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Landgericht Düsseldorf Beschluss vom 01.02.2016 - 20 S 105/15 - Rückwärtsfahrenden bei Parkplatzunfall

LG Düsseldorf v. 01.02.2016: Unfall zwischen einem rückwärts Ausparkenden mit einem Vorwärtsfahrenden


Das Landgericht LG Düsseldorf (Beschluss vom 01.02.2016 - 20 S 105/15) hat entschieden:
Den rückwärts Ausparkenden trifft eine vergleichsweise höhere Sorgfaltspflicht als den Vorwärtsfahrenden, da wegen der eingeschränkten Sichtverhältnisse dem Rückwärtsfahren eine höhere Gefahr innewohnt als dem Vorwärtsfahren. Die Wertung des § 9 Abs. 5 StVO findet bei der Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge wegen der besonderen Gefährlichkeit des Rückwärtsfahrens auch auf Parkplätzen sinngemäß Anwendung (volle Haftung des Rückwärtsfahrenden).


Siehe auch Rückwärts Ausparken aus Parklücken und Anscheinsbeweis und Rückwärtsfahren


Gründe:

Die zulässige Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung der Kammer offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

Das Urteil des Amtsgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 ZPO.

Das Amtsgericht hat auf der Grundlage der durchgeführten Beweisaufnahme zu Recht festgestellt, dass sich das Klägerfahrzeug zum Zeitpunkt der Kollision in einer Rückwärtsbewegung befunden hat. Dies ergibt sich unzweifelhaft aus dem eingeholten Sachverständigengutachten und wird mit der Berufung auch nicht angegriffen.

Auf der Basis der für die Kammer gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindenden Feststellungen des Amtsgerichts hat dieses zutreffend eine vollumfängliche Haftung der Klägerin gemäß § 7 Abs. 1, 17 StVG angenommen.

Im Grundsatz zutreffend geht die Berufung davon aus, dass bei einem Verkehrsunfall auf einem Parkplatz mangels Anwendbarkeit des § 9 Abs. 5 StVO lediglich die allgemeine Rücksichtnahmepflicht gemäß § 1 Abs. 2 StVO gilt. Dies ändert jedoch nichts an der vollumfänglichen Haftung der Klägerin, da jedenfalls im Rahmen der Haftungsabwägung gemäß § 17 StVG die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs hinter die Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs vollständig zurücktritt.

Auf Seiten der Beklagten ist in die Haftungsabwägung einzustellen, dass der Beklagte zu 1 im Rahmen der gegenseitigen Rücksichtnahmepflicht gehalten gewesen wäre, schon auf das Aufleuchten der Rückfahrscheinwerfer mit gesteigerter Vorsicht zu reagieren, da auf Parkplätzen - ebenso wie § 9 Abs. 5 StVO - das Vorrangrecht des fließenden Verkehrs gemäß 10 Abs. 1 StVO nicht gilt. Auf Seiten der Klägerin ist die Rückwärtsfahrt aus der Parktasche mit einer verhaltenen bis zügigen Anfahrbeschleunigung von 0,8 - 1,2 m/s2 einzustellen, wobei hier - da nur unstreitige oder bewiesene Tatsachen zu Grunde zu legen sind - zu Gunsten der Klägerin von 0,8 m/s2 auszugehen ist. Darüber hinaus hat der Sachverständige festgestellt, dass für den Zeugen ... das herannahende Beklagtenfahrzeug ohne Weiteres erkennbar war.

Diese Umstände führen zu einer vollumfänglichen Haftung der Klägerin. Den rückwärts Ausparkenden trifft eine vergleichsweise höhere Sorgfaltspflicht als den Vorwärtsfahrenden, da wegen der eingeschränkten Sichtverhältnisse dem Rückwärtsfahren eine höhere Gefahr innewohnt als dem Vorwärtsfahren (OLG Saarbrücken NJW-​RR 2015, 223, zitiert nach beck-​online). Die Wertung des § 9 Abs. 5 StVO findet bei der Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge wegen der besonderen Gefährlichkeit des Rückwärtsfahrens auch auf Parkplätzen sinngemäß Anwendung (OLG Saarbrücken a.a.O.).

Dieser besonderen Gefährlichkeit des Rückwärtsfahrens stehen auf Seiten der Beklagten allenfalls geringfügige Sorgfaltspflichtverstöße gegenüber. Zwar musste der Beklagte zu 1 wegen der aufleuchtenden Rückfahrlichter des Klägerfahrzeugs besondere Vorsicht walten lassen, allerdings ergab sich aus dem Aufleuchten der Rückfahrscheinwerfer noch keine unmittelbar drohende Gefahr. Denn das Aufleuchten der Rückfahrlichter ist für den sich auf der "Fahrspur" befindlichen Verkehrsteilnehmer nicht zwingend dahingehend zu deuten, dass der Parkende auf unmittelbar ausparken wird. Der Sachverständige hat dementsprechend festgestellt, dass für den Beklagten zu 1 - das Aufleuchten der Rückfahrlichter außer Acht gelassen - erst ca. 1,1 - 1,5 Sekunden vor der Kollision auf Grund des erkennbar konsequenten Herausfahrens des klägerischen Fahrzeugs zu erkennen war, dass das klägerische Fahrzeug tatsächlich aus der Parktasche herausfahren würde. Zu diesem Zeitpunkt war eine Kollision für den Beklagten zu 1 jedoch nicht mehr vermeidbar. Darüber hinaus befuhr der Beklagte zu 1 den Parkplatz mit einer allenfalls geringfügig über Schrittgeschwindigkeit liegender Geschwindigkeit (nach dem Gutachten 8-​12 km/h, wobei zu Gunsten der Beklagten 8 km/h zu Grunde zu legen sind) und hielt einen ausreichenden Abstand zu den Parktaschen - wie sich aus den vorgelegten Lichtbildern der Kollisionsendstellung ergibt - ein. Diese allenfalls geringfügigen Sorgfaltspflichtverstöße treten hinter die Pflichtverstöße des klägerischen Fahrzeugs zurück, dass sich einerseits in einer - durch besondere Gefährlichkeit gekennzeichnete - Rückwärtsfahrt befand und für welches andererseits das klägerische Fahrzeug ohne Weiteres zu erkennen gewesen wäre.

Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung der Kammer auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme - gegebenenfalls zur Mitteilung, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird - binnen vier Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.



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