Das Kammergericht Berlin (Urteil vom 19.04.1996 - 2 Ss 46/96) hat entschieden:
Der aus einem Grundstück Ausfahrende braucht nicht damit zu rechnen, dass jemand grob verkehrswidrig über eine Strecke von 10 bis 15 m auf einer Richtungsfahrbahn einer mehrspurigen Straße rückwärts fährt, um in eine Parklücke zu gelangen.