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Verwaltungsgericht Braunschweig Urteil vom 07.09.2016 - 5 A 192/15 - Sicherstellung einer Flugdrohne wegen islamistischer Gefahrenprognose

VG Braunschweig v. 07.09.2016: Sicherstellung einer Flugdrohne wegen islamistischer Gefahrenprognose


Das Verwaltungsgericht Braunschweig (Urteil vom 07.09.2016 - 5 A 192/15) hat entschieden:
  1. Bargeld ist - auch nach Einzahlung auf ein Konto - tauglicher Gegenstand einer Sicherstellung.

  2. Bei der Bewertung einer Gefahrensituation bemisst sich die erforderliche Wahrscheinlichkeit eines zu befürchtenden Schadenseintritts auch danach wie schwer der zu befürchtende Schaden wiegt: Je höherrangig das betroffene Rechtsgut und je größer der ihm drohende Schaden wiegen, desto geringere Anforderungen können an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts gestellt werden.

  3. Einzelfall, in dem die Sicherstellung von Bargeld sowie einer Flugdrohne, die bei einem Ausreiseversuch mitgeführt wurden, wegen der begründeten Prognose, der Kläger wolle sie verwenden, um den bewaffneten Jihad zu unterstützen, rechtmäßig ist.

  4. Weder hinsichtlich des Geldes noch hinsichtlich der Flugdrohne sind die rechtlichen Voraussetzungen für deren Vernichtung erfüllt.

Siehe auch Drohnen - unbemannte ferngesteuerte Luftfahrtgeräte und Stichwörter zum Thema Verkehrsverwaltungsrecht


Tatbestand:

Der Kläger wendet sich dagegen, dass die Beklagte einen Geldbetrag sowie einen Quadrocopter sichergestellt und deren Vernichtung angeordnet hat.

Der im Jahr 1986 in Deutschland geborene Kläger ist deutscher Staatsangehöriger; im Bundeszentralregister ist auch eine (frühere) algerische Staatsangehörigkeit für ihn eingetragen. Er lebt mit seiner Ehefrau und seinen Eltern im Stadtgebiet der Beklagten und ist in einer Festanstellung bei der E. beschäftigt.

Der Kläger war vom Landeskriminalamt Niedersachsen (LKA Niedersachen) sowie vom Bundesamt für Verfassungsschutz zur Kontrolle und Grenzfahndung ausgeschrieben, weil die Sicherheitsbehörden davon ausgingen, dass er Teil der gewaltbereiten islamistischen Szene sei und „Jihadkämpfer“ rekrutieren und unterstützen bzw. sich selbst an Aktionen des militanten „Jihad“ beteiligen wolle.

Am 28. Dezember 2014 beabsichtigte der Kläger, vom Flughafen F. nach Istanbul zu fliegen. Wegen seiner Ausschreibung zur Grenzfahndung kontrollierten ihn Beamte der Bundespolizei beim Check-​in. Ausweislich des polizeilichen Berichts vom 28. Dezember 2014 (Bl. 8 ff. der Beiakte A zum Verfahren 5 A 202/15) sowie des Bescheids der Bundespolizeidirektion G. vom selben Tag (Bl. 11 ff. der Beiakte A zum Verfahren 5 A 202/15) gab der Kläger auf Befragen gegenüber den ihn kontrollierenden Beamten an, für vier Tage nach Istanbul reisen zu wollen, um sich dort einer Zahnbehandlung zu unterziehen; weitere Pläne habe er nicht, nach der Behandlung wolle er sofort nach Deutschland zurückreisen. Den genauen Termin für die Behandlung habe er nicht nennen, Belege für die behauptete zahnärztliche Behandlung habe er nicht vorweisen können. Anschließend wurde das Gepäck des Klägers durchsucht. Dort befanden sich unter anderem in einem speziellen Transportkoffer ein neuwertiger sogenannter Quadrocopter (Flugdrohne) mit einer Kamera im Wert von circa 1.200 € sowie Bargeld im Wert von 9.350 €. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der Bundespolizei G. über die Asservierung der Drohne und des Geldes sowie die dazu erstellten Lichtbilder (Bl. 19 ff. der Beiakte A zum Verfahren 5 A 202/15) verwiesen. Auf Vorhalt gab der Kläger gegenüber den Beamten der Bundespolizei ausweislich des Protokolls insoweit an, die Flugdrohne neu erworben zu haben und in Istanbul erstmals ausprobieren zu wollen; mit dem Bargeld habe er die Zahnbehandlung bezahlen und Geschenke für seine Ehefrau kaufen wollen.

