Das Verkehrslexikon

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Der Ermessensspielraum des Haftpflichtversicherers bei der Abwehr gegnerischer Ansprüche

Der Ermessensspielraum des Haftpflichtversicherers bei der Abwehr gegnerischer Ansprüche


Der Haftpflichtversicherer ist gem. § 10 Abs. 1 AKB verpflichtet, unbegründete Ansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden, abzuwehren. Insbesondere, wenn das Regulierungsverhalten des Versicherers nachteilige Folgen für den Versicherungsnehmer haben kann (z. b. durch Rückstufung innerhalb des Schadenfreiheitsrabatt-Systems), hat der Versicherer nicht nur sein eigenes Interesse, sondern auch die Interessen des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen.


Siehe auch Regulierungsvollmacht und Regulierungsermessen der eigenen Haftpflichtversicherung bei der Abwicklung gegnerischer Schadensersatzansprüche und Stichwörter zum Thema Kfz-Versicherung


So hat z. B. das AG Coburg Schaden-Praxis 1997, 445 f. (Urteil vom 07.08.1997 - 15 C 774/97) entschieden:
„Wie der Versicherer seine Regulierungspflicht erfüllt, steht in seinem Ermessen, er entscheidet, ob und in welcher Höhe Zahlungen an den Geschädigten geleistet werden oder ob er es auf eine Klage des Geschädigten ankommen lässt. Bei seinen Entscheidungen darf der Versicherer jedoch die Interessen des Versicherungsnehmers nicht verletzen. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Schadensfreiheitsrabatt des Versicherungsnehmers auf dem Spiel steht oder wenn dieser beabsichtigt, den Schaden zur Erhaltung der Schadensklasse selbst zu regulieren. Der Versicherer ist daher gehalten, sich ein hinreichend genaues, umfassendes Bild über die Umstände zu verschaffen, aus denen die drohenden Ansprüche hergeleitet werden, die Rechtslage sorgfältig zu prüfen und die Aussichten für eine Abwehr der Ansprüche nach Grund und Höhe möglichst zuverlässig einzuschätzen.“
Das LG Düsseldorf RuS 2004, 406 f. (Urteil vom 27.06.2002 - 21 S 402/01) hat bei einer leichtfertigen Regulierung der gegnerischen Ansprüche dem Versicherungsnehmer ein Widerspruchsrecht gegen eine Prämienrückstufung zugebilligt, dieses aber auch bereits an eine eindeutige Pflichtwidrigkeit der Versicherung geknüpft:
  1. Die Kfz-Haftpflichtversicherung ist im Rahmen ihres Regulierungsermessens befugt, in Zweifelsfällen zur Vermeidung umfangreicher Ermittlungen oder eines Rechtsstreits die Schadenersatzforderungen eines Geschädigten auszugleichen. Die Schadenregulierung wird nur bei eindeutig und nachweisbar unbegründeten Forderungen pflichtwidrig.

  2. Wenn die Versicherung eine sachgemäße Prüfung der Schadenersatzforderungen des Geschädigten unterlässt und gleichsam "auf gut Glück" zahlt, muss der Versicherungsnehmer die Regulierung im Innenverhältnis zu seiner Versicherung nicht gegen sich gelten lassen. Dann kann der Versicherungsnehmer der Rückstufung in der Schadenfreiheitsklasse widersprechen.
Sämtliche Entscheidungen anderer Amts- und Landgerichte gehen von einem weiten Ermessenspielraum des Versicherers aus.

So hat das LG Marburg Schaden-Praxis 2001, 247 (Urteil vom 10.01.2001 - 5 S 98/00) geurteilt:
  1. Ein Kfz-Haftpflichtversicherer ist verpflichtet, ihm gemeldete begründete Schäden zu regulieren bzw unbegründete Ansprüche zurückzuweisen, wobei ihm bei der Regulierung ein gewisser Ermessensspielraum eingeräumt ist. So verhält sich ein Versicherer auch dann noch sachgerecht, wenn er zweifelhafte Forderungen begleicht, um Zeit und Kosten zu sparen und ein Prozessrisiko zu vermeiden.

  2. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Regulierung objektiv unrichtig war, den Versicherten also keine Haftung trifft und die Fehlbearbeitung auf grober Nachlässigkeit beruht. Dann kann dem Versicherten ein Anspruch nach den Grundsätzen der positiven Forderungsverletzung zustehen, aufgrund dessen er auch die Rückgängigmachung einer Rückstufung verlangen kann.
Sehr weitgehend hat das AG Dortmund Schaden-Praxis 2002, 399 f. (Urteil vom 08.01.2002 - 123 C 10526/01) den Ermessensspielraum der Versicherung ausgedehnt:
  1. Ein Haftpflichtversicherer hat allein aufgrund der bestehenden Regulierungsvollmacht zu entscheiden, wie er die gegnerischen Schadensersatzansprüche behandelt. Diese Vollmacht wird nur durch eine völlig unsachgemäße Bearbeitung eingeschränkt. Dem Haftpflichtversicherer steht dabei ein gewisser Ermessensspielraum zu.

  2. Nur dann, wenn der Schadensfall völlig unsachgemäß bearbeitet wird, insbesondere durch die Begleichung einer offensichtlich unbegründeten Schadensersatzforderung, liegt eine Ermessensüberschreitung vor. Weder unsachgemäß noch pflichtwidrig handelt ein Versicherer, der in Zweifelsfällen Ersatz leistet, um zeitraubende und aufwendige Ermittlungen zu ersparen und das Risiko eines Prozesses zu vermeiden, selbst wenn er dabei Ansprüche befriedigt, die möglicherweise ungerechtfertigt sind.
Ebenso hat das AG Mannheim Schaden-Praxis 2004, 387 f. (Urteil vom 24.07.2003 - 15 C 148/03) entschieden:
  1. Grundsätzlich kann der Versicherungsnehmer in der Kfz-Haftpflichtversicherung einen Schadenersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung (§ 280 BGB) haben, wenn er durch die Regulierung des Versicherers einen Nachteil, wie den Verlust des Schadenfreiheitsrabatts infolge Rückstufung, erleidet.

  2. Ein solcher Anspruch ist aber nur dann gegeben, wenn der Versicherer bei der Schadenregulierung ausgesprochen pflichtwidrig gehandelt hat. Nur die Befriedigung eindeutig und leicht nachweisbar unbegründeter Haftpflichtansprüche braucht der Versicherungsnehmer nicht hinzunehmen. Ansonsten steht dem Versicherer ein weites Regulierungsermessen zu.






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