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Amtsgericht Wuppertal Urteil vom 26.01.2015 - 32 C 220/13 - Anscheinsbeweis für ein schuldhaftes Auffahren bei einer Steigung in Fahrtrichtung

AG Wuppertal v. 26.01.2015: Anscheinsbeweis für ein schuldhaftes Auffahren bei einer Steigung in Fahrtrichtung


Das Amtsgericht Wuppertal (Urteil vom 26.01.2015 - 32 C 220/13) hat entschieden:
Besteht an der Unfallstelle eine Steigung in Fahrtrichtung, kommt ein Beweis des ersten Anscheins für ein schuldhaftes Auffahren des Hintermannes nicht in Betracht bzw. ist zumindest entkräftet.


Siehe auch Auffahrunfall oder Rückwärtsfahren bzw. -rollen? und Auffahrunfälle und Anscheinsbeweis


Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz aus einem Unfallereignis vom 23.04.2013 in Anspruch.

Gegen 13:35 Uhr wollte der Vater des Klägers, der Zeuge I., und die Beklagte zu 1. das Tankstellengelände der Jet Tankstelle auf der Wittener Straße 302 verlassen. Das Gelände weist zur Straße hin eine Steigung auf. Der Zeuge I. befand sich vorne, gefolgt von der Beklagten zu 1.

Auf der gleichen Straßenseite in einigen Metern Entfernung befand sich ein größeres Fahrzeug (Bus/Sprinter) durch den die Sicht der Ausfahrenden verdeckt war. Der Zeuge I. fuhr vor auf die Straße, es kam zum Unfall.

Der Kläger behauptet, es seien folgende Kosten entstanden:

 Reparaturkosten 1.029,82 €
Sachverständigenkosten 339,63 €
Auslagenpauschale 30,00 €
Summe: 1.399,45 €


Mit Datum vom 07.05.2013 wurde der unfallbedingte Schaden bei der Beklagten zu 2. geltend gemacht. Insoweit macht der Kläger die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten geltend und hält insoweit auch eine 1,5-​fache Geschäftsgebühr für gerechtfertigt, da die Sache umfangreicher sei als eine normale Unfallsache.

Der Kläger behauptet, der Zeuge I. habe an der Ausfahrt angehalten, um einem Fahrzeug auf der Wittener Straße die Vorfahrt zu gewähren. Das dahinter befindliche Fahrzeug der Beklagten zu 1. sei infolge Unachtsamkeit aufgefahren.

Der Kläger beantragt,
  1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 1.399,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.05.2013 zu zahlen;

  2. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 211,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Antragstellung zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie behaupten, der Zeuge I. sei mit dem Fahrzeug des Klägers auf das Beklagtenfahrzeug infolge des leichten Gefälles aufgerollt.

Zudem verweisen sie darauf, dass der betroffene Schadensbereich zum Ereignis fremde Vorschäden aufgewiesen hat. Sie sind der Meinung, der Kläger habe insoweit ohnehin seine Darlegungs- und Beweispflicht nicht genügt, da keine genaue Darlegung des Vorschadens und der Behebung als etwaigen Vorschaden erfolgt sei. Die Schäden seien nicht kompatibel.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen I. . Auf das Protokoll vom 31.03.2014 wird Bezug genommen. Darüber hinaus hat das Gericht Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Auf das Gutachten des Dipl.-​Ing. A. F. vom 02.10.2014 wird Bezug genommen.

Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 7, 18 StVG, 1 PflVG, 115 VVG, § 823 BGB.

Voraussetzung wäre, dass die Beklagtenseite ganz oder anteilig für die etwaig eingetretenen Unfallschäden haften würde und dass es tatsächlich zu einem Unfallschaden gekommen ist. Beides ist nicht der Fall.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist nicht die Beklagte aufgefahren, sondern der Zeuge I. ist zurückgerollt. Infolge des an der Unfallstelle vorhandenen Gefälles in Richtung der Tankstelle, sprich einer Steigung in Richtung der Fahrbahn und damit Fahrtrichtung, streitet kein Anscheinsbeweis gegen die Beklagten, da eine entsprechende Typizität eines Geschehens hier fehlt. Ist unstreitig, dass die Fahrbahn ansteigend war, kommt nämlich ein Beweis des ersten Anscheins für ein schuldhaftes Auffahren des Hintermannes nicht in Betracht bzw. ist zumindest entkräftet (Landgericht Berlin, Entscheidung vom 10.01.2000, Aktenzeichen 58 S 188/99). So liegt der Fall hier.

