Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

OLG Nürnberg Beschluss vom 10.08.2016 - 2 OLG 8 Ss 289/15 - Verständigung über die Dauer der Sperrfrist beim eventuellen Entzug der Fahrerlaubnis

OLG Nürnberg v. 10.08.2016: Verständigung über die Dauer der Sperrfrist beim eventuellen Entzug der Fahrerlaubnis


Das OLG Nürnberg (Beschluss vom 10.08.2016 - 2 OLG 8 Ss 289/15) hat entschieden:
  1. Gegenstand einer Verständigung vor dem Berufungsgericht kann auch die nachträgliche Beschränkung der Berufung des Angeklagten auf den Rechtsfolgenausspruch sein. Hierin liegt keine unzulässige Verständigung über den Schuldspruch oder über einen Rechtsmittelverzicht.

  2. Das Verbot einer Verständigung über Maßregeln der Besserung und Sicherung schließt eine Verständigung über Folgeentscheidungen (etwa die Dauer der Sperrfrist beim eventuellen Entzug der Fahrerlaubnis) nicht aus.

  3. Bei der Verständigung über die Sperrfrist für die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis kann eine konkrete Dauer in Aussicht gestellt werden. Der Angabe eines Rahmens bedarf es nicht.

Siehe auch Die Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis / Führerscheinsperre und Beschränkung des Rechtsmittels im Strafverfahren


Gründe:

I.

Das Amtsgericht Straubing - Schöffengericht - hat die Angeklagte R... M... am 30.05.2014 wegen der fahrlässigen Tötung in vier Fällen mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, der Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, den Führerschein eingezogen und angeordnet, dass die Verwaltungsbehörde der Angeklagten vor Ablauf von einem Jahr zwei Monaten keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf.

Gegen dieses Urteil haben die Angeklagte und die Staatsanwaltschaft, letztere beschränkt auf den Rechtsfolgenausspruch, Berufung eingelegt.

Die Berufungshauptverhandlung fand am 26.06.2015, 29.06.2015, 02.07.2015 und 03.07.2015 vor dem Landgericht Regensburg statt. Im Hauptverhandlungstermin am 03.07.2015 erklärte der Pflichtverteidiger der Angeklagten, dass Verständigungsgespräche gewünscht werden. Dem stimmten der Vertreter der Staatsanwaltschaft sowie die Nebenklagevertreter zu. Sodann kam es zur Unterbrechung der Hauptverhandlung und anschließenden Erörterungen im Beisein des Vertreters der Staatsanwaltschaft, beider Verteidiger und beider Nebenklagevertreter sowie der Kammer, deren Inhalt protokolliert wurde.

Nach Fortsetzung der Hauptverhandlung schlug der Vorsitzende der Berufungskammer vor dem Hintergrund der erfolgten Erörterung folgende Verständigung vor:
„Für den Fall der Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch, die die Kammer insoweit als geständige Einlassung interpretiert, wird die Kammer auf eine Freiheitsstrafe mit einer Untergrenze von 2 Jahren 3 Monaten und einer Obergrenze von 2 Jahren 9 Monaten erkennen sowie im Falle des Entzugs der Fahrerlaubnis eine Sperrfrist für deren Wiedererteilung von noch 3 Monaten anordnen.“
Nachdem den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden war, stimmten der Vertreter der Staatsanwaltschaft, die beiden Nebenklagevertreter, die beiden Verteidiger sowie die Angeklagte der vorgeschlagenen Verständigung zu.

Der Vorsitzende stellte sodann fest, dass eine Verständigung zustande gekommen ist.

Nach Belehrung gemäß § 257 c Abs. 4 und 5 StPO erklärten die Angeklagte und die beiden Verteidiger, dass die Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt werde.

Der Vertreter der Staatsanwaltschaft sowie die beiden Nebenklagevertreter stimmten der Berufungsbeschränkung zu.

Im Weiteren nahm die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung der Angeklagten und der Verteidiger ihre Berufung zurück.

Mit Urteil vom 03.07.2015 hat das Landgericht Regensburg auf die Berufung der Angeklagten das Urteil des Amtsgerichts Straubing vom 30.05.2014 im Rechtsfolgenausspruch dahin abgeändert, dass die Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten verurteilt wird und die Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis noch drei Monate beträgt. Im Übrigen hat es die Berufung der Angeklagten verworfen.

Gegen dieses dem Pflichtverteidiger der Angeklagten am 19.08.2015 zugestellte Urteil richtet sich die durch deren Wahlverteidiger am 09.07.2015 eingegangene und am 18.09.2015 begründete Revision der Angeklagten, mit der dieser die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Im Rahmen der Verfahrensrüge vertritt die Verteidigung die Ansicht, dem Urteil liege eine gesetzwidrige Verständigung über den Schuldspruch und zugleich eine unzulässige Verständigung über eine Berufungsbeschränkung zugrunde.

Die Staatsanwaltschaft Regensburg - Zweigstelle Straubing - (Schreiben vom 05.10.2015) sowie der Vertreter des Nebenklägers W... (Schreiben vom 06.10.2015) gaben hierzu Gegenerklärungen ab. Hierauf erwiderte die Angeklagte mit Schreiben ihres Verteidigers vom 20.10.2015.

Der Vertreter des Nebenklägers S... gab mit Schreiben vom 13.11.2015 ebenfalls eine Gegenerklärung ab.

Die Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg hat mit Schreiben vom 26.11.2015 beantragt, die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 03.07.2015 als unbegründet kostenpflichtig zu verwerfen. Der Wahlverteidiger erhielt gemäß Verfügung vom 14.12.2015 Akteneinsicht, und gab mit Schreiben vom 15.12.2015 eine Gegenerklärung ab.

Der Senat nimmt im Übrigen auf die genannten Entscheidungen und Schreiben vollumfänglich Bezug.


II.

Das Rechtsmittel der Angeklagten ist zulässig (§§ 333, 341 Abs. 1, 344, 345 StPO), hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revision hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Die nachträgliche Beschränkung der Berufung der Angeklagten auf den Rechtsfolgenausspruch ist wirksam. Der Senat hat die Frage der Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung von Amts wegen zu prüfen (BGH NStZ 1984, 566 Rdn. 7 nach juris; KG StV 2012, 654 Rdn. 3 nach juris; OLG Stuttgart StV 2014, 397 Rdn. 6 nach juris; KK-​StPO/Paul, aaO., § 318 Rdn. 1; Meyer-​Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 318 Rdn. 33 i.V.m. § 352 Rdn. 4).

