Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

OLG Zweibrücken Urteil vom 12.12.2013 - 4 U 57/13 - Guter Glaube und Eigentumserwerb beim Gebrauchtfahrzeugkauf

OLG Zweibrücken v. 12.12.2013: Guter Glaube und Eigentumserwerb beim Gebrauchtfahrzeugkauf


Das OLG Zweibrücken (Urteil vom 12.12.2013 - 4 U 57/13) hat entschieden:
  1. Grob fahrlässig handelt, wer sich beim Erwerb eines Kraftfahrzeuges das Original der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) nicht vorlegen lässt.

  2. Der Gläubiger kann auch nach Erwirkung eines rechtskräftigen Titels gegen den Forderungsschuldner von dem zugrundeliegenden schuldrechtlichen Vertrag wegen Zahlungsverzug zurücktreten.

Siehe auch Gutgläubiger Fahrzeugerwerb und Stichwörter zum Thema Autokaufrecht


Gründe:

I.

Die Klägerin/Widerbeklagte (nachfolgend: Klägerin) begehrt mit ihrer Klage aus eigenem Recht und als Prozessstandschafterin für die R... GmbH von der Beklagten/Widerklägerin (nachfolgend: Beklagte), die früher unter dem Namen F... GmbH firmierte, die Herausgabe zweier Omnibusse; die Beklagte verlangt widerklagend u. a. die Herausgabe der für die Omnibusse ausgestellten Zulassungsbescheinigungen Teil II (Fahrzeugbriefe).

Die Klägerin überließ im Oktober 2010 den in ihrem Eigentum stehende Omnibus mit der Fahrgestell-​Nr. ... und den von ihr genutzten und im Eigentum der Firma R... GmbH, ..., stehenden Omnibus mit der Fahrgestell-​Nr. ... der Firma X GmbH in ..., deren Geschäftsführer A... und E... sind.

Diese, vertreten durch E... veräußerte mit schriftlicher Vereinbarung vom 28. Oktober/3. November 2010 (in Kopie Bl. 6, 7 d.A.) die beiden Omnibusse für einen Gesamtbetrag in Höhe von 202.300,00 € brutto an die Beklagte.

Darin bestimmt ist u.a. Folgendes:
"4. Die Rechnungsstellung erfolgt am 3. Januar 2011. Eine Anzahlung in Höhe von 10.000,00 € zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer (11.900,00 €) ist sofort fällig. Der Restkaufpreis ist nach Eingang der Rechnung sofort zahlbar. Die Bezahlung des Kaufpreises erfolgt durch Überweisung auf Volksbank O..., Konto Nr. ... - BLZ ... .

5. Nach Eingang des Kaufpreises werden folgende Unterlagen übergeben: Kfz-​Brief 1.

6. Beide Fahrzeuge wurden bereits am 28. Oktober an den Käufer übergeben.

7. Mit der Zahlung des Kaufpreises und Übergabe des Kfz-​Briefes 1 gehen alle Rechte und Pflichten auf den Käufer über.

8. Die Fahrzeuge sind unfallfrei.

9. Die Fahrzeuge bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Firma X GmbH."
Daneben schloss die X GmbH am 29. Oktober 2010 mit der Klägerin einen Fahrzeugbenutzungsvertrag für die beiden Omnibusse für den Zeitraum 1. November 2010 bis 31. Dezember 2010 mit dem Recht einer Untervermietung ab (in Kopie Bl. 141 d.A.).

Da die Omnibusse im Linienverkehr eingesetzt werden sollten, hatte die Firma X GmbH die Klägerin darum gebeten, die Zulassungsbescheinigungen I und II an die Zulassungsstelle der Stadt S... zu übersenden und in dem Anschreiben an die Behörde zu vermerken, dass die Kfz-​Briefe (Zulassungsbescheinigungen II) an sie, die Klägerin, zurückgeschickt werden sollen. Demgemäß erhielt die Klägerin von der Zulassungsstelle S... sowohl die alten Fahrzeugbriefe als auch die Zulassungsbescheinigungen Teil II zurück, in der nunmehr die Beklagte als Halterin eingetragen war (Schriftwechsel zwischen der Klägerin und der Stadt S... , in Kopie Bl. 58, 59 d.A.).