Wie auf den Bildern 32 und 34 des Sachverständigengutachtens, wie auch 38, 39 und 40 zu erkennen und vom Sachverständigen auch festgestellt, ist an der Unfallstelle eine Steigung vorhanden. Hier handelt es sich um eine Steigung von 6 bzw. 7 Grad. Dieses spricht gegen einen entsprechenden Anscheinsbeweis gegen die Beklagtenseite, wie sie bei ebener Fahrbahn gegeben wäre. Den Beweis, dass die Beklagte dennoch aufgefahren ist, hat der Kläger nicht führen können. Vielmehr stellt der Sachverständige in seinem Gutachten fest, dass aus den Schäden an den Fahrzeugen zwar nicht direkt abzuleiten ist, dass das Fahrzeug des Klägers rückwärts gegen das Fahrzeug der Beklagten zu 1. fuhr, die fehlende bremsbedingte Absenkung des Beklagtenfahrzeugs aber dafür spricht, und zwar in Verbindung mit dem natürlichen Abwehrverhalten eines Fahrzeugführers und den unterschiedlichen Sichtverhältnissen der Unfallbeteiligten, dass die Beklagte zu 1. auf das Fahrzeug des Klägers nicht auffuhr, sondern dass das Fahrzeug des Klägers unter Rückwärtsbewegung gegen das Fahrzeug der Beklagten zu 1. stieß. Dies korrespondierte mit der Unfallsituation. Aufgrund der Sichtbehinderung durch ein größeres Fahrzeug auf der linken Seite musste der Zeuge I. recht weit auf die Fahrbahn vorfahren, um überhaupt erkennen zu können, dass sie frei ist. In dem Moment befand er sich aber auch noch im Bereich des Gefälles. Es ist plausibel, dass er dann entsprechend angehalten hat, falls er etwas sehen konnte, aber nicht hinreichend das Fahrzeug gegen Zurückrollen gesichert hat. Zwischen den Fahrzeugen war kein erheblicher Höhenunterschied festzustellen, der Unterschied von 1 cm lässt sich gegebenenfalls auf eine unterschiedliche Beladung zurückführen, das spricht dafür, dass beide Fahrzeuge entweder zum Zeitpunkt des Unfallereignisses in Bewegung waren oder ausgefedert gestanden haben. Jedenfalls wies keines der Fahrzeuge eine bremsbedingte Absenkung der Vorderfront oder eine bremsbedingte Anhebung des Heckbereiches auf.

Dass die Beklagte gegebenenfalls das Geschehen gar nicht mitbekommen hat und deshalb ungebremst auf das klägerische Fahrzeug gefahren ist, ist zwar theoretisch nicht auszuschließen, aber nach der Lebenserfahrung unwahrscheinlich. Es korrespondiert auch nicht mit ihren Angaben zur Sache, dass sie hinter dem klägerischen Fahrzeug gewartet hat mit einigem Abstand und das klägerische Fahrzeug dann zurückgerollt ist, weil es aufgrund des fließenden Verkehrs abbremsen musste und dann nicht vollständig zum Stehen gebracht wurde. Gerade im Hinblick auf die schlechte Sicht und das vorhandene Gefälle zum Beklagtenfahrzeug hin sprechen die überwiegenden Indizien hier dafür, dass das klägerische Fahrzeug zurückgerollt ist.

Nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens ist auch die Aussage des Zeugen I., der bekundet hatte, er habe vorfahren müssen, er habe dann gebremst und es hätte dann geknallt, eindeutig widerlegt. Der Sachverständige führt nämlich aus, dass in diesem Fall sich sein Vorbau um etwa 8 - 10 cm abgesenkt hätte. Damit wäre das Beklagtenfahrzeug, wie in Anlage 7 zum Sachverständigengutachten dargestellt, mit seinem Frontbereich deutlich tiefer auf die hintere Stoßstange des klägerischen Fahrzeugs getroffen. Technische Anknüpfungspunkte und Kontaktspuren am klägerischen Fahrzeug, die sich auf eine derartige Anstoßsituation zurückführen lassen, lagen jedoch nicht vor. Mit anderen Worten: So wie es der Zeuge I. erzählt hat, kann es nicht passiert sein.

Darüber hinaus hat der Kläger den Beweis nicht führen können, dass die Schäden, die er geltend macht, durch den Unfall entstanden sind. Der Sachverständige führt hierzu aus, dass er keine übereinstimmenden Beschädigungen an den Fahrzeugen hat feststellen können bzw. an den Stellen, an denen er so etwas gegebenenfalls feststellen könnte, keine Schadensvertiefung eingetreten ist, weil der entsprechende Teil ohnehin hätte ausgetauscht werden müssen aufgrund der Vorschäden.

Die Zinsforderung und die Forderung auf Zahlung der Anwaltskosten scheitern aus den oben genannten Gründen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert: 1.399,45 €.