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Amtsgericht Aschaffenburg Urteil vom 22.09.2015 - 126 C 2089/14 - Reparatur eines betriebseigenen Fahrzeugs in eigener Werkstatt

AG Aschaffenburg v. 22.09.2015: Reparatur eines betriebseigenen Fahrzeugs in eigener Werkstatt und Ersatz des Unternehmergewinns


Das Amtsgericht Aschaffenburg (Urteil vom 22.09.2015 - 126 C 2089/14) hat entschieden:
Lässt der Inhaber einer Reparaturwerkstatt einen unfallbedingt eingetretenen Schaden an einem betriebseigenen Fahrzeug in seiner eigenen Werkstatt instand setzen, so ist die gegnerische Haftpflichtversicherung nicht berechtigt, von den in Rechnung gestellten Reparaturkosten einen fiktiven Unternehmergewinn in Höhe von 15% abzuziehen, wenn der Geschädigte vorträgt, die Werkstatt sei vollständig ausgelastet gewesen.


Siehe auch Eigenreparatur - Reparaturdurchführung in Eigenregie und Stichwörter zum Thema Schadensersatz und Unfallregulierung


Tatbestand:

Die Parteien streiten um restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am 30. Januar 2014 in Aschaffenburg ereignet hat.

Den unfallbedingt eingetretenen Schaden an ihrem Fahrzeug Pkw ... amtliches Kennzeichen ... ließ die Klägerin in ihrer eigenen Werkstatt instandsetzen und stellte hierfür unter dem 03.03.2014 Reparaturkosten in Höhe von insgesamt 4.783,45 € in Rechnung.

Mit Abrechnungsschreiben vom 03.05.2014 zahlte der Haftpflichtversicherer der Beklagtenpartei, die ... Versicherungsgesellschaft, auf den entstandenen Sachschaden lediglich einen Betrag in Höhe von 4.065,93 €. Der Differenzbetrag von 717,52 € wurde als 15 % Händlergewinnspanne in Abzug gebracht.

Die Prozessbevollmächtigten der Klagepartei wandten sich mit Schreiben vom 28.05.2014 an den Haftpflichtversicherer der Beklagtenpartei und forderten diesen auf, den restlichen Reparaturkostenbetrag in Höhe von 717,52 € bis zum 13. Juni 2014 nachzuregulieren. Des Weiteren wurde die Haftpflichtversicherung auch aufgefordert, eine Unkostenpauschale in Höhe von 30,00 € nachzuregulieren.

Da hierauf keine Zahlung und auch keine sonstige Reaktion erfolgte, wurde klägerseits Mahnbescheid beantragt, welcher an den Beklagten zu 1) am 04.10.2014 und an die Beklagte zu 2) am 07.10.2014 zugestellt worden ist.

Die Klägerin behauptet, dass ihre Reparaturwerkstatt nicht zu dem Zwecke unterhalten werde, Reparaturen an betriebseigenen Fahrzeugen durchzuführen, sondern deshalb unterhalten werde, damit Reparaturen und Inspektionen an Kundenfahrzeugen durchgeführt werden können. Die Klägerin habe während der Reparatur des streitgegenständlichen Schadens an ihrem Fahrzeug in ihrer eigenen Werkstatt (Annahmedatum 30.01.2014, Liefer- und Fertigstellungsdatum: 19.02.2014) vorhandene Fremdreparaturaufträge und vorhandene Fremdwartungsaufträge zurückstellen müssen. Die Klägerin sei in der Lage, durch entsprechende Unterlagen zu belegen, dass ihre Behauptungen richtig seien. Zuvor möge die Beklagte substantiiert erläutern, weshalb sie zu einem pauschalen Abzug berechtigt sei.

Die Klägerin beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 717,52 € nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz seit dem 14.06.2014 sowie eine Unkostenpauschale von 30,00 € zu bezahlen,

des Weiteren,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 147,56 € nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz seit dem 14.06.2014 zu bezahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, dass der notwendige Sachvortrag der Klagepartei zur Auslastung der Werkstatt vollständig fehle. Die klägerische Werkstatt sei zum Zeitpunkt der Reparatur des verunfallten Fahrzeuges nicht (gewinnbringend) ausgelastet gewesen.

