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OLG Brandenburg Beschluss vom 26.01.2009 - 1 Ws 7/09 - Notwendigkeit einer Pflichtverteidigerbestellung

OLG Brandenburg v. 26.01.2009: Zur Notwendigkeit einer Pflichtverteidigerbestellung bei schwierigen Rechtsfragen - Verwertungsverbot


Das OLG Brandenburg (Beschluss vom 26.01.2009 - 1 Ws 7/09) hat entschieden:
Die Rechtslage ist schwierig im Sinne von § 140 Abs. 2 StPO, wenn es bei der Anwendung des materiellen oder formellen Rechts auf die Entscheidung nicht ausgetragener Rechtsfragen (hier: Verwertungsverbot bei Anordnung der Blutentnahme unter Verletzung des Richtervorbehalts) ankommt.


Siehe auch Beigeordneter Rechtsanwalt / Pflichtverteidiger und Verwertungsverbote im Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahrenx


Gründe:

Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Strafkammervorsitzenden vom 17. Dezember 2008 ist nach § 304 Abs. 1 StPO zulässig, insbesondere nicht durch § 305 StPO ausgeschlossen, da sie in keinem inneren Zusammenhang mit der Urteilsfällung steht.

2Sie ist auch begründet. Der Vorsitzende des Gerichts bestellt dem Angeklagten einen Verteidiger, wenn wegen der Schwere der Tat oder der Schwierigkeit der Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint § 140 Abs. 2 StPO. Die Rechtslage ist schwierig, wenn es bei der Anwendung des materiellen oder formellen Rechts auf die Entscheidung nicht ausgetragener Rechtsfragen ankommt, oder wenn die Subsumtion voraussichtlich aus sonstigen Gründen Schwierigkeiten bereiten wird. Notwendig ist eine Gesamtwürdigung von Sach- und Rechtslage vorzunehmen, um den Schwierigkeitsgrad zu beurteilen (vgl. Laufhütte in KK, StPO 5. Aufl., § 140 Rdn. 23).

So liegt der Fall im vorliegenden Verfahren. Der Verteidiger hat dargetan, dass der Angeklagte sich u.a. damit zu verteidigen gedenkt, dass die Entnahme einer Blutprobe gemäß § 81 a StPO entgegen dem Richtervorbehalt lediglich durch Polizeibeamten angeordnet worden sei und deshalb ein Verwertungsverbot bestehe. Die Rechtsfrage, ob und in welchen Fällen der Richtervorbehalt verletzt ist und ein Verwertungsverbot besteht, ist - soweit ersichtlich- obergerichtlich noch nicht geklärt und wird in der amts- und landgerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet. Der vielfach vorbestrafte Angeklagte ist erstinstanzlich wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten und einer Sperre von drei Jahren für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis verurteilt worden. Eine Darlegung des entsprechenden Sachverhalts und Berufung auf das oben beschriebene eventuelle Beweisverwertungsverbot ist dem rechtsunkundigen Angeklagten kaum möglich, kann aber mit Blick auf die erstinstanzlich erfolgte Verurteilung wegen eines Trunkenheitsdelikts von Bedeutung sein. Mithin kann hier von dem Vorliegen einer notwendigen Verteidigung ausgegangen werden (vgl. auch LG Schweinfurt StV 2008, 642).

Kosten der Beschwerde sind Kosten des Verfahrens.