In der nachträglichen Berufungsbeschränkung liegt eine Teilrücknahme des zunächst unbeschränkt eingelegten Rechtsmittels (vgl. BGHSt 33, 59 Rdn. 2 nach juris; Wenske NStZ 2015, 137, 139 f.), die gemäß §§ 302, 303 StPO in gleicher Weise und in gleichem Umfang zulässig ist wie eine von vornherein erklärte Beschränkung des Rechtsmittels (Paul in: KK-​StPO, 7. Aufl., § 302 Rdn. 7; § 318 Rdn. 3; Cirener in: Beck-​OK-​StPO 12. Aufl. § 318 Rdn. 6; Wenske NStZ 2015, 137, 139 f.). § 318 StPO lässt grundsätzlich eine Beschränkung des Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch zu. Eine solche wäre dann nicht zulässig, wenn zwischen den Erörterungen zur Schuld- und zur Rechtsfolgenfrage eine so enge Verbindung bestünde, daß eine getrennte Überprüfung des angefochtenen Urteils nicht möglich wäre, ohne den nicht mitangefochtenen Schuldspruch zu berühren (KG StV 2014, 78 Rdn. 11; Paul in: KK-​StPO, aaO., § 318 Rdn. 1). Dies ist nicht der Fall.

Die Feststellungen des Amtsgerichts - Schöffengericht - Straubing im Urteil vom 30.05.2014 zur Tat sind auch vollständig und bilden eine tragfähige Grundlage für den Schuldspruch und die Rechtsfolgenentscheidung (vgl. hierzu KG StV 2014, 78 Rdn. 12; Meyer-​Goßner/Schmitt, aaO, Rdn. 16; Paul in: KK-​StPO a.a.O., § 318 Rn. 4-​8). Nach der wirksamen Beschränkung der Berufung auf die Rechtsfolgen waren die diesbezüglichen Feststellungen zum Sachverhalt bindend, der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und einer Nachprüfung und eigenen Beurteilung des Landgerichts entzogen. Die Beschränkung der Berufung ist als Prozesserklärung grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar (vgl. BGHSt 45, 51 Rdn. 37 nach juris zum Rechtsmittelverzicht; BGH NStZ 2016, 177 Rdn. 2 nach juris zur Rücknahme der Berufung). Der Schuldspruch unterliegt deshalb grundsätzlich auch keiner revisionsrechtlichen Überprüfung.

Etwas anderes würde gelten, wenn denn die Beschränkung der Berufung mit tragenden strafprozessualen Grundsätzen nicht vereinbar wäre, etwa wenn sie im Vertrauen auf die Gesetzmäßigkeit einer zuvor getroffenen verfahrensbeendenden Absprache erklärt wird, diese aber der gesetzlichen Regelung widerspricht (vgl. KG StV 2012, 654 Rdn. 3 nach juris). Dies ist jedoch nicht von Amts wegen, sondern nur auf eine zulässig ausgeführte Verfahrensrüge zu prüfen (OLG Hamburg NStZ 2014, 534 Rdn. 20 nach juris; Moldenhauer/Wenske in: KK-​StPO aaO. § 257c Rdn. 66; Velten in: SK-​StPO 4. Aufl. § 257c Rdn. 57; Moosbacher JuS 2015, 701, 703; Schneider NZWiSt 2015, 1, 6; Wenske NStZ 2015, 137, 138, 140).

2. Die zulässig ausgeführte Verfahrensrüge des Angeklagten, mit der er geltend macht, die Verständigung habe gegen § 257c Abs. 2 Satz 1 und § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO verstoßen, greift nicht durch.

a) Entgegen der Ansicht der Verteidigung liegt in der nachträglichen Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch keine Verständigung über den Schuldspruch im Sinne des § 257c Abs. 2 Satz 3 i.V.m. §§ 332, 324 StPO.

aa) Eine gesetzwidrige Disposition über den Schuldspruch und die tatsächlichen Feststellungen ergibt sich nicht schon aus der zulässigen Beschränkung des Rechtsmittels auf die Rechtsfolgen, die kraft ihrer Natur Einfluss auf den Schuldspruch hat. Etwas anderes muss gelten, wenn zusätzliche Umstände darauf hindeuten, dass die Rechtsmittelbeschränkung einer Umgehung des in § 257c Abs. 2 Satz 3 StPO normierten Verbots dienen soll (BVerfG StV 2016, 409 Rdn. 28 nach juris zur Verfahrensbeschränkung nach § 154a Abs. 2 StPO). So liegt es hier aber nicht.

Die nachträgliche Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch stellt - wie ausgeführt - eine Teilrücknahme des ursprünglich unbeschränkt eingelegten Rechtsmittels dar. Darin kommt zum Ausdruck, dass die Angeklagte die Tat einräumt. Demgemäß kann der teilweisen Rücknahme eines Rechtsmittelangriffs gegen den Schuldspruch ohne Weiteres eine Geständnisfiktion entnommen werden (so zu Recht Wenske NStZ 2015, 137, 140). Hiervon ging auch die Berufungskammer, die in Aussicht stellte, die Berufungsbeschränkung als geständige Einlassung zu interpretieren, bei ihrem Vorschlag für eine Verständigung aus.