Ergänzend wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.


Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist ganz überwiegend begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung der restlichen Reparaturkosten in Höhe von 717,52 €.

Entgegen der Auffassung der Beklagtenpartei kann diese nicht einen fiktiven Unternehmergewinn in Höhe von 15 % abziehen. Der Geschädigten, die sich gewerbsmäßig mit der Instandsetzung und Wartung von Kraftfahrzeugen zu befassen pflegt, ist es im Allgemeinen nicht zuzumuten, besondere Anstrengungen da zu machen, wo das wirtschaftliche Ergebnis nicht ihr selbst, sondern dem Schädiger zukommen müsste.

Eine Ausnahme wäre gegeben, wenn das der Geschädigten für Reparaturarbeiten konkret zur Verfügung stehende Personal zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht ausgelastet gewesen wäre.

Auf den durch die Haftpflichtversicherung der Beklagtenpartei vorgenommenen Abzug hin hat die Klägerin bereits außergerichtlich darauf hingewiesen, dass die streitgegenständliche Reparatur im Betrieb der Klägerin nur unter Zurückstellung von Fremdreparatur- und Wartungsaufträgen durchgeführt werden konnte.

Auch prozessual hat die Klägerin dies behauptet, ohne Einzelheiten zur Auslastungssituation vorzutragen und diesbezügliche Unterlagen vorzulegen.

Hierzu war die Klägerin jedoch nicht verpflichtet.

Zunächst hätte nämlich die darlegungs- und beweisbelastete Beklagtenpartei alle wesentlichen ihr bekannten Tatsachen darlegen müssen, aus welchen sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Kapazität der Werkstatt der Klägerin seinerzeit entgegen deren Vortrag nicht ausgelastet gewesen sei.

Mangels des Vortrags konkreter Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass die Beklagtenpartei lediglich "ins Blaue hinein" Behauptungen bezüglich der mangelnden Auslastung / gewinnbringenden Auslastung der Klagepartei aufgestellt hat.

Die Beklagtenpartei versuchte, durch eine Beweisaufnahme erst beweiserhebliche Tatsachen zu erfahren, welche sie dann zur Grundlage eines neuen Prozessvortrags hätte machen können.

Hätte die Beklagtenpartei bestimmte Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass der streitgegenständliche Fall von dem Regelfall abweicht, hätte es der Klägerin oblegen, aufgrund ihrer sekundären Darlegungslast so viel vorzutragen, dass der Beklagtenpartei eine sachgerechte Rechtswahrung möglich ist. Die bloße Behauptung eines Ausnahmefalls seitens der Beklagtenpartei, ohne überhaupt irgendeinen Anhalt dafür zu benennen, reicht nicht aus.

Aus diesem Grunde war es nicht veranlasst, der Klagepartei aufzuerlegen, die Arbeitskarte für die streitgegenständliche Reparatur, sofern es überhaupt eine solche Arbeitskarte gibt, vorzulegen.

Eine Unkostenpauschale ist lediglich in Höhe von 25,00 € schlüssig.

Höhere Unkosten müsste die Klagepartei konkret darlegen.

Die Zinsen aus 717,52 € seit dem 14.06.2014 kann die Klagepartei gemäß §§ 286, 288 BGB verlangen.

Aufgrund des Verzugs der Beklagtenpartei ist diese auch verpflichtet, außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 147,56 € zu bezahlen. Zinsen hieraus sind jedoch nicht seit dem 14.06.2014 zu bezahlen, sondern erst ab Rechtshängigkeit, wobei hinsichtlich des Beklagten zu 1) die Streitsache alsbald nach Erhebung des Widerspruchs abgegeben wurde und deshalb als mit Zustellung des Mahnbescheids als rechtshängig geworden gilt (§ 696 Abs. 3 ZPO).

Kosten: § 92 Abs.2 Ziff. 1 ZPO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.