Mit Bescheid vom 28. Dezember 2014 untersagte die Bundespolizeidirektion G. dem Kläger auf der Grundlage von § 10 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 Passgesetz (PaßG) befristet bis zum 25. Januar 2015 die Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland. Die Bundespolizeidirektion G. beschlagnahmte zudem die Flugdrohne, das vom Kläger mitgeführte Bargeld in einer Höhe von 9.000 € sowie dessen Mobiltelefon. Unter dem 29. Dezember 2014 beantragte die Bundespolizeidirektion G. beim Amtsgericht Hannover die richterliche Bestätigung der Beschlagnahme. Mit Beschluss vom 2. Januar 2015 bestätigte das Amtsgericht Hannover die Sicherstellung des Mobiltelefons und wies den Antrag, die Sicherstellung der Flugdrohne und des Bargeldes zu bestätigen, zurück. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss des Amtsgerichts Hannover (Bl. 3 der Beiakte B zum Verfahren 5 A 99/15) verwiesen.

Mit Bescheid vom 19. Januar 2015 entzog die Beklagte dem Kläger nach § 8 i.v.m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 PaßG den Reisepass und untersagte dem Kläger nach § 6 Abs. 7 des Gesetzes über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (PAuswG) die Ausreise aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Sie begründete dies im Wesentlichen wie folgt: Ihr seien zur Person des Klägers Tatsachen bekannt, die den Verdacht begründeten, er wolle aus der Bundesrepublik Deutschland ausreisen, um sich einer Organisation des militanten Islamismus, namentlich dem sogenannten Islamischen Staat - IS -, anzuschließen. Hierfür spreche, dass er Angehöriger der salafistischen Szene in Wolfsburg sei und zahlreiche Kontakte zu Personen habe bzw. gehabt habe, die sich dem IS angeschlossen hätten. Sein in seinem Reisepass dokumentiertes Reiseverhalten sowie die Umstände seines Ausreiseversuchs am 28. Dezember 2014 seien auffällig. Die Beklagte ordnete die sofortige Vollziehung des Bescheids an. Diesen Bescheid vom 19. Januar 2015 hat der Kläger mit einer Klage zum erkennenden Gericht angefochten (gerichtliches Aktenzeichen: 5 A 99/15). Diese Klage hat das erkennende Gericht mit Urteil vom heutigen Tag abgewiesen.

Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 13. Mai 2015 stellte die Beklagte die Flugdrohne und das Bargeld, das der Kläger am 28. Dezember 2014 mit sich geführt hatte, in Höhe von 9.000 € sicher und ordnete deren Vernichtung an. Sie begründete dies im Wesentlichen wie folgt: Nach § 26 Nr. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) könnten die Verwaltungsbehörden und die Polizei eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren. Nach § 28 Abs. 4 Nr. 1 Nds. SOG könnten sichergestellte Gegenstände unter bestimmten Voraussetzungen unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden. Diese Voraussetzungen seien erfüllt. Es sei davon auszugehen, dass das Bargeld und die Flugdrohne, die er bei dem Ausreiseversuch in die Türkei am 28. Dezember 2014 mitgeführt habe, dazu dienen sollten, die Teilnahme am bewaffneten „Jihad“ zu unterstützen. Aus den im Bescheid vom 5. Februar 2015 genannten Gründen sei davon auszugehen, dass er Personen für den militanten Islamismus rekrutiere und unterstütze bzw. selbst hieran teilnehmen wolle. Sein Verhalten entspreche einem typischen Muster für Personen, die sich dem militanten Islamismus anschließen möchten. Er habe gegenüber den Polizeibeamten bei dem Ausreiseversuch am 28. Dezember 2014 nicht schlüssig erklären können, zu welchem Zweck er die Flugdrohne und das Bargeld mitgeführt habe. Auch später habe er solche Gründe nicht genannt; einer Vorladung der Polizei zu einem Gespräch am 14. Januar 2015 sei er nicht nachgekommen.

