Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

VerfGH Berlin Beschluss vom 28.09.2016 - 135/15 - Verletzung rechtlichen Gehörs durch Nichterteilung eines rechtlichen Hinweises nach § 139 Abs. 2 Satz 2 ZPO

VerfGH Berlin v. 28.09.2016: Verletzung rechtlichen Gehörs durch Nichterteilung eines rechtlichen Hinweises nach § 139 Abs. 2 Satz 2 ZPO zur Höhe der Sachverständigenkosten


Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin (Beschluss vom 28.09.2016 - 135/15) hat entschieden:
Gehen beide Parteien eines Zivilrechtsstreites übereinstimmend davon aus, dass die Kosten eines Sachverständigengutachtens zur Ermittlung der Reparaturkosten nach einem Verkehrsunfall erstattungsfähig sind, ist das Gericht, will es davon abweichen, verfassungsrechtlich zur Erteilung eines rechtlichen Hinweises verpflichtet.


Siehe auch Sachverständigenkosten im Verkehrsrecht und Rechtliches Gehör


Gründe:

I.

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen ein Urteil des Amtsgerichts Mitte, mit dem ihre Klage in einer Verkehrsunfallsache teilweise abgewiesen wurde.

Der Sohn der Beschwerdeführerin und die Beteiligte zu 2 waren in einen Verkehrsunfall verwickelt. Infolge dessen wurde das Fahrzeug der Beschwerdeführerin beschädigt. Die Beschwerdeführerin holte ein vorgerichtliches Sachverständigengutachten ein, das die Reparaturkosten mit 513,95 Euro netto (611,60 Euro brutto) bezifferte sowie einen Wiederbeschaffungswert von 1.175 Euro und einen Restwert von 500 Euro auswies. Der Gutachter führte aus, der Schaden liege zwar „unterhalb der Bagatellschaden-​Grenze von 750 Euro brutto“, die Notwendigkeit für die Anfertigung eines Sachverständigengutachtens sei dennoch gegeben gewesen, weil aufgrund des Fahrzeugalters die Möglichkeit eines wirtschaftlichen Totalschadens bestanden habe. Die Kosten des Sachverständigengutachtens beliefen sich auf 292,00 Euro. Diese Kosten sowie weitere Schadenspositionen machte die Beschwerdeführerin außergerichtlich bei der Beteiligten zu 3 geltend, die eine Schadensregulierung zu 50% vornahm, eine weitergehende Haftung aufgrund eines von ihr angenommenen Mitverschuldens des Fahrzeugführers jedoch ablehnte. Daraufhin reichte die Beschwerdeführerin Klage beim Amtsgericht Mitte über einen Betrag von 415,47 Euro ein, um eine volle Schadensregulierung zu erreichen. Die Beteiligten zu 2 und 3 wendeten sich in ihrer Klageerwiderung nicht nur gegen eine volle Haftung dem Grunde nach, sondern auch gegen von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Rechtsanwaltskosten sowie die Höhe der zu ersetzenden Kostenpauschale. Gegen die Gutachtenkosten wurden keine Einwendungen geltend gemacht. Ausdrücklich erklärten die Beklagten zu 2 und 3: „Die Höhe des Fahrzeugschadens wird derzeit nicht angegangen. Die Schadenspositionen entsprechen der Regulierung der Beklagten zu 2.“

Im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 20. April 2015 wies das Gericht die Klage hinsichtlich der Gutachtenkosten ab, weil auf Seiten der Beschwerdeführerin nur ein Bagatellschaden vorliege, bei dem ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch auf die Einholung eines kostenintensiven Sachverständigengutachtens verzichtet und stattdessen nur einen Kostenvoranschlag eingeholt hätte. Zu keinem Zeitpunkt hatte das Gericht die Parteien auf diese Rechtsansicht hingewiesen. Die Berufung gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.

