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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 02.12.2014 - 7 W 64/14 - Zur angemessenen Regulierungsfrist in Verkehrsunfallsachen von 4 bis 6 Wochen

OLG Frankfurt am Main v. 02.12.2014: Zur angemessenen Regulierungsfrist in Verkehrsunfallsachen von 4 bis 6 Wochen


Das OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 02.12.2014 - 7 W 64/14) hat entschieden:
Werden Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall gegenüber einer Haftpflichtversicherung geltend gemacht, so ist dieser in durchschnittlichen Angelegenheiten regelmäßig eine Prüfungsfrist von 4 bis 6 Wochen einzuräumen, die mit dem Zugang eines spezifizierten Anspruchsschreibens beginnt. Vorher tritt kein Verzug ein (Anschluss OLG Rostock, 9. Januar 2001, 1 W 338/98, MDR 2001, 935).


Siehe auch Erledigungserklärung und Kostenentscheidung und Dauer der Schadenregulierung - angemessene Regulierungsfrist


Gründe:

Die sofortige Beschwerde richtet sich gegen den Teil der Kostenentscheidung des Urteils vom 29.8.2014, der Folge der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien hinsichtlich eines Teils der Klageforderung in Höhe von 18.151,80 € ist. Mit diesem Gegenstand ist die Beschwerde statthaft.

Sie ist aber unbegründet, weil das Landgericht die Kosten mit Recht auch insoweit dem Kläger auferlegt hat.

Entgegen der Ansicht des Landgerichts ergibt sich dies nicht daraus, dass die Klage im Umfang der übereinstimmenden Erledigungserklärungen ohne das erledigende Ereignis keinen Erfolg gehabt hätte, weil die Erfüllung schon vor Zustellung der Klage eingetreten war. Auch bei der Anwendung des § 91a ZPO kommt es nicht ausschließlich auf den voraussichtlichen Erfolg der Klage an; bei fehlender Erfolgsaussicht wegen Erfüllung vor Rechtshängigkeit ist auch zu berücksichtigen, ob der Beklagte dem Kläger Anlass zur Klage gegeben hat (sog. reziproke Anwendung des § 93 ZPO; vgl. OLG Frankfurt B. v. 25.7.2006, 4 W 54/06; ebenso KG NJW-​RR 2012, 446).

Die Beklagte hat dem Kläger aber keinen Anlass gegeben, die Klage schon am 26.3.2014 einzureichen. Haftpflichtversicherern, gegen die Schadensersatzansprüche wegen Verkehrsunfällen geltend gemacht werden, wird anerkanntermaßen in durchschnittlichen Angelegenheiten eine Prüfungsfrist von 4-​6 Wochen eingeräumt, die mit dem Zugang eines spezifizierten Anspruchsschreibens beginnt. Vorher tritt kein Verzug ein (OLG Rostock MDR 2001, 935 [OLG Rostock 09.01.2001 - 1 W 338/98]). Wann hier der Beklagten zu 2) ein solches Schreiben erstmals zugegangen ist, ist nicht dargelegt. Vorgelegt ist nur ein ergänzendes Schreiben vom 24.2.2014, in dem auf ein früheres Anspruchsschreiben Bezug genommen, die Mietwagenrechnung vom 17.2.2014 nachgereicht und der Schaden gemäß einer detaillierten Aufstellung beziffert wird. Gemessen an diesem Schreiben wäre die Prüfungsfrist bei Einreichung der Klage noch nicht verstrichen. Darauf, ob und wann schon ein früheres Schreiben die Prüfungsfrist in Gang gesetzt hat, kommt es aber nicht entscheidend an, weil die Beklagte zu 2) den Klägervertreter gebeten hatte, ihr einen Auszug aus der Ermittlungsakte zu übersenden und der Klägervertreter sich darauf auch eingelassen hatte, ohne auf eine von dieser Akteneinsicht unabhängigen Regulierung zu bestehen. Auch wenn streitig ist, ob die Prüfung, die dem Haftpflichtversicherer ermöglicht werden muss, auch die Einsicht in amtliche Ermittlungsakten umfasst (vgl. dazu OLG Rostock, aaO), gebieten es Treu und Glauben, dass der Geschädigte, wenn er einerseits an der Ermöglichung der Einsicht mitwirkt und dem Verlangen des Haftpflichtversicherers nicht widerspricht, dann auch die Prüfungsfrist so verlängert, dass der Versicherer in angemessen kurzer Frist die ihm zugeleiteten Unterlagen zur Kenntnis nehmen und dann regulieren kann. Hier hatte der Klägervertreter im Schreiben vom 18.3.2014, mit dem er den Aktenauszug übersandte, darauf hingewiesen, dass Einwendungen zum Haftungsgrund nach dem Inhalt dieser Unterlagen nicht mehr möglich seien und deshalb eine umgehende Regulierung erwartet werde. Ergänzend verlangte der Klägervertreter Ersatz der für die Akteneinholung entstandenen Gebühren und Auslagen bis zum 26.3.2014. Bei dieser Sachlage durfte die Beklagte zu 1) nach Treu und Glauben annehmen, dass sie für die verlangte umgehende Regulierung auch noch diesen Zeitraum von einer Woche ausschöpfen durfte, weil ihr diese Frist die Kenntnisnahme der Unterlagen und die daran anschließende Regulierungsentscheidung ermöglichte. In diesem Rahmen hat sich die Beklagte mit dem Regulierungsschreiben vom 25.3.2014 gehalten. Die bereits am 26.3.2014 bei dem Landgericht eingereichte Klage war daher verfrüht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.



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