Gleichwohl handelt es sich nicht um eine Verständigung über den Schuldspruch - hierunter fiele etwa die Disposition über die Subsumtion des erkannten Sachverhalts unter eine materielle Strafnorm sowie über die tatsächlichen Erkenntnisse (vgl. Velten in: SK-​StPO aaO. § 257c Rdn. 11) - sondern um eine Verständigung über die Rechtsfolgen im Falle der Berufungsrücknahme. Der Umstand, dass ein Geständnis strafmildernd zu berücksichtigen ist und auch berücksichtigt wurde, ändert hieran nichts. Nach § 257c Abs. 2 Satz 2 StPO „soll“ ein Geständnis gerade Bestandteil jeder Verständigung sein. Eine konsensuale Verfahrenserledigung, die auch das Ergebnis der gerichtlichen Sachentscheidung beeinflusst, setzt eine Leistung des Angeklagten voraus, die nach den Strafzumessungskriterien des § 46 StGB eine Strafmilderung rechtfertigt (Eschelbach, in: Beck-​OK-​StPO § 257c Rdn. 17; Velten in: SK-​StPO aaO. § 257c Rdn. 16; kritisch hierzu Stuckenberg, in: Löwe-​Rosenberg, StPO, 26. Aufl. § 257c Rdn. 14 f. und 40). Das Bundesverfassungsgericht spricht insoweit von einer synallagmatischen Verknüpfung der jeweiligen Handlungsbeiträge (BVerfG StV 2016, 409 Rdn. 21 nach juris). Der Umstand, dass die Berufungskammer im Rahmen der Erörterung einer Verständigung in Aussicht stellte, die Rechtsmittelbeschränkung als Geständnis zu interpretieren, berücksichtigt somit die Vorschrift des § 257c Abs. 2 Satz 2 StPO ohne gegen § 257c Abs. 2 Satz 3 StPO zu verstoßen.

bb) Dies wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass ein solches Formalgeständnis für eine Verständigung mit der Zusage eines milderen Strafrahmens nicht ausreicht, sondern eine Verständigung grundsätzlich voraussetzt, dass der Angeklagte ein glaubhaftes qualifiziertes Geständnis abgelegt hat (vgl. BT-​Drucks. 16/12310, S. 13 f. unter Hinweis auf die BGH-​Rechtsprechung; Stuckenberg, in: Löwe-​Rosenberg, StPO, aaO. § 257c Rdn. 40).

(1) Es ist nämlich zu untersuchen, ob das abgelegte Geständnis mit dem Ermittlungsergebnis zu vereinbaren ist, ob es in sich stimmig ist und ob es die getroffenen Feststellungen trägt und auch im Hinblick auf sonstige Erkenntnisse keinen Glaubhaftigkeitsbedenken unterliegt (BVerfGE 133, 168 = NJW 2013, 1058 Rdn. 110 mit 129 nach juris; BGH - 3. Strafsenat - NStZ 2009, 467 Rdn. 5 nach juris; BGH - 3. Strafsenat - StraFo 2012, 232 Rdn. 7 nach juris; KG wistra 2015, 288 L Rdn. 13 nach juris; OLG Celle StV 2011, 341 Rdn.19 ff. nach juris; Meyer-​Goßner/Schmitt StPO aaO., § 257c Rdn. 17a). Somit ist es (grundsätzlich) unzulässig, dem Urteil einen Sachverhalt zu Grunde zu legen, der nicht auf einer Überzeugungsbildung unter vollständiger Ausschöpfung des Beweismaterials beruht (BGH - 2. Strafsenat - BGHSt 59, 21 Rdn. 27 nach juris). Allerdings werden diese Anforderungen an ein Geständnis teilweise auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aufgeweicht. So hat etwa der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs ein vom Verteidiger vorgetragenes „schlankes“ Geständnis, wozu der Angeklagte erklärte, „dass er die Erklärung seines Verteidigers als seine eigene Einlassung verstanden wissen wolle“, insoweit rechtsfehlerfrei als glaubhaft angesehen, als der Angeklagte die Begehung der Taten zugegeben hatte (BGH StV 2012, 134 Rdn. 7 nach juris). Nach den Ausführungen des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs würde unter Umständen „ein irgendwie geartetes - auch nur 'schlankes' - Geständnis, das einen als glaubhaft bewertbaren inhaltlichen Gehalt hätte, auf den einen Schuldspruch tragende Feststellungen gestützt werden könnten“, ausreichen (NStZ-​RR 2012, 52 Rdn. 3 nach juris). In der Literatur wird vereinzelt sogar ein Formalgeständnis als ausreichend erachtet (so Temming, in: Gercke/Julius/Temming u.a., StPO 5. Aufl. § 257c Rdn. 19). Letztlich kommt es auf die Übereinstimmung des (auch schlanken) Geständnisses mit der sonstigen Beweislage nach Akteninhalt an (vgl. Schmitt StraFo 2012, 386). Demgemäß dürfte das „schlanke“ Geständnis grundsätzlich nur nach einer durchgeführten Beweisaufnahme als ergänzende Urteilsgrundlage und erst dann als Verständigungsgegenstand in Betracht kommen (vgl. Eschelbach, in Beck-​OK-​StPO aaO. § 257c Rdn. 23; Moldenhauer/Wenske in: KK-​StPO aaO. § 257c Rdn. 13; strenger: Velten, in SK-​StPO aaO. § 257c Rdn. 35). Teilweise wird in der Literatur im Umkehrschluss aus § 362 Nr. 4 StPO, wonach beim Wiederaufnahmeverfahren zuungunsten des Angeklagten ein „glaubwürdiges Geständnis“ erforderlich ist, abgeleitet, dass bei § 257c Abs. 2 Satz 2 StPO regelmäßig eine „schlanke” geständige Einlassung auch im Sinne eines nur pauschal eingeräumten Tatvorwurfs ausreichen müsse, wenn mit dieser Schilderung der anklagegegenständliche Sachverhalt für Gericht und Staatsanwaltschaft nachvollziehbar eingeräumt wird; nicht ausreichend sei jedoch ein prozessuales Anerkenntnis, bloßes Nichtbestreiten oder eine formale Unterwerfungserklärung, es sei denn Gericht und Staatsanwaltschaft vermögen sich in Ansehung der Aktenlage und der bisherigen Beweisaufnahme ohne Weiteres von der Richtigkeit einer geständigen Formalerklärung zu überzeugen (Jahn/Müller NJW 2009, 2625, 2628).

