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OVG Saarlouis Beschluss vom 31.07.2017 - 1 B 528/17 - Zustellung mittels Telefax gegen Empfangsbekenntnis

OVG Saarlouis v. 31.07.2017: Zustellung mittels Telefax gegen Empfangsbekenntnis und fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach Einnahme von Amphetamin


Das OVG Saarlouis (Beschluss vom 31.07.2017 - 1 B 528/17) hat entschieden:
  1. Die Wirksamkeit der Zustellung eines Schriftstücks nach § 56 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 174 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Übermittlung einer Telekopie gegen Empfangsbekenntnis erfordert die Bereitschaft des Zustellungsempfängers zur Entgegennahme des zuzustellenden Schriftstücks.

  2. Bereits die einmalige Einnahme sogenannter "harter Drogen", hierzu gehört Amphetamin, begründet regelmäßig das Fehlen der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen, ohne dass es des Nachweises einer Drogenabhängigkeit, eines regelmäßigen Konsums oder auch nur bei gelegentlichem Konsum des Unvermögens zur Trennung von Drogenkonsum und Kraftfahrzeugführung bedarf.

Siehe auch Fax - Telefaxschreiben - Schriftform - Textform und Amphetamine - Speed - Crystal - Meth - im Fahrerlaubnisrecht


Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss vom 7.6.2017, mit dem das Verwaltungsgericht den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 2.5.2017 verfügte Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klasse B zurückgewiesen hat, ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.).

1. Die beim Verwaltungsgericht am 27.6.2017 eingegangene Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 7.6.2017 wahrt die Beschwerdefrist des § 147 Abs. 1 VwGO. Nach der zitierten Vorschrift ist die Beschwerde innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen.

Allerdings ist der angefochtene Beschluss ungeachtet des insoweit unschädlichen Umstandes, dass der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers im Rubrum noch unter seiner alten Kanzleianschrift aufgeführt ist, – ebenso wie dem Antragsgegner, der dies auch bestätigt hat – bereits am 8.6.2017 zum Zwecke der Zustellung gemäß § 56 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 174 ZPO an die vom Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zuvor mitgeteilte neue Kanzleianschrift (ab 1.6.2017) unter der von ihm angegebenen Faxnummer per Telefax übermittelt worden. Der in der Gerichtsakte abgeheftete Sendebericht (Blatt 57 der Akte) bestätigt die erfolgreiche vollständige Übermittlung des Beschlusses an die vom Prozessbevollmächtigten des Antragstellers angegebene Telefax-Nummer.

Gemäß § 174 Abs. 1 ZPO kann ein Schriftstück unter anderem einem Anwalt gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden, wobei die Zustellung gemäß § 174 Abs. 2 Satz 1 ZPO auch durch Telekopie bewirkt werden kann. Nach § 174 Abs. 2 Satz 2 ZPO soll die Übermittlung mit dem Hinweis „Zustellung gegen Empfangsbekenntnis“ eingeleitet werden und die absendende Stelle, den Namen und die Anschrift des Zustellungsadressaten sowie den Namen des Justizbediensteten erkennen lassen, der das Dokument zur Übermittlung aufgegeben hat. Die an den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers bewirkte Übermittlung genügt ausweislich der Gerichtsakte allen genannten Voraussetzungen.

Damit steht mit Rücksicht darauf, dass ein gemäß § 174 Abs. 4 Satz 1 ZPO zum Nachweis der Zustellung genügendes, mit Datum und Unterschrift versehenes Empfangsbekenntnis nicht vorliegt und insoweit auf andere Beweismittel zurückgegriffen werden kann,
BVerwG, Beschluss vom 27.7.2015 – 9 B 33/15 –, juris, Rdnr. 5; Stöber in Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 174 Rdnr. 20 mit weiteren Nachweisen
zwar zur Überzeugung des Senats fest, dass der angefochtene Beschluss bereits am 8.6.2017 in den Machtbereich des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers gelangt ist.

Allein dies reicht indes für die Wirksamkeit der Zustellung nicht aus, denn diese erfordert zusätzlich die Bereitschaft des Zustellungsempfängers zur Entgegennahme des zuzustellenden Schriftstücks.
Stöber in Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 174 Rdnr. 6; BVerwG, Beschlüsse vom 27.7.2015 – 9 B 33/15 –, und vom a.a.O., 17.5.2006 – 2 B 10/06 –, juris, Rdnr. 5, mit weiteren Nachweisen
Das vom Prozessbevollmächtigten des Antragstellers insoweit zum Zwecke der Glaubhaftmachung „anwaltlich auf Standespflicht“ versicherte Vorbringen, er habe den Beschluss vom 7.6.2017 erstmals am 13.6.2017 zur Kenntnis genommen, kann diesem nicht widerlegt werden.

