Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

OLG München Urteil vom 22.07.2016 - 10 U 3969/15 - Haftungsverteilung bei Auffahrunfall nach grundloser Vollbremsung

OLG München v. 22.07.2016: Haftungsverteilung bei Auffahrunfall nach grundloser Vollbremsung


Das OLG München (Urteil vom 22.07.2016 - 10 U 3969/15) hat entschieden:
Kommt es zu einem Auffahrunfall, weil ein Fahrzeugführer ohne verkehrsbedingten Anlass eine starke Bremsung vorgenommen hat (§ 4 Abs. 1 S. 2 StVO), während der Auffahrende keinen nennenswerten Sicherheitsabstand aufgebaut oder eingehalten und nicht rechtzeitig unter zu fordernder sofortiger Bremsbereitschaft reagiert hat (§§ 4 Abs. 1 S. 1, 1 Abs. 2 StVO), so hat dies eine hälftige Schadensteilung zur Folge.


Siehe auch Auffahrunfall - Bremsen des Vorausfahrenden und Stichwörter zum Thema Auffahrunfälle


Gründe:

A.

Der Kläger macht gegen die Beklagten Ansprüche auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend, die in erster Instanz in vollem Umfang abgewiesen worden waren. Hinsichtlich der Erwägungen des Erstgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils (Bl. 40/41 d. A.) Bezug genommen.

Von weiterer Darstellung der Einzelheiten der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO).


B.

Die statthafte, sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung des Klägers ist in der Sache zu etwa einem Viertel erfolgreich.

I.

Das Landgericht hat Schadensersatzansprüche des Klägers, aus der Gefährdungshaftung des Fahrzeughalters und Haftpflichtversicherers (§§ 7 I StVG, 115 I Nr. 1 VVG), aus vermutetem Verschulden des Fahrzeugführers (§ 18 I StVG) und aus nachzuweisendem Verschulden des unerlaubt Handelnden (§ 823 I, II BGB), grundsätzlich anerkannt, jedoch aufgrund einer straßenverkehrsrechtlichen Pflichtverletzung der klägerischen Fahrzeugführerin schon dem Grunde nach - ohne genaue Festlegung - höchstens zur Hälfte für ersatzfähig gehalten. Darüber hinaus wurde die Schadenshöhe gekürzt, weil statt einer Abrechnung auf der Grundlage gutachterlich vorausbestimmter Reparaturkosten eine solche auf Totalschadensbasis geboten gewesen wäre. Den unter diesen Umständen errechneten Betrag hat das Erstgericht als durch die unstreitigen Zahlungen der Beklagten abgedeckt angesehen.

Diese Ergebnisse erweisen sich - nach erneut durchgeführter und erweiterter Beweisaufnahme durch den Senat - als nicht in allen Einzelheiten zutreffend und überzeugend. Die notwendigen Berichtigungen und Ergänzungen ergeben, dass gleichgewichtige Sorgfaltspflichtverstöße der klägerischen Fahrerin und des Beklagten zu 1) festzustellen waren, die eine hälftige Haftungsverteilung zur Folge haben müssen. Dagegen hat sich der Senat davon überzeugt, dass der Kläger sein verunfalltes Fahrzeug seit dem Unfall mindestens sechs Monate lang weiter benutzt hat und noch heute nutzt, sodass einer Abrechnung auf Reparaturkostenbasis keine rechtlichen Bedenken entgegenstehen.

a) Die erstinstanzliche Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen (Senat, Urt. v. 31.07.2015 - 10 U 4733/14 [BeckRS 2015, 13736]; Urt. v. 24.01.2014 - 10 U 1673/13 [juris, Rz. 16]) ist im Wesentlichen nicht zu beanstanden, sondern lediglich mit folgenden Erwägungen zu ergänzen und klarzustellen.

1. Die im Rahmen der Abwägung nach §§ 17 I, II, 18 III StVG zu berücksichtigen Mitverursachungsbeiträge, und damit gleichzeitig die straßenverkehrsrechtlichen Sorgfaltspflichtverletzungen der klägerischen Fahrerin, bestehen darin, dass sie ohne verkehrsbedingten Anlass eine starke Bremsung vorgenommen hat, § 4 I 2 StVO. Insoweit folgt der Senat den Ausführungen der unfallanalytischen Sachverständigen K. und der Aussage der unbeteiligten Zeugin W., hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung (v. 08.07.2016, S. 9/13 = Bl. 116/120 d. A.) verwiesen. Einwände gegen die technisch und denkgesetzlich zwingenden Folgerungen der Sachverständigen wurden im Rahmen der Beweisverhandlung von den Parteien ebenso wenig erhoben, wie gegen die entscheidende Angabe der Zeugin, dass ein verkehrsbedingter Grund für die Bremsung nicht vorhanden gewesen sei. Nach Überprüfung auch von Amts wegen und eigenständiger Bewertung vermag der Senat solche Einwände nicht zu erkennen.