(2) Diesen Anforderungen genügt die in der Berufungsrücknahme liegende „Geständnisfiktion“ deshalb nicht, weil mangels einer tatsächlichen Einlassung der Angeklagten bereits eine Plausibilitätsprüfung im Wege einer Aussageninhaltsanalyse (vgl. Eschelbach, in: Beck-​OK-​StPO § 257c Rdn. 24), also etwa eine Überprüfung einer solchen Einlassung auf innere Widersprüche nicht möglich ist. Zutreffend wird ihr deshalb eine noch geringere Aussagekraft zugemessen als einem „schlanken“ Geständnis, einer Verteidigererklärung oder einem sonstigen Einlassungssurrogat (so Eschelbach, in: Beck-​OK-​StPO § 257c Rdn. 17.6; Stuckenberg, in: Löwe-​Rosenberg, StPO, aaO. § 257c Rdn. 40). Dies bedeutet wiederum nicht, dass mangels Vorliegens eines qualifizierten Geständnisses nunmehr doch eine unzulässige Verständigung über den Schuldspruch vorliegen würde. Eine solche Auffassung würde die Besonderheiten des strafrechtlichen Berufungsverfahrens nicht berücksichtigen.

(2.1.) Zum einen hindert das Fehlen eines qualifizierten Geständnisses nicht grundsätzlich das Zustandekommen einer Verständigung. Denn Gegenstand einer Verständigung kann nach § 257c Abs. 2 Satz 1 StPO auch „das Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten“ sein (vgl. KG NStZ 2015, 236 Rdn. 17 nach juris; OLG Karlsruhe NStZ 2014, 546 Rdn. 2 nach juris; LG Freiburg StV 2010, 236 Rdn. 43 nach juris). Auf Seiten des Angeklagten werden damit sämtliche Handlungen, die in seiner Sphäre liegen (vgl. BT-​Drucks. 16/12310, S. 13) und über die er frei disponieren kann, erfasst. Dies gilt jedenfalls, soweit eine Konnexität mit anerkannten Strafzumessungsgründen besteht (Eschelbach, in: Beck-​OK-​StPO § 257c Rdn. 17). Als „Kehrseite“ der Möglichkeit, Rechtsmittel einzulegen, steht dem Angeklagten gleichermaßen die Befugnis zu, ein Rechtsmittel gegen ein gerichtliches Urteil zu beschränken oder vollständig zurückzunehmen und damit der Prüfung durch das Rechtsmittelgericht zu entziehen (vgl. OLG Karlsruhe NStZ 2014, 536 Rdn. 2 nach juris). Demgemäß kann im Berufungsrechtszug die „Leistung“ des Angeklagten auch in der Teilrücknahme oder Beschränkung des eigenen Rechtsmittels liegen (Velten in: SK-​StPO aaO. § 257c Rdn. 14).

Da die Rechtsmittelrücknahme - anders als der Rechtsmittelverzicht - auch von § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO nicht erfasst wird [vgl. unten unter b)], gibt es keinen rechtlich tragfähigen Grund, die Berufungsbeschränkung als tauglichen Gegenstand einer Verfahrensabsprache auszuschließen. Demgemäß kann der Angeklagte in der Berufungsinstanz die Beschränkung einer von ihm umfassend eingelegten Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch zusagen (vgl. KG NStZ 2015, 236 Rdn. 17 nach juris; OLG Karlsruhe a.a.O.; OLG Hamburg NStZ 2014, 534 Rdn. 19 nach juris; LG Freiburg StV 2010, 236 Rdn. 43 nach juris; Schneider NZWiSt 2015, 1, 5; Schlothauer/Weider StV 2009, 600, 603; Wenske NStZ 2015, 137, 139; offen gelassen von BGH NStZ 2016, 177 Rdn. 2 nach juris; OLG Stuttgart StV 2014, 397 Rdn. 17 nach juris; ablehnend Eschelbach, in: Beck-​OK-​StPO § 257c Rdn. 17.6; Stuckenberg, in: Löwe-​Rosenberg StPO aaO. § 257c Rdn. 29). Nur ein solches Ergebnis lässt sich zudem mit der Stellung des Angeklagten als Prozesssubjekt in Einklang bringen, kraft derer ihm die Möglichkeit gegeben werden muss, auf den Gang und das Ergebnis des Strafverfahrens Einfluss zu nehmen (vgl. BVerfGE 63, 380, Rdn. 29 nach juris m.w.N.).

(2.2.) Zum anderen wird lediglich ein Formalgeständnis als alleinige Urteilsgrundlage für ungenügend erachtet (vgl. BVerfGE 133, 168 = NJW 2013, 1058 Rdn. 110 mit 129 nach juris; BGH NStZ-​RR 2006, 187 Rdn. 3 nach juris; OLG Celle StV 2011, 341 Rdn.19 ff. nach juris; Eschelbach, in Beck-​OK-​StPO § 257c Rdn. 20 und 23). So verhält es sich aber nicht im Falle der zulässigen Beschränkung der Berufung auf das Strafmaß. Urteilsgrundlage ist hier der in Rechtskraft erwachsende erstinstanzliche Schuldspruch.

Entscheidend ist, dass § 244 Abs. 2 StPO unberührt bleibt (§ 257 c Abs. 1 Satz 2 StPO). Danach hat das Gericht zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind. Demgemäß ist jede Disposition über Gegenstand und Umfang der dem Gericht von Amts wegen obliegenden Pflicht zur Aufklärung des mit der Anklage vorgeworfenen Geschehens ausgeschlossen (BVerfG StV 2013, 353 Rdn. 68 nach juris). Dieser Grundsatz ist jedoch dann nicht berührt, wenn die Aufklärung des Schuldvorwurfs bereits in erster Instanz erfolgt ist und der Schuldspruch auf einer ausreichend ermittelten Tatsachengrundlage beruht, was vom Revisionsgericht - wie dargelegt - von Amts wegen zu überprüfen ist.

