Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

BGH Beschluss vom 28.03.1974 - 4 StR 3/74 - Überholverbotszeichen bei mehreren Fahrstreifen

BGH v. 28.03.1974: Beendigung des Überholvorgangs bei Überholverbotszeichen bei mehreren Fahrstreifen


Der BGH (Beschluss vom 28.03.1974 - 4 StR 3/74) hat entschieden:
Im Verkehr auf mehreren Fahrstreifen für (nur) eine Richtung ist das Überholverbotszeichen 276 (StVO § 41 Abs 2 Nr 7) beachtet, wenn der Überholende bis zum Zeichen das überholte Fahrzeug mindestens so weit hinter sich gelassen hat, dass er sich ohne Gefährdung vor diesem einordnen könnte.


Siehe auch Überholen im Überholverbot und Streckenverbote


Gründe:

I.

Der Betroffene überholte mit seinem Personenkraftwagen auf der "vierspurig" ausgebauten Bundesstraße 7 einen Lastzug. Als er ein Überholverbotszeichen 276 erreichte, das wegen einer 90 m weiter beginnenden Straßenverengung angebracht war, hatte er den Lastzug gerade passiert; zwischen der hinteren Kante seines Fahrzeugs und der vorderen Stoßstangenkante des Motorwagens bestand ein Abstand von höchstens 1 bis 2 m. Kurz vor dem Beginn der Engstelle ordnete er sich in angemessenem Abstand vor dem Lastzug auf die rechte "Fahrspur" ein.

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 5 Abs. 3 Nr. 2, § 49 Abs. 1 Nr. 5 StVO in Verbindung mit § 24 StVO eine Geldbuße festgesetzt. Es ist der Auffassung, der Betroffene habe mit dem Überholen nur beginnen dürfen, wenn er sicher sein konnte, dass er es vor der Überholverbotszone auch hätte beenden können, indem er bis zum Verbotsschild entweder sich mit dem nötigen Sicherheitsabstand wieder vor dem Lastzug eingeordnet oder zumindest einen für ein gefahrloses Einscheren ausreichenden Sicherheitsabstand zum überholten Fahrzeug erreicht hatte.

Der Betroffene bezieht sich in seiner Rechtsbeschwerde auf einen Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 2. März 1972 - 2 Ss 25/72 OWi - (DAR 1973, 25 ff). Nach Ansicht dieses Gerichts, das sich auf die Regelung stützt, die das "mehrspurige" Nebeneinanderfahren von Kraftfahrzeugen in der Neufassung der Straßenverkehrsordnung vom 16. November 1970 gefunden hat, liegt eine Missachtung des Zeichens 276 bei "mehrspurigem" Verkehr mit nachfolgender Fahrbahnverengung nicht vor, wenn der Überholende das überholte Fahrzeug bei Erreichen des Überholverbotsschildes so hinter sich gebracht hat, dass sich die Rückseite seines Fahrzeugs mindestens in Höhe der Vorderseite des überholten Fahrzeugs befindet.

Das zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde zuständige Oberlandesgericht Frankfurt möchte der Auffassung des Amtsgerichts beitreten, sieht sich daran jedoch durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamburg gehindert. Es hat die Sache daher gemäß § 79 Abs. 3 OWiG, § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt:
Liegt eine Missachtung des Überholverbotszeichens 276 bei mehrspurigem Verkehr mit nachfolgender Fahrbahnverengung auch dann vor, wenn der Überholende das überholte Fahrzeug bei Erreichen des Schildes so hinter sich gelassen hat, dass sich die Rückseite seines Fahrzeugs mindestens in Höhe der Vorderseite des überholten Fahrzeugs befindet, der Überholvorgang aber noch nicht abgeschlossen ist?

II.

Die Vorlegung ist zulässig (BGHSt 23, 365, 366).

III.

In der Sache schließt sich der Senat im Wesentlichen dem vorlegenden Oberlandesgericht an. Die Entscheidungen beider Oberlandesgerichte verstehen unter "mehrspurigem" Verkehr das Fahren auf Straßen mit mindestens zwei ausschließlich für den Verkehr in einer (der gefahrenen) Richtung bestimmten Fahrstreifen, wie sie z.B. regelmäßig Autobahnen, häufig auch durch Zeichen 295 unterteilte Straßen aufweisen. Jedenfalls in diesem Verkehr gehört das Wiedereinordnen vor dem überholten Fahrzeug nicht zum Überholen. Aus Sicherheitsgründen muss jedoch gefordert werden, dass bis zum Überholverbotszeichen ein ausreichender Abstand zum überholten Fahrzeug hergestellt worden ist. Für den Verkehr auf anderen Straßen bleibt die Entscheidung ausdrücklich offen.

1. Nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 StVO nF ist das Überholen unzulässig, "wo es durch Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) verboten ist". Das Zeichen 276 verbietet "Führern von Kraftfahrzeugen aller Art, mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen zu überholen" (§ 41 Abs. 2 Nr. 7 StVO). Diesen Vorschriften ist nicht zu entnehmen, in welcher Weise das Zeichen zu befolgen ist oder wann es missachtet wird. Auch die Amtliche Begründung (VerkBl. 1970, 797) und die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (Vwv StVO - VerkBl. 1970, 758) bezeichnen den Verbotsinhalt des Zeichens 276 nicht. Entsprechendes gilt für die bis zum 28. Februar 1971 geltende Gesetzesfassung (vgl. § 10 StVO aF; Anlage zur StVO A I b Ziff. 6 b; C II Bild 21 b).

Die übrigen in § 5 StVO für das Überholen getroffenen Anordnungen enthalten, jedenfalls für den Verkehr auf mehreren Fahrstreifen für (nur) eine Richtung, ebenfalls keine eindeutige Aussage zum Inhalt des Überholverbotszeichens 276. In § 5 Abs. 2 Satz 1 StVO wird zwar bestimmt, überholen dürfe nur, wer übersehen könne, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen sei. Der Gesetzgeber hat also hier mit "Überholen" eindeutig den "ganzen Überholvorgang" gemeint, der "mit dem Ansetzen beginnt und erst mit dem Wiedereinordnen nach rechts endet. Während dieser ganzen Zeit, also auch noch im letzten Stadium, muss eine Gefährdung oder auch nur Behinderung des Gegenverkehrs von Anfang an als ausgeschlossen betrachtet werden können" (Amtliche Begründung aaO S. 803). Gerade diese Bestimmung hat aber im Verkehr auf mehreren Fahrstreifen für eine Richtung höchstens in Ausnahmefällen Bedeutung, denn der Gegenverkehr wird auf solchen Straßen normalerweise nicht gefährdet, weil der für diesen bestimmte besondere Straßenteil vom Überholenden nicht benutzt werden darf.

2. Die Frage nach dem Verbotsinhalt des Zeichens 276, also danach, welches Fahrverhalten beim Überholen durch § 5 Abs. 3 Nr. 2 in Verbindung mit § 41 Abs. 2 Nr. 7 StVO untersagt ist, lässt sich mithin für einen Fall wie den vorliegenden nur nach einer Gesamtbetrachtung aller das Aneinandervorbeifahren regelnden gesetzlichen Bestimmungen beantworten.

a) Unter "Überholen" wird allgemein ein tatsächlicher Vorgang verstanden, der vorliegt, "wenn ein Verkehrsteilnehmer von hinten an einem anderen vorbeifährt, der sich auf derselben Fahrbahn in derselben Richtung bewegt oder - was hier nicht interessiert - nur mit Rücksicht auf die Verkehrslage anhält" (BGHSt 22, 137, 139; vgl. u.a. auch BGH VRS 6, 155; 11, 171; 17, 43, 45; OLG Hamburg JR 1964, 74; BayObLG VerkBl. 1964, 313 = VRS 26, 387, 388; OLG Hamm NJW 1972, 652; Cramer Straßenverkehrsrecht § 5 StVO Rdn 6; Jagusch Straßenverkehrsrecht 20. Aufl. § 5 StVO Rdn 16). Da ein Verbotszeichen sofort, d.h. von der Stelle an zu befolgen ist, an der es angebracht ist (BayObLG VRS 19, 382, 383; OLG Hamm VRS 30, 76; Krumme/Sanders/Mayr Straßenverkehrsrecht § 5 StVO Bem. C II 1), verbietet das Zeichen 276 nach wohl ebenso einhelliger Auffassung nicht nur den Beginn, sondern auch die Fortsetzung und die Beendigung des Überholvorgangs innerhalb der Überholverbotszone; ein bereits eingeleiteter Überholvorgang muss andernfalls noch vor dem Verbotsschild abgebrochen werden (vgl. u.a. auch OLG Köln VerkMitt. 1962 Nr. 51; OLG Schleswig VerkMitt. 1964 Nr. 28; OLG Düsseldorf VerkMitt. 1965 Nr. 59; Booß Straßenverkehrsordnung 1971 S. 350; Cramer aaO § 41 Zeichen 276, 277 Rdn C 5; Mühlhaus Straßenverkehrs-​Ordnung 3. Aufl. § 5 Bem. 4 b).

