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Verwaltungsgericht München Beschluss vom 10.11.2017 - M 6 S 17.3375 - Nachweis des Konsums harter Drogen

VG München v. 10.11.2017: Nachweis des Konsums harter Drogen durch mehrere übliche Erwerbsmengen


Das Verwaltungsgericht München (Beschluss vom 10.11.2017 - M 6 S 17.3375) hat entschieden:

   Werin 17 Fällen harte Drogen in einer für den Eigenkonsum üblichen Menge erwirbt, ist als Konsument dieser Doggen anzusehen, da eine andere Annahme den Verdacht eines Verbrechens begründen würde. Das gilt auch, wenn keine Angaben zum Drogenkonsum gemacht wurden.


Siehe auch Kokain im Fahrerlaubnisrecht - Koks - Cocain und Stichwörter zum Thema Drogen


Gründe:


I.

Der Antragsteller war seit 2005 im Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B. Mit rechtskräftigem Strafbefehl vom ... April 2016 wurde er wegen Erwerbs von je 1g Kokain in 17 Fällen sowie unerlaubtem Besitz von Drogen (Cannabis) zu einer Geldstrafe verurteilt. Der Drogenerwerb fand im Zeitraum November 2014 bis März 2015 statt. Das Cannabis wurde anlässlich einer Wohnungsdurchsuchung am ... Dezember 2015 aufgefunden. Nur zu dieser Droge ließ sich der Antragsteller ein und gab an, sie gelegentlich nach der Arbeit zu konsumieren.

Das nahm die Fahrerlaubnisbehörde der Antragsgegnerin zum Anlass, vom Antragsteller mit Verfügung vom ... März 2017 die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens zur Abklärung seines Drogenkonsumverhaltens zu fordern, das der Antragsteller zwar mit Erklärung vom ... April 2017 beim TÜV ... in Auftrag gab, aber nachfolgend nicht vorlegte. Deshalb entzog ihm die Behörde nach vorheriger Anhörung mit für sofort vollziehbar erklärten Bescheid vom 28. Juni 2017 die Fahrerlaubnis aller Klassen (Nr. 1 des Bescheids), gab ihm auf, seinen Führerschein binnen einer Woche nach Zustellung des Bescheids bei der Behörde abzugeben (Nr. 2) und ordnete die sofortige Vollziehung der Nr. 1 und 2 des Bescheids an (Nr. 3). Weiter drohte sie ihm für den Fall der nicht fristgerechten Vorlage des Führerscheins ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR an (Nr. 4). Die Nrn. 5 und 6 des Bescheids enthalten die Kostenentscheidung. Begründet ist der Bescheid. Begründet ist der Bescheid im Wesentlichen unter Verweis auf § 11 Abs. 8 Fahrerlaubnisverordnung – FeV – mit der Nichtvorlage des aus Sicht der Behörde zu recht geforderten Gutachtens




Der Antragsteller ließ seine Prozessbevollmächtigte gegen diesen Bescheid mit Schriftsatz vom ... Juli 2017 Widerspruch einlegen und mit Schriftsatz vom selben Tag beim Bayerischen Verwaltungsgericht München beantragen,

   die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen bzw. wiederherzustellen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, der Antragsteller trenne strikt zwischen dem eingeräumten Cannabiskonsum und Fahren. Noch nie sei er im Straßenverkehr unter Drogeneinfluss angetroffen worden und fahre seit Jahren unfallfrei.

Nach Fälligstellung des Zwangsgeldes und Androhung einer weiteren gab der Antragsteller seinen Führerschein am ... Juli 2017 bei der Behörde ab.

Die Antragsgegnerin legte mit Schreiben vom 4. August 2017 ihre Akten vor und beantragte, den Antrag abzulehnen.

Das Gericht gab dem Antragsteller mit Schreiben vom 22. August 2017, zugestellt am 24. August 2017, unter Hinweis auf seine Pflicht zur Mitwirkung im Verwaltungsprozess auf, mittels Vorlagen einer Haaranalyse seine Drogenfreiheit rückwirkend nachzuweisen. Dem kam er bis zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung nicht nach.

Durch Beschluss vom 9. November 2017 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen (§ 6 Abs. 1 VwGO).

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO).




II.

Der Antrag war abzulehnen, da er teilweise unzulässig, im Übrigen unbegründet ist.

1. Soweit der vorliegende Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO darauf gerichtet ist, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs hinsichtlich der Nr. 4 des Bescheids des Antragsgegners vom 28. Juni 2017 wiederherzustellen (Zwangsgeldandrohung), ist er bereits unzulässig, weil insoweit auch der gegen diesen Bescheid erhobene Widerspruch unzulässig ist. Die Zwangsgeldandrohung bezieht sich auf die in Nr. 2 des Bescheids enthaltene Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins innerhalb der dort gesetzten Frist. Dem ist der Antragsteller am ... Juli 2017 ausweislich des Aktenvermerks der Behörde (Bl. 35) nachgekommen. Damit ist die Verpflichtung aus Nr. 2 des Bescheids erfüllt. Es ist weder etwas dafür vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Antragsgegnerin das in Nr. 4 des Bescheids angedrohte Zwangsgeld entgegen der Vorschrift des Art. 37 Abs. 4 Satz 1 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) gleichwohl noch beitreiben will. Deshalb fehlt es dem insoweit erhobenen Widerspruch und damit auch dem vorliegenden Antrag hinsichtlich Nr. 4 des Bescheids am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, sodass er insoweit bereits als unzulässig abzuweisen war.