2. Der Beklagte zu 1) hat zur Unfallverursachung beigetragen und gleichzeitig Verstöße gegen Verkehrsvorschriften begangen, indem er - entgegen seiner selbstbewussten Behauptung - keinen nennenswerten Sicherheitsabstand aufgebaut oder eingehalten, und nicht rechtzeitig unter zu fordernder sofortiger Bremsbereitschaft reagiert hat, §§ 4 I 1, 1 II StVO. Dies entnimmt der Senat wiederum den Ausführungen der unfallanalytischen Sachverständigen und der Zeugin W., letztere hat unumwunden eingeräumt, dass der Sicherheitsabstand, ihr eigener und der des Beklagten zu 1), nur wenige Meter betragen habe.

3. Der Kläger hat sein verunfalltes Fahrzeug nach einer Notreparatur nicht nur für mindestens sechs Monate weiter benutzt, sondern benutzt es heute noch. Dies entnimmt der Senat der insoweit überzeugenden Aussage der Zeugin A., die ausdrücklich erwähnt hat, dass der Kläger eine umfassende Reparatur wegen der hohen Kosten bisher noch nicht vorgenommen habe. Insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung (S. 4/5 = Bl. 111/112 d. A.) Bezug genommen. Anhaltspunkte dafür, dass die Reparatur einen verkehrsunsicheren Zustand nicht beseitigt habe, bestehen angesichts des durch Lichtbilder und Schadensgutachten belegten Schadensbildes nicht. Die Beklagten haben in der Beweisverhandlung Einwände gegen die Aussage der Zeugin A. und die erörterte Einschätzung des Senats nicht erheben können oder wollen (Protokoll d. mdl. Verhandlung v. 08.07.2016, S. 14 = Bl. 121 d. A.), wie auch auf vorangegangene Hinweise des Senats (Bl. 68, 90 d. A.) lediglich das bisherige Vorbringen wiederholt worden war (Bl. 104 d. A.).

b) Das Erstgericht hat nach Auffassung des Senats die streitentscheidenden sachlich-​rechtlichen Fragen nicht vollständig zutreffend beantwortet.

Der Senat hält bei der nach § 17 I, II StVG gebotenen Abwägung das unzulässige Abbremsen und den Abstandsverstoß für gleichwertig, was zu einer hälftigen Haftung der Beklagten führt, ergänzend wird auf den Hinweis des Senats in mündlicher Verhandlung (Bl. 121 d. A.) verwiesen.

Die Reparaturkosten des Klägers liegen zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem Wiederbeschaffungsaufwand und sind, ebenso wie die übrigen Schadenspositionen, zwischen den Parteien nicht streitig. Nach Auffassung des Senats ist die Berechtigung einer Abrechnung auf der Grundlage der Reparaturkosten nachgewiesen, sodass dem Kläger ein Schaden von 10.943,03 € entstanden ist. Eine 50-​prozentige Ersatzpflicht der Beklagten errechnet einen Betrag von 5.471,52 €. Hiervon sind unstreitig erbrachte Teilleistungen von 3.526,56 € abzuziehen.

Grundsätzlich hätte eine veränderte Ersatzsumme in der Hauptsache Auswirkungen auf die als Nebenforderung geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, sodass der Kläger lediglich einen geringeren als den erstinstanzlich zugesprochenen Betrag von 412,45 € zu beanspruchen gehabt hätte. Vor einer Verringerung dieses einen eigenen Streitgegenstand bildenden Betrags ist der Kläger jedoch nach dem Verschlechterungsverbot geschützt, weil insoweit von den Beklagten keine Berufung eingelegt worden war.

Hierauf beruht Ziffer I.1 der Urteilsformel.

II.

Der Kläger hatte und hat im gesamten Rechtsstreit uneingeschränkten Ersatz jeglicher Schäden verlangt. Soweit die nunmehrige Urteilsformel dem nicht entspricht, waren die Klage abzuweisen und die Berufung zurückzuweisen, hierauf beruhen Ziffern I.2 und II der Urteilsformel.

III.

Die Kostenentscheidung beruht für beide Rechtszüge auf § 92 I 1 Fall 2 ZPO. Der Kläger unterliegt in beiden Instanzen - in der Hauptsache - mit 1.944,96 € zu 7.416,47 €, also mit 74 Prozent.

IV.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10 S. 1, 713 ZPO, 26 Nr. 8 S. 1 EGZPO.

V.

Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gemäß § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben, denn weder eine grundsätzliche Bedeutung der Sache (BVerfG NJW 2014, 2417 [2419, Tz. 26-​32]; BGH NJW-​RR 2014, 505) noch die Fortbildung des Rechts (BVerfG a.a.O. Tz. 33) oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (BVerfG a.a.O. [2420, Tz. 34]; BGH NJW 2003, 1943) erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Entscheidung betrifft einen Einzelfall, der grundlegende Rechtsfragen nicht aufwirft, und weicht von höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht ab.