Das Bargeld wurde auf ein städtisches Konto der Beklagten eingezahlt; die Flugdrohne befindet sich in der Waffenkammer der Beklagten.

Mit weiterem Bescheid vom 4. Juni 2015 ordnete die Beklagte auf Anregung des Landeskriminalamtes Niedersachsen vom 3. Juni 2015 an, dass sich der Kläger im Zeitraum vom 8. Juni 2015 bis zum 20. Juli 2015 täglich unter Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises persönlich entweder bei der Polizeiinspektion in H., in I. oder bei jeder anderen Polizeidienststelle im Bundesgebiet zu melden habe. Sie ordnete die sofortige Vollziehung an und drohte für den Verstoß gegen die Meldeauflage an, ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 € festzusetzen. Diese Anordnung ist Gegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens (Aktenzeichen: 5 B 203/15) und eines Klageverfahrens (Aktenzeichen: 5 A 202/15) beim erkennenden Gericht gewesen. Das erkennende Gericht hat den Eilantrag mit Beschluss vom 25. Juni 2015 abgelehnt und die Klage mit Urteil vom heutigen Tag abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Begründungen wird auf den Beschluss (Bl. 36 ff. der Gerichtsakte 5 A 202/15) und das Urteil verwiesen.

Am 21. Mai 2015 hat der Kläger die vorliegende Klage gegen den Bescheid vom 13. Mai 2015 erhoben. Er begründet diese - mit inhaltlich gleicher Argumentation wie im Verfahren 5 A 99/15 - im Wesentlichen dahingehend, dass die Beklagte ihrer Entscheidung unzutreffende Annahmen zugrunde lege. Er habe nicht die Absicht, sich an Kriegs- oder Terrorhandlungen zu beteiligen. Er plane nicht - wie die Beklagte ihm unterstelle -, Kämpfer für den „Jihad“ zu rekrutieren oder selbst hieran teilzunehmen oder sonstige Unternehmungen, die die innere oder äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder sonstige erhebliche Belange verletzten oder gefährdeten. Solche Handlungen habe er auch in der Vergangenheit nicht durchgeführt. Die Beklagte habe ihre gegenteiligen Behauptungen nicht nachgewiesen; sie sei aber darlegungs- und materiell beweisbelastet. Sie müsse ihre Gefahrenprognose nachvollziehbar und so konkret darlegen, dass sie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren überprüft werden könne.

Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 13. Mai 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den sichergestellten Geldbetrag in Höhe von 9.000,00 EUR und den Quadrocopter an ihn herauszugeben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie nimmt Bezug auf die Begründung des Bescheids und führt ergänzend - mit gleicher Argumentation wie im Verfahren 5 A 99/15 - aus, das Verhalten des Klägers begründe die Annahme, er wolle aus der Bundesrepublik Deutschland ausreisen, um sich dem IS anzuschließen.

