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OLG Bamberg Urteil vom 10.01.2017 - 5 U 176/15 - Haftung bei berührungslosem Motorradunfall

OLG Bamberg v. 10.01.2017: Zu den Haftungsgrundsätzen bei einem berührungslosem Unfall


Das OLG Bamberg (Urteil vom 10.01.2017 - 5 U 176/15) hat entschieden:
Bei einem berührungslosen Unfall ist Voraussetzung für die Zurechnung des Betriebs eines Kraftfahrzeugs zu einem schädigenden Ereignis, dass es über seine bloße Anwesenheit an der Unfallstelle hinaus durch seine Fahrweise oder sonstige Verkehrsbeeinflussung zu der Entstehung des Schadens beigetragen hat. Die Halterhaftung gemäß § 7 Abs. 1 StVG und die Haftung des Fahrers aus vermutetem Verschulden gemäß § 7 Abs. 1 i.V.m. § 18 StVG greift nicht ein, wenn ein in Betrieb befindliches Kraftfahrzeug lediglich an der Unfallstelle anwesend ist, ohne dass es durch seine Fahrweise (oder sonstige Verkehrsbeeinflussung) zu der Entstehung des Schadens beigetragen hat. Es kommt (anders als bei der Haftung aus § 823 BGB) für die sog. Gefährdungshaftung nach dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) zwar nicht darauf an, ob sich der Führer des im Betrieb befindlichen Kraftfahrzeugs verkehrswidrig verhalten hat, und auch nicht darauf, ob es zu einer Kollision der Fahrzeuge gekommen ist. Ein Schaden ist vielmehr bereits dann „bei dem Betrieb" eines Kfz entstanden, wenn sich von einem Kfz ausgehende Gefahren ausgewirkt haben. Allerdings reicht die bloße Anwesenheit eines im Betrieb befindlichen Kraftfahrzeugs an der Unfallstelle für eine Haftung nicht aus.


Siehe auch Unfälle mit Kradbeteiligung - Motorradunfälle und Sturz eines Zweiradfahrers ohne Kollisionsberührung


Gründe:

I.

Der Kläger verlangt Ersatz seines materiellen und immateriellen Schadens nach einem Motorradsturz, der sich am 07.09.2013, gegen 12.00 Uhr, zwischen G. und H. zugetragen hat. Die Beklagten seien für den Schaden verantwortlich, weil die Beklagte zu 2 mit ihrem bei der Beklagten zu 1 versicherten PKW als Linksabbiegerin in die Fahrspur des entgegenkommenden Klägers eingefahren sei.

Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vortrags der Parteien und der von ihnen gestellten Anträge wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils des Landgerichts Bamberg vom 17.07.2015 verwiesen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil nicht gesichert sei, dass es die Beklagte zu 2 mit ihrem PKW xxx gewesen sei, die dem Kläger entgegenkam. Auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird ergänzend Bezug genommen.

Der Kläger verfolgt in der Berufung seine erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche weiter. Er rügt die Beweiswürdigung des Erstgerichts und meint, die Unfallbeteiligung der Beklagten zu 2 sei nachgewiesen.

Der Kläger beantragt deshalb in der Berufungsinstanz:
  1. Das Urteil des Landgerichts Bamberg vom (17).07.2015, Az. 2 O 505/14, wird aufgehoben.

  2. Die Beklagten werden verurteilt, gesamtschuldnerisch an den Kläger EUR 11.817,42 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.12.2013, sowie ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes angemessenes Schmerzensgeld, in Höhe von mindestens EUR 50.000,- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

  3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger den zukünftig noch entstehenden weiteren Schaden in Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall vom 07.09.2013 (zu ersetzten), insbesondere Dauerschäden zu tragen haben, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

  4. Die Beklagten tragen die (dem) Kläger außergerichtlich entstandenen, nicht erstatteten Kosten in Höhe von EUR 1.171,67 zzgl. Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das Ersturteils und meinen, die Beweiswürdigung sei nicht zu beanstanden.

Der Senat hat die Parteien nochmals angehört und den Zeugen A. erneut vernommen (Bl. 125 ff. d. A.). Außerdem hat er das schriftliche Gutachten des Sachverständigen B. vom 28.07.2016 erholt, welches der Sachverständige in der Verhandlung vom 10.01.2017 (Bl. 171 ff. d. A.) mündlich erläutert hat. Auf das Gutachten (Anlageband) und die Sitzungsniederschriften wird verwiesen.