Außerdem findet dieser Grundsatz seine Grenzen in der Dispositionsfreiheit des Angeklagten, der nach der Strafprozessordnung befugt ist, ein Rechtsmittel gegen ein vorinstanzliches Urteil zu beschränken (oder vollständig zurückzunehmen) und damit der Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht zu entziehen (vgl. Wenske NStZ 2015, 137, 139). Auch wenn der teilweisen Rücknahme des Rechtsmittelangriffs gegen den Schuldspruch zutreffend eine Geständnisfiktion entnommen wird (vgl. Wenske NStZ 2015, 137, 140), basiert der Schuldspruch in diesen Fällen nicht auf einem Geständnis, sondern auf der (teilweisen) Akzeptanz der vorinstanzlichen Entscheidung durch den Angeklagten (so auch OLG Karlsruhe NStZ 2014, 546 Rdn. 2 nach juris). Demgemäß wird die Einbeziehung einer Rechtsmittelbeschränkung in das Verständigungsgespräch zu Recht von Teilen der - auch obergerichtlichen - Rechtsprechung zugelassen (vgl. OLG Karlsruhe NStZ 2014, 546 Rdn. 2 nach juris; OLG Hamburg NStZ 2014, 534 Rdn. 16, 19 nach juris; LG Freiburg StV 2010, 236 Rdn. 43 nach juris; zustimmend Meyer-​Goßner/Schmitt StPO aaO., § 257c Rdn. 17b; Moosbacher JuS 2015, 701, 703; Wenske NStZ 2015, 137, 139; unklar Stuckenberg, in: Löwe-​Rosenberg StPO aaO. § 257c, der zwar in Rdn. 35 die Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch in der Berufungsinstanz als zulässigen Gegenstand der Verständigung ansieht, aber in Rdn. 29 Rechtsmittelbeschränkungen vom Rechtsmittelverzichtsverbot des § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO erfasst sieht; ablehnend auch OLG München StV 2014, 79 Rdn. 27 nach juris, wonach eine Rechtsmittelbeschränkung analog § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO unzulässig ist).

Ob in Ausnahmefällen (etwa wenn dem amtsgerichtlichen Urteil seinerseits ein verständigungsbasiertes Geständnis ohne Überprüfung seiner Richtigkeit zugrunde liegt; vgl. zu dieser Konstellation Wenske NStZ 2015, 137, 139 f.), etwas anderes gilt, kann offen bleiben, weil vorliegend das Amtsgericht aufgrund einer umfassenden Beweisaufnahme zu der Überzeugung von der Täterschaft der die Tatvorwürfe bestreitenden Angeklagten gekommen ist und das Landgericht ebenfalls die Beweisaufnahme nahezu vollständig durchgeführt hatte, bevor auf Anregung der Angeklagten (nämlich dem Vorschlag ihres Pflichtverteidigers) die anschließend getroffene Verständigung erfolgt ist.

Da bereits ein Verstoß gegen die Regelungen des § 257c StPO nicht vorliegt, braucht der Senat nicht darüber befinden, ob ein solcher Verstoß überhaupt die Wirksamkeit einer Prozesserklärung (hier der Berufungsrücknahme) in Zweifel ziehen kann (vgl. zu dieser Frage OLG Hamburg NStZ 2014, 534 Rdn. 18 f., wonach die Wirksamkeit einer Rechtsmittelrücknahme auch bei einem Verstoß allein an den für Prozesserklärungen geltenden allgemeinen Maßgaben zu messen sei; offen gelassen von KG NStZ 2015, 236, Rdn. 20 nach juris).

b) Entgegen der Ansicht der Revision liegt auch kein Verstoß gegen § 302 Abs 1 Satz 2 StPO vor. Nach dieser Vorschrift ist ein Rechtsmittelverzicht ausgeschlossen, wenn dem Urteil eine Verständigung vorausgegangen ist. Diese Norm ist schon deshalb nicht betroffen, da die Angeklagte nicht auf Rechtsmittel gegen das Berufungsurteil verzichtet hat (so auch Wenske NStZ 2015, 137, 139). § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO umfasst nicht die Rücknahme des Rechtsmittels und damit auch nicht die eine Teilrücknahme darstellende nachträgliche Beschränkung des Rechtsmittels gegen das vorinstanzliche Urteil aufgrund einer Verständigung vor dem Berufungsgericht.

aa) Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift. Während § 302 Abs. 1 Satz 1 StPO regelt, dass sowohl die Rücknahme eines Rechtsmittels als auch der Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels noch vor Ablauf der Einlegungsfrist wirksam erfolgen können, schließt § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO für den Fall einer dem Urteil vorausgegangenen Verständigung nur den Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels aus. Somit erfasst diese Bestimmung des Satz 2 nach ihrem Wortlaut nur den Verzicht und nicht die in Satz 1 ausdrücklich genannte Rechtsmittelrücknahme (vgl. BGH - 1. Strafsenat - BGHSt 55, 82 = NJW 2010, 2294 Rdn. 17 nach juris; Paul in: KK-​StPO aaO. § 302 Rdn. 13b; insoweit zustimmend Cirener in: Beck-​OK-​StPO aaO. § 302 Rdn. 23a; SK-​StPO/Frisch 4. Aufl. § 302 Rdn. 32c; KG NStZ 2015, 236 Rdn. 14 nach juris; Niemöller NStZ 2013, 19, 23; Wenske NStZ 2015, 137, 139). Dies gilt jedenfalls soweit, als keine Umgehung des Verbots des Rechtsmittelverzichts nach vorausgegangener Verständigung vorliegt (vgl. BGHSt 55, 82 = NJW 2010, 2294 Rdn. 17 nach juris).

bb) Auch eine analoge Anwendung von § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO auf die Rechtsmittelrücknahme kommt entgegen einer vom OLG München vertretenen Auffassung (StV 2014, 79 Rdn. 27 nach juris; so auch Velten in: SK-​StPO aaO. § 257c Rdn. 57) nicht in Betracht (KG NStZ 2015, 236 Rdn. 14 nach juris; Schneider NZWiSt 2015, 1, 5).

