand und unabhängig davon ein, ob konkrete Ausfallerscheinungen im Sinne von Fahruntüchtigkeit bei dem Betreffenden zu verzeichnen waren. Dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird dabei dadurch Genüge getan, dass die Bewertungen der FeV durch die entsprechenden Regelungen in der Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur FeV nur im Regelfall gelten. Ausnahmen von der Regelvermutung der Anlage 4 zur FeV sind dann anzuerkennen, wenn in der Person des Betäubungsmittelkonsumenten Besonderheiten bestehen, die darauf schließen lassen, dass seine Fähigkeit, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr sicher, umsichtig und verkehrsgerecht zu führen, sowie sein Vermögen, zwischen dem Konsum von Betäubungsmitteln und der Teilnahme am Straßenverkehr zuverlässig zu trennen, nicht erheblich herabgesetzt sind. Es obliegt aber insoweit dem Betreffenden durch schlüssigen Vortrag diese besonderen Umstände darzulegen
OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 26.6.2009 - 1 B 373/09 -, Juris, Rdnr. 6, und vom 29.5.2009 - 1 A 31/09 -.
Im vorliegenden Fall besteht keine Veranlassung, abweichend vom Regelfall aufgrund von Besonderheiten des Einzelfalls davon auszugehen, dass der Antragsteller ungeachtet des nachgewiesenen Konsums von Amphetamin die Fähigkeit besitzt, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr sicher, umsichtig und verkehrsgerecht zu führen. Seine Argumentation, dass bei ihm lediglich eine geringe Konzentration von Amphetamin von 0,001 mg/l im Serum festgestellt worden sei und sich hieraus keine Probleme für seine Fahrtüchtigkeit ergeben hätten, verfängt aus den dargelegten Gründen bereits im Ansatz nicht, da es allein darauf ankommt, dass überhaupt Amphetamin konsumiert worden ist. Ungeachtet dessen und ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankommt, ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die Blutentnahme nach den Angaben des Antragstellers „ein paar Tage“ nach dem Konsum - gemäß seinen genaueren Angaben bei der Polizei am 25.12.2015 vier bis fünf Tage vorher - entnommen wurde, so dass im Zeitpunkt des Konsums aller Wahrscheinlichkeit eine wesentlich höhere Konzentration vorgelegen hatte. Bei Amphetaminen wird nämlich ca. 90 % der aufgenommenen Droge innerhalb von drei bis vier Tagen ausgeschieden
siehe hierzu http://www.drug-​infopool.de/rauschmittel/am-​phetamine.html; http://www.grossesblutbild.de/schnell-​amphetamine-​abbauen.html; https://drugscouts.de/de/page/nachweiszeiten.
Nicht gefolgt werden kann auch der weiteren Argumentation des Antragstellers, es liege auch deshalb ein atypischer Fall vor, weil die Einnahme des Rauschgifts nicht auf einer von seinem Willen getragenen Handlung beruht habe. Hierzu hat der Antragsteller in seiner (nicht datierten) Eidesstattlichen Versicherung (Bl. 20 der Gerichtsakten) näher ausgeführt, dass ihm ein paar Tage vor dem Antreffzeitpunkt auf einer Party eine Prise Amphetamin angeboten worden sei, die er aus grundsätzlichen Erwägungen abgelehnt habe. Daraufhin sei ihm die Line bzw. ein Teil hiervon unter die Nase gerieben worden, wobei er habe probieren sollen. Abgewaschen habe er diese nicht, vielmehr habe er mit Sicherheit durch die normale Atmung einen Teil des Amphetamins eingesogen. Es sei aber nur ein geringer Teil dessen gewesen, der ihm angeboten worden sei.