Die Beschwerdeführerin erhob Anhörungsrüge, mit der sie geltend machte, das Amtsgericht hätte auf die seiner Ansicht nach fehlende Erstattungsfähigkeit der Gutachterkosten hinweisen müssen. Mit Beschluss vom 26. Mai 2015 wies das Amtsgericht die Anhörungsrüge zurück. Die Klage sei bezüglich der Gutachtenkosten unschlüssig gewesen, da bei Bagatellschäden von unter 750 Euro nach ständiger Rechtsprechung die Einholung eines Sachverständigengutachtens unwirtschaftlich sei. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführerin die 750-​Euro-​Grenze auch wegen der entsprechenden Passage des Sachverständigengutachtens bereits bekannt gewesen, so dass es eines richterlichen Hinweises nicht mehr bedurft habe.

Am 28. Juli 2015 hat die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie rügt die Verletzung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB - wegen des unterbliebenen gerichtlichen Hinweises, des Willkürverbots aus Art. 10 Abs. 1 VvB wegen Missachtung der Vorschrift des § 139 Abs. 2 Satz 2 ZPO sowie des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 15 Abs. 4 VvB.

Die Beteiligten haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.


II.

Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist begründet.

1. Das Urteil des Amtsgerichts Mitte vom 20. April 2015 - 109 C 3373/13 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf rechtliches Gehör (Art. 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB).

a) Der in Art. 15 Abs. 1 VvB enthaltene, mit Art. 103 Abs. 1 GG inhaltsgleiche Anspruch auf rechtliches Gehör garantiert den Beteiligten an einem gerichtlichen Verfahren, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt und zur Rechtslage vor Erlass der Entscheidung zu äußern (Beschluss vom 13. August 2013 - VerfGH 62/12 -, wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-​brandenburg.de, Rn. 16; st. Rspr.). Es soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben (Beschluss vom 15. Januar 2014 - VerfGH 179/12 - Rn. 8; st. Rspr.). Art. 15 Abs. 1 VvB verlangt zwar grundsätzlich nicht, dass das Gericht vor der Entscheidung auf seine Würdigung des Sachverhalts und seine Rechtsauffassung hinweist. Anderes gilt aber dann, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte (Beschlüsse vom 20. August 2008 - VerfGH 204/04, 204 A/04 - Rn. 54 und vom 6. August 2013 - VerfGH 147/12 - Rn. 26 m. w. N.; st. Rspr.). Ob eine Überraschungsentscheidung anzunehmen ist, richtet sich danach, was den Beteiligten in einer konkreten prozessualen Situation billigerweise an Vorausschau zugemutet werden konnte (Beschluss vom 31. Mai 2013 - VerfGH 22/12 - Rn. 9 m. w. N.).

b) Diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben ist das Amtsgericht nicht gerecht geworden. Hinsichtlich der Entscheidung über die fehlende Erstattungsfähigkeit der Gutachtenkosten stellt sich das Urteil vom 20. April 2015 als Überraschungsentscheidung dar. Ohne einen Hinweis des Gerichts nach § 139 Abs. 2 Satz 2 ZPO musste die Beschwerdeführerin nicht damit rechnen, dass dieses allein aufgrund der Höhe der angenommenen Reparaturkosten von einer Nichterforderlichkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens ausgehen würde. Denn die Parteien des Zivilrechtsstreits gingen übereinstimmend davon aus, dass die Gutachtenkosten im vorliegenden Fall erstattungsfähig sind. Demzufolge glich die Beteiligte zu 3 vorgerichtlich die Hälfte der Gutachterkosten aus und nahm die fünfzigprozentige Kürzung allein aufgrund eines angenommenen Unfallmitverschuldens seitens des Sohnes der Beschwerdeführerin vor. In der Klageerwiderung wendete sie sich dann nur gegen von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Rechtsanwaltsgebühren und machte bezüglich der Kostenpauschale eine Überregulierung geltend, nicht jedoch bezüglich des ebenfalls bereits erfolgten hälftigen Ausgleichs der Gutachtenkosten. Schon deshalb ist davon auszugehen, dass sie diesen Teil der Regulierung weiterhin gegen sich gelten lassen wollte.

