Das Verkehrslexikon

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Prämienrückstufung oder nicht nach Regress-Erfüllung durch den Versicherungsnehmer?

Prämienrückstufung oder nicht nach Regress-Erfüllung durch den Versicherungsnehmer?


Siehe auch Regulierungsvollmacht und Regulierungsermessen der eigenen Haftpflichtversicherung bei der Abwicklung gegnerischer Schadensersatzansprüche und Stichwörter zum Thema Kfz-Versicherung




Wenn der Haftpflichtversicherer gegen den Versicherungsnehmer wegen Verletzung von Obliegenheitspflichten einen Regressanspruch hat und eine entsprechende Zahlung des Versicherungsnehmers den vollen vom Versicherer an den Geschädigten geleisteten Schaden abdeckt, fragt sich, ob dann noch eine Prämienrückstufung zulässig ist.

Die Tarifbestimmungen zu den AKB Nr. 14 Abs. 5 bestimmt hierzu:
"Hat in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung der Versicherungsnehmer dem Versicherungsunternehmen die Entschädigungsleistungen für einen Schaden freiwillig, also nicht aufgrund einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung, erstattet, so wird der Versicherungsvertrag insoweit als schadenfrei behandelt."
Erstaunlicherweise hat trotzdem das LG Düsseldorf SVR 2004, 391 (Urteil vom 16.06.2004 - 23 S 181/03) gemeint:
"Nimmt der Haftpflichtversicherer nach der Regulierung des Unfallschadens eines Dritten wegen der Verletzung einer Obliegenheit (hier: der Aufklärungsobliegenheit durch unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) Regress bei seinem Versicherungsnehmer und stuft dessen Versicherungsvertrag zugleich in eine andere Schadensfreiheitsklasse zurück, kann der Versicherungsnehmer nach vollständiger Erstattung der erbrachten Entschädigungsleistung die Rückzahlung der durch die Rückstufung entstandenen Beitragsmehrbelastung verlangen."
Die herrschende Rechtsprechung allerdings geht wohl in Übereinstimmung mit dem ausdrücklichen Wortlaut der Tarifbestimmungen davon aus, dass eine Korrektur der Prämienrückstufung bei unfreiwilliger Leistung nicht in Betracht kommt.

AG Berlin-Mitte Schaden-Praxis 1998, 296 (Urteil vom 06.01. Januar 1998, Az: 102 C 493/97:
"Die Kfz-Haftpflichtversicherung ist zur Rückstufung des Versicherungsnehmers nach einer Schadenregulierung auch dann berechtigt, wenn sie aufgrund eines Regresses die Entschädigungsleistungen vom Versicherungsnehmer erstattet erhalten hat, soweit die Erstattung nicht freiwillig erfolgt ist. Unfreiwillig ist die Erstattung aufgrund eines Rückgriffsanspruchs nach PflVersG § 3 Nr 9."
AG Köln Schaden-Praxis 2004, 170 f. (Urteil vom 18.03.2004 - 264 C 179/03):
"Zahlt der Versicherungsnehmer die an den Geschädigten geleistete Versicherungsentschädigung an den Kfz-Haftpflichtversicherer zurück, nachdem dieser Leistungsfreiheit wegen Unfallflucht des Versicherungsnehmers nach einem von ihm verschuldeten Unfall geltend gemacht hatte, so hat er keinen Anspruch auf Rückzahlung der Prämienmehrbelastung auf Grund der Höherstufung des Vertrages infolge des Unfalls. Denn der Versicherungsvertrag wird nach § 16 Abs. 5 der Tarifbestimmungen nur dann als schadensfrei behandelt, wenn der Versicherungsnehmer die Entschädigung freiwillig, also nicht auf Grund einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung erstattet."
LG Dortmund (Urt. v. 24.05.2007 - 2 S 43/06):
"Ein Versicherungsnehmer, der seinem Kfz-Haftpflichtversicherer nach einem Unfall wegen Obliegenheitsverletzung regresspflichtig ist, kann selbst dann nicht verlangen, dass eine Rückstufung seines Vertrages in eine schlechtere Schadensfreiheitsklasse unterbleibt, wenn er mit der Befriedigung der Regressforderung des Versicherers dessen gesamte unfallbedingte Aufwendungen ersetzt hat."







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