II.

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Landgericht hat die Schadensersatzansprüche des Klägers im Ergebnis zu Recht abgewiesen, weil sich auch nach der ergänzenden Beweisaufnahme des Senats nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen lässt, dass der dem Kläger entstandene Sach- und ganz erhebliche Körperschaden dem Betrieb des von der Beklagten zu 2 gefahrenen und gehaltenen, bei der Beklagten zu 1 versicherten PKW zuzurechnen ist (§§ 7 Abs. 1, 18 StVG). Ein Verkehrsverstoß der Beklagten zu 2, der zu einer Haftung nach § 823 BGB i. V. m. § 9 Abs. 3 Satz 1 StVO führen könnte, ist schon überhaupt nicht bewiesen. Das nach Anhörung der Parteien, Vernehmung des Zeugen A. und sachverständiger Begutachtung offene Beweisergebnis hinsichtlich des Verhaltens der Beklagten zu 2 im Einmündungsbereich der aus ihrer Sicht nach links abzweigenden Kreisstraße F. geht zu Lasten des Klägers.

Keinen Zweifel hat der Senat entgegen dem Landgericht allerdings daran, dass es tatsächlich die Beklagte zu 2 mit ihrem - durch seine Farbgebung sehr markanten und auch relativ seltenen - PKW xxx war, die sich auf der Links-​Abbiegespur zu ihrem Wohnort in L. befand, als der Kläger mit seinem Krad H. in die Gegenrichtung nach N. fuhr. Angesichts der unstreitigen Gesamtumstände und insbesondere der Tatsache, dass die Beklagte zu 2 ihre Anwesenheit im entscheidenden Zeitraum gar nicht bestritt und sogar eine Begegnung mit zwei Motorrädern an der maßgeblichen Stelle schilderte, hat das Landgericht die Anforderung an eine hinreichende Überzeugungsbildung deutlich überspannt.

Aus der bloßen Anwesenheit des Beklagtenfahrzeugs und der Linksabbiegeabsicht seiner Fahrerin kann aber nicht abgeleitet werden, dass die Beklagte zu 2 auch für den Sturz des Klägers, der zu seinem Schaden und zu den erheblichen Verletzungen führte, verantwortlich ist. Es handelt sich um einen sogenannten „berührungslosen Unfall", bei dem der Kläger - nach seinem Vortrag - wegen des Verhaltens der Beklagten zu 2 zu einem Ausweichmanöver gezwungen worden und erst in dessen Folge von der Straße ab- und zu Schaden gekommen sein soll.