(1) Es fehlt insoweit schon - wie die Entstehungsgeschichte der Vorschrift zeigt, an einer für eine Analogie erforderlichen planwidrigen Regelungslücke (vgl. Niemöller NStZ 2013, 19, 23; and. Ans. Velten in: SK-​StPO aaO. § 257c Rdn. 57). Im Zuge der Einfügung des neuen Satzes 2 in § 302 Abs. 1 StPO im Zuge des Verständigungsgesetzes hat der Gesetzgeber auch Satz 1 der Vorschrift in den Blick genommen, indem er dort eine redaktionelle Änderung (Ersetzung des Wortes „kann“ durch „können“) vornahm (vgl. BT-​Drucks. 16/12310 Seite 15). Außerdem war im Gesetzgebungsverfahren die vom Strafrechtsausschuss der Bundesrechtsanwaltskammer ins Spiel gebrachte Alternative diskutiert worden, auch die Rücknahme der Revision auszuschließen, wenn dem Urteil eine Verständigung vorausgegangen ist (vgl. ZRP 2005, 235, 237 unter Nr. 7). Dieser Entwurf ist aber gerade nicht Gesetz geworden (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses BT-​Drucks. 16/13095, Seite 10). Vor diesem Hintergrund ist auszuschließen, dass der Gesetzgeber bei der Einfügung des neuen Satzes 2 in § 302 Abs. 1 StPO zwar die Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts begründen wollte, dabei aber die in Satz 1 ausdrücklich genannte Rechtsmittelrücknahme aus dem Auge verloren haben sollte, zumal diese - in Gestalt von Rechtsmittelbeschränkungen - eine große forensische Bedeutung hat (vgl. auch Schmitt StraFo 2012, 386).

(2) Es fehlt zudem an einer - für eine Analogie erforderlichen - vergleichbaren Interessenlage (vgl. zum Ganzen KG NStZ 2015, 236 Rdn. 14 nach juris). Soweit das OLG München in seiner Entscheidung vom 28.08.2013 (StV 2014, 79 Rdn. 22 nach juris) eine entsprechende Anwendung von § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO auf die Fälle der Rechtsmittelrücknahme mit der Begründung bejaht, dass auch diese wie der Verzicht auf die Einlegung von Rechtsmitteln zur Unanfechtbarkeit des Urteils führt, übersieht es, dass im Falle der Rücknahme für den Angeklagten eine andere Entscheidungssituation als beim Verzicht vorliegt. Der Rechtsmittelverzicht wird vom Angeklagten in aller Regel am Ende der Hauptverhandlung spontan durch eine einzige, womöglich nicht hinreichend überlegte Erklärung ausgesprochen und deshalb vom Gesetzgeber nicht akzeptiert (vgl. Schneider NZWiSt 2015, 1, 5 f.). Demgegenüber bedarf die spätere Rechtsmittelrücknahme einer weiteren Willensäußerung, durch welche die zuvor getroffene Entscheidung revidiert wird, Rechtsmittel einzulegen (BGHSt 55, 82 = NJW 2010, 2294 Rdn. 18 nach juris m. abl. Anm. Gericke NStZ 2011, 110 ff.). Der Rücknahme geht in aller Regel ein längerer Zeitraum voraus, in dem sich der Angeklagte - fern ab von dem hektischen Verlauf einer Hauptverhandlung - in Ruhe die Erfolgsaussichten seines Rechtsmittels, dessen Vor- und Nachteile (sei es allein, sei es im Gespräch mit Dritten) bewusst machen kann, um schlussendlich eine wohlerwogene Entscheidung über den Fortbestand seines Rechtsmittels treffen zu können. Ausgehend davon lässt es der Zeitpunkt der Rechtsmittelrücknahme im Berufungsverfahren anlässlich von Verständigungsgesprächen als fernliegend erscheinen, dass diese rechtsgestaltende Prozesshandlung des Angeklagten Ausfluss einer übereilten Willensentschließung ist (vgl. Schneider NZWiSt 2015, 1, 6).

Der in der Kommentarliteratur teilweise vertretenen Auffassung, § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO erfasse auch den Teilverzicht auf Rechtsmittel durch Beschränkung (Eschelbach, in Beck-​OK-​StPO § 257c Rdn. 44; Stuckenberg, in: Löwe-​Rosenberg StPO aaO. § 257c Rdn. 29) könnte allenfalls für die Fälle gefolgt werden, in denen die Rechtsmitteleinlegungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Eschelbach bezieht die Ablehnung der Berufungsbeschränkung auch in Form der Teilrücknahme primär darauf, dass diese nicht selbst Gegenstand einer erstinstanzlichen Verständigung sein dürfe. Ob eine Verständigung in der Berufungsinstanz die Teilrücknahme der Berufung zum Gegenstand habe dürfe, bezeichnet er als fragwürdig und lehnt eine solche jedenfalls dann ab, wenn das Berufungsverfahren selbst an einem wesentlichen Mangel im Sinne der Regeln über das Verständigungsverfahren leidet (Eschelbach, in Beck-​OK-​StPO § 318 Rdn. 20a; so auch OLG Stuttgart StV 2014, 397 Rdn. 17, 21 nach juris; Schneider NZWiSt 2015, 1, 6 f.). Das ist vorliegend nicht der Fall.

cc) Die an der Rechtsprechung des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs und des Kammergerichts geübte Kritik betrifft im Kern nicht die Zulässigkeit der Rechtsmittelbeschränkung im Zusammenhang mit einer Verständigung, sondern die beiden Entscheidungen zugrundeliegenden besonderen Fallkonstellationen, mit denen das vorliegend zu beurteilende Verfahren nicht vergleichbar ist (so auch Schneider NZWiSt 2015, 1, 5).

(1) Der Entscheidung des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs lag ein verständigungsbasiertes erstinstanzliches Urteil der Strafkammer zugrunde. Der Angeklagte hatte die hiergegen am Tag der Urteilsverkündung eingelegte Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts gerügt hatte, etwa eine Stunde nach deren Einlegung wieder zurückgenommen. Dies war nach der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden Richters nicht Bestandteil der Absprache. Der 1. Strafsenat erachtete die Rücknahme der Revision als zulässig (vgl. BGHSt 55, 82 = NJW 2010, 2294 Rdn. 12 nach juris). Diese Entscheidung erfuhr in der Literatur nahezu einhellige Kritik (vgl. Jesse, in: Löwe-​Rosenberg, StPO aaO. § 302 Rdn. 73 m.w.N. in Fn. 248; Moldenhauer/Wenske in: KK-​StPO aaO. § 257c Rdn. 56 m.w.N.; Velten in: SK-​StPO aaO. § 257c Rdn. 57; Niemöller NStZ 2013, 19, 23 ff.; and. Ans. wohl nur Schmitt StraFo 2012, 386 ff.).

