Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Bochum Urteil vom 13.02.1996 - 73 C 564/95 -

AG Bochum v. 13.02.1996: Zum Auswahlverschulden bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen und zur Gebührenhöhe


Siehe auch Die Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen und Die Sachverständigenkosten in der Unfallschadenregulierung





Zur Frage der Auswahl des Sachverständigen sowie der Gebührenhöhe hat das Amtsgericht Bochum (Urteil vom 13.02.1996 - 73 C 564/95) ausgeführt:
"Die Klägerin hat sich vorliegend an einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen gewandt, so dass ihr kein Auswahlverschulden angelastet werden kann, denn sie hat sich ebenso verhalten, wie sich auch der Schädiger verhalten würde, der mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt einen Sachverständigen auswählt und mit der Feststellung des Schadens beauftragt. Der Klägerin kann insoweit nicht zur Last gelegt werden, dass sie nicht Anfragen bei der DEKRA oder beim TÜV oder bei anderen Sachverständigen über die Kosten eines Gutachtens eingeholt hat, um dann den kostengünstigsten Sachverständigen aufzusuchen ... Danach ist es unerheblich, ob die Sachverständigenkosten der Höhe nach angemessen sind. Der Geschädigte muss sich wegen der Sachverständigenkosten nicht auf eine Auseinandersetzung mit den Sachverständigen einlassen.

... Da die Klägerin ... einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen ... beauftragt hat, ist ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht gem. § 254 Abs. 2 BGB nicht ersichtlich."