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Amtsgericht Helmstedt Urteil vom 14.06.2016 - 15 OWi 902 Js 6629/16 - Missachtung des Dauerlichtzeichens "rote gekreuzte Schrägbalken"

AG Helmstedt v. 14.06.2016: Missachtung des Dauerlichtzeichens "rote gekreuzte Schrägbalken"


Das Amtsgericht Helmstedt (Urteil vom 14.06.2016 - 15 OWi 902 Js 6629/16) hat entschieden:
Derjenige, der auf derselben Strecke einen Spurverstoß begeht, bei dem ein Fahren auf der gesperrten Spur gar nicht gestattet ist (Dauerrotlicht „rote gekreuzte Schrägbalken“), kann nicht besser gestellt werden, als derjenige, der mit ebenso hoher Geschwindigkeit eine zumindest befahrbare Spur der dreispurigen Autobahn benutzt.


Siehe auch Dauerrotlicht „rote gekreuzte Schrägbalken“ und Stichwörter zum Thema Rotlichtverstöße


Gründe:

Der Betroffene arbeitet in einer Tierarztpraxis. Dabei erzielt er ein monatliches Nettoeinkommen von 1.500,00 EUR.

Mit Bußgeldbescheid vom 22.5.2015, rechtskräftig seit dem 11.6.2015, wurde gegen den Betroffenen wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 24 km/h, begangen am 26.3.2015, ein Bußgeld in Höhe von 70,00 EUR verhängt.

Am 11.8.2015 um 14:17 Uhr befuhr der Betroffene mit einem Personenkraftwagen die Bundesautobahn A2 in Fahrtrichtung Dortmund. In Höhe Kilometer 155,810 war zu diesem Zeitpunkt durch entsprechende Schaltung der 207 Meter davor befindlichen Schilderbrücke über der linken Fahrspur das Dauerlichtzeichen „rote gekreuzte Schrägbalken“ geschaltet. Über der mittleren und der rechten Fahrspur der dreispurigen Autobahn war eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 80 km/h angezeigt. Der Betroffene achtete nicht genügend auf diese Verkehrsregelung und befuhr mit einer Geschwindigkeit von 124 km/h die linke Fahrspur.

Diese Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Betroffenen, der verlesenen Auskunft aus dem Fahreignungsregister, dem in Augenschein genommenen Messfoto der Geschwindigkeitsmessanlage mit den verlesenen Dateneinblendungen, der Aufbauskizze vom Messort, dem Schaltprotokoll, dem Schaltprotokoll der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr sowie dem erörterten Eichschein.

Der Betroffene hat sich dazu bekannt, das Fahrzeug geführt zu haben. Er meint jedoch, er habe kein Dauerlichtzeichen missachtet.

An der genannten Stelle auf der Autobahn ist eine Geschwindigkeitsmessanlage vom Typ Traffipax/Traffistar S330 mit Anbindung an die Wechselverkehrszeichenanlage installiert.

Diese Anlage ist gültig geeicht. Ausweislich des Messfotos wurde das Fahrzeug des Betroffenen auf der linken Fahrspur fahrend mit einer Geschwindigkeit von 128 km/h (abzüglich der Toleranz 124 km/h vorwerfbar) gemessen. Die Anlage war gültig geeicht. Nach dem vorliegenden Schaltprotokoll für die 207 Meter davor befindliche Schilderbrücke war von 11:16 Uhr und 54 Sekunden bis 14:50 Uhr und 51 Sekunden über der linken Fahrspur das Dauerlichtzeichen „rote gekreuzte Schrägbalken“ geschaltet; über der mittleren und rechten Fahrspur war eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 80 km/h angezeigt.

Nach den getroffenen Feststellungen hat der Betroffene trotz des Dauerlichtzeichens „rote gekreuzte Schrägbalken“ die linke Fahrspur benutzt. Hierbei überschritt er die auf der mittleren und rechten Fahrspur erlaubte Geschwindigkeit von 80 km/h um 44 km/h. Zu seinen Gunsten wird davon ausgegangen, dass er die entsprechende Schaltung der Schilderbrücke nicht bemerkt hat. Es ist daher von einem fahrlässigen Verstoß auszugehen.

Gegen ihn war ausgehend von der Bußgeldkatalogverordnung auf eine Geldbuße in Höhe von 170,00 EUR und ein Fahrverbot von einem Monat zu erkennen.

Die Regelbuße für das Benutzen der gesperrten Fahrspur beträgt 90,00 EUR. Der Geschwindigkeitsverstoß als solcher kann dem Betroffenen nicht zum Vorwurf gemacht werden, da diese Geschwindigkeitsbeschränkung nur für die mittlere und rechte Fahrspur galt (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 27. Mai 2014 - 1 Ss (OWi) 26/14 -, Rn. 7, juris). Es gilt jedoch gleichwohl zu bedenken, dass bei einem alternativen Fahrverhalten auf einer der nicht gesperrten Fahrspuren mit der beim Betroffenen gemessenen Geschwindigkeit die Regelbuße aufgrund der überhöhten Geschwindigkeit um 44 km/h bei 160,00 EUR gelegen hätte. Im Lichte dessen betrachtet kann derjenige, der auf derselben Strecke einen Spurverstoß begeht, bei dem - regelmäßig aufgrund einer besonderen Gefahrenlage - ein Fahren auf der gesperrten Spur gar nicht gestattet ist, nicht besser gestellt werden, als derjenige, der mit ebenso hoher Geschwindigkeit eine zumindest befahrbare Spur benutzt.

Der Betroffene ist wegen der Missachtung des Dauerlichtzeichens zu verurteilen. Im Ergebnis rechtfertigt die vom Betroffenen gefahrene Geschwindigkeit aber mindestens eine der - hier nicht geahndeten - Geschwindigkeitsüberschreitung entsprechende Erhöhung der Regelbuße von 90,00 EUR. Unter Berücksichtigung der festgestellten Voreintragung erscheint daher eine Geldbuße von 170,00 EUR angemessen.

Aus den gleichen Gründen, mit denen die Höhe der Geldbuße begründet wurde, ist vorliegend ebenfalls auf ein Fahrverbot von einem Monat zu erkennen. Dies entspricht der vorgesehenen Regelfolge für die - hier nicht geahndeten - Geschwindigkeitsüberschreitung. Es ist nichts erkennbar geworden, das es rechtfertigen würde, von der Verhängung des Fahrverbotes - auch gegen eine eventuelle weitere Erhöhung der Geldbuße - abzusehen.

Die Tat ist auch nicht verjährt. Näherer Erörterung bedarf es insoweit nur, ob der Bußgeldbescheid vom 12.11.2015 die Verjährung nach § 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG unterbrochen hat. Die Rücknahme des Bußgeldbescheids vom 12.11.2015 hat dessen verjährungsunterbrechende Wirkung nicht beseitigt, weil dem Betroffenen durch den Bußgeldbescheid 2.12.2015 derselbe Sachverhalt weiterhin zur Last gelegt worden ist (vgl. nur OLG Köln, Beschluss vom 21.8.1998 - Ss 378/98 (B) -, Rn. 12, juris, mit weiteren Nachweisen). Es hat auch ein sachlicher Grund für den Erlass eines neuen Bußgeldbescheids bestanden, denn es ist ein sachliches Anliegen, einen Bußgeldbescheid nach erkannter teilweiser Unrichtigkeit der Begründung mit einer zutreffenden Begründung zu versehen. Nach alledem hat der Bußgeldbescheid vom 12.11.2015 die Verjährung unterbrochen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.