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OLG Stuttgart Beschluss vom 03.08.2016 - 4 U 106/16 - Haftung des Fahrzeughalters im Verhältnis zum Fahrer in Bezug auf einen verletzten Dritten

OLG Stuttgart v. 03.08.2016: Haftung des Fahrzeughalters im Verhältnis zum Fahrer in Bezug auf einen verletzten Dritten


Das OLG Stuttgart (Beschluss vom 03.08.2016 - 4 U 106/16) hat entschieden:
Erschöpft sich der Mitverursachungsanteil des Fahrzeughalters allein darin, dass er das Fahrzeug einem Fahrer überlässt, mit dem dieser eine Körperverletzung eines Mitfahrers verschuldet, so kommt eine Haftung des Halters im Verhältnis zum Fahrer nicht in Betracht.


Siehe auch Haftung des Fahrzeughalters / Gefährdungshaftung und Haftung des Fahrzeugführers


Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten Ziffer 1 als Halter und die Beklagte Ziffer 2 als Haftpflichtversicherin eines PKW auf Schadensersatz aus übergegangenem Recht auf Grund eines Verkehrsunfalles in Anspruch, der sich am 15.7.2011 ereignete und den die Fahrzeugführerin des PKW durch einfach fahrlässiges Verhalten verschuldete. Sie kam in einer Rechtskurve von der Fahrbahn ab, der PKW fuhr eine Böschung hinab, kippte auf die Seite und stieß gegen zwei Bäume. Die Fahrzeugführerin sowie drei weitere im Fahrzeug befindliche und durch den Unfall verletzte Mitfahrerinnen befanden sich auf einer vom gemeinsamen Lehrer veranlassten Fahrt im Rahmen eines Klassenausflugs. Die Klägerin kam für die Heilbehandlungskosten der Mitfahrerinnen in Höhe von 15.578,37 € auf. Die Hälfte davon macht sie gegen die Beklagten geltend. Sie hat die Meinung vertreten, dass im Innenverhältnis der Fahrerin und des Halters jede Seite zur Hälfte auf Ersatz der Aufwendungen hafte, was trotz des durch die Regelungen in §§ 104 Abs. 1 Satz 1, 106 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1 Nr. 8 b) SGB VII gestörten Gesamtschuldverhältnisses nicht dazu führe, dass der Haftungsanteil der Beklagten gänzlich entfalle. Die Klägerin hat sich schon in erster Instanz zur Begründung ihrer Rechtsansicht auf Entscheidungen des 8. Zivilsenats des OLG Stuttgart (vom 6.10.2009, 8 U 14/09) und des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 1.12.1981 (NJW 1982, 1042f) gestützt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass zwischen dem hier zu beurteilenden Sachverhalt und den den Entscheidungen des 8. Zivilsenats des OLG Stuttgart und des VI. Zivilsenats des BGH zugrunde liegenden Sachverhalten erhebliche, eine andere Entscheidung rechtfertigende Unterschiede lägen. Hier erschöpfe sich der Mitverursachungsanteil des Beklagten Ziffer 1 als Halter allein in der Zurverfügungstellung des PKW an die Fahrzeugführerin, weshalb letztlich ein Haftungsanteil des Beklagten Ziffer 1 nicht mehr in Betracht komme. Das Landgericht hat sich zur weiteren Begründung seiner Entscheidung auf eine Entscheidung des OLG Saarbrücken vom 19.12.2000 (OLGR Saarbrücken 2001, 172 ff) zu einem vergleichbaren Sachverhalt sowie eine Entscheidung des BGH vom 30.5.1972 (VI ZR 38/71, NJW 1972, 1415) bezogen. Aus letzterer folge, dass der Fahrzeughalter dem Fahrzeugführer nicht für die Betriebsgefahr des Fahrzeugs einzustehen habe, was dazu führe, dass der aus Verschulden gegenüber einem Dritten haftende Fahrzeugführer im Innenverhältnis zum Fahrzeughalter allein hafte.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung und macht geltend, dass die vom Landgericht herangezogene Entscheidung des BGH vom 30.5.1972 einen nicht vergleichbaren Sachverhalt betreffe; während es in jenem Fall um Ansprüche einer Halterin ging, die in dem vom beklagten Fahrer geführten Fahrzeug saß und durch einen von diesem verschuldeten Unfall verletzt wurde, stehe hier ein Anspruch außenstehender Dritter zur Beurteilung. Die Ansicht des Landgerichts führe zu einer nicht gerechtfertigten Anwendung des § 8 StVG auf Ansprüche Dritter, die von dieser Vorschrift gar nicht erfasst seien. Es müsse also bei der Regel bleiben, dass die Betriebsgefahr gegenüber einer einfachen Fahrlässigkeit nicht vollständig zurücktrete. Das bereits in erster Instanz vorgelegte und zitierte Urteil des OLG Stuttgart müsse auch im vorliegenden Fall beachtet werden.