Anders als im vorliegenden Fall ging es dort im Wesentlichen um die Frage, ob die Rücknahme des Rechtsmittels innerhalb der Einlegungsfrist durch § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO ausgeschlossen sein sollte, weil der Rücknahme nach herrschender Ansicht der Verzicht auf die erneute Rechtsmitteleinlegung innewohnt (vgl. etwa Rautenberg, in: Gercke/Julius/Temming u.a., StPO aaO. § 302 Rdn. 8; Jesse, in: Löwe-​Rosenberg, StPO aaO. § 302 Rdn. 73). Aber auch gegen diese Kritik lässt sich zunächst das Wortlautargument in Verbindung mit dem Umstand, dass sich der Gesetzgeber der Möglichkeit der Rücknahme innerhalb der Rechtsmitteleinlegungfrist bewusst war, anführen (so Cirener, in: Beck-​OK-​StPO aaO. § 302 Rdn. 23a).

Allerdings führt der Bundesgerichtshof aus, dass der Fall wohl anders zu beurteilen wäre, wenn ein Gericht im Zusammenhang mit Verständigungsgesprächen auf den Angeklagten einwirkt, Rechtsmittel allein deshalb einzulegen, um sodann durch Zurücknahme des Rechtsmittels die Rechtskraft herbeizuführen oder wenn eine solche Vorgehensweise gar Inhalt einer Verständigung wäre (BGHSt 55, 82 = NJW 2010, 2294 Rdn. 18 nach juris; so auch Cirener in: Beck-​OK-​StPO aaO. § 302 Rdn. 23a). Dies betrifft aber die Konstellation, dass das Gericht, bei dem die Verständigung stattfindet, selbst zur Einlegung und Rücknahme drängt bzw. die Einlegung und Rücknahme Teil der Verständigung sind. Nicht vergleichbar ist der Fall, dass sich die Verständigung - wie in dem vom Senat zu beurteilenden Fall - auf die Rücknahme eines bereits eingelegten Rechtsmittels lange nach Ablauf der Einlegungsfrist bezieht. Auch nach Ansicht der Kritiker der o.g. Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist dies kein Fall, der der durch die Einführung des § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO entstandenen neuen Rechtslage zuwiderläuft (vgl. etwa Gericke NStZ 2011, 110, 112, wonach § 302 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht der Rücknahme des Rechtsmittels, sondern der Annahme, in der Rücknahmeerklärung liege gleichzeitig ein wirksamer Verzicht auf dessen Neueinlegung, entgegensteht; so auch Cirener in: Beck-​OK-​StPO aaO. § 302 Rdn. 23a; Jesse, in: Löwe-​Rosenberg, StPO aaO. § 302 Rdn. 74 f.; Winkler jurisPR-​StrafR 14/2010 Anm. 2; Wenske NStZ 2015, 137, 139). Zum selben Ergebnis kommt etwa die Ansicht, die Zurücknahme bewirke schon ihrem Begriffe nach nicht den Verlust des Anfechtungsrechts (Niemöller NStZ 2013, 19, 23; zustimmend SK-​StPO/Frisch 4. Aufl. § 302 Rdn. 32c). Einer analogen Anwendung des § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO auch auf die Rücknahme bedarf es deshalb nicht, zumal der Angeklagte sonst an einem Rechtsmittel festgehalten würde, das er nicht (mehr) durchführen möchte (so Jesse, in: Löwe-​Rosenberg, StPO aaO. § 302 Rdn. 74).

Dies entspricht auch dem mit der Neuregelung des § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO verfolgtem gesetzgeberischen Anliegen. Dem Gesetzgeber war mit dieser Vorschrift besonders daran gelegen, das Verständigungsverfahren der Kontrolle der Rechtsmittelinstanz zu unterwerfen (so Schlothauer/Weider StV 2009, 600, 606). Damit wird verhindert, dass die Rechtsmittelberechtigten nach einer Verständigung aufgrund tatsächlicher oder vermeintlicher Erwartungshaltungen vorschnell auf Rechtsmittel verzichten. In der Praxis sind wiederholt Fälle bekannt geworden, in denen sich der Angeklagte nach einer Verständigung Situationen ausgesetzt sah, in denen sein Rechtsmittelverzicht erwartet wurde. Durch den Ausschluss des Rechtsmittelverzichtes wird sichergestellt, dass sich die Berechtigten in Ruhe und ohne Druck überlegen können, ob sie Rechtsmittel einlegen wollen oder nicht (BT-​Drucks. 16/13095, Seite 10). Dies betrifft aber die gegen das verständigungsbasierte Urteil statthaften Rechtsmittel, nicht Rechtsmittel gegen das vorinstanzliche Urteil.

Nach Ansicht Niemöllers habe der Gesetzgeber mit dem Verzichtsverbot den Willen zum Ausdruck gebracht, dem Rechtsmittelführer die Entscheidung über die Urteilsanfechtung bis zum Ablauf der gesamten Anfechtungsfrist offenzuhalten. Dieses Ziel wird nur verfehlt, wenn der Angeklagte durch Zurücknahme während des Laufs der Rechtsmittelfrist seines Anfechtungsrechts verlustig ginge, weil sich damit, ebenso wie im Fall des Verzichts, die ihm gesetzlich garantierte Überlegungszeit um den noch nicht abgelaufenen Teil der Anfechtungsfrist verkürzen würde (NStZ 2013, 19, 23).

Mit dieser Situation ist die Beschränkung eines ursprünglich vollumfänglich eingelegten Rechtsmittels gegen das erstinstanzliche Urteil im Berufungsverfahren anlässlich von Verständigungsgesprächen nicht vergleichbar (vgl. Schneider NZWiSt 2015, 1, 5 f.). In der Literatur wird zutreffend darauf hingewiesen, dass in einer solchen Ausübung des prozessualen Gestaltungsrechts des Rechtsmittelführers gerade kein antizipierter Verzicht auf die Kontrolle des Berufungsurteils durch die Revisionsinstanz liegt; gegen das Berufungsurteil bleibt wegen § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO im nämlichen Umfang die Revision zulässig (Wenske NStZ 2015, 137, 139).