In Rechtsprechung und Schrifttum ist deshalb bisher für das Linksüberholen überwiegend gefordert worden, dass der Überholende das überholte Fahrzeug spätestens in Höhe des Verbotsschildes hinter sich gelassen haben und gefahrlos auf die rechte Fahrbahnseite zurückgekehrt sein müsse (OLG Schleswig VerkMitt. 1964 Nr. 28; OLG Düsseldorf VerkMitt. 1965 Nr. 59; OLG Köln VRS 33, 461, 462; Krumme/Sanders/Mayr aaO Bem. A I 3, C II 1; Möhl/Rüth Straßenverkehrsordnung 1973 § 41 StVO zum Zeichen 276; vgl. auch BayObLG VerkBl. 1964, 313; OLG Stuttgart DAR 1965, 103 zu § 315 a Abs. 1 Nr. 4 StGB aF; OLG Braunschweig VRS 32, 372, 375 zu § 315 c Abs. 1 Nr. 2 b StGB nF; Cramer aaO § 41 StVO zu Zeichen 276, 277 Rdn C 5; Jagusch aaO Rdn 18). Bleibt der Überholende links, gleichgültig ob berechtigt (vgl. Möhl/Rüth aaO § 5 Rdn 33) oder unberechtigt (vgl. BayObLG VerkMitt. 1968 Nr. 46), soll es jedoch genügen, wenn er das überholte Fahrzeug so weit hinter sich gelassen hat, dass er sich gefahrlos vor dieses setzen könnte (vgl. OLG Köln VerkMitt. 1962 Nr. 51; auch Jagusch aaO Rdn 18). Das soll auch für das Rechtsüberholen gelten, bei dem ein Wiedereinordnen vor dem überholten Fahrzeug in der Regel nicht in Betracht kommt (vgl. OLG Braunschweig VRS 32, 372, 374 ff; Cramer aaO § 5 StVO Rdn 10; Krumme/Sanders/Mayr aaO Bem. A I 3; vgl. auch OLG Hamm DAR 1955, 307).

c) Der Senat hat bereits in seiner das Rechtsüberholen auf der Bundesautobahn betreffenden Entscheidung BGHSt 22, 137, 139 zum Ausdruck gebracht, dass das Überholen eine Rückkehr auf den ursprünglich eingehaltenen Fahrstreifen nach Vollendung des Überholvorgangs, d.h. also ein Wiedereinordnen, nicht verlange. Er hält an dieser, damals nur beiläufig geäußerten und nicht näher begründeten Rechtsauffassung insbesondere im Hinblick auf die Regelung fest, die das Nebeneinanderfahren auf mehreren Fahrstreifen in der Neufassung der Straßenverkehrsordnung vom 16. November 1970 gefunden hat (vgl. auch OLG Hamburg DAR 1973, 25):

Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 darf, wenn die Verkehrsdichte das rechtfertigt, vom Rechtsfahrgebot abgewichen und damit der Fahrstreifen nach dem Überholen beibehalten werden.

Wenn sich Fahrzeugschlangen gebildet haben, darf nach § 7 Satz 1 rechts schneller als links gefahren und damit ebenfalls der Fahrstreifen nach dem Überholen beibehalten werden. Für die linke Fahrzeugschlange versteht sich das danach von selbst. Dass es der Gesetzgeber als Überholen ansieht, wenn sich ein Kraftfahrer im Verkehr auf mehreren Fahrstreifen (§ 2 Abs. 2 Satz 3), die nur für eine Richtung bestimmt sind, an einem anderen Fahrzeug von hinten nach vorn vorbeibewegt, ohne seinen Fahrstreifen zu verlassen, ergibt auch die Amtliche Begründung zu § 5 Abs. 1, die auf § 7 als einen Fall des Überholens Bezug nimmt (VerkBl. 1970, 805; vgl. auch Bouska DAR 1971, 68).

