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OLG Koblenz Urteil vom 18.04.2016 - 12 U 996/15 - Keine Altersbegrenzung beim Haushaltsführungsschaden

OLG Koblenz v. 18.04.2016: Keine Altersbegrenzung beim Haushaltsführungsschaden


Das OLG Koblenz (Urteil vom 18.04.2016 - 12 U 996/15) hat entschieden:
Im Rahmen der Zuerkennung eines Haushaltsführungsschadens ist es nicht gerechtfertigt, diesen auf das 75. Lebensjahr zu begrenzen.


Siehe auch Ansprüche wegen des Entgangs der Fähigkeit, den Haushalt zu führen - Haushaltsführungsschaden und Feststellungsinteresse - Feststellungsklage - Zukunftsschaden


Gründe:

Die Berufung der Klägerin ist erfolgreich.

Mit ihrer Berufung wendet sich die Klägerin (ausschließlich) gegen die Begrenzung der unter Ziff. 2 des Urteils vom 11.08.2015 ausgeurteilten Rente bis zur Vollendung des 75. Lebensjahres.

Nach der Überzeugung des Senats ist es im Rahmen der Zuerkennung eines Haushaltsführungsschadens nicht gerechtfertigt, diesen auf das 75. Lebensjahr zu begrenzen. Angesichts der als allgemein bekannt zu unterstellenden Tatsache, dass die Lebenserwartung der Bevölkerung und deren Selbständigkeit im Alter fortgehend steigt (entsprechende statistische Nachweise unter anderem: Gräfenstein/Deller, zfs 2014, 69), muss nach der Überzeugung des Senats davon ausgegangen werden, dass die überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Klägerin ohne das Schadensereignis wie die weit überwiegende Zahl der Bevölkerung den Haushalt auch nach dem 75. Lebensjahr noch selbständig führen wird. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn ganz konkret in der Person der Klägerin Umstände erkennbar wären, die dazu führen würden, die überwiegende Wahrscheinlichkeit dieses Verlaufs in Zweifel zu ziehen. Solche Umstände sind aber weder von der Beklagtenseite vorgetragen worden, noch für den Senat ersichtlich.

Der Klägerin war damit die Rente "unbefristet" zuzuerkennen.

Im Übrigen nimmt der Senat vollumfänglich Bezug auf die Ausführungen des Landgerichts in dem Urteil vom 11.04.2015.

Die ausgeurteilte Zinsforderung rechtfertigt sich aus §§ 291, 288 BGB.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 9.858,24 € festgesetzt.