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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 08.06.2016 - 7 L 1152/16 - Fahreignung nach Schlaganfall

VG Gelsenkirchen v. 08.06.2016: Zur Fahreignung nach einem Schlaganfall


Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Beschluss vom 08.06.2016 - 7 L 1152/16) hat entschieden:
Beim Vorliegen von kreislaufabhängigen Störungen der Hirntätigkeit ist die Fahreignung für die Fahrerlaubnisklassen der sogenannten zweiten Gruppe (u.a. C1, C1E, C und CE) zu verneinen, wenn die in einem neuropsychologischen Testverfahren zur wiederhergestellten Aufmerksamkeit erreichten Ergebnisse lediglich für die Fahreignung der Fahrzeugklassen A, A1, B, BE, M, S, L, T ausreichend sind.


Siehe auch Krankheiten und Fahrerlaubnis und Stichwörter zum Thema medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU)


Gründe:

Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 3094/16 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 3. Mai 2016 wiederherzustellen,
ist gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet.

Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Die Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis für die Kraftfahrzeugklassen C1, C1E, C und CE entzogen worden ist, erweist sich bei summarischer Prüfung als voraussichtlich rechtmäßig. Zur Begründung verweist die Kammer zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, der sie im Wesentlichen folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend ist mit Rücksicht auf das Antrags- und Klagevorbringen Folgendes auszuführen:

Der Antragsgegner hat die Fahrerlaubnis auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz - StVG - i. V. m. § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnis-​Verordnung - FeV - zu Recht entzogen. Der Antragsteller hat sich gemäß § 11 Abs. 1 FeV i. V. m. Ziffer 6.4 der Anlage 4 zur FeV als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Nach Ziffer 6.4 der Anlage 4 zur FeV ist beim Vorliegen von kreislaufabhängigen Störungen der Hirntätigkeit die Fahreignung für die Fahrerlaubnisklassen der sogenannten zweiten Gruppe (u.a. C1, C1E, C und CE) zu verneinen. Das ist hier der Fall.

Die Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen u.a. der Fahrzeugklassen C1, C1E, C und CE steht aufgrund der Feststellungen im neuropsychologischen Kurzbericht des Reha-​Zentrums "Q. " des Knappschaftskrankenhauses C. vom 5. Januar 2016 fest. Danach hat der Antragsteller einen Grenzzoneninfarkt - eine Form des Schlaganfalls im Grenzbereich zwischen den Versorgungsgebieten von zwei oder mehreren Arterien - erlitten. Nach dem angewandten neuropsychologischen Testverfahren zur wiederhergestellten Aufmerksamkeit erreichte der Antragsteller Ergebnisse, die für die Fahreignung der Fahrzeugklassen A, A1, B, BE, M, S, L, T ausreichend sind. Aufgrund der Krankheitsgeschichte des Antragstellers wird in dem Bericht dagegen die Fahreignung für das Führen von Fahrzeugen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E, FzF verneint. Die Schlussfolgerung des neuropsychologischen Kurzberichts steht in Übereinstimmung mit den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung vom 1. Mai 2014 (Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Heft M115), in denen es im Abschnitt 3.9.4 (Kreislaufabhängige Störungen der Hirntätigkeit) u.a. heißt, bei jedem Fall von Hirnblutung und Hirndurchblutungsstörungen handele es sich um ein mit Leistungsausfällen und/ oder Rückfallgefahren verbundenes Leiden, bei dem dem Kranken die Belastungen, die beim Führen eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 2 entstehen, nicht zugemutet werden können (vgl. dazu auch Madea/ Mußhoff/ Berghaus, Verkehrsmedizin, Köln 2007, S. 377 - 379).

Bei hinreichend feststehender Ungeeignetheit steht dem Antragsgegner im Hinblick auf die Entziehung der Fahrerlaubnis für die genannten Fahrzeugklassen kein Ermessen zu. Angesichts dessen bestehen keine Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung.

Bei dieser Ausgangslage fällt die weitere Interessenabwägung zu Ungunsten des Antragstellers aus. In aller Regel trägt allein die voraussichtliche Rechtmäßigkeit einer auf den Verlust der Kraftfahreignung gestützten Ordnungsverfügung die Aufrechterhaltung der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung - hier beschränkt wohl auf die beruflich erfolgte Nutzung - die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen. Derartige Folgen, die im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen können, muss der Betroffene jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz - GG - ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen.
OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2015 - 16 B 74/15 -, juris m. w. N.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Gerichtskostengesetz - GKG - und entspricht der Rechtsprechung des OVG NRW bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren,
vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, juris/nrwe.de.







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