Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Kammergericht Berlin Urteil vom 07.06.1993 - 12 U 3861/91 - Rückwärts Einfahren in eine Parklücke

KG Berlin v. 07.06.1993:Zum rückwärts Einfahren in eine Parklücke


Das Kammergericht Berlin (Urteil vom 07.06.1993 - 12 U 3861/91) hat entschieden:
  1. Kommt es zu einem Zusammenstoß beim Rückwärtsfahren in eine Parklücke, so spricht der Anscheinsbeweis für eine Schadensverursachung durch den Rückwärtsfahrenden.

  2. Ist die Straße so schmal, dass der Rückwärtsfahrende beim Einparken in die Fahrspur des Gegenverkehrs geraten kann, darf er nicht nur auf den Verkehrsraum hinter seinem Fahrzeug achten, er muss auch feststellen, ob Gegenverkehr herrscht. Beachtet er dies nicht, so kann ihn bei einem Zusammenstoß mit einem Fahrzeug des Gegenverkehrs wegen der sich aus § 9 Abs. 5 StVO ergebenden besonderen Sorgfaltspflicht die volle Haftung treffen.

  3. Wenngleich im allgemeinen der Verkehrsverstoß des Rückwärtsfahrenden wegen der ihm durch § 9 Abs. 5 StVO auferlegten besonderen Sorgfaltspflicht schwerer wiegt, kann jedoch ein angesichts der besonderen Verkehrssituation in einer überhöhten Geschwindigkeit liegendes riskantes Fahrverhalten des im fließenden Verkehr befindlichen Unfallbeteiligten zu einer Schadensteilung führen.

Siehe auch Rückwärtsfahren


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Abweichend von der Ansicht des Landgerichts steht der Klägerin infolge des Verkehrsunfalles vom 18. Februar 1990 gegen 14.45 Uhr in B. in Höhe des Hauses U.-Straße ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten nach einer Quote von 1/2 in Höhe von insgesamt 5.050,99 DM zu (§§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, §§ 823 Abs. 1, 831, 847 BGB, § 3 Nr. 1 und Nr. 2 PflVG).

Der Verkehrsunfall vom 18. Februar 1990 stellt sich für keine der Parteien als ein die Haftung ausschließendes Ereignis dar (§ 7 Abs. 2 StVG). Weder die Klägerin noch der Beklagte zu 2), der den LKW Daimler-Benz der Beklagten zu 1) gefahren hat, haben die äußerste, ihnen mögliche Sorgfalt angewandt (vgl. KG DAR 1976, 240; VersR 1971, 869; VersR 1979, 234 f.). Vielmehr ist das Schadensereignis - wie noch auszuführen sein wird - sowohl von der Klägerin als auch von dem Beklagten zu 2) in gleichem Maße mitverursacht und mitverschuldet worden. Deshalb führt die nach § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmende Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile der Klägerin und des Beklagten zu 2) zu der genannten Haftungsquote von 1/2.

Zutreffend geht das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung davon aus, dass die Klägerin gegen die Vorschrift über das Rückwärtsfahren (§ 9 Abs. 5 StVO) verstoßen hat. Diese Vorschrift verlangt von dem Fahrzeugführer, dass er sich beim Rückwärtsfahren so verhält, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Dies hat die Klägerin nicht getan, denn der Zusammenstoß mit dem von dem Beklagten zu 2) gelenkten LKW der Beklagten zu 1) hat sich ereignet, als die Klägerin rückwärts in eine Parklücke gefahren ist. Nach der Rechtsprechung des Senats spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine schuldhafte Schadensverursachung des Rückwärtsfahrenden (VM 1988, 32). Wegen der besonderen Gefahren, die das Rückwärtsfahren für die übrigen Verkehrsteilnehmer mit sich bringt, muss der Rückwärtsfahrende sich auch beim Einrangieren in eine Parklücke ganz besonders sorgfältig verhalten. Er muss beachten, dass der Kühler seines Fahrzeugs nach links ausschwenkt. Ist die Straße so schmal, dass der Rückwärtsfahrende beim Einparken in die Fahrspur des Gegenverkehrs geraten kann, darf er nicht nur auf den Verkehrsraum hinter seinem Fahrzeug achten, er muss auch feststellen, ob Gegenverkehr herrscht. Beachtet er diese Grundsätze nicht, so kann ihn bei einem Zusammenstoß mit einem Fahrzeug des Gegenverkehrs wegen der sich aus § 9 Abs. 5 StVO ergebenden besonderen Sorgfaltspflicht die volle Haftung treffen (KG bei Darkow DAR 1975, 290).