Mit Vertrag vom 27. Januar 2011 (in Kopie Bl. 18, 19 d.A.) verkaufte die Klägerin den ihr gehörenden Omnibus mit der Fahrzeug-​Identitätsnummer ... für 72.000,00 € netto (= 85.680,00 € brutto) an die Firma X GmbH. Dabei ist in den Ziffern 5 bis 8 des Vertrages Folgendes bestimmt:
"5. Nach Eingang des Kaufpreises werden folgende Unterlagen übergeben: Zulassungsbescheinigung II (Fahrzeugbrief).

6. Mit der Zahlung des Kaufpreises und Übergabe der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) gehen alle Rechte und Pflichten auf den Käufer über.

7. Die Fahrzeuge sind unfallfrei.

8. Die Fahrzeuge bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Firma D... GmbH."
Mit identischen vertraglichen Bestimmungen und gleichem Verkaufspreis veräußerte auch die R... GmbH den ihr gehörenden Omnibus mit der Fahrzeug-​Identitäts-​Nr. .... an die X GmbH in Kehl (Kaufvertrag in Kopie Bl. 20, 21 d.A.).
Die Firma X GmbH, die von der Beklagten den vollständigen Kaufpreis erhalten hatte, blieb sowohl gegenüber der Klägerin als auch der R... GmbH die Zahlung der vereinbarten Kaufpreise schuldig.

Daraufhin erwirkten die Klägerin beim Landgericht O... und die R... GmbH beim Landgericht B... rechtskräftige Anerkenntnisurteile gegenüber der X GmbH auf Zahlung des jeweils vereinbarten Kaufpreises in Höhe von 85.680,00 € (Az.: 3 O 290/11 - Landgericht O... und 12 O 270/11 - Landgericht B... ). Da auch nach Titulierung der Ansprüche keine Zahlungen erfolgten, erklärten sowohl die Klägerin als auch die R... GmbH mit Schreiben vom 13. Mai 2013 (in Kopie Bl. 348, 349 d.A.) gegenüber der X GmbH in K... den Rücktritt von den Kaufverträgen vom 27. Januar 2011.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 8. April 2011 forderte die Klägerin unter Berufung auf ihr Eigentum von der Beklagten erfolglos die Herausgabe des Omnibusses mit der Fahrzeug-​Identitäts-​Nr. ....

Die Beklagte forderte ihrerseits mit Schreiben vom 16. Mai 2011 die Klägerin erfolglos zur Herausgabe der Zulassungsbescheinigungen Teil II auf.

Da die Nummernschilder der streitgegenständlichen Omnibusse entwendet wurden, forderte die Beklagte von der Klägerin mit Schreiben vom 15. Mai 2011 erneut die Herausgabe der Zulassungsbescheinigungen Teil II bzw. deren Übersendung an die Zulassungsstelle zwecks Neuerteilung der Kennzeichen auf. Trotz einer zugleich angedrohten einstweiligen Verfügung lehnte Klägerin das Ansinnen der Beklagten ab.

Die Klägerin hat vorgetragen, dass sie und die R... GmbH weiterhin Eigentümer der streitgegenständlichen Omnibusse seien. Die X GmbH sei zu keiner Zeit befugt gewesen, über das Eigentum an den Bussen zu verfügen. Die Beklagte habe auch nicht gutgläubig Eigentum erworben, da sie beim Erwerb der Fahrzeuge von der X GmbH versäumt habe, sich die Zulassungsbescheinigungen Teil II (Kraftfahrzeugbrief) vorlegen zu lassen. Folglich habe die Beklagte auch keinen Anspruch auf Herausgabe der Zulassungsbescheinigungen Teil II.

