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Landgericht Krefeld Urteil vom 12.05.2016 - 3 O 367/15 - Kollision zwischen einem linksabbiegenden Radfahrer und einem geradeausfahrenden Motorrad

LG Krefeld v. 12.05.2016: Anscheinsbeweis bei Kollision zwischen einem linksabbiegenden Radfahrer und einem geradeausfahrenden Motorrad


Das Landgericht Krefeld (Urteil vom 12.05.2016 - 3 O 367/15) hat entschieden:
Gegen einen Linksabbieger spricht im Falle eines Verkehrsunfalls mit einem Geradeausfahrer der Beweis des ersten Anscheins, dass er den Verkehrsunfall allein verschuldet hat. Dies ist dar Fall, wenn ein Motorradfahrer in unmittelbarem zeitlichem und räumlichem Zusammenhang mit der Kollision mit einem linksabbiegenden Radfahrer ein gegenüberliegendes Tankstellengelände verlassen hat und nicht feststeht, dass er für den Radfahrer bei Beginn des Abbiegevorgangs bereits als entgegenkommender Fahrer erkennbar war oder ob er sich zu dieser Zeit noch auf dem Tankstellengelände befand.


Siehe auch Unfälle mit Kradbeteiligung - Motorradunfälle und Anscheinsbeweis gegen Linksabbieger


Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von den Beklagten als Gesamtschuldnern Schadenersatz und Feststellung wegen eines Verkehrsunfalls, der sich am 17.11.2013 in Krefeld auf der O S-​straße ereignete.

Der Zeuge T, dessen Berufsgenossenschaft die Klägerin ist, befuhr am 17.11.2013 mit seinem Fahrrad in Krefeld den entlang der O S-​straße verlaufenden Radweg aus Richtung E C-​straße kommend in Richtung Westen. Er beabsichtigte, nach links in die Straße B S-​straße abzubiegen und verließ den Radweg. Auf Höhe der Kreuzung der O S-​straße mit der Straße B S-​straße sind die Fahrbahnen der O S-​straße durch eine Verkehrsinsel und eine durch Fahrbahnmarkierungen abgetrennte Freifläche getrennt. Der Zeuge T überquerte die aus seiner Sicht rechte Fahrspur der O S-​straße und fuhr auf die Freifläche. Auf der linken Fahrspur der O S-​straße kam es sodann zum Zusammenstoß mit dem vom Beklagten zu 1) geführten Motorrad mit dem amtlichen Kennzeichen 00-​00 0, welches bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist. Der Beklagte zu 1) hatte zuvor das gegenüberliegende Tankstellengelände verlassen. Bei der Kollision wurden sowohl der Zeuge S als auch der Beklagte zu 1) erheblich verletzt. Der Zeuge T brach sich das Schlüsselbein und das Kahnbein und musste operiert werden. Die Klägerin übernahm für die Behandlungen des Zeugen die Heilbehandlungskosten in der geltend gemachten Höhe. Das in der Schulter des Zeugen eingebrachte Osteosynthesematerial muss zu einem späteren Zeitpunkt wieder entfernt werden. Zudem ist aufgrund der Kahnbeinfraktur mit der Ausbildung einer Arthrose zu rechnen.

Die Klägerin meldete vorgerichtlich ihre Ansprüche bei der Beklagten zu 2) an. Diese lehnte mit Schreiben vom 19.03.2014 (Bl. 9 d. A.) eine Ersatzpflicht ab, da der Unfall durch eine Vorfahrtverletzung des Zeugen T verursacht worden sei.

Die Klägerin hat mit der Klage ursprünglich die Zahlung eines Betrages von 11.800,97 Euro nebst Zinsen sowie Feststellung beantragt. Mit Schriftsatz vom 09.03.2016 (Bl. 52 d. A.) hat sie die Klage in Höhe von 48,31 Euro zurückgenommen.

Sie beantragt nunmehr,
  1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie 11.752,66 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 11.03.2014 zu zahlen,

  2. estzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet seien, der Klägerin zu 100 % alle auf sie übergegangenen Aufwendungen zu ersetzen, die erforderlich sind, um die Verletzungen des Herrn K T aus Anlass des Unfalls vom 17.11.2013 zu behandeln und zu entschädigen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, der Unfall sei allein auf ein sorgfaltswidriges Verhalten des Zeugen T zurückzuführen. Dessen Fahrrad habe keine ordnungsgemäße Beleuchtung gehabt. Des Weiteren habe der Zeuge dem als Geradeausfahrer bevorrechtigten Beklagten zu 1) die Vorfahrt genommen, da er diesen übersehen habe. Ein weiterer Verstoß liege darin, dass der Zeuge den Radweg verlassen und es in der Folge zur Kollision gekommen sei.

