Das Verkehrslexikon

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VGH München Beschluss vom 28.07.2017 - 11 C 17.1384 - Streitwertbestimmung bei mehreren zu berücksichtigenden Fahrzeugklassen

VGH München v. 28.07.2017: Streitwertbestimmung bei mehreren zu berücksichtigenden Fahrzeugklassen


Der VGH München (Beschluss vom 28.07.2017 - 11 C 17.1384) hat entschieden:
Die streitgegenständlichen Fahrerlaubnisklassen C1 und C1E werden nach Nr. 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 insgesamt mit 5.000,00 Euro bewertet. Die Fahrerlaubnisklasse E wird nicht streitwerterhöhend berücksichtigt.


Siehe auch Die Fahrerlaubnisklassen - Führerscheinklassen und Streitwert in Verwaltungsverfahren und Verwaltungsstreitsachen


Gründe:

Der Senat legt die Beschwerde als von den Prozessbevollmächtigten des Klägers gemäß § 68 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG), § 32 Abs. 2 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) im eigenen Namen erhobene Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts München aus, da eine Beschwerde des Klägers, gerichtet auf Erhöhung des Streitwerts, mangels Beschwer unzulässig wäre (vgl. BayVGH, B.v. 5.5.2015 – 11 C 15.514 – juris Rn. 2).

Die zulässige Beschwerde hat jedoch keinen Erfolg, da das Verwaltungsgericht den Streitwert für die Klage gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG zu Recht auf 5.000,- Euro festgesetzt hat. Die hier streitgegenständlichen Fahrerlaubnisklassen C1 und C1E werden nach Nr. 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, Anh. § 164 Rn. 14) insgesamt mit 5.000,- Euro bewertet. Die Fahrerlaubnisklasse E wird nicht mehr streitwerterhöhend berücksichtigt (vgl. BayVGH, B.v. 15.6.2015 – 11 CS 15.969 – juris Rn. 17; B.v. 15.12.2014 – 11 CS 14.2202 – juris Rn. 7; B.v. 30.1.2014 – 11 CS 13.2342 – BayVBl 2014, 373 Rn. 21). Dies beruht darauf, dass die Fahrerlaubnisklasse E in § 6 Abs. 1 FeV nicht mehr gesondert aufgeführt ist und nach § 9 Abs. 2 FeV nur erteilt werden darf, wenn der Bewerber bereits die Fahrerlaubnis für das ziehende Fahrzeug besitzt.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da das Verfahren gebührenfrei ist und (außergerichtliche) Kosten nicht erstattet werden (§ 68 Abs. 3 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).