2. Im Übrigen ist der Antrag zulässig, jedoch unbegründet. Bei der vorliegend gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung erweist sich der Bescheid des Antragsgegners vom 28. Juni 2017 im Ergebnis als formell und materiell rechtmäßig, so dass der hiergegen erhobene Widerspruch voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. In einem solchen Fall überwiegt das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung das Interesse des Antragstellers, vorläufig bis zur abschließenden Entscheidung in der Hauptsache in Besitz seiner Fahrerlaubnis zu bleiben. Daraus folgt im Übrigen, dass es auch bei der kraft Gesetzes bestehenden Vollziehbarkeit der Nr. 2 des Bescheids (Abgabepflicht des Führerscheins) verbleibt.

2.1 Die für die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nr. 1 des Bescheids vom 28. Juni 2017 gegebene Begründung genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Unter Hinweis darauf, welche Gefahren von drogenkonsumierenden Kraftfahrern und speziell von Konsumenten der Droge Kokain für andere Verkehrsteilnehmer ausgehen, wird unter Bezug auf den konkreten (Einzel-​)Fall des Antragstellers ausgeführt, dessen weitere Verkehrsteilnahme stelle eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer dar und könne daher nicht vertreten werden.

Diese Begründung entspricht den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Insbesondere ist es zutreffend, dass in Fällen wie dem vorliegenden, in denen der Inhaber einer Fahrerlaubnis mit hoher Wahrscheinlichkeit sog. „harte Drogen“ konsumiert hat, von dessen Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen ist und einer weiteren Teilnahme solcher Personen am Straßenverkehr zum Schutz anderer Verkehrsteilnehmer durch Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung entgegengewirkt werden muss. Insoweit ergibt sich die Begründung für die Anordnung des Sofortvollzugs auch aus den Gründen, die für die Entziehung der Fahrerlaubnis selbst maßgebend waren.

2.2 Der vorliegende Antrag war abzulehnen, weil sich die Entziehung der Fahrerlaubnis in Nr. 1 des Bescheids des Antragsgegners vom 28. Juni 2017 bei summarischer Prüfung auch materiell-​rechtlich als im Ergebnis rechtmäßig erweist. Der Antragsteller hat sich wegen des Konsums sog. „harter Drogen“ als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen, weshalb ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen war, ohne dass der Fahrerlaubnisbehörde insoweit ein Ermessen zugestanden hätte.

Das Gericht geht jedenfalls im hier vorliegenden summarischen Verfahren vom Konsum von Kokain seitens des Antragstellers aus. Er ist wegen Erwerbs dieser Droge in mindestens 17 Fällen im Zeitraum November 2014 bis März 2015 rechtskräftig verurteilt worden. Hätte er die Drogen damals nicht zum Eigenkonsum erworben, so stünde ein Erwerb zum Zwecke des Handeltreibens mit diesen Drogen und damit ein Verbrechen im Raum, wovon zu Gunsten des Antragstellers bis auf Weiteres nicht ausgegangen werden soll. Für Eigenkonsum spricht ferner die jeweils erworbene Menge von 1 Gramm (übliche Konsumdosis ca. ½ Gramm) und der Erwerb dieser Menge zusammenhängend über mehrere Monate hinweg. Offenbar besorgte er sich in dieser Zeit nach Verbrauch jeweils Nachschub. Waren die Doggen nicht zum Eigenkonsum bestimmt gewesen, so hätte der Antragsteller dies im vorliegenden Verfahren behaupten, im Einzelnen darlegen und in geeigneter Weise glaubhaft machen müssen.

Somit hat sich der Antragsteller wegen Konsums sog. „harter Drogen“ als ungeeignet zu Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Ihm war die Fahrerlaubnis zu entziehen, ohne dass der Behörde dabei ein Ermessen zugestanden hätte und sie zuvor noch ein Gutachten hätte anordnen dürfen oder müssen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz – StVG – ), § 46 Abs. 1 FeV, Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV, § 11 Abs. 7 FeV). Dabei ist es unschädlich, wenn die Behörde – wie hier – von einer anderen Rechtsgrundlage ausgeht, da sie im Ergebnis keine andere Entscheidung hätte treffen können.

Obwohl der letzte anzunehmende Kokainkonsum schon rund 18 Monate zurückliegt, ist im vorliegenden summarischen Verfahren nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller im Sinne von Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV zwischenzeitlich seine verlorene Fahreignung wiedererlangt hat. Hierfür fehlt es bereits an einer Abstinenzbehauptung. Die ihm vom Gericht eingeräumte Möglichkeit, sowohl die Annahme eines Konsums von Kokain als auch den aktuellen Konsum dieser Droge durch Vorlage einer Haaranalyse zu widerlegen, hat der Antragsteller nicht genutzt, obschon im dafür insgesamt rund 10 Wochen zur Verfügung standen. Auf diese ebenso einfache wie nicht überteuerte Weise hätte er sowohl in diesem als auch im Widerspruchsverfahren obsiegen können. Mit diesem Gutachten hätte er zudem den begründeten Verdacht ausräumen können, Cannabis nicht nur gelegentlich zu konsumieren und daher nicht (auch) nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen zu sein. Aus der Nichtvorlage des Gutachtens ist jedenfalls im vorliegenden summarischen Verfahren zuungunsten des Antragstellers davon auszugehen, dass er einen aktuellen Drogenkonsum verschleiern will, denn die Vorlage des Gutachtens hätte ihm kaum Nachteile und dafür derart viele Vorteile gebracht, dass die Nichtvorlage sich anders nicht erklären lässt. Zudem hat er keine seiner Behauptungen im vorliegenden Verfahren glaubhaft gemacht und an der ihm unschwer möglichen und zumutbaren Aufklärung des Sachverhalts nicht mitgewirkt, was zu seinen Lasten zu werten ist.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts hat ihre Rechtsgrundlage in § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i.V.m. den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Anh. § 164 Rn. 14).

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