Das Verkehrslexikon

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Zur Honorarhöhe des nach einem Verkehrsunfall hinzugezogenen Kfz-Sachverständigen

Zur Honorarhöhe des nach einem Verkehrsunfall hinzugezogenen Kfz-Sachverständigen


Siehe auch Die Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen und Die Sachverständigenkosten in der Unfallschadenregulierung




Hinsichtlich der Gebührenhöhe führt z.B. das Amtsgericht Bochum (Urt. v. 13.02.1996 - 73 C 564/95) aus:
"Die Klägerin durfte bei der Begleichung der Rechnung insoweit darauf vertrauen, daß das vom Sachverständigen angesetzte Grundhonorar nach § 632 Abs. 2 BGB angemessen, nicht unüblich und nicht unbillig ist. Dementsprechend vermag das Gericht der Auffassung der Beklagten nicht zu folgen, daß es sich der Klägerin angesichts der mangelnden Spezifizierung hinsichtlich der Grundgebühr aufgedrängt haben mußte, vom Sachverständigen eine dezidierte Rechnungsstellung zu fordern und sich ggf. bei diesem und anderen telefonisch über deren Abrechnungsmodus und Gebührenansätze zu informieren.

... denn das Honorar des Sachverständigen, das gemäß § 315 BGB bestimmt wurde, entspricht dem billigen Ermessen ...

Es existiert weder eine verbindliche Taxe für Honorare von Kraftfahrzeugsachverständigen noch eine verbindliche Gebührenordnung. In der Regel arbeiten die Sachverständigen mit eigenen Honorartabellen. Diese werden nach allgemein üblichen Betriebskostenermittlungen und auf kaufmännischen Gesichtspunkten erstellt und sind Ausdruck einer Mischkalkulation, wobei erhebliche regionale Unterschiede bestehen.

Trotz Einsatz von verschiedenen Audatex- und Computersystemen ist für jede Schadensfeststellung eine besondere Sachkunde erforderlich. Angesichts der Unterschiedlichkeit eines jeden Schadens verbietet sich die Typisierung, deshalb ist eine übliche Vergütung nach § 632 Abs. 2 BGB nur schwerlich festzustellen. Sie hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalls ab, so daß der Sachverständige in der Regel berechtigt ist, seine Vergütung nach §§ 315, 316 BGB in billigem Ermessen festzusetzen, so daß eine Überprüfung nur im Rahmen der Überprüfung der Billigkeit folgen kann. Soweit die Beklagten vorgetragen haben, nach der DEKRA-Tabelle würde sich das Sachverständigenhonorar bei einem Schaden der vorliegenden Größenordnung auf 315,00 DM incl. Nebenkosten und MwSt. und nach der Tabelle Lemken auf 346,10 DM incl. Nebenkosten und MwSt. berechnen, liegt eine erhebliche Preisüberschreitung angesichts der vom SV R. erstellten Honorarrechnung nicht vor. Wenn die Leistung auch als teuer einzustufen ist, kann man nicht von sämtlichen Anbietern von Sachverständigenleistungen verlangen, daß diesen gleichen Preis fordern. Die Tatsache, daß unterschiedliche Honorarforderungen bei gleichem Schadensbild auftauchen, ist die Folge des Fehlens einer festen Gebührenordnung für Kfz.-Sachverständige, was nicht der Klägerin angelastet werden kann.

Dem Gericht erschließt sich deshalb nicht, weshalb ein Preis von 346,10 DM dem billigen Ermessen entsprechen sollte, ein solcher von 460,98 DM indes nicht. Bezüglich der Gutachtenhonorare im Kfz.-Bereich existieren weder Vergleichsmöglichkeiten noch allgemein anerkannte Berechnungsmethoden."

Im vorstehend wiedergegebenen Sinn haben sich u.a. auch vor vielen Jahren folgende Gerichte ausgesprochen:

LG Regensburg Urt. v. 26.03.93 1 O 2220/92
AG Aachen Urt. v. 28.07.94 82 C 158/94
AG Aachen Urt. v. 11.07.95 7 C 502/94
AG Ahaus Urt. v. 26.10.93 5 C 710/93
AG Bochum Urt. v. 28.04.94 65 C 684/93
AG Bochum Urt. v. 24.05.94 67 C 76/94
AG Bochum Urt. v. 03.08.95 65 C 175/95
AG Bochum Urt. v. 28.11.95 68 C 378/95
AG Bochum Urt. v. 08.02.96 65 C 523/95
AG Bochum Urt. v. 13.02.96 73 C 564/95
AG Bochum Urt. v. 26.07.96 40 C 61/96
AG Dortmund Urt. v. 11.10.95 106 C 6760/94
AG Düsseldorf Urt. v. 28.06.95 63 C 6748/95
AG Frankfurt am Main Urt. v. 15.08.96 29 C 1216/96
AG Gelsenkirchen Urt. v. 21.07.94 23 C 238/94
AG Gelsenkirchen Urt. v. 28.02.96 32 C 758/95
AG St. Ingbert Urt. v. 19.04.96 3 C 671/95
AG Kassel Urt. v. 02.09.93 901 C 4599/93
AG Kassel Urt. v. 03.05.94 410 C 663/96
AG Leverkusen Urt. v. 31.08.95 24 C 135/94
AG Menden Urt. v. 13.09.95 3 C 172/95
AG München Urt. v. 24.01.96 344 C 3513/95
AG Unna Urt. v. 11.02.94 4 C 451/93








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