Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

BGH Urteil vom 12.05.1998 - VI ZR 182/97 - Zum vererbbaren Schmerzensgeldanspruch bei nur kurzer Überlebensdauer

BGH v. 12.05.1998: Zum vererbbaren Schmerzensgeldanspruch bei nur kurzer Überlebensdauer


Der BGH (Urteil vom 12.05.1998 - VI ZR 182/97) hat zum eigenen vererbbaren Schmerzensgeldanspruch des Verletzten bei alsbaldigem Versterben entschieden:
  1. Die Bemessung des Schmerzensgeldes bei einer Körperverletzung, an deren Folgen der Verletzte alsbald verstirbt, erfordert eine Gesamtbetrachtung der immateriellen Beeinträchtigung unter besonderer Berücksichtigung von Art und Schwere der Verletzungen, des hierdurch bewirkten Leidens und dessen Wahrnehmung durch den Verletzten wie auch des Zeitraums zwischen Verletzung und Eintritt des Todes.

  2. Ein Anspruch auf Schmerzensgeld kann zu verneinen sein, wenn die Körperverletzung nach den Umständen des Falles gegenüber dem alsbald eintretenden Tod keine abgrenzbare immaterielle Beeinträchtigung darstellt, die aus Billigkeitsgesichtspunkten einen Ausgleich in Geld erforderlich macht.

Siehe auch Schmerzensgeld und Stichwörter zum Thema Personenschaden


Aus den Entscheidungsgründen:

"... a) Die Bemessung von Schmerzensgeldansprüchen ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters, der hier durch § 287 ZPO besonders frei gestellt ist. Sie ist deshalb vom Revisionsgericht nur darauf zu überprüfen, ob die Festsetzung Rechtsfehler enthält (st. Rspr.; vgl. Senat vom 11. 12. 1973 - VI ZR 189/72 - VersR 1974, 489 [490]; vom 19. 9. 1995 - VI ZR 226/94 - VersR 1996, 380), insbesondere, ob das Gericht sich mit allen für die Bemessung des Schmerzensgeldes maßgeblichen Umständen ausreichend auseinandergesetzt (vgl. Senat vom 24. 5. 1988 - VI ZR 159/87 - VersR 1988, 943 und vom 19. 9. 1995 aaO) und um eine angemessene Beziehung der Entschädigung zu Art und Dauer der Verletzungen bemüht hat (vgl. Senat vom 15. 1. 1991 - VI ZR 163/90 - VersR 1991, 350 [351]).

b) Auf der Grundlage dieser eingeschränkten Prüfungsmöglichkeit lässt das Berufungsurteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Kl. erkennen. Maßgebend für die Höhe des Schmerzensgeldes sind im wesentlichen die Schwere der Verletzungen, das durch diese bedingte Leiden, dessen Dauer, das Ausmaß der Wahrnehmung der Beeinträchtigung durch den Verletzten und der Grad des Verschuldens des Schädigers. Diese Gesichtspunkte hat das Berufungsgericht beachtet und der Sachlage gerecht werdend hinreichend gewürdigt und gewichtet.

aa) Zu Unrecht beanstandet die Revision insoweit, dass das Berufungsgericht das Schmerzensgeld auch an der Dauer der verletzungsbedingten Beeinträchtigung des Vaters bis zu dessen Tod gemessen hat. Den Umstand, dass der Geschädigte die Verletzungen nur kurze Zeit überlebt hat, hat die Rechtsprechung stets selbst dann schmerzensgeldmindernd berücksichtigt, wenn der Tod - wie hier - gerade durch das Schadensereignis verursacht worden ist (vgl. Senat vom 16. 12. 1975 - VI ZR 175/74 - VersR 1976, 660 [662] m. w. N.).

Entgegen der Ansicht der Revision ist eine abweichende Betrachtungsweise nicht gerechtfertigt, falls sich der Verletzte bis zu seinem Tod durchgehend oder überwiegend in einem Zustand der Empfindungsunfähigkeit oder Bewusstlosigkeit befunden hat (vgl. OLG München VersR 1998, 644 [645], bestätigt durch Nichtannahmebeschluss des erkennenden Senats vom 4. 3. 1997 - VI ZR 282/96). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Senats vom 13. 10. 1992 (VI ZR 201/91 - BGHZ 120, 1 = VersR 1993, 327; vgl. hierzu auch Senat vom 16. 2. 1993 - VI ZR 29/92 - VersR 1993, 585). Diese Rechtsprechung betrifft im übrigen die immaterielle Beeinträchtigung, die für den Geschädigten darin besteht, dass er infolge des schädigenden Ereignisses unter gravierender Herabminderung bzw. Zerstörung seiner Persönlichkeit leben muss. Dem kann im Streitfall die fehlende Empfindungsfähigkeit des Vaters des Kl. schon deshalb nicht gleichgestellt werden, weil sie die Folge des künstlichen Komas als einer Heilmaßnahme darstellt und mit einer Zerstörung der Persönlichkeit nichts zu tun hat.

