Das Verkehrslexikon

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OVG Saarlouis Beschluss vom 06.07.2017 - 1 D 499/17 - Fahreignung und Konsum harter Drogen

OVG Saarlouis v. 06.07.2017: Keine Prozesskostenhilfe für Fahrerlaubnisentzugs-Verfahren nach Konsum harter Drogen


Das OVG Saarlouis (Beschluss vom 06.07.2017 - 1 D 499/17) hat entschieden:
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass bereits die einmalige Einnahme sog. „harter Drogen“, wie es bei Opiaten und Kokain der Fall ist, regelmäßig das Fehlen der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen begründet (Vorbemerkung Nr. 3 in Verbindung mit Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV), ohne dass es des Nachweises einer Drogenabhängigkeit, eines regelmäßigen Konsums oder auch nur bei gelegentlichem Konsum des Unvermögens zur Trennung von Drogenkonsum und Kraftfahrzeugführung bedarf. Ausnahmen von der Regelvermutung gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV sind nur dann anzuerkennen, wenn in der Person des Betäubungsmittelkonsumenten Besonderheiten bestehen, die darauf schließen lassen, dass seine Fähigkeit, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr sicher, umsichtig und verkehrsgerecht zu führen, sowie sein Vermögen, zwischen dem Konsum von Betäubungsmitteln und der Teilnahme am Straßenverkehr zuverlässig zu trennen, nicht erheblich herabgesetzt sind.


Siehe auch Drogen im Fahrerlaubnisrecht und Stichwörter zum Thema Drogen


Gründe:

Die Beschwerde gegen den im Tenor bezeichneten Prozesskostenhilfebeschluss des Verwaltungsgerichts ist zulässig, aber nicht begründet.

Nach den §§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Nach dem Ergebnis der in Prozesskostenhilfeverfahren vorzunehmenden überschlägigen Würdigung der Sach- und Rechtslage unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens ist dem Verwaltungsgericht darin beizupflichten, dass der Bescheid des Beklagten vom 13.12.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.3.2017 aller Voraussicht nach nicht zu beanstanden ist und daher die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Klägers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 29.5.2017 kann vollinhaltlich Bezug genommen werden.

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid angenommen, dass der Kläger aufgrund des durch das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität des Saarlandes vom 6.6.2016 nachgewiesenen Konsums von Opiaten und Kokain sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr erweist und ihm daher gemäß den §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 FeV voraussichtlich zu Recht die Fahrerlaubnis entzogen worden ist. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass bereits die einmalige Einnahme sog. „harter Drogen“, wie es bei Opiaten und Kokain der Fall ist, regelmäßig das Fehlen der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen begründet (Vorbemerkung Nr. 3 in Verbindung mit Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV), ohne dass es des Nachweises einer Drogenabhängigkeit, eines regelmäßigen Konsums oder auch nur bei gelegentlichem Konsum des Unvermögens zur Trennung von Drogenkonsum und Kraftfahrzeugführung bedarf. Ausnahmen von der Regelvermutung gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV sind nur dann anzuerkennen, wenn in der Person des Betäubungsmittelkonsumenten Besonderheiten bestehen, die darauf schließen lassen, dass seine Fähigkeit, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr sicher, umsichtig und verkehrsgerecht zu führen, sowie sein Vermögen, zwischen dem Konsum von Betäubungsmitteln und der Teilnahme am Straßenverkehr zuverlässig zu trennen, nicht erheblich herabgesetzt sind
OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 27.9.2016 - 1 B 241/16 -, vom 26.6.2009 - 1 B 373/09 - oder vom 29.5.2009 - 1 A 31/09 -.
Eine Ausnahme von der Regelvermutung ist fallbezogen ersichtlich nicht gegeben. Soweit der Kläger geltend macht, bei ihm liege kein Regelfall vor, weil er sich aufgrund einer gegen ihn verhängten mehrjährigen Haftstrafe derzeit in Strafhaft befinde und daher von ihm keine Gefahr für den Straßenverkehr ausgehe, verkennt er, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis allein an die Feststellung der Fahrungeeignetheit des Kraftfahrzeugführers anknüpft und nicht darüber hinaus zur Voraussetzung hat, dass dieser auch tatsächlich die Möglichkeit zur Teilnahme am Straßenverkehr hat. Ebenso wenig verfängt in diesem Zusammenhang die weitere Argumentation des Klägers, dass aufgrund seiner Inhaftierung ein „harter Entzug“ erfolge, der nach Haftverbüßung eine erneute Einnahme von Drogen in der Regel ausschließe, weil dies der - aller Voraussicht nach - am Festnahmetag festgestellten fehlenden Fahreignung nicht entgegen steht. Ob der Kläger nach seiner Haftentlassung den Nachweis einer einjährigen Drogenfreiheit (Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV) und eines stabilen Einstellungswandels führen kann, bleibt einem Verfahren auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis vorbehalten, bei dem, wie das Verwaltungsgericht zu Recht anführt, gemäß § 14 Abs. 2 FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens erforderlich sein wird.

Soweit sich der Kläger noch auf eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25.4.2017 - 11 BV 17/33 - bezieht, übersieht er, dass diese Entscheidung allein die Frage betrifft, unter welchen Voraussetzungen bei einem gelegentlichen Cannabiskonsum ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen von der Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgegangen werden kann bzw. die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV erforderlich ist. Aus dieser Entscheidung kann der Kläger im Hinblick darauf, dass es bei ihm um die Einnahme „harter Drogen“ geht, die in der Regel zum Verlust der Fahreignung führt, nichts zu seinen Gunsten herleiten.

Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO, 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.



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