In der mündlichen Verhandlung vom 16. April 2016 hat die erkennende Kammer den Kläger informatorisch sowie die Polizeibeamten Kriminalhauptkommissar J. und Kriminalhauptkommissar K. vom Landeskriminalamt sowie Kriminaloberkommissar L. von der Polizeiinspektion I. als Zeugen angehört. Wegen der Einzelheiten der jeweiligen Angaben wird auf das Sitzungsprotokoll (Bl. 63 ff. der Gerichtsakte) verwiesen. Mit einem Auflagen- und Beweisbeschluss vom 11. Mai 2016 hat die erkennende Kammer den Beteiligten aufgegeben, ihren bisherigen Sachvortrag zu im Einzelnen aufgeführten Gesichtspunkten zu substanziieren bzw. zu belegen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss (Bl. 76 f. der Gerichtsakte) verwiesen. Der Kläger hat hierauf nicht reagiert.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten in diesem sowie den Verfahren 5 A 99/15 und 5 A 202/15 Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 13. Mai 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, soweit die Beklagte die Sicherstellung des Bargelds und des Quadrocopters angeordnet hat. Der Kläger hat insoweit auch keinen Herausgabeanspruch gegen die Beklagte. Der Bescheid der Beklagten ist aber rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit die Beklagte die Vernichtung der sichergestellten Gegenstände angeordnet hat, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Beklagte hat zu Recht die Sicherstellung des Bargeldes, das der Kläger bei seinem Ausreiseversuch am 28. Dezember 2014 mitgeführt hatte, in Höhe von 9.000 € sowie des Quadrocopters angeordnet.

Rechtsgrundlage hierfür ist § 26 Nr. 1 Nds. SOG. Hiernach kann die Verwaltungsbehörde eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren. Gegen die Sicherstellung von Bargeld bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Bargeld ist eine Sache und damit tauglicher Gegenstand einer Sicherstellung nach § 26 Nr. 1 Nds. SOG. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts und der erkennenden Kammer auch für den Fall, dass das Geld zur weiteren Verwahrung auf ein Konto eingezahlt und so in Buchgeld umgewandelt wird (vgl. Nds. OVG, U. v. 25.06.2015 - 11 LB 34/14 -, juris Rn. 27). Eine Gefahr ist nach § 2 Nr. 1 a) Nds. SOG eine Sachlage, bei der im einzelnen Fall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten wird. Für eine Sicherstellung nach § 26 Nr. 1 Nds. SOG muss die Gefahr nicht aus einer Eigenschaft der sicherzustellenden Sache resultieren (wie beispielsweise bei Waffen), sondern kann sich aus dem zu prognostizierenden Verhalten des Besitzers im Umgang mit einem grundsätzlich gefahrenneutralen Gegenstand ergeben (vgl. Nds. OVG, U. v.  25.06.2015 - 11 LB 34/14 -, juris Rn. 27 m.w.N.). Eine gegenwärtige Gefahr ist nach § 2 Nr. 1 b) Nds. SOG eine Gefahr, bei der die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder bei der diese Einwirkung unmittelbar oder in allernächster Zeit mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit bevorsteht. Der Begriff der „gegenwärtige Gefahr" stellt demnach hohe Anforderungen an die zeitliche Nähe und den Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. Es kommt insoweit aber auch auf die Schwere des drohenden Schadens und die Intensität des Eingriffs an. Bloße Vermutungen und lediglich vage Verdachtsgründe reichen für die insoweit erforderliche belastbare Prognose aus Sicht eines besonnenen Amtswalters nicht aus (vgl. Nds. OVG, U. v.  25.06.2015 - 11 LB 34/14 -, juris Rn. 34 m.w.N.).

Die Unterstützung des militanten „Jihadismus“ gefährdet - wie bereits in den Urteilen zu den Aktenzeichen 5 A 99/15 und 5 A 202/15 vom heutigen Tag ausgeführt - Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit von höchstem Rang, weil die Beteiligung Deutscher am militanten „Jihad“ geeignet ist, die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu schädigen, indem der „Jihad“ die Sicherheitsinteressen der betroffenen Länder und der internationalen Staatengemeinschaft massiv tangiert und andererseits Leib und Leben von Menschen gefährdet.