bb) Ohne Erfolg beanstandet die Revision ferner, dass das Berufungsgericht bei der Ermittlung der Schmerzensgeldhöhe trotz teilweise abweichender Beurteilungsgrundlagen (nur) zu demselben Betrag wie das LG gelangt sei. Auch wenn das Berufungsgericht die Zeit, in der sich der Vater des Kl. im künstlichen Koma befand, anders als das LG mit Recht nicht nur symbolisch in die Bemessung des Schmerzensgeldes einbezogen hat, musste dies entgegen der Auffassung der Revision nicht zur Zuerkennung eines höheren Schmerzensgeldes führen. Insoweit dürfen nämlich keine gesonderten Schmerzensgeldbeträge für die unterschiedlichen Bewusstseinsphasen des Verletzten angesetzt werden. Vielmehr ist die Leidenszeit einer Gesamtbetrachtung zu unterziehen und auf dieser Grundlage eine einheitliche Entschädigung für das sich insgesamt darbietende Schadensbild festzusetzen. Dass das Berufungsgericht insoweit in der gebotenen eigenen Würdigung den bereits vom LG zugebilligten Betrag für eine nach den Umständen des Falls ausreichende billige Entschädigung erachtet hat, ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.

cc) Schließlich greift auch der Einwand der Revision nicht durch, das Berufungsgericht habe außer acht gelassen, dass der Bekl. zu 1 in beträchtlichem Maß verantwortungslos gehandelt habe. Das Berufungsgericht hat das Verhalten des Bekl. zu 1 im Tatbestand seines Urteils dargestellt und ersichtlich - ohne dass es insoweit einer Erörterung in den Entscheidungsgründen im einzelnen bedurft hätte (vgl. § 313 Abs. 3 ZPO) - bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang geltend macht, das Berufungsgericht habe Beweis über die Behauptung des Kl. erheben müssen, der Bekl. habe sich mit einem anderen Pkw ein Rennen geliefert und deshalb den Unfall verursacht, hat der Senat diese Verfahrensrüge geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet; von einer Begründung wird abgesehen (§ 565 a ZPO). 2. Das angefochtene Urteil hat auch Bestand, soweit das Berufungsgericht dem Kl. ein über den bereits gezahlten Betrag hinausgehendes Schmerzensgeld für die Mutter versagt hat.

a) Dabei kann offenbleiben, ob der Mutter überhaupt ein Schmerzensgeldanspruch zugestanden hat, der auf den Kl. und seine Miterben hätte übergehen können.

aa) Die Zubilligung eines Schmerzensgeldes setzt nicht stets voraus, dass der Geschädigte die ihm zugefügten Verletzungen empfunden hat. Vielmehr kann nach den Grundsätzen des Senatsurteils vom 13. 10. 1992 (BGHZ 120, 1 [8 f.] = VersR 1993, 327 [329]) in den schon erwähnten Fällen schwerster Schädigung eine ausgleichspflichtige immaterielle Beeinträchtigung gerade darin liegen, dass die Persönlichkeit ganz oder weitgehend zerstört und hiervon auch die Empfindungsfähigkeit des Verletzten betroffen ist, wobei freilich ein völliger Mangel an Empfindungsfähigkeit auch in solchen Fällen die Höhe des Schmerzensgeldes mindern kann.

Besteht mithin in solchen Fällen die immaterielle Beeinträchtigung gerade darin, dass der Geschädigte mit ihr weiterleben muss, so stellt sich in Fällen der vorliegenden Art eine gänzlich anders gelagerte Frage. Es geht nämlich darum, ob der das Bewusstsein des Verletzten auslöschenden Körperverletzung gegenüber dem alsbald und ohne zwischenzeitliche Wiedererlangung der Wahrnehmungsfähigkeit eintretenden Tod überhaupt noch die Bedeutung einer abgrenzbaren immateriellen Beeinträchtigung zukommt. Dies wäre jedoch für einen Anspruch auf Schmerzensgeld nach § 847 BGB vorauszusetzen, weil diese Vorschrift nach der grundsätzlichen Wertung des Gesetzgebers weder für den Tod noch für die Verkürzung der Lebenserwartung eine Entschädigung vorsieht.

Deshalb kommt es in Fällen der vorliegenden Art darauf an, ob die Körperverletzung gegenüber dem nachfolgenden Tod eine immaterielle Beeinträchtigung darstellt, die nach Billigkeitsgrundsätzen einen Ausgleich in Geld erforderlich macht. Das kann ebenso wie in Fällen, in denen die Verletzungshandlung sofort zum Tod führt, selbst bei schwersten Verletzungen dann zu verneinen sein, wenn diese bei durchgehender Empfindungslosigkeit des Geschädigten alsbald den Tod zur Folge haben und dieser nach den konkreten Umständen des Falls, insbesondere wegen der Kürze der Zeit zwischen Schadensereignis und Tod, sowie nach dem Ablauf des Sterbevorgangs derart im Vordergrund steht, dass eine immaterielle Beeinträchtigung durch die Körperverletzung als solche nicht fassbar ist und folglich auch die Billigkeit keinen Ausgleich in Geld gebietet.

bb) Dass ein solcher Ausnahmefall hier hinsichtlich der Mutter des Kl. angenommen werden könnte - was allerdings in erster Linie zur Beurteilung des Tatrichters stünde -, liegt zwar nicht fern, weil diese - ohne das Bewusstsein wiedererlangt zu haben - bereits eine Stunde nach dem Unfall verstorben ist, braucht aber nicht abschließend entschieden zu werden.

b) Jedenfalls kann die Revision des Kl. auch aus einem anderen Grund keinen Erfolg haben. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Mutter des Kl. habe unter Berücksichtigung der kurzen Verletzungsphase und ihrer Bewusstlosigkeit kein über den schon gezahlten Betrag von 3000 DM hinausgehendes Schmerzensgeld zugestanden, ist nämlich aus Rechtsgründen selbst dann nicht zu beanstanden, wenn der Mutter, wie die Revision geltend macht, kein Mitverschulden wegen Verstoßes gegen die Gurtanschnallpflicht anzulasten sein sollte. ..."