Wo Lichtzeichen den Verkehr regeln, darf nach § 37 Abs. 4 auch dort nebeneinander gefahren und damit der Fahrstreifen beibehalten werden, wo die Verkehrsdichte das nicht rechtfertigt, d.h. sich (noch) keine Fahrzeugschlangen (§ 7 Satz 1) gebildet haben.

Fahrzeuge, die sich auf Fahrstreifen mit Richtungspfeilen (Zeichen 297) eingeordnet haben, dürfen - nach § 41 Abs. 3 Nr. 5 Satz 2 auch rechts - überholt werden, ohne dass der Fahrstreifen danach gewechselt werden müsste.

Nach § 42 Abs. 6 Nr. 1 d darf der mittlere von drei markierten Fahrstreifen für eine Richtung durchgängig befahren, d.h. also auch nach dem Überholen beibehalten werden, wo - auch nur hin und wieder - rechts davon ein Fahrzeug hält oder fährt.

Schließlich darf auf markierten Beschleunigungsstreifen (Zeichen 340) nach § 42 Abs. 6 Nr. 1 e schneller als auf den anderen in gleicher Richtung führenden Fahrstreifen gefahren, also ebenfalls überholt und der Fahrstreifen beibehalten werden.

Die neue Straßenverkehrsordnung enthält danach für den Verkehr auf mehreren Fahrstreifen für eine Richtung eine Reihe von, praktisch nicht etwa-​unbedeutenden (vgl. z.B. § 7 Satz 1), Überholregeln, bei denen ein Wiedereinordnen vor dem überholten Fahrzeug entweder überhaupt nicht in Betracht kommt oder doch nicht vorgeschrieben ist. Insoweit hat also das Überholverbotszeichen 276 nicht den Inhalt, dass sich der Überholende bis zum Zeichen wieder vor dem überholten Fahrzeug eingeordnet haben muss. Für die übrigen Überholfälle im Verkehr auf mehreren Fahrstreifen für eine Richtung kann nichts anderes gelten. Das Verkehrszeichen 276 ist eine formale Bestimmung, die für die gleichartigen Verhältnisse in diesem Verkehr nicht mehrere inhaltlich verschiedene Bedeutungen haben kann. Der Kraftfahrer wäre überfordert, wenn er selbst jeweils vor diesem Zeichen entscheiden müsste, welche von mehreren möglichen Bedeutungen es im konkreten Fall habe und welche Anforderungen es deshalb an ihn stelle. Ein Verbotszeichen muss sofort befolgt werden; es muss deshalb auch sofort und aus sich selbst heraus verständlich sein (vgl. auch Cramer aaO § 39 StVO Rdn 55 ff). Ob sich der (links) Überholende in den nicht ausdrücklich anders geregelten Überholfällen des Verkehrs auf mehreren Fahrstreifen für eine Richtung (wieder) rechts einordnen muss, richtet sich danach allein nach dem Inhalt des Rechtsfahrgebotes des § 2 Abs. 1 und 2 StVO, das in § 5 Abs. 4 Satz 3 StVO lediglich wiederholt wird (vgl. Cramer aaO Rdn 96; Jagusch aaO Rdn 52; Höhl/Rüth aaO Rdn 32 a.E.).