Nach diesem Maßstab hat die Beklagte zu Recht eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit angenommen. Auf der Grundlage der zur Person des Klägers bekannten Umstände ist die Prognose der Beklagten, der Kläger wolle das bei dem Ausreiseversuch am 28. Dezember 2014 mitgeführte Bargeld und den Quadrocopter für die Zwecke des „Jihad“ einsetzen, sachlich gerechtfertigt und rechtlich nicht zu beanstanden. Mit den Gründen des den Beteiligten bekannten Urteils im Verfahren 5 A 99/15 haben es die zum Kläger bekannten Tatsachen nahegelegt, dass er sich in den zurückliegenden Jahren in den vom ihm besuchten Moscheen im Sinne eines „jihadistischen Salafismus“ radikalisiert hat, einen Bekanntenkreis bzw. ein Netzwerk von Personen mit einem „Jihad“-​Bezug gesucht und aufgebaut hat und in diesem Netzwerk im Sinne des „jihadistischen Salafismus“ agiert hat; zugleich hat hieraus der hinreichend schwerwiegende Verdacht resultiert, dass der Kläger im Dezember 2014 die Absicht gehabt hat und diese Absicht auch weiterhin hat, ins Ausland zu reisen, um sich einer „jihadistischen“ / islamistischen Organisation anzuschließen. Wegen der Einzelheiten der Begründung verweist die erkennende Kammer auf die Begründung des Urteils im Verfahren 5 A 99/15.

Es ist im Sinne einer gegenwärtigen Gefahr hinreichend wahrscheinlich, dass der Kläger das Bargeld und den Quadrocopter bei dem Ausreiseversuch am 28. Dezember 2014 bei sich hatte, um diese für Zwecke des „Jihad“ zu verwenden. Hierfür spricht bereits, dass die Mitnahme eines hohen Bargeldbetrages einem typischen Verhaltensmuster von Personen entspricht, die zum „Jihad“ ausreisen möchten und der Quadrocopter ein potenziell kriegstaugliches Gerät ist. Der Kläger hat zudem andere Verwendungszwecke nicht glaubhaft gemacht. Seiner Einlassung, er habe das Geld für einen Zahnarztbesuch in Istanbul und für den Kauf von Geschenken für seine Ehefrau verwenden wollen, steht bereits entgegen, dass - auch nach Einlassung des Klägers - hierfür allenfalls ein kleiner Teil der mitgeführten Geldsumme erforderlich gewesen wäre. Der Glaubhaftigkeit dieser Einlassung steht zusätzlich entgegen, dass der Kläger seine Behauptungen, er habe im Dezember 2014 eine Zahnbehandlung in Istanbul durchführen wollen und habe dies in der Vergangenheit auch schon des Öfteren gemacht, entgegen seiner Behauptung in der mündlichen Verhandlung vom 14. April 2016, er könne entsprechende Belege vorlegen, nicht im Ansatz hat bestätigen können und auf den Auflagen- und Beweisbeschluss vom 11. Mai 2016 nicht reagiert hat. Die erkennende Kammer glaubt dem Kläger dementsprechend auch nicht, dass er - wie in der mündlichen Verhandlung angegeben - einen derart hohen Geldbetrag im Wesentlichen als bloße finanzielle Reserve für eine Reise nach Istanbul von nur wenigen Tagen Dauer mitführen wollte. Die Einlassung des Klägers, den Quadrocopter in Istanbul erstmals im Freien - im Bereich der Hagia Sophia - ausprobieren zu wollen, ist nicht plausibel und aus diesem Grund ebenfalls nicht glaubhaft.

Die hiernach erkennbare Gefahr für Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit hat hinreichend schwer gewogen, zumal insoweit gilt, dass sich die erforderliche Wahrscheinlichkeit eines zu befürchtenden Schadenseintritts danach bemisst, wie schwer der zu befürchtende Schaden wiegt: Je höherrangig das betroffene Rechtsgut und je größer der ihm drohende Schaden wiegen, desto geringere Anforderungen können an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts gestellt werden (vgl. VG Braunschweig, B. v. 19.04.2016 - 5 B 48/16 -, m.w.N.). Vorliegend wog der zu befürchtende Schaden sehr schwer, weil die Beteiligung am oder die Unterstützung des Jihad - wie bereits ausgeführt - Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit von höchstem Rang beeinträchtigt.

