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Das Gutachten eines Sachverständigen darf nicht zwingend deswegen nicht berücksichtigt werden, weil der angeforderte Auslagenvorschuss nicht eingezahlt worden war. Denn der fruchtlose Ablauf der nach §§ 402, 379 ZPO bestimmten Frist zur Einzahlung des Auslagenvorschusses hat nicht grundsätzlich zur Folge, dass das Beweismittel nicht mehr genutzt werden kann; allerdings kann eine Zurückweisung gem. § 296 Abs. 2 ZPO in Betracht kommen. Ohne eine derartige Entscheidung ist die Nichtberücksichtigung verfahrensfehlerhaft.
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