Von der ihm obliegenden Hinweisverpflichtung war das Amtsgericht weder durch die von ihm zitierte Rechtsprechung zur 750-​Euro-​Grenze noch durch den in dem Sachverständigengutachten erfolgten Hinweis auf diese Grenze noch aufgrund der von ihm angenommenen Unschlüssigkeit der Klage entbunden.

Die Beschwerdeführerin musste als gewissenhafte und kundige Prozessteilnehmerin nicht von der Geltung einer starren 750-​Euro-​Grenze ausgehen. Bereits der Grenzwert von 750 Euro ist keineswegs allgemein anerkannt. Die entsprechenden Annahmen der Gerichte bewegen sich vielmehr in einem Rahmen von 500 - 1000 Euro (vgl. Oetker, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2016, § 249 Rn. 398). Der Bundesgerichtshof ging in einem Urteil vom 30. November 2004 - VI ZR 365/03 - lediglich davon aus, dass die Verneinung eines Bagatellschadens bei einem Betrag von über 715 Euro revisionsrechtlich nicht zu beanstanden sei (juris Rn. 19). Zudem wird aktuell in Rechtsprechung und Literatur auch ausdrücklich die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Ansicht vertreten, dass die Erforderlichkeit einer Gutachtenerstellung nicht allein vom bloßen Reparaturwert abhänge, sondern auch bei einem im Raum stehenden wirtschaftlichen Totalschaden anzunehmen sei (vgl. LG Darmstadt, Urteil vom 5. Juli 2013 - 6 S 34/13 -, juris Rn. 18 ff.; Oetker a. a. O.).

Die Einschätzung eines vorprozessual tätigen Sachverständigen vermag einen gerichtlichen Hinweis nach § 139 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht zu ersetzen, weil ihm die Rechtsprechungsautorität eines Gerichts fehlt.

Soweit das Amtsgericht in seinem die Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss vom 26. Mai 2015 schließlich darauf verweist, dass die Klage bezüglich der Gutachtenkosten unschlüssig gewesen sei, kommt es darauf nicht an, weil die Schlüssigkeit keine Voraussetzung für die Erteilung eines rechtlichen Hinweises nach § 139 ZPO ist, sondern im Gegenteil ein solcher gerade bei Unschlüssigkeit der Klage erforderlich ist (vgl. Greger, in: Zöller, ZPO, 31. Auflage 2016, vor § 253 Rn. 23).

2. Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs kann nur dann Erfolg haben, wenn die angegriffene Entscheidung auf einem Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 VvB beruht, d. h. wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Gehörsgewährung das Gericht zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts oder in einem wesentlichen Punkt zu einer anderen Würdigung veranlasst und letztlich zu einer anderen, ihm günstigeren Entscheidung geführt hätte (Beschluss vom 14. November 2012 - VerfGH 127/10 - Rn. 22 m. w. N.; st. Rspr.).

Das ist hier der Fall. Denn auf die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin setzt sich das Amtsgericht nicht mit deren Argumentation zur Erforderlichkeit der Gutachteneinholung bei möglichem wirtschaftlichem Totalschaden auseinander. Es erscheint damit keinesfalls ausgeschlossen, dass das Gericht bei Berücksichtigung dieses Vortrags dazu gekommen wäre, der Beschwerdeführerin die Gutachtenkosten zuzubilligen.

Auf die weiteren geltend gemachten Grundrechtsverletzungen kommt es danach nicht mehr an.

III.

Das Urteil des Amtsgerichts Mitte vom 20. April 2015 wird nach § 54 Abs. 3 Halbsatz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - aufgehoben. Die Sache wird gem. § 54 Abs. 3 Halbsatz 2 VerfGHG an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Damit ist der Beschluss des Amtsgerichts Mitte vom 26. Mai 2015, mit dem die Anhörungsrüge zurückgewiesen wurde, gegenstandslos.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.

Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.