Die Klägerin hat beantragt,
  1. die Beklagte zu verurteilen, an sie zwei Omnibusse herauszugeben, und zwar

    1. Fahrzeug 1
      Hersteller: Evobus
      Typ: O350 Citaro
      Tag der Erstzulassung: 30.04.2004
      Motor: 305 kW-​Euro 3
      Getriebe: Automatik-​Getriebe
      Km-​Stand lt. Tacho: ca. 280.000
      Bestuhlung: 31 Sitzplätze (einschließlich Fahrerplatz und Notsitz)
      Lackierung: weiß
      Fahrzeug-​Ident-​Nr.: ...

    2. Fahrzeug 2
      Hersteller: Evobus
      Typ: 0350 Citaro
      Tag der Erstzulassung: 30.04.2004
      Motor: 305 kW-​Euro 3
      Getriebe: Automatik-​Getriebe
      Km-​Stand lt. Tacho: ca. 308.000
      Bestuhlung: 31 Sitzplätze (einschließlich Fahrerplatz und Notsitz)
      Lackierung: weiß
      Fahrzeug-​Ident-​Nr.: ...

    Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus dem Anerkenntnisurteil des Landgerichts O... vom 14.11.2011 (3 O 90/11) sowie dem Anerkenntnisurteil des Landgerichts B... (12 O 270/11);

  2. die Beklagte zur verurteilen, an sie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.534,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen

    und

  3. die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte hat beantragt,
  1. die Klage abzuweisen

    und im Wege der Widerklage

  2. die Klägerin zu verurteilen, an sie

    1. die Zulassungsbescheinigung Teil II, Nr. ... (alte Fahrzeugbrief-​Nr. ...) betreffend das Fahrzeug Marke Evobus, Typ O350 Citaro, Erstzulassung 30.04.2004, Fahrzeug-​Ident-​Nr. ... herauszugeben,

    2. die Zulassungsbescheinigung Teil II, Nr. ... (alte Fahrzeugbrief-​Nr. ...) betreffend das Fahrzeug Marke Evobus, Typ O350 Citaro, Erstzulassung 30.04.2004, Fahrzeug-​Ident-​Nr. ... herauszugeben,
  3. festzustellen, dass die Beklagte Eigentümerin des Fahrzeugs Marke Evobus, Typ 0350 Citaro, Erstzulassung 30.04.2004, Fahrzeug-​Ident-​Nr. ... ist,

  4. festzustellen, dass die Beklagte Eigentümerin des Fahrzeuges Marke Evobus, Typ O350 Citaro, Erstzulassung 30.04.2004, Fahrzeug-​Ident-​Nr. ... ist

    und

  5. festzustellen, dass die Klägerin verpflichtet ist, ihr den Schaden zu ersetzen, welcher ihr, der Beklagten, durch die Nichtnutzbarkeit der Fahrzeuge Marke Evobus, Typ 0350 Citaro, Erstzulassung 30.04.2004, Fahrzeug-​Ident-​Nr. ... und ... seit dem 04.01.2011 entsteht.
Die Beklagte hat den Standpunkt eingenommen, dass sie Eigentümerin der streitgegenständlichen Omnibusse geworden sei. Die Fahrzeuge seien mit Wissen und Wollen der Klägerin an sie verkauft worden. Dies habe der Geschäftsführer der X GmbH ihr mitgeteilt. Hierfür spreche auch, dass die Klägerin die Zulassungsbescheinigungen Teil II an die Zulassungsstelle in S... übersendet habe. Ferner hätten die Klägerin bzw. die R... GmbH selbst entsprechende Kaufverträge mit der Firma X GmbH abgeschlossen und auch den Kaufpreis eingeklagt und Anerkenntnisurteile erwirkt. Jedenfalls habe sie die Fahrzeuge gutgläubig erworben, da sie nicht grob fahrlässig gehandelt habe.

Der Einzelrichter der Zivilkammer hat sich der Argumentation der Beklagten angeschlossen und mit Urteil vom 8. Februar 2013 die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben.

Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, mit der sie ihr erstinstanzliches Klagebegehren und das Ziel der Abweisung der Widerklage in vollem Umfange weiter verfolgt.