Den gegen sie sprechenden Anscheinsbeweis hat die Klägerin nicht entkräftet. Zur Entkräftung eines Anscheinsbeweises muss die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs nachgewiesen werden. Dabei müssen die Tatsachen, welche die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs ergeben können, nicht nur möglich erscheinen, sie müssen bewiesen sein (vgl. BGH VersR 1962, 786, 787; VersR 1969, 859, 860; BGH bei Bode DAR 1974, 85, 101; Senatsurteil vom 6. Januar 1983 - 12 U 2854/82 -; vgl. auch Senatsurteil DAR 1977, 20). Die Klägerin hat zur Entkräftung des gegen sie sprechenden Anscheinsbeweises lediglich behauptet, sie sei nicht zum Zwecke des Einparkens rückwärts gefahren, sondern um sich vor dem mit überhöhter Geschwindigkeit herannahenden LKW in einer hinter der Fahrbahnverengung, an der sie mit ihrem PKW gestanden habe, liegenden rückwärtigen Parklücke in Sicherheit zur bringen und um den LKW an der engen Stelle passieren zu lassen. Unter Beweis gestellt hat die Klägerin ihre Behauptung aber weder im ersten noch im zweiten Rechtszug.

Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass die Klägerin durch ihr Rückwärtsfahren und Einparken unter Verstoß gegen § 9 Abs. 5 StVO den Unfall verursacht hat, weil sie dadurch in die Fahrspur des von dem Beklagten zu 2) gelenkten LKW geraten ist. Zutreffend ist auch die Annahme des Landgerichts, die Klägerin hätte bei verkehrsrichtigem Verhalten den Unfall vermeiden können, denn wenn sie im Bereich der Fahrbahnverengung mit ihrem Kraftfahrzeug stehen geblieben wäre, hätte der LKW an ihrem Fahrzeug vorbeifahren können, ohne dass es zu einem Zusammenstoß gekommen wäre. Das Landgericht stützt seine Annahme auf das in dem Strafverfahren 291 Cs 210/90 des Amtsgerichts Tiergarten eingeholte schriftliche Gutachten des Dr.-Ing. H. R. vom 17. September 1990. Nach den Ausführungen des Sachverständigen, denen auch der Senat folgt, hat sich die Klägerin mit ihrem PKW in dem durch einen Gehwegvorsprung auf eine Breite von 6,45 m verengten Fahrbahnbereich befunden, als sie den herannahenden LKW bemerkte. Bei einem angenommenen Raumbedarf von 2 m für ein auf der anderen Straßenseite der Fahrbahnverengung geparktes Fahrzeug verblieben noch 4,45 m Durchfahrtsbreite. Bei einer anzunehmenden Breite des LKW von 2,4 m und einer solchen des VW-Golf der Klägerin von 2 m verblieb für die seitlichen Abstände ein Wert von 45 cm, der auf drei Abstände zu verteilen gewesen wäre, die des LKW zu den geparkten Fahrzeugen und zu dem PKW der Klägerin sowie dem zwischen dem PKW der Klägerin und der Fahrbahnverengung. Ein kollisionsfreies Aneinandervorbeifahren des LKW und des PKW der Klägerin wäre, wie der Sachverständige betont, trotz der äußerst knappen Abstandssituation auch im Bereich der Fahrbahnverengung möglich gewesen. Die erstinstanzlich aufgestellte Behauptung der Klägerin, aufgrund der Fahrbahnverengung vor dem Haus U.-Straße wäre ein Vorbeifahren des LKW an ihrem Fahrzeug nicht möglich gewesen, ist durch die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen widerlegt. Auch auf die im Berufungsrechtszug aufgestellte Behauptung der Klägerin, ihr Fahrzeug habe mindestens ca. 1 m von den rechts am Fahrbahnrand abgestellten Fahrzeugen gestanden, kommt es nicht an. Denn unstreitig hat die Klägerin zum Zeitpunkt des Unfalls nicht gestanden, sondern ist rückwärts gefahren. Selbst wenn die Klägerin vor dem Zusammenstoß ca. 1 m von den rechts parkenden Fahrzeugen entfernt gestanden haben sollte, wäre der Unfall auch vermeidbar gewesen, wenn die Klägerin sich verkehrsrichtig verhalten hätte und näher an die auf ihrer Seite parkenden Kraftfahrzeuge herangefahren wäre.

