Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Husum Urteil vom 24.06.2004 - 2 C 384/04 (B) - Zur Berücksichtigung der Preisentwicklung und eines Fahrzeugwechsels bei der Höhe des Rückstufungsschadens

AG Husum v. 24.06.2004: Berücksichtigung der Preisentwicklung und eines Fahrzeugwechsels bei der Höhe des Rückstufungsschadens


Siehe auch Regulierungsvollmacht und Regulierungsermessen der eigenen Haftpflichtversicherung bei der Abwicklung gegnerischer Schadensersatzansprüche und Stichwörter zum Thema Kfz-Versicherung




Zur Berechnung des Rückstufungsschadens hat das Amtsgericht Husum (Urteil vom 24.06.2004 - 2 C 384/04 (B)) - Stellung genommen:
"Die Beklagte hat den Kläger so zu stellen, wie er stünde, wenn sich der Unfall vom 07.08.2002 nicht ereignet hätte. Der Kläger trägt schlüssig vor, er hätte für sein Nachfolgefahrzeug während des Kalenderjahres 2003 m diesem Falle statt 992,97 € nur 496,49 € Versicherungsprämien für seine Kfz - Haftpflichtversicherung bezahlen müssen Der Einwand der Beklagten, Mehrkosten des Klägers, die auf einen Wechsel des Fahrzeugtyps sowie der Versicherung und die allgemeine Preisentwicklung zurückgingen, seien von ihr nicht zu tragen, geht an der Sache vorbei. Die Beklagte als Schädigerin hat keinen Anspruch darauf, so gestellt zu werden, wie wenn der Kläger seinen Fahrzeugtyp und seine Versicherung nicht wechselte und es keine allgemeine Preisentwicklung gäbe. Die Beklagte hat lediglich denjenigen Anteil an etwaigen Mehrkosten zu tragen, der adäquat kausal auf das schädigende Ereignis zurückgeht. Sofern sich der Kläger ein wesentlich höher eingestuftes Fahrzeug zulegte, hätte die Beklagte nicht etwa die erforderlichen Mehrprämien insgesamt zu tragen, wohl aber die Mehrkosten für das höher eingestufte Fahrzeug, welche infolge der Rückstufung in der Schadensfreiheitsklasse anfielen. Schon gar nicht hat die Beklagte den Kläger von der allgemeinen Preisentwicklung freizuhalten; bei der Schadensermittlung im Wege der Differenzhypothese wird gegenübergestellt, wie der Kläger ohne das schädigende Ereignis, aber unter Berücksichtigung der allgemeinen Preisentwicklung stünde."