Diese Ausführungen des Antragstellers rechtfertigen nach den im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren bestehenden eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten nicht die Annahme eines vom Regelfall abweichenden Sachverhaltes. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Angaben des Antragstellers zu Zeit, Ort und handelnden Personen äußerst unsubstantiiert geblieben sind. Zeugen, die diesen Vorfall bestätigen können, sind nicht angegeben. Auch erscheint es in der Sache fragwürdig, dass dem Antragsteller das Amphetamin quasi unter Zwang verabreicht worden sei und er durch das bloße Einatmen eines geringen Teils des Amphetamins angesichts der dargelegten Abbauzeiten so viel Rauschgift konsumiert haben soll, dass noch Tage später in der Blutentnahme eine Konzentration von 1 ng/ml festgestellt werden konnte. Abgesehen davon weicht die im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren gegebene Schilderung des Sachverhalts deutlich von seinen schriftlich niedergelegten Erklärungen ab, die er am 25.12.2015 gegenüber den Polizeibeamten der Polizeiinspektion Zell abgegeben und eigenhändig unterzeichnet hat. Danach habe ihm vor vier bis fünf Tagen auf einer Party ein Freund Amphetamin angeboten, er habe daraufhin eine geringe Menge nasal konsumiert, das sei das erste Mal gewesen, dass er Amphetamin probiert habe. Diese Schilderung lässt sich schwerlich mit der im vorliegenden Eilverfahren vorgetragenen Version in Einklang bringen, dass ihm das Rauschgift gegen seinen erklärten Willen verabreicht worden sei. Von daher kann dem Antragsteller die im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren vorgetragene Darstellung über die Umstände des Konsums des Amphetamins nach dem derzeitigem Erkenntnisstand nicht abgenommen werden.

Ohne Erfolg weist der Antragsteller auch auf zwischenzeitliche Laboruntersuchungen vom 10.5.2016 und 16.6.2016 hin, bei denen keine entsprechenden Drogenbefunde aufgetreten seien. Selbst wenn der Antragsteller in der Zeit nach der der streitigen Verfügung zugrunde gelegten Untersuchung keine Betäubungsmittel konsumiert hätte, führte dies nicht zur Annahme einer zwischenzeitlichen Wiedererlangung der Fahreignung. Die Anknüpfung der Eignungsbeurteilung an die Einnahme von Betäubungsmittel bedeutet nicht, dass die Einnahme bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens über die Entziehung der Fahrerlaubnis andauern muss. Wer Betäubungsmittel eingenommen hat, gewinnt die Eignung nicht schon mit dem ersten Abstandnehmen von weiterem Konsum zurück. Der Nachweis der (wiedererlangten) Eignung setzt nicht nur eine positive Veränderung der körperlichen Befunde, sondern zudem einen stabilen Einstellungswandel voraus, der es wahrscheinlich macht, dass der Antragsteller auch in Zukunft die nötige Abstinenz einhält. In diesem Zusammenhang ist die in Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV zum Ausdruck kommende generelle Wertung zu berücksichtigen, wonach bei Entgiftung und Entwöhnung von einem früheren Betäubungsmittelkonsum im Regelfall erst nach einjähriger Abstinenz wieder eine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen angenommen werden kann. Ausgehend hiervon konnte der Antragsgegner im Zeitpunkt seiner Entscheidung und kann er auch derzeit noch von einer Fortdauer der fehlenden Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgehen
OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.6.2009, wie vor Rdnr. 9.
Aber selbst wenn ungeachtet der aufgezeigten Mängel der an Eides Statt versicherten Angaben für den Antragsteller günstigstenfalls von einem offenen Ausgang des Hauptsacheverfahrens ausgegangen würde, führte dies nicht zur Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. Angesichts der hohen Bedeutung der Sicherheit des Straßenverkehrs und der erheblichen Gefahren, die von einem möglicherweise drogenbedingt fahrungeeigneten Kraftfahrzeugführer ausgehen, muss es bei der Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung bleiben, bis im Hauptsacheverfahren die näheren Umstände des Konsums des Amphetamins geklärt worden sind.

Bleibt es demnach beim Sofortvollzug der Entziehung der Fahrerlaubnis, ist in Bezug auf die im Bescheid des Antraggegners vom 23.6.2016 angeordneten Nebenentscheidungen für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs kein Raum.

Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen in den Nrn 1.5, 46.1 und 46.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.