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OLG Bamberg Beschluss vom 28.09.2017 - 3 Ss OWi 1330/17 - Anforderungen an freisprechendes OWi-Urteil

OLG Bamberg v. 28.09.2017: Anforderungen an freisprechendes Urteil in Bußgeldsachen


Das OLG Bamberg (Beschluss vom 28.09.2017 - 3 Ss OWi 1330/17) hat entschieden:
  1. Bei einem Freispruch gelten für die Urteilsgründe des Bußgeldurteils keine geringeren Darstellungsanforderungen als im Falle einer Verurteilung.

  2. Spricht der Tatrichter den Betroffenen vom Vorwurf einer Geschwindigkeitsüberschreitung frei, stellt es einen sachlich-rechtlichen Mangel dar, wenn das Urteil nicht darlegt, welche Feststellungen getroffen werden konnten, sondern sich auf die bloße Mitteilung beschränkt, dass aufgrund eines erholten anthropologischen Sachverständigengutachtens die Täterschaft des Betroffenen nicht mit dem für eine Verurteilung erforderlichen Maß an Sicherheit bewiesen werden konnte.

Siehe auch Urteilsanforderungen und Protokoll im Bußgeldverfahren und Bußgeldverfahren / Ordnungswidrigkeitenverfahren


Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen vom Vorwurf der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften (§§ 3 Abs. 3 Nr. 2c; 49 Abs. 1 Nr. 3 StVO) in zwei Fällen, begangen als Führer eines Kraftrads am 08.05.2016 um 19.24 Uhr und - in die Gegenrichtung fahrend - um 19.25 Uhr, mit Urteil vom 16.05.2017 freigesprochen, weil es sich nach Einholung eines anthropologischen Sachverständigengutachtens nicht davon überzeugen konnte, dass der Betroffene das Kraftrad geführt hat. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Staatsanwaltschaft mit der Rechtsbeschwerde, die sie mit der Sachrüge begründet.

II.

Die statthafte (§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 OWiG) und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hat - zumindest vorläufigen - Erfolg.

1. Die angefochtene Entscheidung unterliegt schon deswegen der Aufhebung, weil die Darstellung der Gründe nicht den Anforderungen an ein freisprechendes Urteil (§ 267 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG) genügt.

a) Kann sich ein Gericht nicht von der Täterschaft eines Betroffenen überzeugen, ist zunächst der ihm zur Last gelegte Vorwurf aufzuzeigen. Sodann muss in einer geschlossenen Darstellung dargelegt werden, welchen Sachverhalt das Gericht als festgestellt erachtet. Erst auf dieser Grundlage ist zu erörtern, aus welchen Gründen die für einen Schuldspruch erforderlichen zusätzlichen Feststellungen nicht getroffen werden können. Dies hat so vollständig und genau zu geschehen, dass das Rechtsbeschwerdegericht in der Lage ist nachzuprüfen, ob der Freispruch auf rechtlich bedenkenfreien Erwägungen beruht (st.Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 24.05.2017 - 2 StR 219/16; 16.06.2016 - 1 StR 50/16 [jeweils bei juris]; 18.05.2016 - 2 StR 7/16 = wistra 2016, 401 und 05.02.2013 - 1 StR 405/12 = NJW 2013, 1106 = NStZ 2013, 334; OLG Bamberg, Beschl. v. 13.02.2017 - 3 Ss OWi 68/17 = BA 54 [2017], 208; Urt. v. 12.11.2014 - 3 OLG 8 Ss 136/14 = OLGSt StPO § 267 Nr 27, jeweils m.w.N.). Lassen sich ausnahmsweise überhaupt keine Feststellungen treffen, was im vorliegenden Verfahren aber gänzlich unwahrscheinlich erscheint, zumal immerhin Geschwindigkeitsmessungen mit Lichtbildanfertigungen durchgeführt wurden, so ist auch dies in den Urteilsgründen unter Angabe der relevanten Beweismittel darzulegen (vgl. BGH, Urt. v. 10.07.1980 - 4 StR 303/80 = NJW 1980, 2423 = MDR 1980, 949).

b) Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Denn es wird nicht mitgeteilt, welche Feststellungen getroffen werden konnten. Vielmehr beschränkt sich das Tatgericht auf die Wiedergabe des anthropologischen Sachverständigengutachtens ohne jede weitere Beweiswürdigung und vor allem ohne Mitteilung sonstiger Tatumstände. In diesem Zusammenhang wären insbesondere Feststellungen dazu erforderlich gewesen, ob und mit welchem Fahrzeug ein Geschwindigkeitsverstoß verwirklicht wurde und ob der Betroffene ggf. Eigentümer, Besitzer oder Halter des Fahrzeugs war. Denn gerade diesen Gesichtspunkten käme im Rahmen der gebotenen, vom Amtsgericht allerdings unterlassenen Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls erheblicher Indizwert zu. Aufgrund dieses Darstellungsmangels kann der Senat schon im Ansatz nicht prüfen, ob nicht weitere Indizien vorhanden sind, die bei der erforderlichen Gesamtschau mit dem Sachverständigengutachten, das immerhin konstatiert hat, dass trotz des vom Fahrer getragenen Integralhelms 10 bzw. 11 von 28 Merkmalskomplexen abgeglichen werden konnten mit dem Resultat des vierthöchsten positiven Wahrscheinlichkeitsprädikats, ein anderes Ergebnis gerechtfertigt hätten.

2. Unabhängig hiervon ist aber auch die Beweiswürdigung als solche rechtsfehlerhaft.

a) Die bloße Mitteilung, der Sachverständige habe 10 bzw. 11 von 28 Merkmalskomplexen abgleichen können, genügt bereits nicht den Anforderungen an eine ausreichende Darstellung. Um dem Senat die Überprüfung der Schlüssigkeit eines anthropologischen Gutachtens und seines Beweiswertes zu ermöglichen, hätte zumindest dargelegt werden müssen, auf welche und wie viele übereinstimmende metrische und deskriptive Körpermerkmale der Sachverständige sich bei seiner Bewertung gestützt und auf welche Art und Weise er diese Übereinstimmungen ermittelt hat (vgl. nur OLG Bamberg, Beschl. v. 06.04.2010 - 3 Ss OWi 378/10 = DAR 2010, 390 = ZfS 2010, 469 = SVR 2011, 344 = StV 2011,717 m.w.N.).

8b) Da die Anforderungen an eine umfassende Würdigung der festgestellten Tatsachen beim freisprechenden Urteil nicht geringer als im Fall der Verurteilung sind (vgl. nur BGH, Urt. v. 02.02.2017 - 4 StR 423/16 [bei juris]; OLG Bamberg, Beschl. v. 25.04.2012 - 3 Ss OWi 468/12 = DAR 2013, 282 = BA 50, 86 = OLGSt OWiG § 71 Nr 4), konnte auf diese Darstellung schon deswegen nicht verzichtet werden. Dies gilt umso mehr, als den näher zu beschreibenden Körpermerkmalen - abhängig von individueller Erscheinungsform und Prägnanz - ein unterschiedlicher Beweiswert zukommen kann.

c) Darüber hinaus unterlässt das Amtsgericht auch die gebotene Gesamtschau der Umstände des Einzelfalls (st.Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 21.03.2017 - 5 StR 511/16 [bei juris]) und fokussiert sich stattdessen ausschließlich auf das Ergebnis des Sachverständigengutachtens, das im Übrigen keineswegs die Täterschaft ausschließt, sondern sogar als wahrscheinlich bezeichnet.

III.

Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft ist daher das angefochtene Urteil aufzuheben (§ 353 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG). Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht zurückverwiesen (§ 79 Abs. 6 OWiG).

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass das Amtsgericht im Rahmen seiner Aufklärungspflicht (§ 71 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 244 Abs. 2 StPO) auch den weiteren in der Rechtsbeschwerdebegründungsschrift geschilderten Ermittlungsergebnissen nachzugehen haben wird, die allerdings vom Rechtsbeschwerdegericht aufgrund der allein erhobenen Sachrüge als urteilsfremder Vortrag nicht berücksichtigt werden konnten, sondern der Aufklärungsrüge bedurft hätten, die nicht, jedenfalls nicht in der gebotenen Form (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) erhoben wurde.

IV.

Der Senat entscheidet durch Beschluss gemäß § 79 Abs. 5 Satz 1 OWiG.

Gemäß § 80a Abs. 1 OWiG entscheidet der Einzelrichter.



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