Die Klägerin trägt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ergänzend vor, dass das erstinstanzliche Gericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass sie bzw. die R... GmbH ihr jeweiliges Eigentum an den streitgegenständlichen Omnibussen verloren hätten. Sie bzw. die R... GmbH habe zu keinem Zeitpunkt die Veräußerung der Omnibusse an die Beklagte gemäß § 185 BGB genehmigt. Die Übersendung der Zulassungsbescheinigungen Teil II an die Zulassungsstelle in S... sei lediglich zu dem Zweck erfolgt, der Beklagten als Untermieterin zu ermöglichen, die Kraftfahrzeuge im Linienverkehr einzusetzen, jedoch nicht zum Zwecke der Übertragung des Eigentums an die Beklagte.

Die Beklagte habe bei dem Erwerb der streitgegenständlichen Busse grob fahrlässig gehandelt, da sie sich von der X GmbH die Zulassungsbescheinigungen Teil II nicht habe vorlegen lassen.

Die Beklagte könne sich auch nicht auf ein abgeleitetes Besitzrecht berufen, da sie, die Klägerin, und die R... GmbH gegenüber der X GmbH mit Erklärung vom 13. Mai 2013 von den abgeschlossenen Kaufverträgen zurückgetreten seien. Mithin stehe der Beklagten weder ein abgeleitetes noch ein eigenes Besitzrecht an den streitgegenständlichen Omnibussen zu.

Infolge dessen seien auch die Widerklageanträge unbegründet.

Die Klägerin beantragt,
  1. unter Abänderung des am 08. Februar 2013 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankenthal (Pfalz), Az.: 6 O 355/11, die Beklagte zu verurteilen, an sie zwei Omnibusse herauszugeben und zwar

    1. Fahrzeug 1
      Hersteller: Evobus
      Typ: O350 Citaro
      Tag der Erstzulassung: 30.04.2004
      Motor: 305 kW-​Euro 3
      Getriebe: Automatik-​Getriebe
      Km-​Stand lt. Tacho: ca. 280.000
      Bestuhlung: 31 Sitzplätze (einschließlich Fahrerplatz und Notsitz)
      Lackierung: weiß
      Fahrzeug-​Ident-​Nr.: ...

    2. Fahrzeug 2
      Hersteller: Evobus
      Typ: 0350 Citaro
      Tag der Erstzulassung: 30.04.2004
      Motor: 305 kW-​Euro 3
      Getriebe: Automatik-​Getriebe
      Km-​Stand lt. Tacho: ca. 308.000
      Bestuhlung: 31 Sitzplätze (einschließlich Fahrerplatz und Notsitz)
      Lackierung: weiß
      Fahrzeug-​Ident-​Nr.: ...

    Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus dem Anerkenntnisurteil des Landgerichts O... vom 14.11.2011 (3 O 90/11) sowie dem Anerkenntnisurteil des Landgerichts B... (12 O 270/11),

    hilfsweise

    unter Abänderung des am 08.02.2013 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankenthal (Pfalz), Az.: 6 O 355/11, die Beklagte zur verurteilen, an sie zwei Omnibusse herauszugeben, und zwar

    1. Fahrzeug 1
      Hersteller: Evobus
      Typ: O350 Citaro
      Tag der Erstzulassung: 30.04.2004
      Motor: 305 kW-​Euro 3
      Getriebe: Automatik-​Getriebe
      Km-​Stand lt. Tacho: ca. 280.000
      Bestuhlung: 31 Sitzplätze (einschließlich Fahrerplatz und Notsitz)
      Lackierung: weiß
      Fahrzeug-​Ident-​Nr.: ...

    2. Fahrzeug 2
      Hersteller: Evobus
      Typ: 0350 Citaro
      Tag der Erstzulassung: 30.04.2004
      Motor: 305 kW-​Euro 3
      Getriebe: Automatik-​Getriebe
      Km-​Stand lt. Tacho: ca. 308.000
      Bestuhlung: 31 Sitzplätze (einschließlich Fahrerplatz und Notsitz)
      Lackierung: weiß
      Fahrzeug-​Ident-​Nr.: ...

    Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus dem Anerkenntnisurteil des Landgerichts O... vom 14.11.2011 (3 O 90/11) sowie dem Anerkenntnisurteil des Landgerichts B... (12 O 270/11);

  2. die Beklagte zur verurteilen, an sie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.534,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen

    und

  3. unter Abänderung des am 08.02.2013 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankenthal (Pfalz), Az.: 6 O 355/11, die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte trägt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens vor, dass die Klägerin und die R... GmbH rechtlich nicht mehr in der Lage gewesen seien, von der vertraglichen Vereinbarung mit der X GmbH zurückzutreten.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze und beigefügten Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des von der Beklagten benannten Zeugen E... .


II.

Die Berufung der Klägerin hat zum überwiegenden Teil Erfolg.

Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten aus eigenem Recht und als ermächtigte Prozessstandschafterin für die R... GmbH einen Anspruch auf Herausgabe der streitgegenständlichen Omnibusse Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte der Klägerin aus dem Anerkenntnisurteil des Landgerichts O... vom 14. November 2011 - 3 O 90/11 - sowie Abtretung der Rechte der R... M... GmbH aus dem Anerkenntnisurteil des Landgerichts B... vom 1. Dezember 2011 - 12 O 270/11. Lediglich der darüber hinaus geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gemäß § 286 BGB war abzuweisen.

Die Widerklageanträge sind unbegründet.

1. Herausgabe der streitgegenständlichen Omnibusse gemäß § 985 BGB.

Die Klägerin und die R... GmbH waren und sind Eigentümer der streitgegenständlichen Omnibusse und die Beklagte hat kein Recht zum Besitz im Sinne von § 986 BGB.

Die zwischen der X GmbH und der Beklagten am 28. Oktober 2010/3. November 2010 getroffene Vereinbarung hat nicht dazu geführt, dass die Klägerin und die R... GmbH ihr Eigentum an den Omnibussen verloren haben. Denn die darin getroffene dingliche Verfügung ist ihnen gegenüber nicht wirksam, da die X GmbH als Nichtberechtigte ohne Einwilligung über das Eigentum verfügt hat (§ 185 Abs. 1 BGB).

1.1 Die vom Senat durchgeführte Beweisaufnahme hat nicht ergeben, dass die X GmbH berechtigt war, über das Eigentum der Klägerin bzw. der R... GmbH zu verfügen. Der von der Beklagten benannte Zeuge E... , der ausschließlich die Gespräche mit der Geschäftsführerin der Klägerin geführt hatte, konnte nicht bestätigen, dass diese damit einverstanden war, dass die X GmbH vor ihrem eigenen Eigentumserwerb bereits eine wirksame Verfügung über das Eigentum der Klägerin und der R... GmbH treffen durfte. Er hat in seinen widersprüchlichen Angaben u.a. Folgendes bekundet:
"Es war mit der Klägerin vereinbart, dass wir zunächst mieten würden, um die Omnibusse weiterzuvermieten. Im neuen Jahr sollten wir die Fahrzeuge dann ankaufen, um sie unsererseits an unsere Mieter weiterverkaufen zu können. In dieser Reihenfolge sollte das Geschäft abgewickelt werden. Ich kann ja nicht zuerst eine Sache verkaufen und dann erst kaufen."
Dies belegt, dass die X GmbH nur über eigenes Eigentum und nicht über fremdes Eigentum verfügen wollte und durfte. Daher hat die X GmbH in dem Vertrag mit der Beklagten - wahrheitswidrig - erklärt, dass sie Eigentümerin der Omnibusse sei.