Bei einem berührungslosen Unfall ist Voraussetzung für die Zurechnung des Betriebs eines Kraftfahrzeugs zu einem schädigenden Ereignis, dass es über seine bloße Anwesenheit an der Unfallstelle hinaus durch seine Fahrweise oder sonstige Verkehrsbeeinflussung zu der Entstehung des Schadens beigetragen hat (st. Rpr. des Bundesgerichtshofs, zuletzt BGH, U. v. 22.11.2016, Az. VI ZR 533/15, juris). Die Halterhaftung gemäß § 7 Abs. 1 StVG und die Haftung des Fahrers aus vermutetem Verschulden gemäß § 7 Abs. 1 i.V.m. § 18 StVG greift nicht ein, wenn ein in Betrieb befindliches Kraftfahrzeug lediglich an der Unfallstelle anwesend ist, ohne dass es durch seine Fahrweise (oder sonstige Verkehrsbeeinflussung) zu der Entstehung des Schadens beigetragen hat (a.a.O., Rn. 10). Es kommt (anders als bei der Haftung aus § 823 BGB) für die sog. Gefährdungshaftung nach dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) zwar nicht darauf an, ob sich der Führer des im Betrieb befindlichen Kraftfahrzeugs verkehrswidrig verhalten hat, und auch nicht darauf, ob es zu einer Kollision der Fahrzeuge gekommen ist. Ein Schaden ist vielmehr bereits dann „bei dem Betrieb" eines Kfz entstanden, wenn sich von einem Kfz ausgehende Gefahren ausgewirkt haben. Allerdings reicht die bloße Anwesenheit eines im Betrieb befindlichen Kraftfahrzeugs an der Unfallstelle für eine Haftung nicht aus. Der BGH (a.a.O., Rn. 14) führt insoweit aus:
Insbesondere bei einem sogenannten "Unfall ohne Berührung" ist daher Voraussetzung für die Zurechnung des Betriebs des Kraftfahrzeugs zu einem schädigenden Ereignis, dass über seine bloße Anwesenheit an der Unfallstelle hinaus das Fahrverhalten seines Fahrers in irgendeiner Art und Weise das Fahrmanöver des Unfallgegners beeinflusst hat (Senatsurteile vom 22. Oktober 1968 - VI ZR 178/67, VersR 1969, 58; vom 29. Juni 1971 - VI ZR 271/69, VersR 1971, 1060; vom 11. Juli 1972 - VI ZR 86/71, NJW 1972, 1808 unter II 1 c), mithin, dass das Kraftfahrzeug durch seine Fahrweise (oder sonstige Verkehrsbeeinflussung) zu der Entstehung des Schadens beigetragen hat (Senatsurteile vom 19. April 1988 - VI ZR 96/87, VersR 1988, 641 unter 1 a; vom 21. September 2010 - VI ZR 263/09, VersR 2010, 1614 Rn. 5; Galke, zfs 2011, 2, 5, 63; Laws/Lohmeyer/Vinke in Freymann/Wellner, jurisPK-​StrVerkR 2016, § 7 StVG Rn. 37; Schwab, DAR 2011, 11, 13; Bachmeier in Lütkes/Bachmeier/Müller/Rebler, Straßenverkehr, Stand April 2016, § 7 StVG Rn. 173; Burmann in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 24. Aufl., § 7 Rn. 13; Eggert in Ludovisy/Eggert/Burhoff, Praxis des Straßenverkehrsrechts, 6. Auflage, § 2 A Rn. 77 ff.; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., § 7 StVG Rn. 10).
Ist dies der Fall, ist selbst ein Unfall infolge einer voreiligen - also objektiv nicht erforderlichen - Abwehr- und Ausweichreaktion dem Betrieb des Kraftfahrzeugs zuzurechnen, das diese Reaktion ausgelöst hat (BGH, U. v. 26.04.2005, Az. VI ZR 168/04, juris, Rn. 12).

So liegt es im Streitfall allerdings nicht. Es kann vielmehr auch nach der Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung des Senats festgestellt werden, dass der Unfall - auch nur mittelbar - durch die Fahrweise (oder sonstige Verkehrsbeeinflussung) des PKW xxx der Beklagten zu 2 verursacht worden ist. Die - wie dargelegt: festgestellte - bloße Anwesenheit des Beklagtenfahrzeugs im Einmündungsbereich für sich allein rechtfertigt nicht auch die Annahme, dass der in seinem Ablauf ungeklärte Unfall bei dessen Betrieb entstanden ist.

Die Beklagte zu 2 hat in ihren Schriftsätzen und auch ihrer Senatsanhörung bestritten, vor dem - nach ihrer Schilderung: extrem schnellen - Herannahen des Motorrads die Gegenfahrbahn in Anspruch genommen zu haben. Sie meinte vielmehr, die Abbiegespur nicht verlassen zu haben, bis die beiden Motorräder den Einmündungsbereich passiert hatten. Beide Motorräder seien auf der Fahrerseite ihres Fahrzeugs vorbeigefahren. Von einem - späteren - Unfall eines der beiden Motorradfahrer habe sie nichts bemerkt. Unter Berücksichtigung dieser Einlassung ist nicht festzustellen, dass das vom Kläger geschilderte Ausweichmanöver durch das Beklagtenfahrzeug in irgendeiner Weise ausgelöst worden wäre, weil die reine Anwesenheit eines sich verkehrsgerecht verhaltenden Linksabbiegers auf einer entsprechenden Abbiegespur alleine keine Gefahr für den Gegenverkehr darstellt, also auch subjektiv von diesem nicht als gefährlich empfunden werden kann (vgl. BGH v. 26.04.2005, a.a.O., Rn. 12, wo eine Haftung nur deshalb bejaht wurde, weil - wie vorliegend eben gerade nicht - „ein kleiner Schlenker" des gegnerischen Fahrzeugs zugrunde zu legen war).

Dem Kläger ist es in der Beweisaufnahme nicht gelungen, die Sachdarstellung der Beklagten zu widerlegen und zur Überzeugung des Senats nachzuweisen, dass er tatsächlich auf eine Gefahrenaufforderung durch den PKW xxx reagiert hat und deswegen gestürzt ist.

