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Amtsgericht Solingen Urteil vom 30.06.2016 - 14 C 33/16 - Fahrzeugalter und Höhe der Ausfallentschädigung

AG Solingen v. 30.06.2016: Fahrzeugalter und Höhe der Ausfallentschädigung


Das Amtsgericht Solingen (Urteil vom 30.06.2016 - 14 C 33/16) hat entschieden:
  1. Auch bei einer Beschädigung eines 19 Jahre alten Fahrzeugs mit Vorschäden und einer Laufleistung von 195.343 km ist der Nutzungsausfall nach der Tabelle Küppersbusch/Sanden/Danner zu schätzen.

  2. Allein aufgrund des Alters ist eine weitere als die mit der Gruppenherabstufung nach der Tabelle Küppersbusch/Sanden/Danner erfolgte Reduzierung des Ersatzanspruchs nicht geboten und angemessen. Denn allein aufgrund des fortgeschrittenen Alters kann eine Einschränkung des Nutzungswertes nicht angenommen werden. Die Herabstufung erfolgt lediglich, um den technischen Fortschritt und de Komfort- und Sicherheitszuwachs auszugleichen.

Siehe auch Nutzungsausfall bei älteren Fahrzeugen und Oldtimern und Stichwörter zum Thema Ausfallentschädigung


Tatbestand:

Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).


Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von EUR 306,41 gemäß §§ 7 StVG i.V.m. 115 VVG.

Zwischen dem Fahrzeug des Klägers, Opel Vectra, amtliches Kennzeichen , und dem bei der Beklagten pflichtversicherten Fahrzeug, amtliches Kennzeichen , ereignete sich am 18.08.2015 in ein Verkehrsunfall.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte vollumfänglich für die Unfallfolgen einzustehen hat. Außergerichtlich zahlte die Beklagte an den Kläger einen Betrag in Höhe von EUR 1.193,94, wovon ein Teilbetrag in Höhe von EUR 148,59 auf Nutzungsausfall bzw. auf Vorhaltekosten gezahlt wurde.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Nutzungsausfall. Die Höhe des Nutzungsausfalls ist durch das Gericht nach § 287 ZPO zu schätzen.

Das Gericht legt seiner Schätzung die Nutzungsausfalltabelle nach Küppersbusch/Sanden/Danner zugrunde. Hiernach ist ein Nutzungsausfall nach der Gruppe C zu zahlen. Das Fahrzeug des Klägers ist grundsätzlich der Gruppe E zuzuordnen. Aufgrund des Fahrzeugalters von 19 Jahren ist eine Herabstufung um zwei Stufen in die Gruppe C vorzunehmen. Hiernach ist ein Tagessatz von 35,00 EUR pro Tag zu zahlen.

Der Anspruch beschränkt sich entgegen der Ansicht der Beklagten nicht auf die Vorhaltekosten.

Vorliegend war das klägerische Fahrzeug im Unfallzeitpunkt zwar 19 Jahre alt und wies eine Laufleistung von 195.343 km auf. Im Weiteren wies das Fahrzeug auch Vorschäden auf und wurde durch den außergerichtlich beauftragten Sachverständigen als verbraucht beschrieben. Die von dem Sachverständigen beschriebenen Vorschäden bestehen in reparierten Vorschäden an der Motorhaube, an den Seitenwänden und an den Karosserieaußenwänden sowie in nicht reparierten Vorschäden in Gestalt von Korrosionen an den Seitenwänden links und rechts.

Allein aufgrund des Alters ist eine weitere als die mit der Gruppenherabstufung nach der Tabelle nach Küppersbusch/Sanden/Danner erfolgte Reduzierung des Ersatzanspruchs nicht geboten oder angemessen. Denn allein aufgrund des fortgeschrittenen Alters kann eine Einschränkung des Nutzungswertes nicht angenommen werden. Eine Herabstufung erfolgt, um den technischen Fortschritt und den Komfort- und Sicherheitszuwachs auszugleichen. Auch ist vorliegend eine weitere Reduzierung nicht aufgrund der bestehenden Vorschäden anzunehmen. Denn bei den beschriebenen Vorschäden handelt es sich nicht um solche, die den Nutzungswert einschränken. Denn diese Vorschäden beeinträchtigen den Nutzungswert für den Fahrer nicht fühlbar wie bspw. eine undichte Frontscheibe und ein undichtes Verdeck, über die der BGH in seiner Entscheidung vom 20.10.1987 zu entscheiden hatte.

Die Dauer des Nutzungsausfalls von 13 Tagen ist zwischen den Parteien unstreitig. Ausgehend von einem Tagesssatz von EUR 35,00 besteht ein Gesamtzahlungsanspruch von EUR 455,00. Abzüglich der geleisteten EUR 148,59 verbleibt ein Zahlungsanspruch in Höhe von EUR 306,41.

Der Kläger hat gegen die Beklagte im Weiteren einen Anspruch auf Erstattung der außergerichtlich angefallenen Rechtsanwaltsgebühren.

Ausgehend von einem Gesamtstreitwert bis EUR 2.000,00 fallen bei Berechnung einer 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 255,85 an. Abzüglich der bereits gezahlten EUR 201,71 verbleibt ein Anspruch in Höhe von EUR 54,14.

Die Zinsentscheidung beruht auf Verzugsgesichtspunkten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Der Streitwert wird auf 306,41 EUR festgesetzt.



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