Das Gericht hat den Beklagten zu 1) persönlich angehört sowie Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen K T und B L. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 29.03.2016 (Bl. 104 ff. d. A.) Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

I. Die zulässige Klage hat weit überwiegend Erfolg. Lediglich in Bezug auf den Zinsanspruch unterliegt sie teilweise der Abweisung.

1. Die Klägerin hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Zahlung von 11.752,66 Euro aus §§ 7 Abs. 1, 11 StVG, § 249 BGB, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 1 PflVG i.V.m. § 116 Abs. 1 SGB X.

a. Dem Zeugen T stand gegen die Beklagten als Gesamtschuldner der genannte Schadensersatzanspruch zu, welcher nach § 116 Abs. 1 SGB X auf die Klägerin übergegangen ist, soweit sie die Heilbehandlungskosten für den Zeugen T übernommen hat.

b. Der haftungsbegründende Tatbestand des § 7 Abs. 1 StVG ist erfüllt. Der Beklagte zu 1) haftet als Halter des unfallbeteiligten Motorrads für die bei dessen Betrieb entstandenen Körperverletzungen des Zeugen T.

Für eine Abwägung der Verursachungsbeiträge des Zeugen T und des Beklagten zu 1) nach § 17 Abs. 2 und Abs. 1 StVG ist kein Raum, da an dem Unfall lediglich ein Kraftfahrzeug, nämlich das Motorrad des Beklagten zu 1), beteiligt gewesen ist. Der Zeuge T war Radfahrer.

c. Die von der Klägerin im Einzelnen substantiiert dargelegten Heilbehandlungskosten und weiteren unfallbedingten Leistungen sind nach §§ 11 StVG, 249 BGB ersatzfähig. Die Beklagten haben, nachdem die Klägerin ihre Aufwendungen im Einzelnen mit Belegen und Rechnungen dargetan hat, nicht substantiiert bestritten, auch nicht im nachgelassenen Schriftsatz vom 27.04.2016. Soweit die Beklagten einwenden, die Klägerin müsse von dem gewährten Verletzengeld ersparte berufsbedingte Aufwendungen in Abzug bringen, folgt das Gericht dem nicht. Denn es fehlt bereits Vortrag dazu, welche berufsbedingten Aufwendungen der Zeuge T konkret erspart haben soll. Sofern es um ersparte Benzin- oder sonstige Fahrtkosten geht, fehlt eine Darlegung, dass der Zeuge den Arbeitsweg per Pkw oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegt. Unstreitig ist es zu dem gegenständlichen Unfall, an welchem der Zeuge als Fahrradfahrer beteiligt war, auf dem Rückweg des Zeugen T von der Arbeit gekommen. Soweit die Beklagten pauschal auf Verpflegungsmehrkosten und Kosten für Arbeitskleidung verweisen, sind diese ebenfalls nicht substantiiert dargelegt. Dass der Zeuge während der Arbeit spezielle Kleidung trägt, ist weder ersichtlich noch vorgetragen.

d. Die Beklagten vermochten schließlich ein unfallursächliches Mitverschulden des Zeugen T im Sinne des § 9 StVG i.V.m. § 254 BGB nicht nachzuweisen. Da § 17 StVG im Streitfall unanwendbar ist (vgl. oben), kommt eine (Mit-​)haftung eines Radfahrers nur bei einem feststehenden oder im Wege des Anscheinsbeweises vermuteten Verschulden in Betracht.

Zur Überzeugung des Gerichts steht nicht fest, dass der Zeuge T einen Verkehrsverstoß begangen hat.

Sofern die Beklagten darauf abstellen, dass das Fahrrad des Zeugen T keine ordnungsgemäße Beleuchtung aufgewiesen habe, sind sie beweisfällig geblieben, da sie Beweis hierfür nicht angeboten haben. Des Weiteren greift der Verweis auf § 10 StVO nach Auffassung des Gerichts nicht durch. Zwar hat der Zeuge T den an der O S-​straße verlaufenden Radweg verlassen, um die Straße zu überqueren. Die Kollision ereignete sich indes beim Überqueren der aus Sicht des Zeugen linken Fahrbahnhälfte und nicht auf der rechten Fahrbahnhälfte, auf welche der Zeuge nach Verlassen des Radweges gefahren ist. Das Risiko, welches mit dem Verlassen des Radweges einhergeht, hat sich somit in der Kollision nicht verwirklicht. Dies gilt umso mehr, als schon nicht feststeht und die Beklagten auch nicht nachgewiesen haben, dass zu der Zeit, als der Zeuge T den Radweg verlassen hat, der Beklagte zu 1) sich bereits auf der O S-​straße befand.