Hiervon ausgehend ist die zweiwöchige Beschwerdefrist durch die am 27.6.2017 eingegangene Beschwerdeschrift gewahrt.

2. Die somit zulässige Beschwerde ist indes unbegründet. Durch den angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht dem Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz gegen den für sofort vollziehbar erklärten Bescheid der Antragsgegnerin vom 2.5.2017 versagt, durch den dem Antragsteller wegen Amphetamin- und Cannabiskonsums die Fahrerlaubnis entzogen wurde. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt und begründet, dass die angefochtene Verfügung den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genüge und die an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientierte Interessenabwägung zum Nachteil des Antragstellers ausgehe, weil der Bescheid vom 2.5.2017 nach derzeitigem Erkenntnisstand offensichtlich rechtmäßig sei und der Widerspruch daher keine Aussicht auf Erfolg habe.

Die hiergegen im Beschwerdevorbringen vom 13.7.2017 erhobenen Einwendungen des Antragstellers, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keine Veranlassung, die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern.

Es ist unstreitig, dass der Antragsteller am 8.11.2016 anlässlich einer polizeilichen Kontrolle mit Marihuana angetroffen wurde und das Blut des Antragstellers erhebliche Spuren nicht nur von Cannabis (2,1 ng/mL THC, 1,2 ng/mL Hxdroxy-THC, 5 ng/mL THC-Carbonsäure), sondern auch von Amphetamin (14 ng/mL) aufwies. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht hiervon ausgehend angenommen, dass der Antragsteller sich bereits aufgrund des nachgewiesenen Konsums von Amphetamin als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr erwiesen hat und ihm daher gemäß den §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 FeV voraussichtlich zu Recht die Fahrerlaubnis entzogen worden ist.

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass bereits die einmalige Einnahme sog. „harter Drogen“, hierzu gehört nach Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG Amphetamin, regelmäßig das Fehlen der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen begründet (Vorbemerkung Nr. 3 in Verbindung mit Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV), ohne dass es des Nachweises einer Drogenabhängigkeit, eines regelmäßigen Konsums oder auch nur bei gelegentlichem Konsum des Unvermögens zur Trennung von Drogenkonsum und Kraftfahrzeugführung bedarf. Ausnahmen von der Regelvermutung gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV sind nur dann anzuerkennen, wenn in der Person des Betäubungsmittelkonsumenten Besonderheiten bestehen, die darauf schließen lassen, dass seine Fähigkeit, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr sicher, umsichtig und verkehrsgerecht zu führen, sowie sein Vermögen, zwischen dem Konsum von Betäubungsmitteln und der Teilnahme am Straßenverkehr zuverlässig zu trennen, nicht erheblich herabgesetzt sind.
OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 27.9.2016 - 1 B 241/16 -, vom 26.6.2009 - 1 B 373/09 - oder vom 29.5.2009 - 1 A 31/09 -
Eine Ausnahme von der Regelvermutung ist fallbezogen ersichtlich nicht gegeben. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Bezug genommen werden. Insbesondere sind – wie sich aus der vorstehend zitierten Rechtsprechung ergibt – weder eine fehlende Drogenabhängigkeit, noch die behauptete Einmaligkeit des Konsums harter Drogen atypische Besonderheiten, die eine Ausnahme von der Regelvermutung rechtfertigen. Dasselbe gilt für die vom Antragsteller weiter behauptete Fähigkeit, zwischen Drogenkonsum und Kraftfahrzeugführung zu trennen.
OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.9.2016 - 1 B 241/16 -, a.a.O.
Auch spielen im gegebenen Zusammenhang weder die – vom Antragsteller in Abrede gestellte – Zugehörigkeit zu einer Drogenszene, das sonstige soziale Verhalten, noch die Motivation, die der – unstreitig willentlich erfolgten – Einnahme harter Drogen zu Grunde lag, eine Rolle.

Ob der Antragsteller den Nachweis einer einjährigen Drogenfreiheit (Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV) und eines stabilen Einstellungswandels führen kann, bleibt einem Verfahren auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis vorbehalten, in dem, wie das Verwaltungsgericht zu Recht anführt, gemäß § 14 Abs. 2 FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens erforderlich sein wird.

Die Beschwerde ist daher mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 47 Abs. 1 und 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit den Nrn. 1.5, 46.3 der Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.