Dem steht auch nicht entgegen, dass der Zeuge E... nach Vorhalt des von ihm unterschrieben Kaufvertrages zwischen der X GmbH und der Beklagten vom 28. Oktober/3. November 2010 seine Aussage dahingehend korrigierte, dass er die Busse zuerst in B... gekauft habe, um sie an die Beklagte weiterzuverkaufen. Er sei sich sicher, dass er sich im ersten Gespräch mit der Geschäftsführerin der Klägerin über den Verkauf der Omnibusse an seine Firma einig gewesen sei.

Denn eine etwaige schuldrechtliche Einigung über die Veräußerung einer Sache führt noch nicht dazu, dass der Käufer bereits vor Erhalt eigenen Eigentums an der Sache über fremdes Eigentum verfügen darf. Der Aussage des Zeugen ist auch nicht zu entnehmen, dass bereits im ersten Gespräch das Eigentum an den Omnibussen an die X GmbH übertragen wurde. Gegen eine solche Übertragung des Eigentums ohne Zahlung und Sicherheit für den Kaufpreis spricht die allgemeine Praxis im Wirtschaftsleben und die spätere vertragliche Gestaltung zwischen der Klägerin/R... GmbH und der X GmbH vom 27. Januar 2011. Die Klägerin und die R... GmbH wollten ihr Eigentum erst dann verlieren, wenn der Kaufpreis an sie bezahlt ist. Daher hatte sich die Verkäuferseite die Übertragung des Eigentums unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises vorbehalten (§ 449 Abs. 1 BGB).

1.2. Entgegen der Ansicht der Beklagten liegt auch keine nachträgliche Genehmigung der von der X GmbH getroffenen Verfügung über das Eigentum vor. Eine solche nachträgliche Genehmigung ist insbesondere nicht darin zu sehen, dass die Klägerin und die R... GmbH den mit der Firma X GmbH vereinbarten Kaufpreis eingeklagt und entsprechende Anerkenntnisurteile erwirkt hatten. Denn eine nachträgliche Genehmigung durch die Verkäuferseite hätte nur dann vorgelegen, wenn die Klägerin und die R... GmbH den von der Beklagten an die X GmbH gezahlten Kaufpreis gemäß § 816 BGB herausverlangt bzw. eingeklagt hätten (vgl. Palandt, BGB, 72. Aufl., § 185, Rdnr. 10, § 816, Rdnr. 9 m.w.N.). Dies war nicht der Fall, da die Klägerin und die R... GmbH vor dem Landgericht O... bzw. dem Landgericht B... ausschließlich den von ihnen mit der X GmbH vereinbarten Kaufpreis eingeklagten hatten.

1.3. Die Beklagte hat das Eigentum an den streitgegenständlichen Omnibussen auch nicht gutgläubig gemäß § 932 bzw. § 366 HGB erworben. Denn die Beklagte war im Zeitpunkt des Erwerbs nicht in gutem Glauben.

Ein Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört bzw. er hierüber als Kaufmann keine Verfügungsbefugnis hat. Hier war die Beklagte grob fahrlässig, da sie sich beim Erwerb der Omnibusse von der Firma X GmbH die Zulassungsbescheinigungen Teil II nicht hat im Original vorlegen lassen (vgl. BGHZ 119, 75, 92 f; BGH NJW 1975, 735; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 11. Auflage, Rdnr. 2250 m.w.N.).

Soweit sich die Beklagte für die fehlende Notwendigkeit der Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II auf eine Fundstelle bei Reinking/Eckert, Der Autokauf, 10. Aufl., Rdnr. 2250 und die dort zitierte Entscheidung des Landgerichts Darmstadt (NJW-​RR 2002, 417) beruft, rechtfertigt dies keine andere rechtliche Bewertung. Denn die Entscheidung des Landgerichts Darmstadt betrifft eine besondere Fallgestaltung im Zusammenhang mit dem Erwerb eines zuvor geleasten Fahrzeuges.

1.4 Die Beklagte hat auch kein Recht zum Besitz gemäß § 986 BGB. Ein eigenes Besitzrecht gegenüber der Klägerin bestand zu keinem Zeitpunkt. Auch auf ein abgeleitetes Besitzrecht kann sich die Beklagte im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht mehr berufen.