(2) Der Entscheidung des Kammergerichts liegt eine sog. verfahrensübergreifende Verständigung zu Grunde. In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht hatte der Angeklagte im Rahmen einer Verständigung die Berufung gegen ein in einem weiteren Verfahren gegen ihn ergangenes Urteil des Amtsgerichts zurückgenommen. Dies hat das Kammergericht für zulässig erachtet (vgl. KG NStZ 2015, 236 Rdn. 1 ff. nach juris).

Von den Kritikern dieser Entscheidung wird in Frage gestellt, ob die im Rahmen einer Verständigung nach § 257c Abs. 2 Satz 1 StPO zulässigen Absprachen über das Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten sich auch auf das Prozessverhalten in anderen Strafverfahren und die dortige Rechtsmittelrücknahme beziehen können (so etwa Knauer/Petsch NStZ 2015, 238 f.). Das Bundesverfassungsgericht hat nämlich in seiner grundlegenden Entscheidung zu Verständigungen im Strafverfahren ausdrücklich die Unzulässigkeit sog. Gesamtlösungen („Packagedeals“) auch hinsichtlich anderer Strafverfahren, für die das erkennende Gericht nicht zuständig ist, verdeutlicht und dabei vor allem die Möglichkeit einer Einbeziehung einer Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 1 StPO in die Verständigung grundsätzlich verneint, da derartige Ausdehnungen der Verständigung gegen die verfassungsrechtlich gebotene Transparenz verstießen (BVerfGE 133, 168 = NJW 2013, 1058 Rdn. 79 nach juris).

Auch hiermit ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar.

c) Rechtliche Bedenken gegen die Wirksamkeit der Verständigung ergeben sich auch nicht aus der Ankündigung der Anordnung einer Sperrfrist von noch drei Monaten für den Fall des Entzugs der Fahrerlaubnis.

Gemäß § 257c Abs. 2 Satz 3 StPO dürfen Maßregeln der Besserung und Sicherung nicht Gegenstand einer Verständigung sein. Hierzu rechnen nach einer in der Kommentarliteratur vertretenen Ansicht nicht nur die Anordnung der Maßregeln selbst (hier die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB), sondern auch die Folgeentscheidungen, also die Bestimmung einer Sperrfrist nach § 69a StGB (so Stuckenberg, in: Löwe-​Rosenberg StPO aaO. § 257c Rdn. 29; hierzu tendiert auch Meyer-​Goßner/Schmitt StPO aaO., § 257c Rdn. 9). Der Gesetzgeber führt hierzu aus (BT-​Drucks. 16/12310, S. 14):
„Gegenstand einer Verständigung dürfen auch nicht Maßregeln der Besserung und Sicherung sein. Diese eröffnen - bei Vorliegen ihrer gesetzlichen Voraussetzungen - grundsätzlich keinen Entscheidungsspielraum des Gerichtes wie bei der Strafzumessung.“
Daraus folgt, dass lediglich die Anordnung der Maßregel selbst verständigungsfeindlich ist, nicht aber die einem Entscheidungsspielraum unterliegenden Folgeentscheidungen. Zu diesen gehört gerade die Festlegung einer Sperrfrist. Für eine Zulassung der Verständigung über die Sperrfrist spricht im Übrigen auch der Umstand, dass sich das Verbot der Verständigung über Maßregeln zwar ohne weiteres hinsichtlich der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, in einer Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung wegen ihres tiefen Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Angeklagten und - über die Wirkung einer Freiheitsstrafe hinaus - auch in dessen Freiheitsrecht wegen der unabsehbaren Dauer einer solchen Maßnahme erschließt, nicht jedoch hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis und erst recht nicht hinsichtlich der Dauer der Sperrfrist (vgl. Temming, in Gercke/Julius/Temming u.a. StPO, aaO. § 257c Rdn. 27; Eschelbach, in Beck-​OK-​StPO § 257c Rdn. 11.4).

Der Umstand, dass das Berufungsgericht eine feste Sperrfrist in Aussicht gestellt hat und nicht einen Rahmen, führt ebenfalls nicht zur Unwirksamkeit der Verständigung. § 257c Abs. 3 Satz 2 StPO, der die Bekanntgabe der Unter- und Obergrenze der zu verhängenden Rechtsfolgen vorschriebt, gilt nur für die Strafe (vgl. BT-​Drucks. 16/12310, S. 14), aber konsequenterweise nicht für die Maßregeln, da insoweit eine Verständigung unzulässig ist. Der Senat sieht insoweit kein Bedürfnis für die nach seiner Auffassung nicht verständigungsfeindlichen Folgeentscheidungen § 257c Abs. 3 Satz 2 StPO entsprechend anzuwenden.

3. Die Revision hat auch mit der Sachrüge keinen Erfolg. Diesbezüglich wird auf die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg vom 26.11.2015 verwiesen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.


III.

Einer Divergenzvorlage des vorliegenden Falles an den Bundesgerichtshof gemäß § 121 Abs. 2 Nr. 2 GVG bedarf es trotz der abweichenden Auffassung des Oberlandesgerichts München zur entsprechenden Anwendung des § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO nicht. Das Oberlandesgericht München stützt seine Entscheidung darauf, dass ein Verstoß gegen die Belehrungspflicht des § 257c Abs. 5 StPO zur Unwirksamkeit der Berufungsbeschränkung und zur Unverwertbarkeit des Geständnisses geführt habe (aaO. Rdn. 25 nach juris). Die Ausführungen zur analogen Anwendung des § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO auf die Rechtsmittelrücknahme finden sich lediglich in den Hinweisen für das weitere Verfahren, so dass diese für die Entscheidung nicht tragend sind. Unabhängig hiervon wird die analoge Heranziehung des § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO auch nur als zusätzliche Begründung für die Unwirksamkeit der Berufungsbeschränkung genannt. Das Oberlandesgericht München bemerkt dort, dass die Berufungsbeschränkung Folge des (unverwertbaren) Geständnisses des Angeklagten sei; denn diese sei im Vertrauen auf die Gesetzmäßigkeit einer zuvor getroffenen Verfahrensabsprache erklärt worden. Es führt weiter aus:
„Die Unwirksamkeit der Berufungsbeschränkung ergibt sich auch aus der analogen Anwendung des durch das Verständigungsgesetz konstituierten Rechtsmittelverzichtsverbots nach § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO“ (StV 2014, 79 Rdn. 27 nach juris)“.