Diese Auslegung widerspricht nicht etwa dem Sicherheitsbedürfnis im Straßenverkehr. Das Wiedereinordnen als solches, und auch nur das nach rechts, soll zunächst den Gegenverkehr schützen. Dieser kann aber, wie bereits oben erwähnt, im Verkehr auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung in aller Regel nicht gefährdet werden, wenn der (links) Überholende den für seine Fahrtrichtung vorbehaltenen Fahrstreifen auch nach dem Überholen benutzt. Eine Gefährdung des Gegenverkehrs ist etwa möglich, wenn, so wie hier wegen eines Engpasses, die mehreren Fahrstreifen für eine Richtung sich auf nur noch einen Fahrstreifen verengen oder wenn die Unterteilung der Straße in besondere Fahrstreifen für beide Richtungen (z.B. durch Zeichen 295) überhaupt alsbald wegfällt und eine Verkehrslage entsteht, die beim Überholenden Fehlreaktionen auslösen und durch diese zu einer Gefahr für den Gegenverkehr führen kann. Das wird aber im allgemeinen nur dann in Betracht kommen, wenn die für das Einordnen zur Verfügung stehende Wegstrecke, an der zulässigen Fahrgeschwindigkeit gemessen, zu kurz ist. Das lässt sich indessen unschwer vermeiden, wenn das Überholverbotszeichen 276 in angemessener Entfernung vor der Gefahrenstelle aufgestellt wird (eine ausdrückliche entsprechende Anordnung wie für das Zeichen 274 enthält die Vwv StVO allerdings nicht), Geschwindigkeitsbeschränkungen rechtzeitig vorher angeordnet werden und rechtzeitig auf die Gefahrenstelle, etwa durch Verkehrszeichen 120 oder 121, hingewiesen wird. Wer sich dann beim Wiedereinordnen falsch verhält, verstößt gegen § 1 StVO oder gegen das Rechtsfahrgebot oder auch gegen § 5 Abs. 4 Satz 4 StVO. Der Gegenverkehr braucht jedenfalls im Verkehr auf mehreren Fahrstreifen für eine Richtung nicht außerdem durch das Verkehrszeichen 276 geschützt zu werden, indem dieses Zeichen dahin ausgelegt wird, es sei schon dann missachtet, wenn bis zu ihm nicht auch der Wiedereinordnungsvorgang abgeschlossen sei. Insoweit befindet sich der Senat also praktisch im Einklang mit der auch vom Generalbundesanwalt vertretenen Auffassung beider Oberlandesgerichte.

d) Zur Beachtung des Überholverbotszeichens genügt es jedoch nicht, wie das Oberlandesgericht Hamburg meint, dass der Überholende das überholte Fahrzeug bei Erreichen des Verbotsschildes in seiner ganzen Länge hinter sich gelassen hat. Insoweit folgt der Senat der Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt. Nur diese Auffassung wird im Verkehr auf mehreren Fahrstreifen für eine Richtung dem Zweck des Zeichens gerecht, das nicht etwa nur dem Schutz des Gegenverkehrs, sondern auch dem des vorausfahrenden und des nachfolgenden Verkehrs dient (vgl. auch BGH Verk.Mitt. 1968 Nr. 78 zu Bild 21 b der Anlage zur StVO aF). Eine Gefährdung des überholten Fahrzeugs kann aber nur vermieden werden, wenn der Überholende bis zum Verbotsschild einen ausreichenden Sicherheitsabstand zum überholten Fahrzeug hergestellt hat. Das gilt nicht etwa nur für den Fall, dass der vom Überholenden benutzte Fahrstreifen bald nach dem Verbotsschild wegfällt. Auch sonst muss - nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO soll das Überholverbotszeichen ja unter anderem gerade "dort aufgestellt werden, wo die Gefährlichkeit des Überholens dem Fahrzeugführer nicht so erkennbar ist, dass er von sich aus nicht überholt" (VerkBl. 1970, 781) - mit dem plötzlichen Auftreten einer neuer Verkehrslage in der Überholverbotszone gerechnet werden, zu deren Bewältigung der Überholende eine gewisse Bewegungsfreiheit benötigt, um sie ohne Gefährdung vor allem des überholten Fahrzeugs meistern zu können. Diese Bewegungsfreiheit, etwa zum plötzlichen Ausweichen nach rechts, hat der Überholende jedenfalls nicht im ausreichenden Maße, wenn er erst nach dem Verbotsschild zunächst einmal durch weitere Beschleunigung einen ausreichenden Abstand zum überholten Fahrzeug herstellen muss. Darin wird der überholte Fahrzeugführer unter Umständen zu Reaktionen genötigt, die sich - gleichgültig, ob sie sich im Nachhinein bei ruhigem Überdenken als richtig erweisen sollten oder nicht - erfahrungsgemäß nicht nur für ihn selbst, sondern bei entsprechender Verkehrsdichte auch für nachfolgende Fahrzeuge als gefährlich erweisen können. Dies kann nur vermieden werden, wenn der Überholende bereits bei Erreichen des Verbotsschildes das überholte Fahrzeug so weit hinter sich gelassen hat, dass er sich notfalls ohne Gefährdung vor dieses setzen kann (vgl. auch OLG Köln VRS 22, 67).