Ohne Erfolg berufen sich die Beklagten ferner auf eine Vorfahrtverletzung des Zeugen T gemäß § 9 Abs. 3 StVO. Gemäß dieser Vorschrift muss derjenige, der abbiegen will, entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen. Dabei wird in der Rechtsprechung angenommen, dass gegen einen Linksabbieger im Falle eines Verkehrsunfalls mit einem Geradeausfahrer der Beweis des ersten Anscheins spricht, dass er den Verkehrsunfall allein verschuldet hat. Bei einem solchen Begegnungszusammenstoß trifft den Linksabbieger daher in der Regel die volle Haftung, da er seiner Wartepflicht gemäß § 9 Abs. 3 StVO nicht genügt hat (vgl. BGH, Urteil v. 07.02.2012, VI ZR 133/11, NJW 2012, 1953). Die Annahme eines Anscheinsbeweises ist aber nur bei typischen Geschehensabläufen, bei welchen nach der Erfahrung regelmäßig von einem bestimmten Ereignis auf eine bestimmte Folge geschlossen werden und umgekehrt von einem bestimmten Ergebnis auf einen bestimmten zugrundeliegenden Ablauf geschlossen werden kann, gerechtfertigt. Entkräftet wird der Anscheinsbeweis daher durch unstreitige oder erwiesene Tatsachen, die einen atypischen Verlauf möglich gemacht haben können. Nach diesen Grundsätzen scheidet die Annahme eines Beweises des ersten Anscheins gegen den Zeugen T aus, da bereits nach dem unstreitigen Vortrag ein solcher atypischer Geschehensablauf vorlag. Denn der Beklagte zu 1) hat in unmittelbarem zeitlichem und räumlichem Zusammenhang mit der Kollision das gegenüberliegende Tankstellengelände verlassen. Dabei ist unerheblich, ob der Beklagte zu 1) von der Ausfahrt bis zum Kollisionsort eine Strecke von 15 oder 20 Meter zurückgelegt hat. Entscheidend ist, dass bereits nicht feststeht und die Beklagten auch nicht nachgewiesen haben, dass der Beklagte zu 1) für den Zeugen T bei Beginn des Abbiegevorgangs bereits als entgegenkommender Fahrer erkennbar war oder ob sich dieser zu dieser Zeit noch auf dem Tankstellengelände befand. Für letzteres spricht nicht zuletzt die Aussage der Zeugin L, welche glaubhaft bekundet hat, der Beklagte zu 1) habe das Tankstellengelände nach ihrem Empfinden mit überhöhter Geschwindigkeit verlassen. Es lag damit keine typische Kollisionssituation mit einem Geradeausfahrer vor.

Sonstige Versäumnisse oder Verkehrsverstöße des Zeugen T sind weder ersichtlich noch nachgewiesen. Soweit sich die Beklagten nach der Beweisaufnahme zusätzlich darauf stützen, dass der Zeuge beim Abbiegen nicht nach vorne geschaut, sondern auf die Schlaglöcher in der Fahrbahndecke geachtet habe, ist dies ebenfalls unbehelflich. Denn der Zeuge hat darüber hinaus in sich schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei bekundet, sich vor sowie zu Beginn des Abbiegevorgangs vergewissert zu haben, dass kein Gegenverkehr kommt. Er habe insbesondere auf die Tankstelle geachtet, da dort viel los gewesen sei. Erst als er sich schon quer auf der O S-​straße befunden habe, habe er den Blick nach vorne gerichtet. Zum anderen bleibt - wie oben ausgeführt - die zu Lasten der Beklagten gehende Unklarheit, ob der Beklagte zu 1) zu Beginn des Abbiegevorgangs für den Zeugen T überhaupt schon als Gegenverkehr erkennbar war.

2. Die Klägerin hat des Weiteren Anspruch auf die begehrte Feststellung, da unstreitig aufgrund der Verletzungen des Zeugen T die Möglichkeit besteht, dass Folgebehandlungen erforderlich werden und Folgeschäden eintreten.

3. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB, da sich die Beklagten seit dem 19.03.2014 im Verzug befinden. Denn mit Schreiben vom selben Tag haben sie ihre Haftung ernsthaft und endgültig verweigert. Dass sich die Beklagten bereits seit dem 11.03.2014 im Verzug befinden, hat die Klägerin nicht schlüssig dargelegt.

Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung aufgrund des nachgelassenen Schriftsatzes der Beklagten vom 27.04.2016 und des nicht nachgelassenen Schriftsatzes der Klägerin vom 29.04.2016 war nicht geboten, da sie keine andere Entscheidung rechtfertigen.

II.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3, 709 S. 1 und 2 ZPO. Die Zuvielforderung der Klägerin war geringfügig und hat keine höheren Kosten veranlasst. Gleiches gilt für den zurückgenommenen Teil der Klageforderung.

Der Streitwert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.