Wegen des übrigen Sachvortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze und wegen des näheren Inhalts des angefochtenen Urteils auf dieses Bezug genommen.


II.

Die zulässige Berufung hat nach einhelliger Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts, eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 ZPO). Das angefochtene Urteil des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legender Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).

Das Landgericht hat richtig entschieden und in einer sehr sorgfältig formulierten Begründung alle wesentlichen Argumente angeführt, die im vorliegenden Fall gegen eine erfolgreiche Inanspruchnahme der Beklagten sprechen. Der Senat nimmt auf die Gründe des landgerichtlichen Urteils in vollem Umfang Bezug und macht sich diese zu Eigen.

Die Berufungsbegründung veranlasst lediglich folgende ergänzende Anmerkungen.

Die Entscheidung des 8. Zivilsenats des OLG Stuttgart betraf wie im Übrigen auch die Entscheidungen des BGH vom 1.12.1981 (NJW 1982. 1042 ff) und des OLG Koblenz vom 3.12.2012 (NJW-​RR 2013, 599) eine tatsächlich andere Sachverhaltskonstellation, nämlich die der sogenannten „Schulbusunfälle“, bei denen ein Schüler an einer Schulbushaltestelle dadurch eine Körperverletzung erleidet, dass er von nachdrängenden und schubsenden anderen Schülern in den Gefahrenbereich eines Schulbusses gerät. Hier kann der gesetzliche Unfallversicherer in Anwendung der Grundsätze zur Lösung des „gestörten" Gesamtschuldverhältnisses den Halter des Busses nur in dem Umfang in Anspruch nehmen, in dem der Halter den Schaden im Innenverhältnis zu den wegen der Schulbezogenheit haftungsprivilegierten Mitschülern zu tragen hätte. Das diese Sachverhalte prägende Element besteht darin, dass es letztlich zwei Handlungsstränge sind, die zur Schädigung geführt haben, zum einen die durch den fahrenden Bus bewirkte Betriebsgefahr und zum anderen das Drängen und Schubsen der anderen Mitschüler. Die Betriebsgefahr des Busses behält in dieser Konstellation eigenständiges Gewicht.

Anders verhält es sich hier und das liegt letztlich den Erwägungen des OLG Saarbrücken in der Entscheidung vom 19.12.2000 (aaO) zugrunde: Die im Innenverhältnis zwischen der Fahrerin und dem Halter angenommene Alleinhaftung der Fahrerin findet ihre Rechtfertigung darin, dass vom Halter kein neuer, anderer Handlungsstrang eröffnet wurde, sondern sein Mitverursachungsanteil sich allein darin erschöpft, dass er der Fahrerin das Fahrzeug überlassen hat, mit dem diese die Körperverletzung der Mitfahrerinnen verschuldet hatte. Dass hierin der entscheidende Gesichtspunkt zu sehen ist, folgt auch aus der Entscheidung des VI. Zivilsenats des BGH vom 23.3.1993 (VI ZR 164/92, NJW-​RR 1993, 911 f). Im Abschnitt II. 3. b) weist der BGH in einer im Wesentlichen vergleichbaren Sachverhaltskonstellation darauf hin, dass eine Haftung des Halters im Verhältnis zum Fahrer in solchen Fällen nicht in Betracht kommt.

Ob die weiteren Erwägungen des Landgerichts zu einer Übertragung der Entscheidung des BGH vom 30.5.1972 (NJW 1972, 1415) auf den vorliegenden Sachverhalt das so begründete Ergebnis weiter stützen oder tatsächlich die Ausführungen des BGH in jener Entscheidung auf den damals entschiedenen Sachverhalt zu begrenzen sind, bedarf demnach keiner weiteren Vertiefung.


III.

Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt das Gericht aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).

Die Kostenfolge einer Zurückweisung ergäbe sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils aus § 708 Nr. 10 Satz 2 ZPO.