Das Verkehrslexikon

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BGH Urteil vom 17.03.1994 - 4 StR 54/94 - Zur Feststellung der Alkoholisierung bei unklaren Trinkmengenangaben

BGH v. 17.03.1994: Zur Feststellung der Alkoholisierung bei unklaren Trinkmengenangaben


Der BGH (Urteil vom 17.03.1994 - 4 StR 54/94) hat entschieden:
Entziehen sich die Angaben zum Alkoholkonsum des Angeklagten sowohl zeitlich als mengenmäßig jedem Versuch einer Eingrenzung, so bedarf es der Berechnung der Blutalkoholkonzentration ausnahmsweise nicht. Ihr Ergebnis bliebe notwendigerweise so vage, dass ihm für die Prüfung, ob die Schuld des Täters zur Tatzeit erheblich eingeschränkt war, eine Indizwirkung nicht mehr zukommen könnte.


Siehe auch Rückrechnung / Hochrechnung der alkoholischen Beeinflussung aus der BAK oder aus Trinkmengen und Stichwörter zum Thema Verkehrsstrafsachen


Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und Maßregeln gemäß den §§ 69, 69a StGB getroffen. Außerdem hat es die Tatwaffe eingezogen.

Die auf den Straf- und den Maßregelausspruch beschränkte Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.

Der Erörterung bedarf nur die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte sei bei Begehung der Taten uneingeschränkt schuldfähig gewesen. Sie lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Die nicht näher konkretisierte Behauptung des Angeklagten, er habe "an den Tattagen Drogen konsumiert und zusätzlich mehrere Dosen Bier getrunken", musste dem Landgericht, zumal die Tatopfer "keine irgendwie gearteten Beeinträchtigungen" des Angeklagten bemerkt hatten und dieser sich unauffällig und situationsgerecht verhalten hatte, keinen Anlass geben, seine volle Schuldfähigkeit in Zweifel zu ziehen.

Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts ist auch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht davon abgesehen hat, auf der Grundlage der Angaben des Angeklagten seine Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit zu berechnen. Allerdings entheben lückenhafte Angaben zu Trinkmengen und -zeiten den Tatrichter nicht in jedem Fall von der Verpflichtung, eine Berechnung der Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit anzustellen (BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 22, 23; BGH StV 1993, 519). Vielmehr ist diese - aufgrund von Schätzungen unter Berücksichtigung des Zweifelssatzes - grundsätzlich auch dann vorzunehmen, wenn die Einlassung des Angeklagten sowie gegebenenfalls die Bekundungen von Zeugen keine sichere Berechnungsgrundlage ergeben. Voraussetzung ist aber, dass die Trinkmengenangaben jedenfalls eine ungefähre zeitliche und mengenmäßige Eingrenzung des Alkoholkonsums ermöglichen (BGH StV 1993, 466, 467; 519). Entziehen sich dagegen - wie hier - die Angaben zum Alkoholkonsum sowohl zeitlich als auch mengenmäßig jedem Versuch einer Eingrenzung, so bedarf es der Berechnung der Blutalkoholkonzentration ausnahmsweise nicht. Ihr Ergebnis bliebe notwendigerweise so vage, dass ihm für die Prüfung, ob die Schuld des Täters zur Tatzeit erheblich eingeschränkt war, eine Indizwirkung nicht mehr zukommen könnte. Unter solchen Umständen ist auch nicht zu besorgen, dass der Tatrichter auf die Berechnung der Blutalkoholkonzentration verzichtet haben könnte, weil er die Bedeutung des Leistungsverhaltens des Angeklagten während der Tat für die Beurteilung der Schuldfähigkeit überbewertet und damit zugleich einem etwaigen Blutalkoholgehalt einen zu geringen Stellenwert eingeräumt hat. Dass der Angeklagte hier zu der nicht näher konkretisierten Alkoholaufnahme zusätzlich den Konsum von Drogen behauptet hat, gibt aus den vom Landgericht dargelegten Gründen zu einer abweichenden Beurteilung seiner Schuldfähigkeit keinen Anlass.



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