Soweit er angab, die Beklagte zu 2 habe zunächst angehalten, sei dann jedoch aus dem Stand heraus plötzlich doch nach links abgebogen und habe dadurch seine Fahrbahnhälfte „etwa zu 2/3" blockiert, kann diese Sachverhaltsschilderung nicht einer Entscheidung zugrunde gelegt werden. Der Kläger führt nämlich weiter aus, infolge seines - dringend erforderlichen - Ausweichmanöver sei er noch im Einmündungsbereich mit seinem Motorrad von der Fahrbahn abgekommen, zunächst im Bereich zwischen Verkehrsschild und Baum über den dort befindlichen Graben gefahren bzw. geflogen und anschließend mit seiner Maschine durch das Gelände gefahren, bis er seitlich vom Hang herabgerutscht und schließlich in der auf dem Lichtbild Bl. 130 d. A. zu sehenden - gesicherten - Endlage zum Liegen gekommen sei. Obwohl diese Ausführungen vom Zeugen A. in seiner Vernehmung bestätigt wurden, vermag der Senat seine Zweifel an ihrer Richtigkeit nicht zu überwinden.

Diese Zweifel begründen sich in den Darlegungen des Sachverständigen B. sowohl in seinem schriftlichen Gutachten, als auch in seiner Anhörung vor dem Senat vom 10.01.2017. Der Sachverständige führte aus, dass ein Abkommen von der Fahrbahn bereits im Einmündungsbereich weder mit dem festgehaltenen Spurenbild übereinstimmt, noch bei der vom Kläger behaupteten Geschwindigkeit von ca. 100 km/h beim Verlassen der Fahrbahn mit der Endlage des Motorrades in Einklang zu bringen ist, der Vortrag vielmehr „hochgradig widersprüchlich" sei. Was die Endlage angehe, sei diese aufgrund der noch am Unfalltag gefertigten Lichtbilder (Anlage zum Gutachten I, die drei letzten Bilder) gesichert; sie befinde sich zwischen 165 und 175 Meter vom behaupteten Reaktionspunkt entfernt und wäre wegen der erheblichen Verzögerung auf unbefestigtem Grund, die die Maschine hätte erfahren müssen, vom Technischen allenfalls erklärbar, wenn der Kläger eine wesentlich höhere Geschwindigkeit als behauptet eingehalten hätte. Bereits bei Unterstellung der vom Sachverständigen als plausibel eingeschätzten Variante (s. Anlage V zum Gutachten), nämlich einem Verbleib auf der Fahrbahn bis zum Abkommen in Nähe der Endlage, müsse von einer Bremsausgangsgeschwindigkeit des Klägers von ca. 128 km/h ausgegangen werden. Der Geschwindigkeitsabbau in unbefestigtem Gelände sei aber wesentlich höher als auf der Fahrbahn, so dass - wollte man ein Fahren dort unterstellen - eine noch höhere Ausgangsgeschwindigkeit, die mit dem Vortrag des Klägers in keiner Weise mehr übereinstimmt - angenommen werden müsste.

Soweit der Sachverständige darauf hinweist, dass an der vom Kläger angeführten Stelle keinerlei Spuren auf ein Abkommen eines schweren (Leergewicht lt. Internet-​Datenblatt 221 kg) Motorrads hindeuten und solche auch im weiteren behaupteten Streckenverlauf auf den Lichtbildern nicht zu erkennen sind, widerlegt dieser Umstand den klägerischen Vortrag zwar nicht unbedingt, stützt ihn aber auch nicht. Klar ersichtliche (Verhakungs-​)Spuren im Böschungsbereich wären nach dem Gutachten zwar für eine solchen Fall einzufordern gewesen. Zu berücksichtigen ist aber, dass die einzig vorliegenden Bilder vom Einmündungsbereich (polizeiliche Lichtbildtafel in der Ermittlungsakte der StA Bamberg) erst am Tag nach dem Unfall (Bl. 12 d. EA) bzw. nach dem Gutachten (dort S. 8) sogar erst am 14.09.2013 erstellt wurden und nur Übersichten aus größerer Entfernung darstellen. Wenn der Sachverständige die ihm übermittelten Bilder auch ausgewertet hat (S. 3 des Gutachtens), so ist gleichwohl nicht auszuschließen, dass Spuren zwar grundsätzlich vorhanden, aber nicht (oder nicht mehr) erkennbar waren. Im Endeffekt geht deshalb diese Unaufklärbarkeit zum Nachteil des beweispflichtigen Klägers, der eine möglicherweise mangelhafte Tatbestandsaufnahme gegen sich gelten lassen muss.

