Das Verkehrslexikon

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OLG München Urteil vom 27.01.2006 - 10 U 4904/05 - Die Kosten eines unrichtigen Privatgutachtens sind grundsätzlich zu ersetzen

OLG München v. 27.01.2006: Die Kosten eines unrichtigen Privatgutachtens sind grundsätzlich zu ersetzen


Das OLG München (Urteil vom 27.01.2006 - 10 U 4904/05) hat entschieden:
Die Kosten eines Privatgutachtens sind grundsätzlich auch dann zu ersetzen, wenn es sich später als unrichtig erweist, sofern die Unrichtigkeit nicht auf falschen Angaben des Auftraggebers oder einem betrügerischen Zusammenwirken mit dem Gutachter beruht.


Siehe auch Die Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen und Die Sachverständigenkosten in der Unfallschadenregulierung


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Die Kosten eines Privatgutachtens sind grundsätzlich auch dann zu ersetzen, wenn es sich später als unrichtig erweist, sofern die Unrichtigkeit nicht auf falschen Angaben des Auftraggebers oder einem kollusiven Zusammenwirken mit dem Gutachter beruht (OLG Hamm, OLGR 2001, 319 = NZV 2001, 433 = DAR 2001, 506 = VRS 101 [2001] 169; OLG Saarbrücken, MDR 2003, 685; KG, DAR 2003, 318 und VerkMitt. 2005, 28; LG Passau, SP 2004, 351; LG Heilbronn, SP 2004, 390; LG Berlin, NJOZ 2004, 2001; AG Herford, SP 2005, 175).

So liegt der Fall hier. In dem vom Kl. vorgelegten Privatgutachten heißt es:
„Vorschaden: nicht festgestellt”,
woraus folgt, dass der Kl. den Sachverständigen nicht über die nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. A zweifelsfrei vorhandenen Vorschäden informiert hat. Dem KI. steht mithin insoweit kein Anspruch zu. ..."