Der Beklagte zu 2) hat sich ebenfalls in nicht unerheblicher Weise verkehrswidrig verhalten. Auch ihn trifft ein für den Unfall ursächlich gewordenes Verschulden, weil er die Geschwindigkeit des von ihm gelenkten LKW der Beklagten zu 1) nicht den besonderen Straßen- und Verkehrsverhältnissen im Bereich der Fahrbahnverengung vor dem Hause U.-Straße angepasst hat (§ 3 Abs. 1 Satz 2 StVO). Zutreffend ist das Landgericht von einer Geschwindigkeit des LKW zum Zeitpunkt des Unfalls von mindestens 30 km/h ausgegangen. Diese Feststellung beruht auf der in dem Strafverfahren 291 Cs 210/90 des Amtsgerichts Tiergarten eingeholten gutachterlichen Auswertung der Diagrammscheibe des LKW durch die Fa. M. K. GmbH vom 17. August 1990, wonach der LKW unmittelbar vor dem Unfall bei einer Geschwindigkeit von 41 km/h abgebremst wurde, sowie auf den Unfallschäden an dem Kraftfahrzeug der Klägerin. Die in der Strafakte 291 Cs 210/90 des Amtsgerichts Tiergarten befindlichen Fotos über die Schäden an dem Fahrzeug der Klägerin und der Umstand, dass der PKW der Klägerin durch den Unfall um 180 Grad herumgeschleudert worden ist, sprechen eher für die von der Klägerin behauptete Geschwindigkeit des Beklagten zu 2) von mindestens 40 km/h zum Zeitpunkt des Zusammenstoßes. Indes dürfen bei der Abwägung der Verursachens- und Verschuldensanteile im Rahmen des § 17 Abs. 1 StVG nach feststehender Rechtsprechung neben unstreitigen nur bewiesene Umstände berücksichtigt werden, keine nur vermuteten (BGH NJW 1971, 2030, 2031; KG VerkMitt 84, 36). Hiernach kann lediglich davon ausgegangen werden, dass der Beklagte zu 2) mit einer Geschwindigkeit von 30 km/h zum Zeitpunkt des Unfalls gefahren ist.

Dem Landgericht ist auch darin zu folgen, dass auch eine Geschwindigkeit von nur 30 km/h, die in der U.-Straße, einer verkehrsberuhigten Straße, durch Verkehrszeichen vorgeschrieben ist, angesichts der besonderen Verkehrssituation zum Zeitpunkt des Unfalls überhöht war. Wie der Sachverständige Dr. H. R. in seinem Gutachten vom 17. September 1990 überzeugend ausgeführt hat, ist der Beklagte zu 2) mit einer vergleichsweise hohen Risikobereitschaft in die enge Abstandssituation im Bereich der Fahrbahnverengung, an der das Fahrzeug der Klägerin vor dem Rückwärtseinparken stand, hineingefahren und hat darauf vertraut, an dem Fahrzeug der Klägerin vorbeifahren zu können, obwohl er von seiner erhöhten Sitzposition im LKW schon lange vor der Kollision das in zweiter Spur haltende Fahrzeug der Klägerin sehen konnte. Auch sein gutes Einschätzungsvermögen als Berufskraftfahrer hätte ihn veranlassen müssen, seine Geschwindigkeit deutlich zu reduzieren. Der Beklagte zu 2) hätte, wie der Sachverständige betont, trotz des einsetzenden Einparkvorganges der Klägerin den Unfall durch eine rechtzeitige Bremsreaktion vermeiden können.

Bei der nach § 17 Abs. l StVG vorzunehmenden Schadensabwägung steht der von der Klägerin begangene Verstoß gegen § 9 Abs. 5 StVO einem Verstoß des Beklagten zu 2) gegen § 3 Abs. 1 Satz 2 StVO gegenüber. Wenngleich im allgemeinen der Verkehrsverstoß des Rückwärtsfahrenden wegen der ihm durch § 9 Abs. 5 StVO auferlegten besonderen Sorgfaltspflicht schwerer wiegt, fällt hier jedoch zum Nachteil der Beklagten das angesichts der besonderen Verkehrssituation in der überhöhten Geschwindigkeit liegende riskante Fahrverhalten des Beklagten zu 2) ins Gewicht. Die darin liegende Erhöhung der Betriebsgefahr ihres LKW muss sich auch die Beklagte zu 1) als Fahrzeughalterin zurechnen lassen. Durch seine riskante Fahrweise hat der Beklagte zu 2) im gleichen Maße wie die Klägerin den Unfall mitverursacht und mitverschuldet. Der Senat hält bei dieser Sachlage - abweichend von der Ansicht des Landgerichts- eine Teilung des Schadens für gerechtfertigt. ..."