Ganz wesentlich für die Zweifel des Senats an der Schilderung des Klägers und des Zeugen sind aber die sowohl zeitnah noch am Unfalltag als auch großformatig gemachten Lichtbilder der Endstellung des Motorrads. Mit dem Sachverständigen geht auch der Senat davon aus, dass dort Rutschspuren im hohen Bewuchs erkennbar sein müssten, sollte die Schilderung von einem Herabgleiten des Klägers und des Krades stimmen. Davon ist aber nicht das Geringste zu erkennen. Dazu kommt, dass die vom Gutachter zutreffend anhand der letzten drei Lichtbilder der Anlage I aufgezeigten, spitzwinklig nach rechts verlaufenden Wühlspuren den als plausibel geschilderten Geschehensverlauf untermauern. Sie verlaufen von der Fahrbahn zur Liegeposition, so dass sie ein Abkommen (erst) in diesem Bereich mehr als wahrscheinlich erscheinen lassen. Was die nunmehr vom Kläger vorgelegten neuen Lichtbilder (Anlage K 20 und Anlage VIII des Sachverständigen) anlangt, so ist festzuhalten, dass diese erst fast sechs Wochen nach dem Unfall gefertigt wurden und schon deshalb keinen Beweiswert (mehr) haben können. Schon aus diesem Grunde stehen sie den obigen Feststellungen nicht entgegen. Im Übrigen hat der Sachverständige auch klar bekundet, dass er keine Veranlassung sieht, wegen der Lichtbilder von seinem schriftlichen Gutachten abzuweichen.

Nach all dem steht fest, dass den Ausführungen des Klägers und den entsprechenden - damit auffälligerweise fast identischen - Angaben des Zeugen A. zum Unfallverlauf erhebliche Bedenken gegenüber stehen. Kann man den Schilderungen aber schon in Bezug auf den Ort des Abkommens von der Fahrbahn nicht glauben, gilt dies umsomehr hinsichtlich der Behauptungen zum - verkehrswidrigen - Fahrverhalten der Beklagten zu 2. Eine zeitnahe Unfallaufnahme durch die Polizei fand nicht statt; soweit der Zeuge A. angibt, darauf vertraut zu haben, dass einer der später hinzugekommenen Helfer die Polizei benachrichtigt habe, begegnet dies auch deshalb Glaubwürdigkeitsbedenken, weil der Zeuge trotz Ausbleibens der Polizei während seiner angeblich zweistündigen Wartezeit nach dem Unfall (S. 7 der Sitzungsniederschrift vom 02.07.2015, Bl. 64 d. A.) dort nicht nachfragt, sondern erst am Abend des darauffolgenden Tages (Bl. 3 d. EA) selbst den Unfall bei der PI T. zur Anzeige gebracht hat. Zu diesem Zeitpunkt hatte er das Motorrad auf Bitte des Klägers bereits von der Unfallstelle entfernt. Auch vor dieser Entfernung, zu der er sogar erst noch einen Anhänger besorgen musste, hat er nicht einmal versucht, die Polizei zu erreichen und von dort die Erlaubnis zum Wegbringen des Krades zu erhalten. Allein dieses vom Zeugen nicht erklärte und vom Senat nicht erklärbare Verhalten spricht ganz erheblich gegen dessen Glaubwürdigkeit. Jeder Verkehrsteilnehmer weiß, dass vor einer Unfallaufnahme nicht zwingend erforderliche Veränderungen der Unfallstelle unterbleiben müssen.

Letztlich bleibt der genaue Unfallverlauf nicht mehr aufklärbar, worauf der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat mehrfach hingewiesen wurde. Diese jetzige Unaufklärbarkeit, die insbesondere in der damals nicht bzw. nur oberflächlich erfolgten Unfall- und Spurendokumentation ihren Grund hat, gereicht nun dem Kläger möglicherweise zum Nachteil. Trotz der für ihn ganz erheblichen bedauernswerten Folgen muss ihm deshalb der begehrte Schadensersatz von den Beklagten verwehrt bleiben.


III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 1 ZPO) liegen nicht vor.