Ermessensfehler der Beklagten sind nicht ersichtlich. Insbesondere belastet die Sicherstellung des Geldbetrages und des Quadrocopters den Kläger nicht unverhältnismäßig schwer, obwohl ihm hiermit der Zugriff auf nicht unerhebliche Vermögenswerte entzogen wird. Denn in Abwägung mit der schwerwiegenden Gefahrenprognose zu seiner Person und der befürchtenden Verwendung der Dinge für Zwecke des militanten Islamismus hat er diese Beeinträchtigungen hinzunehmen.

Der Kläger kann die Herausgabe des Bargeldes und des Quadrocopters nicht beanspruchen. Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nds. SOG sind sichergestellte Sachen an diejenige Person, bei der sie sichergestellt worden sind, herauszugeben, sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind; nach § 29 Abs. 1 Satz 3 Nds. SOG ist die Herausgabe ausgeschlossen, wenn hierdurch die Voraussetzungen für eine Sicherstellung erneut eintreten würden. Einem Herausgabeanspruch des Klägers steht entgegen, dass die Voraussetzungen von § 26 Nr. 1 Nds. SOG weiterhin erfüllt sind.  Die Gefahrenprognose zur Absicht des Klägers, den militanten Islamismus unterstützen und die sichergestellten Dinge hierfür einsetzen  zu wollen, ist weiterhin begründet. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die Verwendungsabsicht gegenüber dem Zeitpunkt seines Ausreiseversuchs am 28. Dezember 2014 geändert hat, sind nicht ersichtlich.

Der Bescheid der Beklagten ist allerdings rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit die Beklagte die Vernichtung der sichergestellten Dinge angeordnet hat. Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 können sichergestellte Sachen unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden, wenn im Fall einer Verwertung die Gründe, die zu ihrer Sicherstellung berechtigen, fortbestehen oder Sicherstellungsgründe erneut entstehen würden (Nr. 1) oder die Verwertung aus anderen Gründen nicht möglich ist  (Nr. 2). Die Vernichtung des Quadrocopters ist hiernach schon deshalb ausgeschlossen, weil dessen Verwertung - durch öffentliche Versteigerung gemäß § 28 Abs. 3 Satz 1 Nds. SOG - ohne weiteres möglich wäre. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass bei einer mit der Verwertung einhergehenden Übertragung des Eigentums an dem Quadrocopter auf eine - nicht verdächtige - dritte Person erneut Sicherstellungsgründe entstehen. Hinsichtlich des sichergestellten Geldes ist die Vernichtungsanordnung rechtswidrig, weil sich das Geld, indem es auf ein städtisches Konto eingezahlt und in Buchgeld umgewandelt wurde, bereits in einem Zustand wie nach der Verwertung befindet. Die Verwertung ist deshalb weder unzulässig oder unmöglich im Sinne von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 Nds. SOG, sondern überflüssig.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz  1 VwGO. Für die Kostenentscheidung hat das erkennende Gericht die Sicherstellungsanordnung, den Herausgabeanspruch und die Vernichtungsanordnung jeweils mit einem Drittel gewichtet. Hiernach ergibt sich der jeweilige Anteil von einem Drittel beziehungsweise zwei Dritteln, zu dem der Kläger und die Beklagte jeweils obsiegt haben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG sowie § 39 Abs. 1 GKG. Das Gericht hat sich bei der Streitwertfestsetzung am Wert des Quadrocopters, den es entsprechend der Angabe des Klägers mit 1.200 € bemessen hat, und der Höhe des Geldbetrages orientiert.