Aufgrund der zwischen der Klägerin bzw. der R... GmbH und der Firma X GmbH abgeschlossenen Verträge und deren Vertrag mit der Beklagten bestand ursprünglich ein abgeleitetes Recht zum Besitz, das aber infolge des von der Klägerin bzw. der R... GmbH mit Schreiben vom 13. Mai 2013 gegenüber der X GmbH erklärten Rücktritts vom Kaufvertrag in Wegfall geriet.

Die Klägerin und die R... GmbH waren auch noch nach Rechtskraft der von ihnen gegen die X GmbH erwirkten Anerkenntnisurteile zu einem solchen Rücktritt wegen Zahlungsverzuges berechtigt.

Denn ein Gläubiger kann auch noch nach Titulierung der eingeklagten Forderung von dem zugrundeliegenden schuldrechtlichen Vertrag zurücktreten. Er darf seinen titulierten Anspruch ohne Weiteres vernichten. Er hat allenfalls den Vollstreckungstitel an den Schuldner herauszugeben (vgl. Kaiser in Staudinger, BGB, Stand: November 2011, § 349 Rdnr. 42). Der Rücktritt hat zur Folge, dass die Leistungspflichten aus dem Vertrag ex nunc entfallen (vgl. Kaiser, a.a.O., § 346, Rdnr. 4). Daher hat die X GmbH und damit auch die Beklagte gegenüber der Klägerin kein Recht zum Besitz an den streitgegenständlichen Fahrzeugen.

1.5. Auch die Ausführungen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 5. Dezember 2013 geben keinen Anlass zu einer anderen Bewertung der Eigentumslage an den Omnibussen.

1.6. Da die Klägerin selbst die Herausgabe der Omnibusse nur Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus den Anerkenntnisurteilen begehrt, war antragsgemäß zu tenorieren (§ 308 Abs. 1 ZPO).

2. Der Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten ist nicht begründet, da die Beklagte im Zeitpunkt der Beauftragung der jetzigen Prozessbevollmächtigten mit der Herausgabe an die Klägerin nicht im Verzug war.

3. Aufgrund der vorangehenden Ausführungen unter Ziffer 1 waren die Widerklageanträge Ziffern 2a, 2b, 3 und 4 abzuweisen.

4. Auch der Widerklagantrag Ziffer 5 ist unbegründet, da die Beklagte als Nichteigentümerin gegenüber der Klägerin keinen Anspruch auf Herausgabe der Fahrzeugpapiere hat. Ein eigener schuldrechtlichen Anspruch gegenüber der Klägerin auf Herausgabe bestand nicht. Allenfalls hätte die X GmbH aufgrund ihrer Kaufverträge mit der Klägerin und der R... GmbH einen solchen Anspruch geltend machen können. Dass ein solcher Anspruch an sie abgetreten wurde, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Im Übrigen hätten die Klägerin und die R... GmbH einem solchen Begehren ein Zurückbehaltungsrecht wegen Nichtzahlung des Kaufpreises entgegenhalten können.


III.

Die Kostenentscheidung beruht für die erste Instanz auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO und für das Berufungsverfahren auf den §§ 97 Abs. 2, 92 Abs.1 Satz 1 ZPO. Im Berufungsverfahren war von § 97 Abs. 2 ZPO Gebrauch zu machen, da die Klägerin bereits im ersten Rechtszug das abgeleitete Besitzrecht der Beklagten hätte in Wegfall bringen können. Ohne den Rücktritt hätte sich die Beklagte weiterhin auf ein abgeleitetes Recht zum Besitz berufen können.


IV.

Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bestimmt sich nach den §§ 708 Nr. 10, 711 Sätze 1 und 2 ZPO.


V.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.


Beschluss
Der Streitwert für das Berufungsverfahren und für das erstinstanzliche Verfahren wird insgesamt auf 288.000,00 € festgesetzt (Klage: 2 x 72.000,00 € netto und die drei Widerklageanträge zusammen ebenfalls 144.000,00 €).